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		<title>Kurz Pfitzer Wolf Rechtsanwaelte - Gewerblicher Rechtsschutz und IT-Recht</title>
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		<description>Aktuelles zum gewerblichen Rechtsschutz und IT-Recht</description>
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			<title>Kurz Pfitzer Wolf Rechtsanwaelte - Gewerblicher Rechtsschutz und IT-Recht</title>
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			<title>VGH Baden-Württemberg: „Internet Pranger“ von lebensmittelrechtlichen Verstößen  vorläufig unzulässig!</title>
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			<description>Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat im Rahmen einer Entscheidung des Einstweiligen...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><b>Was war passiert?</b><br />Mit Wirkung vom&nbsp; l. September 2012&nbsp; ist eine Änderung des&nbsp; Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände-&nbsp; und Futtermittelgesetzbuches (LFGB)&nbsp; in Kraft getreten. Die neue Vorschrift des § 40 Abs. 1a LFGB verpflichtet die zuständigen Landesbehörden bei hinreichendem Verdacht die Verbraucher unter Namensnennung des Verantwortlichen über die Überschreitungen festgelegter Grenzwerte und aller sonstigen Verstöße gegen Hygienevorschriften im Anwendungsbereich des LFGB im Internet zu informieren, wenn die Verstöße in nicht unerheblichem Ausmaß oder wiederholt erfolgen und ein&nbsp; Bußgeld von mindestens 350 € zu erwarten ist. 
</p>
<p>Im konkreten Fall hatte das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis in einer Gaststätte Verstöße gegen das Lebensmittelgesetz festgestellt. Obwohl eine weitere Kontrolle eine Woche später keine Beanstandungen mehr ergab, veröffentlichte das Landratsamt den Namen, die Adresse und den Betreiber der Gaststätte auf seiner Homepage. Als Grund der Beanstandung gab das Amt Mängel bei der Betriebshygiene, ekelerregende Herstellungs- oder Behandlungsverfahren&quot; an. Nach der Ansicht des Amtes hatte das Amt auch kein Ermessen bezüglich der Veröffentlichung, da die erfolgte Gesetzesänderung des § 40 Abs. 1a LFGB zwingend eine Veröffentlichung des verletzenden Betriebes vorschreibe.
</p>
<p>Der Gastwirt ging gegen die Veröffentlichung mittels Eilantrag vor, welchem das Verwaltungsgericht Karlsruhe in erster stattgab. Dagegen wehrte sich die Behörde nun vor dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg.<br /><br /><b>Wie entschied das VGH Baden-Württemberg?</b><br />Mit <a href="http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&amp;nr=16579" title="VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 28.01.2013, Az. 9 S 2423/12" target="_blank" class="external-link-new-window" >Beschluss vom 28.01.2013, Az. 9 S 2423/12</a>, entschied der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, dass die Veröffentlichung der Daten im Internet unzulässig sei. Es wies die Beschwerde des Landratsamts zurück, da die Veröffentlichung im Internet mit ihrer Prangerwirkung schwerwiegend in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und der Berufsausübung des Gastwirts eingreife. 
</p>
<p>Die neue Vorschrift § 40 Abs. 1a LFBG verstoße zudem möglicherweise gegen das Europäische Lebensmittelrecht, da die Veröffentlichung nicht der Abwehr einer konkreten Gesundheitsgefahr diene, sondern nur dem vorsorgenden Gesundheitsschutz. Ob dies ausreiche, werde der Europäische Gerichtshof in einem bereits anhängigen Verfahren in absehbarer Zeit klären.
</p>
<p>Der VGH äußerte auch Zweifel, ob die Voraussetzungen für die Veröffentlichung den rechtsstaatlichen Geboten der Normenklarheit und Bestimmtheit gerecht werden. Das tatbestandsmerkmal der Bußgelderwartung von 350,00 € sei keine objektiver und transparenter Maßstab, insbesondere da kein Bußgeldkatalog vorliege, welcher eine Prognose über die Veröffentlichungspflicht erlaube. Gerade im Hinblick auf die gesetzlich nicht geregelte Dauer der Veröffentlichung, welche Bundesweit sehr unterschiedlich gehandhabt wird,&nbsp; könne sich die Maßnahme zudem als unverhältnismäßig erweisen. 
</p>
<p>Eine abschließende Bewertung überließ der Verwaltungsgerichtshof&nbsp; jedoch dem Hauptsacheverfahren. Der VGH setzte dem Gastwirt eine Frist bis zum 1. März 2013 um ein gerichtliches Hauptsacheverfahren einzuleiten. <br /><br /><b>Fazit</b><br />Die Veröffentlichung von Ergebnissen der Lebensmitteluntersuchung steht als Realakt nicht im Ermessen der Behörde. Liegen die Voraussetzungen vor, muss die Behörde eine entsprechende&nbsp; Veröffentlichung vornehmen. 
</p>
<p>Der Verwaltungsgerichtshof hat mit sehr guter Begründung einen Riegel vor diese Veröffentlichungspflicht geschoben. Es bleibt abzuwarten wie die Gerichte im Hauptsacheverfahren die Regelung des § 40 Abs. 1a LFGB bewerten. Nach unserer Auffassung werden Sie zu keinem anderen Ergebnis kommen können, da die Handhabung der Regelung von den Ämtern zu unterschiedlich gehandhabt wird.<br /><br /><br /><br /><br /><br /><br /><br /></p><img src="http://feeds.feedburner.com/~r/pfitzer-rechtsanwalt-gewerblicher-rechtsschutz-it-recht/~4/RjdKo0NQ-l8" height="1" width="1"/>]]></content:encoded>
			<category>Aktuelles von Christopher A. Wolf</category>
			<category>MBA</category>
			<category>Gesundheit</category>
			<category>Pharma- und Medizinprodukterecht</category>
			
			<author>http://www.pfitzer-law.de/pfitzer/de/anwaelte/rechtsanwalt-christopher-wolf/</author>
			<pubDate>Tue, 14 May 2013 13:28:00 +0200</pubDate>
			
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		<item>
			<title>BGH: Google haftet für Autocomplete Funktion - ab Kenntnis</title>
			<link>http://feedproxy.google.com/~r/pfitzer-rechtsanwalt-gewerblicher-rechtsschutz-it-recht/~3/U2MlYFOgykM/</link>
			<description>Die sogenannte Autocomplete Funktion von Google führt bei Eingabe einer Suchanfrage zu Vorschlägen...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><b>Um was geht es?</b><br />Im konkreten Fall ging es um ein Unternehmen das Nahrungsergänzungsmittel und Kosmetika im Internet vertreibt, sowie um deren Gründer und Vorstandsvorsitzenden, bei dem Google nach Eingabe des Namens des Gründers und Vorstandsvorsitzenden die Begriffe „Scientology“ und „Betrug“ vorschlug. Die Kläger standen jedoch in keinem Zusammenhang mit Scientology oder einem Betrug. Es gab auch keine entsprechenden tatsächlichen Suchergebnisse die einen solchen Inhalt gehabt hätten. 
</p>
<p>Daher klagte das Unternehmen und ihr Gründer gegen Google und forderten von Google, es zu unterlassen, bei Eingabe des Namens mit Hilfe der Autocomplete Funktion die Begriffe „Scientology“ und „Betrug“ vorzuschlagen. Nachdem die Vorinstanzen dies ablehnten, legten die Kläger Revision beim BGH ein.
</p>
<p><b>Wie entschied der BGH?</b><br />Der BGH hat mit Urteil vom 14. Mai 2013 – VI ZR 269/12 (<a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=pm&amp;Datum=2013&amp;nr=64071&amp;pos=0&amp;anz=86" title="Pressemitteilung" target="_blank" class="external-link-new-window" >Pressemitteilung</a>) grundsätzlich eine Persönlichkeitsrechtsverletzung durch die Vorschläge anders als die Vorinstanzen bejaht.&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; 
</p>
<p>Die Kläger würden hierdurch in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt, wenn diese Aussage – wie sie vorgetragen haben – unwahr wäre und deshalb in der Abwägung ihrer grundrechtlich geschützten Position gegenüber derjenigen der Beklagten das Übergewicht zukäme, so die Karlsruher Richter. 
</p>
<p>Und weiter führt der BGH aus, dass diese Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts der Kläger Google auch unmittelbar zuzurechnen ist, denn Google hat mit dem von Google geschaffenen Computerprogramm das Nutzerverhalten ausgewertet und den Benutzern der Suchmaschine die entsprechenden Vorschläge unterbreitet. 
</p>
<p>Dies bedeute allerdings nicht unbedingt, dass Google für jede Persönlichkeitsrechtsbeeinträchtigung durch Suchvorschläge hafte. Google sei nämlich nicht vorzuwerfen, dass sie eine Suchvorschläge erarbeitende Software entwickelt und verwendet hat, sondern lediglich, dass sie keine hinreichenden Vorkehrungen getroffen habe, um zu verhindern, dass die von der Software generierten Suchvorschläge Rechte Dritter verletzen. 
</p>
<p>Eine Haftung für Google bestünde nur, wenn Google zumutbare Prüfpflichten verletzt habe. Der Betreiber einer Suchmaschine sei regelmäßig aber nicht verpflichtet, die durch eine Software generierten Suchergänzungsvorschläge generell vorab auf etwaige Rechtsverletzungen zu überprüfen. Vielmehr sei Google grundsätzlich erst verantwortlich, wenn Google Kenntnis von der rechtswidrigen Verletzung des Persönlichkeitsrechts erlangt. 
</p>
<p>Weist ein Betroffener den Suchmaschinenbetreiber auf eine rechtswidrige Verletzung seines Persönlichkeitsrechts hin, ist dieser verpflichtet, zukünftig derartige Verletzungen zu verhindern. 
</p>
<p><b>Fazit:</b><br />Autocomplete Vorschläge können eine Persönlichkeitsrechtsverletzung sein. Google haftet aber erst ab Kenntnis und nicht schon vorher. Mit dem Urteil des BGH sollte es künftig möglich sein persönlichkeitsrechtsverletzende Inhalte bei Google entfernen zu lassen. Für eine abschließende Bewertung wird man die ausführliche Urteilsbegründung abwarten müssen.<br /><br /></p><img src="http://feeds.feedburner.com/~r/pfitzer-rechtsanwalt-gewerblicher-rechtsschutz-it-recht/~4/U2MlYFOgykM" height="1" width="1"/>]]></content:encoded>
			<category>Aktuelles von Clemens Pfitzer</category>
			<category>IT</category>
			<category>IT-Recht</category>
			
			<author>http://www.pfitzer-law.de/pfitzer/de/anwaelte/rechtsanwalt-clemens-pfitzer/</author>
			<pubDate>Tue, 14 May 2013 10:20:00 +0200</pubDate>
			
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		<item>
			<title>BPatG: Marke „TOTO“ der staatlichen Lotterieunternehmen gelöscht!</title>
			<link>http://feedproxy.google.com/~r/pfitzer-rechtsanwalt-gewerblicher-rechtsschutz-it-recht/~3/ox31Zd4UgSk/</link>
			<description>Das Bundespatentgericht hatte im Rahmen eines Löschungsantrags zu entscheiden, ob der Marke „TOTO“...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><b>Was war passiert?</b><br />Einige der 16 staatlichen Landeslotteriegesellschaften strengten Verfahren gegen ausländische Buchmacher an, weil sie die für die Lotteriegesellschaften eingetragene Wortmarke „TOTO“ in verschiedenen Zusammensetzungen für Ihr Sportwettenangebot gewerblich nutzten. Damit wollten die Lotteriegesellschaften den deutschen Sportwettenmarkt gegen ausländische Anbieter abschotten. 
</p>
<p>Daraufhin beantragten die Buchmacher die Löschung der Marke, da es sich bei „TOTO“ um einen rein beschreibenden Begriff für Fußballwetten handele, welcher nicht für einen Markkeninhaber monopolisiert werden dürfe. <br />Die Lotteriegesellschaften argumentierten dagegen, dass des sich bei dem Kennzeichen um einen Phantasiebegriff handele, welcher auch bereits Verkehrsdurchsetzung erreicht habe. Daher sei das Kennzeichen zu Recht eingetragen worden.<br /><br /><b>Wie entschied das BPatG?</b><br />Mit<a href="http://juris.bundespatentgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bpatg&amp;Art=en&amp;sid=588d61913b7ad6130cbb4a31b6343c5d&amp;nr=24678&amp;pos=0&amp;anz=33&amp;Blank=1.pdf" title="BPatG -  Beschluss vom 08.04.2013 – Aktenzeichen 33 W (pat) 35/10" target="_blank" class="external-link-new-window" > Beschluss vom 08.04.2013 – Aktenzeichen 33 W (pat) 35/10</a> - ordnete das Bundespatentgericht die Löschung der Marke für alle eingetragenen Waren und Dienstleistungen an. 
</p>
<p>Die Marke „TOTO“ sei nicht eintragungsfähig gewesen und auch heute nicht eintragungsfähig. Bei „TOTO“ handele es sich um eine gebräuchliche Abkürzung von „Fußballtoto“ und beschreibe ein Merkmal der beanspruchten Waren und Dienstleistungen. Weder bei Anmeldung noch Eintragung habe sich das Zeichen in den beteiligten Verkehrskreisen durchgesetzt, so dass die Marke zu löschen sei.<br /><br /><b>Fazit</b><br />Das DPMA hatte bereits bei der Eintragung des Kennzeichens „TOTO“ zunächst Bedenken hinsichtlich der Eintragungsfähigkeit geäußert, da das angemeldete Kennzeichen beschreibenden Charakter habe und auch jegliche Unterscheidungskraft fehle. Letztlich wurde die Marke aber als im Verkehr bereits durchgesetztes Kennzeichen eingetragen. <br /><br />Dies war sicherlich dem zum Anmeldezeitpunkt bestehenden Monopol der Lotteriegesellschaften geschuldet. Die in einem Kartell zusammengeschlossenen 16 staatlichen Landeslotterieunternehmen verlieren nach der Entscheidung des Bundespatentgerichts nun aber den Schutz Ihrer Marke, so dass „TOTO“ auch von Dritten verwendet werden darf.</p><img src="http://feeds.feedburner.com/~r/pfitzer-rechtsanwalt-gewerblicher-rechtsschutz-it-recht/~4/ox31Zd4UgSk" height="1" width="1"/>]]></content:encoded>
			<category>Aktuelles von Christopher A. Wolf</category>
			<category>MBA</category>
			<category>Marken</category>
			<category>Marken</category>
			<category>Markenrecht</category>
			
			<author>http://www.pfitzer-law.de/pfitzer/de/anwaelte/rechtsanwalt-christopher-wolf/</author>
			<pubDate>Mon, 15 Apr 2013 17:43:00 +0200</pubDate>
			
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		<item>
			<title>EUGH: TV-Streaming im Internet nur mit Zustimmung</title>
			<link>http://feedproxy.google.com/~r/pfitzer-rechtsanwalt-gewerblicher-rechtsschutz-it-recht/~3/OXvDLgmKEyw/</link>
			<description>Streamingdienste im Internet erfreuen sich wachsender Beliebtheit. Gestreamt werden nicht nur Musik...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><b>Was war passiert?</b><br />Die TVCatchup Ltd. ermöglichte ihren Nutzern im Vereinigten Königreich, dass in Echtzeit empfangbare Fernsehprogramm mittels streaming über das Internet zu empfangen. Dabei sollte das streaming nur an solche Personen ermöglicht werden, die auch sonst diese Programme legal über ihren Fernseher empfangen konnten. 
</p>
<p>Hiergegen wandten sich mehrere britische Fernsehunternehmen, die hierin eine Verletzung ihrer Urheberrechte sahen.
</p>
<p>Der EUGH hatte nun zu entscheiden, ob vorliegend eine öffentliche Wiedergabe vorliegt, die einer Erlaubnis des Urhebers bedarf.
</p>
<p><b>Wie entschied der EUGH?</b><br />Mit <a href="http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&amp;docid=134604&amp;pageIndex=0&amp;doclang=DE&amp;mode=req&amp;dir=&amp;occ=first&amp;part=1&amp;cid=281838" title="EUGH - Urteil vom 07.03.2013 – Az. C-607/11" target="_blank" class="external-link-new-window" >Urteil vom 07.03.2013 – Az. C-607/11</a> entschied der EUGH, dass in dem Internetstreaming-Angebot eine öffentliche Wiedergabe im Sinne des Urheberrechtes vorliegt. Es handele sich bei der Wiedergabe über das Internet um ein anderes spezifisches technisches Verfahren der Übermittlung als bei der ursprünglichen terrestrischen Ausstrahlung. Dementsprechend bedürfe es einer Erlaubnis für diese Wiedergabe durch den Urheber.
</p>
<p><b>Fazit</b><br />Mit der Argumentation des EUGH wird man sagen müssen, dass das streamen von Fernsehprogrammen auch wenn diese ansonsten frei über Kabel oder Satellit empfangbar sind nur mit Zustimmung der Urheber bzw. der Fernsehsender als Rechteinhaber zulässig ist. Andernfalls liegt in einer solchen Übertragung wohl eine Urheberrechtsverletzung.&nbsp;&nbsp;&nbsp;</p><img src="http://feeds.feedburner.com/~r/pfitzer-rechtsanwalt-gewerblicher-rechtsschutz-it-recht/~4/OXvDLgmKEyw" height="1" width="1"/>]]></content:encoded>
			<category>Aktuelles von Clemens Pfitzer</category>
			<category>IT</category>
			<category>IT-Recht</category>
			<category>Urheber</category>
			<category>Urheberrecht</category>
			
			<author>http://www.pfitzer-law.de/pfitzer/de/anwaelte/rechtsanwalt-clemens-pfitzer/</author>
			<pubDate>Fri, 08 Mar 2013 14:36:00 +0100</pubDate>
			
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		<item>
			<title>LG Köln: Keine automatische Haftung der Eltern bei Filesharing</title>
			<link>http://feedproxy.google.com/~r/pfitzer-rechtsanwalt-gewerblicher-rechtsschutz-it-recht/~3/EwKga7XCI10/</link>
			<description>Das Landesgericht Köln hatte zu entscheiden, ob der Vater zweier Kinder im Alter von 16 und 18...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><b>Was war passiert?</b><br />Der Vater zweier Kinder wurde als Anschlussinhaber wegen der Verletzung des Urheberrechts im Internet abgemahnt und zur Unterlassung und Bezahlung eines Schadensersatzes aufgefordert. Es wurde ihm vorgeworfen, eine urheberrechtlich geschütztes Computerspiel im Rahmen eines Peer-to-Peer Netzwerkes im Internet angeboten zu haben.
</p>
<p>Der Anschlussinhaber trug vor, dass weder er noch eine andere Person aus seinem Haushalt das Computerspiel zum Herunterladen angeboten hätten. Die im Haushalt befindlichen Computer und der WLAN-Anschluss seien durch eine Firewall geschützt. Auf allen Rechnern sei zudem ein Virenschutzprogramm installiert, so dass der behauptete Upload nicht habe erfolgen können. Auf den Rechnern befinde sich weder das streitgegenständliche Computerspiel noch eine Filesharingsoftware. Zudem seien jegliche Familienmitglieder regelmäßig dahingehend belehrt worden, dass die Teilnahme an Internettauschbörsen nicht gestattet sei.
</p>
<p>Der Rechteinhaber war der Meinung, dass der Anschlussinhaber zumindest als Störer hafte und daher der eingeklagte Schadensersatz zu bezahlen sei.
</p>
<p><b>Wie entschied das LG Köln?</b><br />Mit Urteil vom 11.09.2012 wies das <a href="http://www.jm.nrw.de/nrwe/lgs/koeln/lg_koeln/j2012/33_O_353_11_Urteil_20120911.html" title="Landgericht Köln Urteil vom 11.09.2012 – Az. 33 O 353/11" target="_blank" class="external-link-new-window" >Landgericht Köln – Az. 33 O 353/11</a> die Klage des Softwareherstellers ab. 
</p>
<p>Die Ansprüche des verletzten Rechteinhabers richteten sich in erster Linie gegen denjenigen, der die Verletzung selbst begangen habe. Für ein solches täterschaftliches Handeln des Vaters wurden vorliegend keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte dargelegt und unter Beweis gestellt. Auch wenn durch die Ermittlung des Anschlussinhabers eine Vermutung für die Täterschaft entstehe führe dies nicht zu einer Umkehr der Beweislast. Vielmehr werde diese Annahme erschüttert und die Vermutungsgrundlage beseitigt, wenn Umstände feststehen, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs – nämlich der Alleintäterschaft eines anderen Nutzers des Internetanschlusses – ergibt. Dafür wird es regelmäßig genügen, wenn Hausgenossen des <br />Anschlussinhabers – wie sein Ehegatte oder dessen Kinder – selbständig auf den Internetanschluss zugreifen können.
</p>
<p><b>Fazit</b><br />Eine pauschale Verurteilung des Anschlussinhabers bei Filesharing Sachen entspricht nicht dem geltenden Recht, so dass es sich im Einzelfall durchaus lohnt sich entsprechend zu wehren. Insbesondere wenn der Anschlussinhaber die Verletzung nicht selbst begangen hat sollte man sich gegen die erhaltene Abmahnung zur Wehr setzten.</p><img src="http://feeds.feedburner.com/~r/pfitzer-rechtsanwalt-gewerblicher-rechtsschutz-it-recht/~4/EwKga7XCI10" height="1" width="1"/>]]></content:encoded>
			<category>Aktuelles von Christopher A. Wolf</category>
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			<category>Filesharing</category>
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			<category>Urheberrecht</category>
			
			<author>http://www.pfitzer-law.de/pfitzer/de/anwaelte/rechtsanwalt-christopher-wolf/</author>
			<pubDate>Wed, 06 Mar 2013 15:05:00 +0100</pubDate>
			
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