<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?>
<?xml-stylesheet type="text/xsl" media="screen" href="/~d/styles/rss2full.xsl"?><?xml-stylesheet type="text/css" media="screen" href="http://feeds.feedburner.com/~d/styles/itemcontent.css"?><rss xmlns:content="http://purl.org/rss/1.0/modules/content/" xmlns:wfw="http://wellformedweb.org/CommentAPI/" xmlns:dc="http://purl.org/dc/elements/1.1/" xmlns:atom="http://www.w3.org/2005/Atom" xmlns:sy="http://purl.org/rss/1.0/modules/syndication/" xmlns:slash="http://purl.org/rss/1.0/modules/slash/" version="2.0">

<channel>
	<title>netzrecht.org</title>
	
	<link>http://netzrecht.org</link>
	<description>Recht in der digitalen Gesellschaft</description>
	<lastBuildDate>Fri, 10 Feb 2012 17:00:51 +0000</lastBuildDate>
	<language>en</language>
	<sy:updatePeriod>hourly</sy:updatePeriod>
	<sy:updateFrequency>1</sy:updateFrequency>
	<generator>http://wordpress.org/?v=3.3.1</generator>
		<atom10:link xmlns:atom10="http://www.w3.org/2005/Atom" rel="self" type="application/rss+xml" href="http://feeds.feedburner.com/netzrecht" /><feedburner:info xmlns:feedburner="http://rssnamespace.org/feedburner/ext/1.0" uri="netzrecht" /><atom10:link xmlns:atom10="http://www.w3.org/2005/Atom" rel="hub" href="http://pubsubhubbub.appspot.com/" /><item>
		<title>Veröffentlichung eines Bildes auf Twitter ohne Einwilligung kann unzulässig sein</title>
		<link>http://netzrecht.org/veroeffentlichung-eines-bildes-auf-twitter-ohne-einwilligung-kann-unzulaessig-sein/</link>
		<comments>http://netzrecht.org/veroeffentlichung-eines-bildes-auf-twitter-ohne-einwilligung-kann-unzulaessig-sein/#comments</comments>
		<pubDate>Fri, 10 Feb 2012 15:40:04 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sebastian Ehrhardt</dc:creator>
				<category><![CDATA[Beiträge]]></category>
		<category><![CDATA[Blog]]></category>
		<category><![CDATA[Fotografie-Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Geistiges Eigentum]]></category>
		<category><![CDATA[Social Media-Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Twitter]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://netzrecht.org/?p=1724</guid>
		<description><![CDATA[Grundsätzlich muss es niemand gem. § 22 KunstUrhG hinnehmen, dass Bilder von der eigenen Person auf irgendeine Weise (also auch im Internet) ohne Einwilligung veröffentlicht werden. Der Einwilligung bedarf es gem. § 23 KunstUrhG nur in bestimmten Ausnahmefällen nicht. Das Landgericht Köln hatte zu entscheiden, ob die Veröffentlichung eines Bildes eines Fotojournalisten auf Twitter zulässig sein kann.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Grundsätzlich muss es niemand gem. <a href="http://dejure.org/gesetze/KunstUrhG/22.html" title="&sect; 22 KunstUrhG">§ 22 KunstUrhG</a> hinnehmen, dass Bilder von der eigenen Person auf irgendeine Weise (also auch im Internet) ohne Einwilligung veröffentlicht werden. Der Einwilligung bedarf es gem. <a href="http://dejure.org/gesetze/KunstUrhG/23.html" title="&sect; 23 KunstUrhG">§ 23 KunstUrhG</a> nur in bestimmten Ausnahmefällen nicht. Das Landgericht Köln hatte zu entscheiden, ob die Veröffentlichung eines Bildes eines Fotojournalisten auf Twitter zulässig sein kann.</p>
<p>Der Heimatort eines bekannten Wettermoderators, der u.a. auch über einen Twitter-Account verfügt und zuletzt wegen des Vorwurfs der schweren Vergewaltigung angeklagt und schließlich freigesprochen wurde, bekam am Tage des Freispruchs Besuch von einem Fotografen und Journalisten, welcher die Stimmungslage zum Freispruch in dem Ort einfangen wollte. Aus &#8220;Rache&#8221; über die intensive Medienberichterstattung veröffentlichte der TV-Moderator vier Bilder von dem Fotojournalisten, als sich dieser in der Nähe seines Wohnhauses aufhielt. Als der Fotojournalist darauf aufmerksam wurde, beschritt er den Rechtsweg und forderte Unterlassung.</p>
<p>Das Landgericht Köln gab in seiner Entscheidung  (Urteil vom 11.01.2012 – Az.: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=28 O 627/11" title="LG K&ouml;ln, 11.01.2012 - 28 O 627/11">28 O 627/11</a>) dem Fotojournalisten Recht. Grundsätzlich sei die Veröffentlichung der Fotografien zwar ohne Einwilligung möglich, da es sich um Bildnis der Zeitgeschichte gem. <a href="http://dejure.org/gesetze/KunstUrhG/23.html" title="&sect; 23 KunstUrhG">§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KunstUrhG</a> handele.</p>
<p>Allerdings stehe im konkreten Fall der Veröffentlichung dennoch ein überwiegendes Interesse des klagenden Fotografen entgegen:</p>
<blockquote><p>&#8220;Der Fotograf sei in der Öffentlichkeit völlig unbekannt und sei auch in der Medienberichterstattung über den Beklagten noch nicht in Erscheinung getreten. Durch die Veröffentlichung der Bilder werde der Schutzbereich der Pressefreiheit eingeschränkt, welche eine ungestörte Recherche und Informationsbeschaffung des Journalisten schützen. Journalisten müssten sonst befürchten, bei ihrer Recherchearbeit im Bild gezeigt zu werden. Daher sei in einer Abwägung das öffentliche Berichterstattungsinteresse gegenüber der Persönlichkeitsrechtsbeeinträchtigung durch die vom Kläger gewählte Recherchemethode als höherrangig einzuschätzen, wenn der Betroffene in der Berichterstattung noch nicht in Erscheinung getreten sei.&#8221; (<a href="http://www.e-recht24.de/news/blog-foren-web20/7006-twitter-veroeffentlichung-eines-bildes-eines-fotojournalisten-ohne-erlaubnis-ist-unzulaessig.html">via</a>)</p></blockquote>
<p>Erschwerend ins Gewicht falle zudem die Tatsache, dass der Wettermoderator auch noch ehrverletzende Kommentare über den Journalisten im Zusammenhang mit der Veröffentlichung der Bilder in Twitter veröffentlichte, wodurch die ansich neutralen Fotografien einen persönlichkeitsrechtsverletzenden Charakter erhalten würden, was der Kläger in keinem Fall hinzunehmen habe.</p>
<p><strong>Beachte:</strong></p>
<p>In einem sehr ähnlich gelagerten Fall (gleicher Wettermoderator, ebenso Veröffentlichung von Bildern auf Twitter, jedoch anderer Fotograf) wurde die Veröffentlichung der Bilder als <strong>zulässig</strong> angesehen (LG Köln &#8211; Urteil vom Urteil vom 09.11.2011 – Az.: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=28 O 225/11" title="LG K&ouml;ln, 09.11.2011 - 28 O 225/11">28 O 225/11</a>), da der Fotograf im Vorfeld bereits durch seine Medienberichterstattung in Erscheinung getreten war (u.a. hatte der Fotograf hier Lichtbilder vom Wettermoderator bei seinem Hofgang angefertigt). Es ist also immer ein Blick auf die konkreten Umstände des Einzelfalls geboten.</p>

 <p><a href="http://netzrecht.org/?flattrss_redirect&amp;id=1724&amp;md5=89c1edd3873dc9de8ddd9c3f91620b22" title="Flattr" target="_blank"><img src="http://netzrecht.org/wp-content/plugins/flattr/img/flattr-badge-large.png" alt="flattr this!"/></a></p>]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://netzrecht.org/veroeffentlichung-eines-bildes-auf-twitter-ohne-einwilligung-kann-unzulaessig-sein/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Auf Nichtbestehen des Widerrufrechts im Fernabsatz muss hingewiesen werden</title>
		<link>http://netzrecht.org/auf-nichtbestehen-des-widerrufrechts-im-fernabsatz-muss-hingewiesen-werden/</link>
		<comments>http://netzrecht.org/auf-nichtbestehen-des-widerrufrechts-im-fernabsatz-muss-hingewiesen-werden/#comments</comments>
		<pubDate>Fri, 10 Feb 2012 12:00:41 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sebastian Ehrhardt</dc:creator>
				<category><![CDATA[Beiträge]]></category>
		<category><![CDATA[Blog]]></category>
		<category><![CDATA[E-Commerce-Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Kategorie]]></category>
		<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://netzrecht.org/?p=1720</guid>
		<description><![CDATA[Grundsätzlich steht Verbrauchern beim Kauf von Waren über das Internet ein zweiwöchiges Widerrufsrecht zu. Etwas anderes gilt nur dann, wenn einer der wenigen Ausnahmetatbestände, welche der Gesetzgeber normiert hat, einschlägig ist. Der Bundesgerichtshof hatte sich in einem aktuellen Fall mit der Frage zu befassen, ob bei einem Zeitschriften-Abo das Widerrufsrecht ausgeschlossen ist und ob dann auf das Nichtbestehen hingewiesen werden muss.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Grundsätzlich steht Verbrauchern beim Kauf von Waren über das Internet ein zweiwöchiges Widerrufsrecht zu. Etwas anderes gilt nur dann, wenn einer der wenigen Ausnahmetatbestände, welche der Gesetzgeber normiert hat, einschlägig ist. Der Bundesgerichtshof hatte sich in einem aktuellen Fall mit der Frage zu befassen, ob bei einem Zeitschriften-Abo das Widerrufsrecht ausgeschlossen ist und ob dann auf das Nichtbestehen hingewiesen werden muss.</p>
<p>Im konkreten Fall war in einer Anzeige eine Postkarte beigefügt, mittels welcher Verbraucher ein Zeitschriften-Abo bei einem Verlag bestellen konnten. Weder im Rahmen der Anzeige noch auf dem Bestellcoupon wurde auf das Nichtbestehen des Widerrufsrechts ausdrücklich hingewiesen. Die Verbraucherzentrale wurde darauf aufmerksam, mahnte das Verlagshaus ab und forderte die Abgabe einer Unterlassungserklärung. Das Verlagshaus hingegen berief sich darauf, dass die Fernabsatzregelungen nicht anwendbar seien, da es sich beim Zeitschriften-Abonnement um den Ausnahmetatbestand des <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/312b.html" title="&sect; 312b BGB: Fernabsatzvertr&auml;ge">§ 312b III Nr. 5 BGB</a> (&#8220;Haushaltsgegenstände des täglichen Bedarfs&#8221;) handele.</p>
<p>Schließlich hatte sich der BGH letztinstanzlich zu entscheiden und gab der Klägerin Recht (Urteil vom 09.06.2011 &#8211; Az.: I ZR  17/10):</p>
<blockquote><p>&#8220;Nach Ansicht der BGH-Richter seien von „Haushaltsgegenstände des täglichen Bedarfs“ zwar nicht nur Verträge über die einmalige Lieferung einer Sache zu fassen, sondern vielmehr stehe der Einordnung als „Haushaltsgegenstand des täglichen Bedarfs“ – entsprechend der Begründung des Gesetzgebers &#8211; eine mehrfache Lieferung der Sache (sog. Abo-Verträge) nicht entgegen. Nicht die Häufigkeit des Erwerbs des Gegenstands sei maßgeblich, sondern die Häufigkeit der Benutzung des Gegenstandes, so die Richter, so dass ein Zeitungs-Abo grundsätzlich darunter zu fassen sei. Allerdings sei der Ausnahmetatbestand <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/312.html" title="&sect; 312 BGB: Widerrufsrecht bei Haust&uuml;rgesch&auml;ften">§ 312 Abs. 3 Nr. 5 BGB</a> in systematischen Zusammenhang mit <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/312d.html" title="&sect; 312d BGB: Widerrufs- und R&uuml;ckgaberecht bei Fernabsatzvertr&auml;gen">§ 312d Abs. 4 Nr. 3 BGB</a> zu sehen, woraus sich ergebe, dass die Norm die Lieferung von Zeitungen und Zeitschriften gerade nicht erfasse.&#8221; (<a href="http://www.e-recht24.de/news/ecommerce/6976-widerruf-in-onlineshops-onlineshops-muessen-haendler-auch-belehren-wenn-kein-widerrufsrecht-besteht.html">via</a>)</p></blockquote>
<p>Aus dem ausdrücklichen Wortlaut des <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/312d.html" title="&sect; 312d BGB: Widerrufs- und R&uuml;ckgaberecht bei Fernabsatzvertr&auml;gen">§ 312d IV Nr. 3 BGB</a> ergibt sich jedoch, dass Verträge zum Abschluss von Zeitschriften-Abonnements vom Widerrufsrecht ausgeschlossen sind.</p>
<blockquote><p>&#8220;Aufgrund der systematischen Stellung der Norm und der Ansicht der Karlsruher Richter, dass ein Zeitschriften-Abo gerade nicht als „Haushaltsgegenstand des täglichen Bedarfs“ anzusehen sei, ergebe sich, dass zwar das Fernabsatzrecht im Fall eines Zeitschriften-Abonnements anwendbar sei, jedoch kein Widerrufsrecht bestehe.&#8221; (<a href="http://www.e-recht24.de/news/ecommerce/6976-widerruf-in-onlineshops-onlineshops-muessen-haendler-auch-belehren-wenn-kein-widerrufsrecht-besteht.html">via</a>)</p></blockquote>
<p>Im Ergebnis heißt das: Zeitschriften-Abos sind von den Fernabsatzregelungen erfasst, allerdings besteht nach dem ausdrücklichen Wortlaut kein Widerrufsrecht. Auf diese Tatsache muss das Verlagshaus dann allerdings gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/312c.html" title="&sect; 312c BGB: Unterrichtung des Verbrauchers bei Fernabsatzvertr&auml;gen">§§ 312c Abs. 1 BGB</a> i.V.m. Art. <a href="http://dejure.org/gesetze/EGBGB/246.html" title="Art. 246 EGBGB: Informationspflichten bei besonderen Vertriebsformen">246</a> § 1 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB hinweisen. Neben den Widerrufsregelungen hat das Fernabsatzrecht nämlich auch Unterrichtungsregelungen (<a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/312c.html" title="&sect; 312c BGB: Unterrichtung des Verbrauchers bei Fernabsatzvertr&auml;gen">§ 312c BGB</a>), die auch dann anwendbar bleiben, wenn kein Widerrufsrecht gegeben ist.</p>

 <p><a href="http://netzrecht.org/?flattrss_redirect&amp;id=1720&amp;md5=61804a5728f7b3c595637b73e289ae83" title="Flattr" target="_blank"><img src="http://netzrecht.org/wp-content/plugins/flattr/img/flattr-badge-large.png" alt="flattr this!"/></a></p>]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://netzrecht.org/auf-nichtbestehen-des-widerrufrechts-im-fernabsatz-muss-hingewiesen-werden/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Schadensersatz bei unzulässiger Verwendung eines Sprachwerks</title>
		<link>http://netzrecht.org/schadensersatz-bei-unzulaessiger-verwendung-eines-sprachwerks/</link>
		<comments>http://netzrecht.org/schadensersatz-bei-unzulaessiger-verwendung-eines-sprachwerks/#comments</comments>
		<pubDate>Thu, 09 Feb 2012 11:51:52 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sebastian Ehrhardt</dc:creator>
				<category><![CDATA[Beiträge]]></category>
		<category><![CDATA[Blog]]></category>
		<category><![CDATA[Geistiges Eigentum]]></category>
		<category><![CDATA[100-Euro-Regelung]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://netzrecht.org/?p=1714</guid>
		<description><![CDATA[Gedichte, welche die notwendige Schöpfungshöhe erreichen, sind durch das Urheberrecht als geschützt anzusehen. Wird ein solches Gedichtswerk dann ohne Berechtigung oder auf eine Art und Weise verwendet, für welche der Urheber kein Nutzungsrecht eingeräumt hat, ist ein Urheberrechtsverstoß gegeben. Einen solchen Fall hatte das AG Düsseldorf in einer Entscheidung von März 2011 zu entscheiden.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Gedichte, welche die notwendige Schöpfungshöhe erreichen, sind durch das Urheberrecht als geschützt anzusehen. Wird ein solches Gedichtswerk dann ohne Berechtigung oder auf eine Art und Weise verwendet, für welche der Urheber kein Nutzungsrecht eingeräumt hat, ist ein Urheberrechtsverstoß gegeben. Einen solchen Fall hatte das AG Düsseldorf in einer Entscheidung von März 2011 zu entscheiden.</p>
<blockquote><p>&#8220;Im streitgegenständlichen Fall stellte eine Dichterin das Adventsgedicht „Adventskalender“ auf ihrer Webseite zum kostenfreien Download an, sofern dieses ausschließlich zu privaten Zwecken verwendet wird. Der Betreiber einer anderen, kommerziellen Webseite nutzte dieses „kostenlose“ Angebot und veröffentlichte das lyrische Werk auf seinem werbefinanzierten Online-Magazin für vier Monate, ohne jedoch die Einwilligung der Urheberin einzuholen.&#8221; (<a href="http://www.e-recht24.de/news/abmahnung/6964-abmahnung-600-euro-schadensersatz-fuer-ein-adventsgedicht.html">via</a>)</p></blockquote>
<p>Die Dichterin verlangte in der Folge Schadensersatz in Höhe von 600 Euro, da sie üblicherweise pro Zeichen 75 Cent verlangte und das streitgegenständliche Gedicht 800 Zeichen umfasste. Der Webseitenbetreiber sah die Forderung als überdimensioniert an, woraufhin die Urheberin Klage erhob.</p>
<p>Das Amtsgericht Düsseldorf  (Urteil vom 30.03.2011 &#8211; Az.: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=57 C 14084/10" title="AG D&uuml;sseldorf, 30.03.2011 - 57 C 14084/10">57 C 14084/10</a>) sah in der Verwendung des Gedichts auf der kommerziellen Webseite konsequenterweise einen Urheberrechtsverstoß. Bei einem Gedicht handelt es sich zunächst mal nach <a href="http://dejure.org/gesetze/UrhG/2.html" title="&sect; 2 UrhG: Gesch&uuml;tzte Werke">§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG</a> um ein geschütztes Sprachwerk, wenn dieses die notwendige Schöpfungshöhe gem. <a href="http://dejure.org/gesetze/UrhG/2.html" title="&sect; 2 UrhG: Gesch&uuml;tzte Werke">§ 2 Abs. 2 UrhG</a> übersteigt, was im vorliegenden Fall wohl unproblematisch bejaht wurde.</p>
<p>Gem. <a href="http://dejure.org/gesetze/UrhG/31.html" title="&sect; 31 UrhG: Einr&auml;umung von Nutzungsrechten">§ 31 Abs. 1 UrhG</a> kann der Urheber anderen grundsätzlich das Recht einräumen, das Werk auf einzelne Nutzungsarten zu nutzen, wobei das Nutzungsrecht räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt eingeräumt werden kann. Die Urheberin hatte hier ausschließlich zu privaten Zwecken die kostenfreie Verwendung gestattet, nicht jedoch für kommerzielle Anbieter. Da keine Einwilligung der Urheberin vorlag, ist durch die unerlaubte Verwendung ein Urheberrechtsverstoß gegeben, der einen Schadensersatzanspruch rechtfertige. Der Schaden wurde vorliegend anhand einer Lizenzanalogie berechnet, wonach die Richter des AG Düsseldorf der geschädigten Klägerin die Summe zusprachen, welche sie laut ihrer Preisliste üblicherweise in Rechnung stellt.</p>
<p>Neben dem Schadensersatzanspruch musste die Beklagte auch noch die Abmahnkosten in Höhe von 500.- Euro tragen. Eine Berufung auf die 100-Euro-Regelung des <a href="http://dejure.org/gesetze/UrhG/97a.html" title="&sect; 97a UrhG: Abmahnung">§ 97a Abs. 2 UrhG</a> ließen die Richter nicht zu, da der Verstoß auf einer werbefinanzierten Webseite erfolgte und damit gerade nicht außerhalb des geschäftlichen Verkehrs.</p>

 <p><a href="http://netzrecht.org/?flattrss_redirect&amp;id=1714&amp;md5=66edc8049c13d9c84dcf6c209830cffe" title="Flattr" target="_blank"><img src="http://netzrecht.org/wp-content/plugins/flattr/img/flattr-badge-large.png" alt="flattr this!"/></a></p>]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://netzrecht.org/schadensersatz-bei-unzulaessiger-verwendung-eines-sprachwerks/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Impressumspflicht für private (abonnierbare!) Nutzerprofile bei Facebook</title>
		<link>http://netzrecht.org/impressumspflicht-fuer-private-abonnierbare-nutzerprofile-bei-facebook/</link>
		<comments>http://netzrecht.org/impressumspflicht-fuer-private-abonnierbare-nutzerprofile-bei-facebook/#comments</comments>
		<pubDate>Thu, 02 Feb 2012 11:05:42 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sebastian Ehrhardt</dc:creator>
				<category><![CDATA[Artikel]]></category>
		<category><![CDATA[Blog]]></category>
		<category><![CDATA[Medienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Social Media-Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Facebook]]></category>
		<category><![CDATA[Impressumspflicht]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://netzrecht.org/?p=1682</guid>
		<description><![CDATA[Während zur Impressumspflicht für Facebook-Fanseiten von Unternehmen die ersten Gerichtsentscheidungen bereits ergangen sind, die eine solche Pflicht bejahen, ist - soweit ersichtlich - noch kein Urteil zu der Frage ergangen, ob auch ein privates Benutzerprofil bei Facebook der Impressumspflicht unterliegen kann. Vielmehr wird in der Besprechung der "Fanseiten-Urteile" eine Impressumspflicht synonym für Profilseiten verwendet. Dass im Fall von Profilseiten eine etwas differenzierte Betrachtung geboten ist und diese Pflicht in Anbetracht der erst vor kurzem eingeführten Möglichkeit, auch Updates von Personen abonnieren zu können, mit denen man gar nicht befreundet ist, möglich erscheint, soll der folgende Artikel zeigen.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Während zur <a href="http://netzrecht.org/gericht-bejaht-impressumpflicht-fur-einzelne-facebook-page/">Impressumspflicht für Facebook-Fanseiten von Unternehmen </a>die ersten Gerichtsentscheidungen bereits ergangen sind, die eine solche Pflicht bejahen, ist &#8211; soweit ersichtlich &#8211; noch kein Urteil zu der Frage ergangen, ob auch ein <strong>privates Benutzerprofil</strong> bei Facebook der Impressumspflicht unterliegen kann. Vielmehr wird in der Besprechung der &#8220;<strong>Fanseiten</strong>-Urteile&#8221; eine Impressumspflicht <strong>synonym</strong> für <strong>Profilseiten</strong> angenommen. Dass im Fall von Profilseiten eine etwas differenzierte Betrachtung geboten ist und diese Pflicht in Anbetracht der <a href="http://www.facebook.com/about/subscribe">erst vor kurzem eingeführten Möglichkeit</a>, auch <strong>Updates von Personen abonnieren</strong> zu können, mit denen man gar nicht befreundet ist, möglich erscheint, soll der folgende Artikel zeigen.</p>
<p>Die Pflicht zur Anbieterkennzeichnung (Impressumspflicht) ergibt sich aus <a href="http://dejure.org/gesetze/TMG/5.html" title="&sect; 5 TMG: Allgemeine Informationspflichten">§§ 5 I TMG</a>, 55 RStV. Nach <a href="http://dejure.org/gesetze/TMG/5.html" title="&sect; 5 TMG: Allgemeine Informationspflichten">§ 5 I TMG</a> sind Diensteanbieter  für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien zur Angabe bestimmter Informationen verpflichtet. Nach § 55 RStV müssen Anbieter von Telemedien, die nicht ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen, ebenso bestimmte Pflichtangaben erfüllen.</p>
<p><strong>Privates Facebook-Profil als Telemedium?</strong></p>
<p>Um zur Anwendbarkeit der beiden Normen zu gelangen, müssen beide Normen erstmals anwendbar, mitunter also ein Telemedium vorliegen. Wie auch im Fall einer Fanseite auf Facebook kann man (wohl) auch im Fall eines privaten Facebook Profils davon ausgehen, dass es sich um ein Telemedium i.S.d. <a href="http://dejure.org/gesetze/TMG/1.html" title="&sect; 1 TMG: Anwendungsbereich">§ 1 Abs. 1 TMG</a> handelt. Eine der Ausnahmen des <a href="http://dejure.org/gesetze/TMG/1.html" title="&sect; 1 TMG: Anwendungsbereich">§ 1 Abs. 1 TMG</a> ist nicht einschlägig. Auch im Fall <a href="http://netzrecht.org/impressumspflicht-fur-twitter-accounts/">anderer Webseiten wie Twitter</a>, in denen in einer Art &#8220;Timeline&#8221; aktuelle Statusupdates gepostet werden, wird von einem Telemedium ausgegangen.</p>
<p><strong>Sind &#8220;private Profile&#8221; vom Anwendungsbereich der Impressumspflicht erfasst?</strong></p>
<p>Soweit es sich um ein Profil handelt, das nicht abonnierbar ist (&#8220;privates Profil&#8221;), entfällt zumindest hinsichtlich § 55 RStV eine entsprechende Impressumspflicht, da die Nutzung des Profils wohl in der Regel persönlichen oder familiären Zwecken dient. Die Impressumspflicht soll unter anderem dazu dienen, dass (unbekannte) Dritte gegen den Inhaber des Profils vorgehen können, weil sie ein berechtigtes Interesse an dessen Identität haben (z.B. wegen einer Rechtsverletzung). Im Fall von &#8220;Facebook&#8221;-Bekanntschaften eines Durchschnittsnutzers der Plattform wird dieses Interesse an der Identitätsfeststellung regelmäßig entfallen, weil bereits ein persönlicher Kontakt besteht. Vielmehr soll nach der Gesetzesbegründung die Privatsphäre soweit geschützt werden, dass private Kommunikation nicht von Anfang an unterbunden wird, sondern in Fällen persönlicher (oder gar familiärer) Bekanntschaft aufrechterhalten bleibt. In der Regel scheidet damit eine Impressumspflicht nach § 55 RStV hier schon dem Grunde nach aus &#8211; allerdings sei schon hier der Hinweis gegeben, dass man sich der (weiter unten angenommenen) Impressumspflicht nicht dadurch entziehen kann, dass man Personen als &#8220;Freunde&#8221; (und nicht lediglich als Abonennten) auf Facebook hinzufügt &#8211; auch der persönliche und familiäre Kreis hat seine Grenzen. Eine fixe Anzahl an Facebook-Freunden, ab welcher die Grenze des &#8220;persönlichen und familiären Kontakts&#8221; überschritten ist, lässt sich aber nicht pauschal bestimmen.</p>
<p>Weiter sieht <a href="http://dejure.org/gesetze/TMG/5.html" title="&sect; 5 TMG: Allgemeine Informationspflichten">§ 5 TMG</a> eine Impressumspflicht für &#8220;geschäftsmäßig&#8221; genutzte Internetseiten vor. Der Begriff „Geschäftsmäßigkeit“ ist dabei wesentlich weiter zu verstehen als eine einfache „Gewerbsmäßigkeit“, wie sich bereits aus dem Wortlaut des <a href="http://dejure.org/gesetze/TMG/5.html" title="&sect; 5 TMG: Allgemeine Informationspflichten">§ 5 TMG</a> (&#8220;<strong>in der Regel </strong>gegen Entgeld&#8221;) ergibt: die Höhe der Verdienstes oder eine etwaige Gewinnerzielungsabsicht spielen für die &#8220;Geschäftsmäßigkeit&#8221; keine Rolle. Vielmehr ist mit der überragenden Meinung in der Literatur und dem <a href="http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/duesseldorf/j2007/I_20_U_17_07urteil20071218.html">OLG Düsseldorf (18.12.2007 &#8211; Az.: I-20 U 17/07)</a> darunter jede auf Dauer bzw. Nachhaltigkeit angelegte Tätigkeit zu verstehen (<a href="http://www.homepage-impressum.de/zum-begriff-der-geschaftsmasigkeit/">via</a>), die &#8211; zur Erreichung des Gesetzeszwecks &#8211; das Korrektiv vorsieht, zumindest &#8220;irgendwie&#8221; kommerziell angelegt zu sein. Ausreichend erscheint bereits, wenn ein privater Anbieter Werbebanner oder -anzeigen vorhält oder durch das Veröffentlichen von Links einen Verdienst erzielt. Vom Anwendungsbereich der Impressumspflicht werden nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Gesetzesbegründung lediglich Internetangebote mit rein nicht-kommerziellen Inhalten ausgenommen. Dies dürfte für die meisten privat genutzten Facebook-Profile der Fall sein &#8211; geboten ist aber in jedem Fall eine Betrachtung am jeweiligen konkreten Einzelfall.</p>
<p><strong>Was gilt im Fall von &#8220;abonnierbaren Profilen&#8221; ?</strong></p>
<p>Seit kurzem bietet Facebook seinen Nutzern die Möglichkeit, die eigenen &#8220;öffentlichen Updates&#8221; <a href="www.facebook.com/about/subscribe?PHPSESSID=6rvfg348sinferp7h6m7oneaq1">für jedermann abonnierbar einzustellen</a>.</p>
<p><img class="size-full wp-image-1684 alignnone" title="subscribers_impressumspflicht" src="http://netzrecht.org/wp-content/uploads/2012/01/subscribers_impressumspflicht.jpg" alt="" width="700" height="206" /></p>
<p>Andere Nutzer haben damit die Möglichkeit, Updates eines Nutzers zu erhalten, ohne mit diesem Nutzer befreundet zu sein. Dies ist allein dadurch möglich, dass man auf dem Profil des jeweiligen Nutzers auf den &#8220;Abonnieren&#8221;-Button klickt:</p>
<p><img class="size-full wp-image-1693 alignnone" title="facebook_abo01" src="http://netzrecht.org/wp-content/uploads/2012/02/facebook_abo01.jpg" alt="" width="640" height="60" /></p>
<p>Eine <strong>Impressumspflicht</strong> ergibt sich in diesem Fall meines Erachtens <strong>bereits nach § 55 RStV</strong>: von einem &#8220;persönlichen oder familiären Zweck&#8221; kann man bei einem Profil nicht mehr ausgehen, das unbekannten Dritten ermöglicht, alle öffentlichen Updates einzusehen. Vielmehr ist das Einsehen der Inhalte dann &#8211; im Gegensatz zu einem nicht-abonnierbaren Profil &#8211; unabhängig davon, ob tatsächlich eine persönliche oder familiäre Beziehung zu der Person besteht. Irrelevant ist weiter, ob tatsächlich Nutzer das Angebot des Abonnierens des Profils nutzen &#8211; die Impressumspflicht besteht also mit Aktivieren des Abo-Möglichkeit, auch wenn kein Nutzer tatsächlich die Status-Updates abonniert hat &#8211; es genügt als bereits die Möglichkeit des Abonnierens. Auch wenn der abonnierte Nutze bestimmen kann, welche Inhalte er seinen Abonnenten zugänglich macht (nämlich solche, die &#8220;öffentlich&#8221; gepostet werden), hat er &#8211; im Gegensatz zu einem privaten Profil &#8211; überhaupt keine Entscheidungsgewalt mehr darüber, wer die einzelnen (öffentlichen) Updates einsehen kann. Die Updates sind dann vielmehr &#8211; quasi wie auf einer x-beliebigen Internetseite &#8211; jedermann zugänglich. Dass diese Lesbarkeit der Updates nur für Nutzer gilt, die auf dem &#8220;geschlossenen System&#8221; Facebook angemeldet sind, kann meines Erachtens die Impressumspflicht jedenfalls nicht ausschließen.</p>
<p>Im Einzelfall kann sich <strong>zusätzlich</strong> eine Pflicht zur Anbieterkennzeichnung nach <a href="http://dejure.org/gesetze/TMG/5.html" title="&sect; 5 TMG: Allgemeine Informationspflichten">§ 5 TMG</a> ergeben, wenn das Profil &#8220;geschäftsmäßig&#8221; genutzt wird. Wie bereits oben dargestellt dürfte im Fall der meisten privaten, abonnierbaren Nutzer auf Facebook eine Pflicht nach <a href="http://dejure.org/gesetze/TMG/5.html" title="&sect; 5 TMG: Allgemeine Informationspflichten">§ 5 TMG</a> ausscheiden, es sei denn, es liegt eine Geschäftsmäßigkeit im o.g. Sinne vor. Bei unternehmerischen Nutzern (z.B. Freiberuflern, Selbständigen etc.) ist jedoch zusätzlich zu beachten, dass eine Geschäftsmäßigkeit selbst dann angenommen werden kann, wenn der Nutzer zumindest mittelbar &#8220;geschäftsmäßige Inhalte&#8221; veröffentlicht, indem beispielsweise auf das eigene Unternehmen hingewiesen wird oder Artikel aus dem eigenen Online-Shop angepriesen werden. Entscheidend ist also für eine Impressumspflicht nach <a href="http://dejure.org/gesetze/TMG/5.html" title="&sect; 5 TMG: Allgemeine Informationspflichten">§ 5 TMG</a>, <strong>wie</strong> der abonnierte Nutzer seine öffentlichen Updates gestaltet.</p>
<p><strong>Wie kann der Impressumspflicht bei einem &#8220;abonnierbaren Profil&#8221; nachgekommen werden?</strong></p>
<p>Wird der Impressumspflicht nach <a href="http://dejure.org/gesetze/TMG/5.html" title="&sect; 5 TMG: Allgemeine Informationspflichten">§ 5 I TMG</a> (also im Fall einer &#8220;geschäftsmäßigen&#8221; Nutzung) nicht nachgekommen, so kann dieser Gesetzesverstoß nicht nur mit einer Geldbuße bis zu 50.000.- Euro nach <a href="http://dejure.org/gesetze/TMG/16.html" title="&sect; 16 TMG: Bu&szlig;geldvorschriften">§§ 16 III, II Nr. 1 TMG</a> geahndet werden, sondern auch kostenpflichtig abgemahnt werden (<a href="http://www.jurpc.de/rechtspr/20060123.htm">vgl. Urteil des BGH - 20.07.2006  I ZR 228/03</a>), da darin ein Wettbewerbsverstoß gegen <a href="http://dejure.org/gesetze/UWG/4.html" title="&sect; 4 UWG: Beispiele unlauterer gesch&auml;ftlicher Handlungen">§ 4 Nr. 11 UWG</a> gesehen wird. Umso wichtiger erscheint es, dass &#8211; bei unterstellter Impressumspflicht &#8211; dieser ordnungsgemäß nachgekommen wird. Gem. <a href="http://dejure.org/gesetze/TMG/5.html" title="&sect; 5 TMG: Allgemeine Informationspflichten">§ 5 I TMG</a> müssen die Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein. Dem Kriterium der unmittelbaren Erreichbarkeit wird dabei nach der sog. &#8220;2-Klick-Regel&#8221; zumindest dann genügt, wenn das Impressum über 2 Klicks erreichbar ist. Wie das im Fall eines Facebook Profils derzeit realisiert werden kann, ist fraglich. Ich sehe derzeit nur zwei Möglichkeiten, der Impressumspflicht zu genügen: Die erste Möglichkeit ergibt sich durch die neu eingeführte Möglichkeit (im Rahmen der Timeline), ein Coverbild vorzuhalten (für jene Nutzer, die bereits die &#8220;neue&#8221; Timeline aktiviert haben). Da dieses Bild beim Aufruf der (abonnierbaren) Profilseite immer sichtbar ist, könnten die Anbieterinformationen dort hinterlegt werden (bei entsprechenden Kenntnissen im Umgang mit GrafikprorammeN). Andererseits bietet sich die Möglichkeit, die entsprechenden Informationen unter dem Punkt &#8220;Info&#8221; &#8211;&gt; &#8220;Kontaktinformationen&#8221; bzw. &#8220;Über mich&#8221; vorzuhalten. Allerdings muss dort dann entweder das volle Impressum dargestellt werden, oder eben ein Direktlink auf das Impressum der eigenen Homepage gesetzt werden, um noch der 2-Klick-Regel zu genügen.</p>
<p><strong>Fazit</strong></p>
<p>Zumindest im Fall von den neuen &#8220;abonnierbaren&#8221; Profilen kann davon ausgegangen werden, dass sich eine Impressumspflicht zumindest aus § 55 RStV ergibt. Im Fall eines &#8220;geschäftsmäßigen&#8221; Nutzens des eigenen abonnierbaren Profils kann sich zusätzlich eine Impressumspflicht nach <a href="http://dejure.org/gesetze/TMG/5.html" title="&sect; 5 TMG: Allgemeine Informationspflichten">§ 5 I TMG</a> ergeben. In Zweifelsfällen erscheint es ratsam, ein Impressum vorzuhalten, da es wohl nur noch eine Frage der Zeit ist, bis die ersten abonnierbaren Nutzer wegen fehlenden Impressums abgemahnt werden.</p>
<p><em>Ich freue mich auf eine spannende Diskussion mit meinen Lesern zu diesem Thema und bin gerne bereit, den ein oder anderen interessanten Gesichtspunkt aus den Kommentaren noch in die Ausführungen aufzunehmen!</em></p>

 <p><a href="http://netzrecht.org/?flattrss_redirect&amp;id=1682&amp;md5=9b8d78781defd9373665a8df4078de6f" title="Flattr" target="_blank"><img src="http://netzrecht.org/wp-content/plugins/flattr/img/flattr-badge-large.png" alt="flattr this!"/></a></p>]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://netzrecht.org/impressumspflicht-fuer-private-abonnierbare-nutzerprofile-bei-facebook/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>18</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>AG Frankfurt a.M. verneint fliegenden Gerichtsstand bei Rechtsverstößen im Internet</title>
		<link>http://netzrecht.org/ag-frankfurt-a-m-verneint-fliegenden-gerichtsstand-bei-rechtsverstoesen-im-internet/</link>
		<comments>http://netzrecht.org/ag-frankfurt-a-m-verneint-fliegenden-gerichtsstand-bei-rechtsverstoesen-im-internet/#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 11 Jan 2012 17:26:55 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sebastian Ehrhardt</dc:creator>
				<category><![CDATA[Beiträge]]></category>
		<category><![CDATA[Blog]]></category>
		<category><![CDATA[IT-Prozessrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Fliegender Gerichtsstand]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://netzrecht.org/?p=1655</guid>
		<description><![CDATA[In der Rechtsprechung besteht derzeit überwiegend die Ansicht, dass bei Rechtsverstößen im Internet der Verletzte sich den Gerichtsstand frei auswählen und damit eine für ihn günstige Rechtsprechung wählen kann. Das AG Frankfurt a.M. verneint jedoch in einer aktuellen Entscheidung das Rechtsinstitut des fliegenden Gerichtsstands.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In der Rechtsprechung besteht derzeit überwiegend die Ansicht, dass bei Rechtsverstößen im Internet der Verletzte sich den Gerichtsstand frei auswählen und damit eine für ihn günstige Rechtsprechung wählen kann. Das AG Frankfurt a.M. verneint jedoch in einer aktuellen Entscheidung das Rechtsinstitut des fliegenden Gerichtsstands.</p>
<p>Danach kann der Rechteinhaber gerade nicht willkürlich seinen Gerichtsstand wählen, sondern vielmehr ergebe sich der Begehungsort einer unerlaubten Handlung gem. <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/32.html" title="&sect; 32 ZPO: Besonderer Gerichtsstand der unerlaubten Handlung">§ 32 ZPO</a> nur dort, wo sich auch der behauptete Rechtsverstoß tatsächlich ausgewirkt habe.</p>
<blockquote><p>Allein die technische Abrufbarkeit der Internetseite, auf welcher sich die Rechtsverletzung befinde, reiche nach Ansicht des Gerichts – anders als dies andere Gerichte insbesondere in Filesharing-Fällen annehmen &#8211; nicht zur Begründung der örtlichen Zuständigkeit gem. <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/32.html" title="&sect; 32 ZPO: Besonderer Gerichtsstand der unerlaubten Handlung">§ 32 ZPO</a> aus. Der Kläger habe bereits die Möglichkeit, Zeitpunkt, Umfang und Initiative einer Klage zu bestimmen, weswegen es zu einer uferlosen Ausdehnung seiner Klagemöglichkeiten führen würde, wenn man ihm im Fall von Rechtsverstößen im Internet den Klageort frei bestimmen lassen würde. Das Rechtsinstitut beruhe auf einer prähistorischen Entscheidung des BGH bei Veröffentlichungen in Printmedien, welche nicht auf die heutigen Medien anwendbar sei. (<a href="http://www.e-recht24.de/news/tauschboersen/6965-filesharing-a-p2p-kein-fliegender-gerichtsstand-bei-abmahnungen.html">via</a>)</p></blockquote>
<p>Vielmehr geht das Gericht davon aus, dass bei Rechtsverstößen im Internet die allgemeinen Regeln Anwendung finden: so sei entweder der Wohnort des Beklagten als Gerichtsstand denkbar, da hier davon ausgegangen werden kann, dass der Rechtsverstoß wohl ins Internet gelangt sei. Weiter kommt auch der Wohnort des Klägers als möglicher Klageort in Betracht, da hier das Angebot bestimmungsgemäß im Internet abgerufen worden sei und er wohl auch auf die Rechtsverletzung aufmerksam wurde.</p>
<p>Bis zu einer höchstrichterlichen Entscheidung bleibt es jedem Gericht jedoch selbst überlassen, ob es das Rechtsinstitut des <a href="http://netzrecht.org/thema/fliegender-gerichtsstand/">fliegenden Gerichtsstands</a> akzeptieren möchte.</p>

 <p><a href="http://netzrecht.org/?flattrss_redirect&amp;id=1655&amp;md5=dd6c3259692bb9d1bc61b42cd4bd9b35" title="Flattr" target="_blank"><img src="http://netzrecht.org/wp-content/plugins/flattr/img/flattr-badge-large.png" alt="flattr this!"/></a></p>]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://netzrecht.org/ag-frankfurt-a-m-verneint-fliegenden-gerichtsstand-bei-rechtsverstoesen-im-internet/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Gericht bejaht Impressumpflicht für einzelne Facebook-Page</title>
		<link>http://netzrecht.org/gericht-bejaht-impressumpflicht-fur-einzelne-facebook-page/</link>
		<comments>http://netzrecht.org/gericht-bejaht-impressumpflicht-fur-einzelne-facebook-page/#comments</comments>
		<pubDate>Sat, 07 Jan 2012 10:29:23 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sebastian Ehrhardt</dc:creator>
				<category><![CDATA[Beiträge]]></category>
		<category><![CDATA[Medienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Social Media-Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Facebook]]></category>
		<category><![CDATA[Impressumspflicht]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://netzrecht.org/?p=1639</guid>
		<description><![CDATA[Nach § 55 Abs. 1 RStV haben Anbieter von Telemedien, die nicht ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken  dienen, Namen und Anschrift der Personen aufzuführen, welche für die Inhalte verantwortlich sind. Mit dem Landgericht Frankfurt bestätigt nun bereits das zweite Gericht eine entsprechende Impressumspflicht auf einer einzelnen Facebook-Page.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nach § 55 Abs. 1 RStV haben Anbieter von Telemedien, die nicht ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken  dienen, Namen und Anschrift der Personen aufzuführen, welche für die Inhalte verantwortlich sind. Mit dem Landgericht Frankfurt bestätigt nun bereits das zweite Gericht eine entsprechende Impressumspflicht auf einer einzelnen Facebook-Page.</p>
<p>Der Betreiber eines Online-Handels hielt auf Facebook eine &#8220;Facebook Page&#8221; vor, um sein Angebot zu bewerben. Auf dieser Facebook Seite war jedoch kein Impressum oder ein Link auf ein solches vorhanden. Ein Mitbewerber des Unternehmers sah darin einen Wettbewerbsverstoß gegen §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/UWG/3.html" title="&sect; 3 UWG: Verbot unlauterer gesch&auml;ftlicher Handlungen">3</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/UWG/4.html" title="&sect; 4 UWG: Beispiele unlauterer gesch&auml;ftlicher Handlungen">4 Nr. 11</a> , 5a UWG und beantragte den Erlass einer einstweiligen Verfügung.</p>
<p>Das Landgericht Frankfurt hat in seinem Beschluss vom 19.10.2011 (Az.: 3-08 O 136/11) dem Antragsgegner untersagt, eine Unternehmenspräsenz im Internet bereitzuhalten, ohne ein Impressum mit den gesetzlichen Pflichtangaben vorzuhalten. Auch wenn dies nicht direkt aus dem Wortlaut des Beschlusses hervorgeht, lässt sich damit folgern, dass das Gericht im Fall einer <strong>einzelnen Facebook Page</strong> (nicht von Facebook selbst, da ist es eindeutig!) ein <strong>Telemedium</strong> sieht (dies wird von tw.v. Ansichten als sehr str. angesehen!) und &#8211; zumindest im Fall einer <strong>unternehmerischen Nutzung</strong> des Angebots &#8211; konsequenterweise eine <strong>Impressumspflicht</strong> bejaht.</p>
<p>Bereits das LG Aschaffenburg hatte mit einem Urteil vom August 2011 (Az.: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 HK O 54/11" title="LG Aschaffenburg, 19.08.2011 - 2 HKO 54/11">2 HK O 54/11</a>) eine entsprechende Impressumspflicht auf einer Facebookseite angenommen, nachdem im dortigen Fall zwar ein Impressum vorgehalten, jedoch nicht alle gesetzlichen Pflichtangaben vollständig gegeben wurden (es fehlte die Pflichtangabe der Gesellschaftsform des Facebook-Seitenbetreibers), obwohl diese Angaben nach <a href="http://dejure.org/gesetze/TMG/5.html" title="&sect; 5 TMG: Allgemeine Informationspflichten">§ 5 TMG</a> &#8220;leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar&#8221; sein müssen.</p>
<p>Auch Anbieter von privaten Seiten auf Facebook sollten daher im Zweifel (wenn es sich nicht sicher um ein ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienendes Angebot handelt) ein Impressum vorhalten, da der Verstoß hiergegen kostenpflichtig abgemahnt werden kann. Die Informationen müssen dabei aber nicht selbst auf Facebook hinterlegt sein, es genügt vielmehr eine Verlinkung auf das Impressum der eigenen Webseite (falls vorhanden), so dass dieses nach spätestens zwei Klicks (nach Aufruf der Facebook Seite) erreicht werden kann (entsprechend dem OLG München &#8211; Urteil vom 11.09.03 &#8211; Az.: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=29 U 2681/03" title="OLG M&uuml;nchen, 11.09.2003 - 29 U 2681/03: Anbieterkennzeichnung">29 U 2681/03</a>).</p>

 <p><a href="http://netzrecht.org/?flattrss_redirect&amp;id=1639&amp;md5=00c4856ad8dd7dba80f6ee3743143722" title="Flattr" target="_blank"><img src="http://netzrecht.org/wp-content/plugins/flattr/img/flattr-badge-large.png" alt="flattr this!"/></a></p>]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://netzrecht.org/gericht-bejaht-impressumpflicht-fur-einzelne-facebook-page/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>8</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Urheberrechtlicher Auskunftsanspruch auf Nutzerdaten gegen YouTube?</title>
		<link>http://netzrecht.org/urheberrechtlicher-auskunftsanspruch-auf-nutzerdaten-gegen-youtube/</link>
		<comments>http://netzrecht.org/urheberrechtlicher-auskunftsanspruch-auf-nutzerdaten-gegen-youtube/#comments</comments>
		<pubDate>Thu, 05 Jan 2012 15:18:28 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sebastian Ehrhardt</dc:creator>
				<category><![CDATA[Beiträge]]></category>
		<category><![CDATA[Blog]]></category>
		<category><![CDATA[Social Media-Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrechtlicher Auskunftsanspruch]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://netzrecht.org/?p=1630</guid>
		<description><![CDATA[Auf YouTube finden sich zahlreiche Beispiele an rechtswidrigen Inhalte, die von Dritten auf der Videoplattform eingestellt wurden. Den Rechteinhaber sind diese Inhalte bereits seit langem ein Dorn im Auge und haben daher nicht nur ein Interesse, die rechtswidrig hochgeladenen Medien auf YouTube entfernen zu lassen, sondern auch, gegen die Uploader auf dem Rechtsweg vorzugehen.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Auf YouTube finden sich zahlreiche Beispiele an rechtswidrigen Inhalte, die von Dritten auf der Videoplattform eingestellt wurden: urheberrechtlich geschützte Musikvideos, Filmausschnitte, ganze Filme oder lediglich private Filmclips mit urheberrechtlich geschützter Musik. Den Rechteinhaber sind diese Inhalte bereits seit langem ein Dorn im Auge und haben daher nicht nur ein Interesse, die rechtswidrig hochgeladenen Medien auf YouTube entfernen zu lassen, sondern auch, gegen die Uploader auf dem Rechtsweg vorzugehen.</p>
<p>In einem aktuellen Fall vor dem OLG München (Urteil vom 17.11.2011 – Az.: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=29 U 3496/11" title="OLG M&uuml;nchen, 17.11.2011 - 29 U 3496/11">29 U 3496/11</a>) wurde die Constantin Filmverleih GmbH darauf aufmerksam, dass eine Reihe an Filmclips des Films &#8220;Werner Eiskalt&#8221; auf dem Videoportal von Google hochgeladen wurden, ohne dass eine Genehmigung seitens des Rechteinhabers vorlag. Die Ausschnitte waren jedoch allesamt in nur geringer Qualität und waren ohne inhaltlichen Zusammenhang, umfassten im Ergebnis aber mehr als die Hälfte des Filmes. Die Filme wurden in der Folge von YouTube gelöscht, allerdings hatte die Rechteinhaberin ein weiteres Interesse, auch gegen die nur unter ihrem Benutzernamen bekannten Uploader vorzugehen. Als sich YouTube weigerte, die Nutzerdaten der Uploader herauszugeben, beschritt die Rechteinhaberin den Rechtsweg.</p>
<p>Die Münchner Richter hatten also zu entscheiden, ob der Constantin Filmverleih GmbH ein urheberrechtlicher Auskunftsanspruch gegenüber YouTube zusteht, um die Nutzerdaten der Uploader erfragen zu können. Das OLG München verneinte den Auskunftsanspruch, da keine Rechtsverletzung im gewerblichen Ausmaß i.S.d. <a href="http://dejure.org/gesetze/UrhG/101.html" title="&sect; 101 UrhG: Anspruch auf Auskunft">§101 Abs. 9 UrhG</a> vorliege.</p>
<blockquote><p>Die Münchner Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass die streitgegenständlichen Filmclips weder hinsichtlich der Anzahl der Aufrufe eine derartige Rechtsverletzung darstellen, noch sei nicht zu erkennen, dass die Uploader mit den Clips einen unmittelbaren oder nur mittelbaren wirtschaftlichen Vorteil erzielen wollten, insbesondere weil die Filmclips lediglich in einer schlechten Qualität verfügbar seien und in keinem unmittelbaren Zusammenhang stünden. (<a href="http://www.e-recht24.de/news/urheberrecht/6958-youtube-herausgabe-nutzerdaten-bei-illegalen-filmen-olg-muenchen.html">via</a>)</p></blockquote>
<p>Auch wenn sich das OLG München in diesem Fall gegen den Auskunftsanspruch entschied, ist das kein Freibrief für Nutzer auf YouTube, rechtswidrige Clips hochzuladen. Es ist Sache des Gerichts und immer eine Frage des konkreten Einzelfalls, wann ein &#8220;gewerbliches Ausmaß&#8221; im Rahmen des Auskunftsanspruchs bejaht wird.</p>
<p>Erstaunlich ist insbesondere, dass das OLG München &#8211; anders als im Fall der Nutzung einer Tauschbörse (Beschluss vom 26.07.2011 &#8211; Az.: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=29 W 1268/11" title="OLG M&uuml;nchen, 26.07.2011 - 29 W 1268/11">29 W 1268/11</a>), wo es <strong>stets </strong>ein gewerbliches Ausmaß annimmt &#8211; im vorliegenden Fall von keinem gewerblichen Ausmaß ausgeht. Anders als im Fall von YouTube wird das urheberrechtliche geschützte Werk im Fall der Tauschbörsennutzung nämlich nur über <strong>einen</strong> Uploader mit einer relativ geringen Bandbreite verbreitet, wohingegen zur Verbreitung der urheberrechtlich geschützten Werke über YouTube ein Server mit der Möglichkeit einer hohen Bandbreite zur Verfügung steht und dieser nicht nur verfügbar ist, wenn der Uploader gerade online ist. Insoweit ist der Unterschied in der rechtlichen Bewertung durch das OLG München nicht nachvollziehbar.</p>

 <p><a href="http://netzrecht.org/?flattrss_redirect&amp;id=1630&amp;md5=fe98ff39d9d5701ca21305b31b33657e" title="Flattr" target="_blank"><img src="http://netzrecht.org/wp-content/plugins/flattr/img/flattr-badge-large.png" alt="flattr this!"/></a></p>]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://netzrecht.org/urheberrechtlicher-auskunftsanspruch-auf-nutzerdaten-gegen-youtube/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>3</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Motorola darf Verkauf von iPhone &amp; iPad in Deutschland stoppen</title>
		<link>http://netzrecht.org/motorola-darf-verkauf-von-iphone-ipad-in-deutschland-stoppen/</link>
		<comments>http://netzrecht.org/motorola-darf-verkauf-von-iphone-ipad-in-deutschland-stoppen/#comments</comments>
		<pubDate>Sat, 31 Dec 2011 10:45:27 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sebastian Ehrhardt</dc:creator>
				<category><![CDATA[Beiträge]]></category>
		<category><![CDATA[Blog]]></category>
		<category><![CDATA[Geistiges Eigentum]]></category>
		<category><![CDATA[Patentrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Apple]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://netzrecht.org/?p=1623</guid>
		<description><![CDATA[Zwischen den Smartphone Herstellern wie Apple, Samsung, etc. ist im Verlauf des Jahres 2011 zu einer Reihe von Patentrechtsstreitigkeiten gekommen, wobei insbesondere der Rechtsstreit zwischen Motorola und Apple, der nun vor das Landgericht Mannheim (Urteil vom 09.12.2011 - Az.: 7 O 122/11) gelangt ist, von großer Bedeutung sein kann.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Zwischen den Smartphone Herstellern wie Apple, Samsung, etc. ist im Verlauf des Jahres 2011 zu einer Reihe von Patentrechtsstreitigkeiten gekommen, wobei insbesondere der Rechtsstreit zwischen Motorola und Apple, der nun vor das Landgericht Mannheim (Urteil vom 09.12.2011 &#8211; Az.: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=7 O 122/11" title="LG Mannheim, 09.12.2011 - 7 O 122/11">7 O 122/11</a>) gelangt ist, von großer Bedeutung sein kann.</p>
<p>Motorola ist Inhaber eines GPRS Patents mit Namen „Euopean Patent – 1010336 (B1)&#8221;, welches Apple in seinen iPhones und GSM-fähigen iPads verbaut hat, ohne sich eine Genehmigung von Motorola einzuholen. Apple bestritt  die Patentverletzung nicht und unterbreitete Motorola ein Lizenzierungsangebot, welches Motorola jedoch ablehnte, da Apple keinen Schadensersatz für bereits erfolgte Verkäufe anbot und lediglich für die Zukunft Lizenzgebühren bezahlen wollte. Motorola beschritt in der Folge den Rechtsweg.</p>
<p>Die Mannheimer Richter gaben Motorola Recht, da ein Lizenzangebot auch die Anerkennung einer Schadensersatzpflicht für die Vergangenheit beinhalten müsse.</p>
<blockquote><p>Das Verhalten Apples sei ihrer Ansicht nach als widersprüchlich anzusehen, da Apple zwar das Patent mit einem Lizenzangebot für die Zukunft anerkenne, jedoch gerade Schadensersatzansprüche für die Vergangenheit für nichtig erklären lassen wolle. Apple darf damit in Deutschland keine iPhone- und iPad-Modelle mit UMTS in den Verkehr bringen und ist verpflichtet, für alle zurückliegenden Patentverletzungen Schadensersatz zu zahlen. Zudem müsse Apple auflisten, wie viele Geräte seit dem 19. April 2003 verkauft wurden, in denen das Patent genutzt wurde, damit es Motorola ermöglicht werde, den Schadensersatz zu beziffern. (<a href="http://www.e-recht24.de/news/hardware-software/6955-patentrecht-motorola-darf-verkauf-von-iphone-a-ipad-in-deutschland-verbieten.html">via</a>)</p></blockquote>
<p>Es kann wohl davon ausgegangen werden, dass das Urteil nicht rechtskräftig wird und Apple rechtzeitig Rechtsmittel einlegt. Theoretisch könnte Motorola bereits jetzt diesen Verkaufsstopp erwirken, müsste dann allerdings im Rahmen der vorläufigen Vollstreckbarkeit eine Sicherheitsleistung in Höhe von 100 Million Euro zahlen &#8211; ein beträchtlicher Betrag, der jedoch angesichts der Reichweite der Apple Produkte und dem wirtschaftlichen Umfang der Klage keineswegs verfehlt ist &#8211; und dabei noch weit unter den von Apple beantragten 2 Milliarden Euro liegt. Diese Möglichkeit besteht jedoch nicht mehr, sobald ein Rechtsmittel eingelegt wurde. Wird das Urteil jedoch tatsächlich rechtskräftig, kann nicht nur Motorola den Verkauf des iPhones und der iPads verbieten, sondern es droht Apple für jedes (!) verkaufte Endgerät mit dem streitigen Patent ein Bußgeld von bis zu 250.000 Euro.</p>

 <p><a href="http://netzrecht.org/?flattrss_redirect&amp;id=1623&amp;md5=2f684111f8b17c99abcf87ca05611803" title="Flattr" target="_blank"><img src="http://netzrecht.org/wp-content/plugins/flattr/img/flattr-badge-large.png" alt="flattr this!"/></a></p>]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://netzrecht.org/motorola-darf-verkauf-von-iphone-ipad-in-deutschland-stoppen/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>3</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Ist bereits das Anschauen von rechtswidrigen Internetstreams nach Art von kino.to strafbar?</title>
		<link>http://netzrecht.org/ist-bereits-das-anschauen-von-rechtswidrigen-internetstreams-nach-art-von-kino-to-strafbar/</link>
		<comments>http://netzrecht.org/ist-bereits-das-anschauen-von-rechtswidrigen-internetstreams-nach-art-von-kino-to-strafbar/#comments</comments>
		<pubDate>Thu, 29 Dec 2011 08:38:07 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sebastian Ehrhardt</dc:creator>
				<category><![CDATA[Beiträge]]></category>
		<category><![CDATA[Blog]]></category>
		<category><![CDATA[Geistiges Eigentum]]></category>
		<category><![CDATA[kino.to]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://netzrecht.org/?p=1592</guid>
		<description><![CDATA[Das Amtsgericht Leipzig muss sich seit kurzem mit der Strafbarkeit der Betreiber des ehemaligen Streaming-Portals kino.to befassen, die im Juni 2011 durch die Polizei festgenommen wurden. Dabei sprach es nun in einem Verfahren in einem "obiter dictum" auch von der Strafbarkeit der Nutzer, die sich die Internet-Streams lediglich ansehen.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Amtsgericht Leipzig muss sich seit kurzem mit der Strafbarkeit der Betreiber des ehemaligen Streaming-Portals <a href="http://netzrecht.org/thema/kino-to/">kino.to</a> befassen, die im Juni 2011 durch die Polizei festgenommen wurden. Dabei sprach es nun in einem Verfahren in einem &#8220;<a href="http://de.wikipedia.org/wiki/Obiter_dictum">obiter dictum</a>&#8221; auch von der Strafbarkeit der Nutzer, die sich die Internet-Streams lediglich ansehen.</p>
<p>Nur kurz: bei <a href="http://netzrecht.org/thema/kino-to/">kino.to</a> handelte es sich um ein Streaming-Portal, welches auf ausländischen Servern lief und auf welchem mehrere 10.000 urheberrechtlich geschützte Filme vorgehalten wurden, die von Nutzern kostenlos und jederzeit abrufbar waren.</p>
<p>Ein Betreiber der Internetseite  wurde vom Amtsgericht Leipzig nun  zu 3, Jahren und 5 Monaten Haft wegen gemeinschaftlicher und gewerbsmäßiger unerlaubter Verwertung von urheberrechtlich geschützten Werken in mehr als 1,1 Millionen Fällen verurteilt.</p>
<p>Dabei sprach es im Rahmen der Verurteilung auch die Strafbarkeit von Nutzern an, die sich auf Portalen wie <a href="http://netzrecht.org/thema/kino-to/">kino.to</a> lediglich rechtswidrige Streams ansehen:</p>
<blockquote><p>Nach seiner Ansicht mache sich ein Nutzer allein durch Abruf des Streams strafbar, da allein im Downloaden eine rechtsverletzende Verbreitung und Vervielfältigung zu sehen sei. Der Gesetzgeber habe mit dem Begriff „vervielfältigen“ ein Herunterladen gemeint, so der Richter. Auch beim Streaming erfolge ein zeitweiliges Herunterladen von Datenpaketen, woraus sich eine sukzessive Vervielfältigung ergebe. Aufgrund dieser unerlaubten Vervielfältigungshandlung seien auch die Nutzer als strafbar anzusehen. (<a href="http://www.e-recht24.de/news/urheberrecht/6954-kinoto-machen-sich-auch-die-nutzer-von-internet-streams-strafbar.html">via</a>)</p></blockquote>
<p>Das Amtsgericht Leipzig gelangt nach <a href="http://dejure.org/gesetze/UrhG/106.html" title="&sect; 106 UrhG: Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich gesch&uuml;tzter Werke">§106 UrhG</a> also durch das unerlaubte Vervielfältigen der urheberrechtlich geschützten Werke zu einer Strafbarkeit allein durch das Betrachten des Streams. Dass &#8220;vervielfältigen&#8221; nicht mit &#8220;herunterladen&#8221; gleichzusetzen ist, dürfte zwar klar sein. Allerdings hat diese Ansicht des Richters auch seine Berechtigung, <a href="http://netzrecht.org/www-kino-to-co-urheberrechtliche-zulaessigkeit-von-video-streams/">wie ich bereits ausführlich in meinem eigenen Artikel dargestellt habe</a>. Inwiefern sie haltbar ist, kann ich jedoch nicht sagen und muss erst durch weitere Entscheidungen anderer Gerichte abgewartet werden. Erst eine höchstrichterliche Entscheidung wird &#8211; soweit denn überhaupt eine ergeht &#8211; Licht ins Dunkel bringen.</p>

 <p><a href="http://netzrecht.org/?flattrss_redirect&amp;id=1592&amp;md5=eb824aa02ef6e0a40b3f80ce564b3a06" title="Flattr" target="_blank"><img src="http://netzrecht.org/wp-content/plugins/flattr/img/flattr-badge-large.png" alt="flattr this!"/></a></p>]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://netzrecht.org/ist-bereits-das-anschauen-von-rechtswidrigen-internetstreams-nach-art-von-kino-to-strafbar/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>4</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Daten auf Festplatte vom Eigentumsschutz umfasst</title>
		<link>http://netzrecht.org/daten-auf-festplatte-vom-eigentumsschutz-umfasst/</link>
		<comments>http://netzrecht.org/daten-auf-festplatte-vom-eigentumsschutz-umfasst/#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 28 Dec 2011 17:05:17 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sebastian Ehrhardt</dc:creator>
				<category><![CDATA[Beiträge]]></category>
		<category><![CDATA[Blog]]></category>
		<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://netzrecht.org/?p=1581</guid>
		<description><![CDATA[Wird eine Festplatte vollständig zerstört, ist hierin unzweifelhaft eine Eigentumsverletzung i.S.d. § 823 BGB zu sehen. Das Landgericht Osnabrück entschied (Urteil vom 19.07.2011 – Az.: 14 O 542/10), dass auch dann eine Eigentumsverletzung angenommen werden muss, wenn lediglich einzelne Dateien auf einer Festplatte unbrauchbar sind oder gelöscht wurden.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wird eine Festplatte vollständig zerstört, ist hierin unzweifelhaft eine Eigentumsverletzung i.S.d. <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/823.html" title="&sect; 823 BGB: Schadensersatzpflicht">§ 823 BGB</a> zu sehen. Das Landgericht Osnabrück entschied im Juli 2011 (Urteil vom 19.07.2011 – Az.: 14 O 542/10), dass auch dann eine Eigentumsverletzung angenommen werden muss, wenn lediglich einzelne Dateien auf einer Festplatte unbrauchbar sind oder gelöscht wurden.</p>
<p>Im konkreten Fall wurde durch Bauarbeiten ein Stromkabel beschädigt, wodurch es zu einem Stromausfall kam, der in der Folge zu einem Datenverlust auf der Festplatte eines Autozulieferers führte.  Aufgrund dieser Datenveränderung konnte eine Steuerungssoftware nicht mehr genutzt werden, auch wenn viele andere Dateien unbeschädigt blieben. Um das System wieder funktionstüchtig zu machen, waren in der Folge circa 370 Arbeitsstunden fällig, für welche der Autozulieferer Schadensersatz in Höhe von in etwa 16.850.- Euro von der Baufirma im Klageweg verlangte.</p>
<p>Das Landgericht Osnabrück bejahte in seiner Entscheidung die Schadensersatzpflicht, da es zumindest fahrlässig zur Beschädigung der Daten gekommen sei.</p>
<blockquote><p>Nach Ansicht der Richter des LG Osnabrück sind auf magnetischen Datenträgern wie Festplatten gespeicherte Sachdaten vom Eigentumsschutz des <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/823.html" title="&sect; 823 BGB: Schadensersatzpflicht">§ 823 Abs. 1 BGB</a> umfasst. Bei einer Zerstörung der Daten auf der Festplatte sei dies als Eigentumsverletzung anzusehen, da bei auf magnetischen Datenträgern gespeicherten Daten eine Verkörperung des Datenbestandes im Material vorliege. (<a href="http://www.e-recht24.de/news/it-sicherheit/6952-beschaedigtes-stromkabel-schadensersatz-fuer-verlorene-daten-bei-bauarbeiten.html">via</a>)</p></blockquote>
<p>Auch die Berufung des Bauunternehmens gegen die erstinstanzliche Entscheidung blieb ohne Erfolg, da auch das Oberlandesgericht einen Schadensersatzanspruch gem. <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/823.html" title="&sect; 823 BGB: Schadensersatzpflicht">§ 823 BGB</a> als gegeben ansah.</p>
<p>Die Entscheidung ist zu begrüßen, da es im Ergebnis nicht drauf ankommen kann, ob eine Festplatte lediglich in ihrer Sachsubstanz unbrauchbar gemacht wird oder (die Festplatte als solche unbeschädigt bleibt und) lediglich die sich darauf befindlichen Daten beschädigt werden (die mitunter einen viel höheren Wert als der Sachwert einer Festplatte haben können).</p>
<p>Eine Eigentumsverletzung i.S.d. <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/823.html" title="&sect; 823 BGB: Schadensersatzpflicht">§ 823 Abs. 1 BGB</a> ist nach allgemeinen Regeln bereits bei einer Gebrauchsbeeinträchtigung anzunehmen, wobei beachtet werden muss, welche Befugnisse dem Eigentümer mit seinem Eigentum verbleiben. Ausreichend erscheint es daher, dass der Gebrauch einzelner Dateien (z.B. MP3s) durch Beschädigung unmöglich gemacht wird. Hinsichtlich des zuzusprechenden Schaden muss jedoch am konkreten Einzelfall berücksichtigt werden, inwiefern es durch die Beschädigung der Datei zu einer Gebrauchsbeeinträchtigung gekommen ist.</p>

 <p><a href="http://netzrecht.org/?flattrss_redirect&amp;id=1581&amp;md5=4116939e2b2ac8cdd511e454d21e6c88" title="Flattr" target="_blank"><img src="http://netzrecht.org/wp-content/plugins/flattr/img/flattr-badge-large.png" alt="flattr this!"/></a></p>]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://netzrecht.org/daten-auf-festplatte-vom-eigentumsschutz-umfasst/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>2</slash:comments>
		</item>
	</channel>
</rss>

