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	<description>Im Blog von JuraIndividuell findet ihr die neuesten Tipps und Tricks rund um das Studium der Rechtswissenschaft. Mit uns kommt ihr eurem Examen einen großen Schritt näher.</description>
	<lastBuildDate>Mon, 14 Jul 2025 10:52:53 +0000</lastBuildDate>
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		<title>Richtig Remonstrieren – ein Leitfaden</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Christina Wank]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 06 Feb 2025 21:39:30 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Studium]]></category>
		<category><![CDATA[Abschlussklausur]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Ein Leitfaden zum richtigen Remonstrieren. Ob Hausarbeit oder Klausur, oftmals ist man mit der Note nicht einverstanden oder es fehlt sogar nur noch ein Punkt, um zu bestehen. Der Artikel enthält wichtige Tipps sich gegen die Note erfolgreich zu wehren.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.juraindividuell.de/blog/richtig-remonstrieren-ein-leitfaden/">Richtig Remonstrieren – ein Leitfaden</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.juraindividuell.de">Jura Individuell</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Sie haben ein <a href="tel:+491732056303"">Nicht-Bestanden</a> oder eine <a href="https://www.juraindividuell.de/blog/wie-werden-jura-klausuren-bewertet/">schlechtere Note</a> als erwartet in einer Prüfung, <a href="https://www.juraindividuell.de/blog/wie-schreibt-man-eine-hausarbeit/">Hausarbeit</a> oder Seminararbeit erzielt? Die Enttäuschung ist in diesem Fall selbstverständlich groß, hat man doch viel <a href="https://www.juraindividuell.de/blog/zeitmanagement/">Zeit und Mühe</a> in das Erlernen des Stoffes investiert. Man hat Übungsfälle gelöst oder unzählige Stunden in der Bibliothek zur Recherche und am Schreibtisch verbracht. Nicht selten erhält man dann von Kommilitonen, im Prüfungsamt oder von einem <a href="https://www.juraindividuell.de/blog/jurajobs-jura-dozenten/">Professor</a>, die Auskunft, dass es die Möglichkeit gibt, zu <a href="tel:+491732056303"">remonstrieren</a>. Das bedeutet, man kann die Prüfungsleistung den Prüfern erneut zur <a href="tel:+491732056303">Korrektur</a> vorlegen und bei erfolgreichem Ausgang mit einer besseren Note belohnt werden.</p>

<p>Doch wie geht das, das <a href="https://www.juraindividuell.de/kontakt/">richtige Remonstrieren</a> und was ist das überhaupt?</p>

<h2>1. Was ist unter einer Remonstration zu verstehen?</h2>

<p>Eine <a href="https://www.juraindividuell.de/blog/remonstration-gegen-oeffentlich-rechtliche-klausur/">Remonstration</a> ist ein Rechtsmittel, mit dem die <a href="https://www.juraindividuell.de/blog/wie-werden-jura-klausuren-bewertet/">Neubewertung</a> einer Prüfungsleistung begehrt werden kann. Dieses sog. Überdenkungsverfahren ermöglicht den Studierenden, dass ihre prüfspezifischen Wertungen durch den bzw. die zuständigen Prüfer nochmals überdacht werden. Studierende haben darauf einen Anspruch, wenn die ursprüngliche Bewertung ihrer Leistung fehlerhaft ist.</p>

<h2>Widerspruchverfahren nach § 68 VwGO vs. Remonstration</h2>

<h3>Verwaltungsinterne Prüfung</h3>
<p>Grundsätzlich regeln fast alle Bundesländer eine Widerspruchsrecht gegen einen Prüfungsbescheid/Notenbescheid. Im sog. <a href="https://www.juraindividuell.de/pruefungsschemata/die-anfechtungsklage-42-i-alt-1-vwgo/">Widerspruchsverfahren nach § 68 VwGO</a> findet eine auf die Rügen des Prüflings beschränkte verwaltungsinterne Überprüfung der Bewertung einer Prüfungsentscheidung statt. Ein Widerspruch gegen eine Prüfungsentscheidung ist innerhalb <a href="https://www.juraindividuell.de/artikel/fristen-im-oeffentlichen-recht/">eines Monats nach Notenbekanntgabe</a> einzureichen. Der Anspruch auf Überdenken einer Bewertung im Rahmen eines verwaltungsinternen Kontrollverfahrens besteht dabei zusätzlich zum Anspruch auf gerichtlichen Rechtsschutz (vgl. BVerwG Beschluss vom 09.08.2012 – 6 B 19.12).</p>

<h3>Erfordernis eines zeitnahen Überdenkungsverfahrens</h3>
<p>Bei den universitären Prüfungsleistungen – beispielsweise den <a href="https://www.juraindividuell.de/artikel/grosser-bgb-schein-zivilrecht-uebersicht/">Übungen für Anfänger/Fortgeschrittene</a> in einem Fach („kleiner Schein“, bzw. „großer Schein“) oder einer <a href="https://www.juraindividuell.de/blog/remonstration-gegen-hausarbeit-im-oeffentlichen-recht/">Haus- oder Seminararbeit</a> – besteht die Besonderheit, dass zwischen der Bewertung dieser einzelnen Leistungen und des auf ihnen beruhenden endgültigen Bescheids (z.B. endgültiges <a href="https://www.juraindividuell.de/blog/zwischenpruefung-durchgefallen-letzter-versuch/">Nichtbestehen der Zwischenprüfung</a> oder der Universitätsprüfung) mehrere Semester liegen. Ein Widerspruchsrecht nach § 68 VwGO wäre demnach erst nach <a href="https://www.juraindividuell.de/artikel/fristen-im-oeffentlichen-recht/">Bekanntgabe</a> dieses endgültigen Bescheids rechtlich zulässig. Ein Überdenkungsverfahren der einzelnen Leistungen wäre zu diesem Zeitpunkt nur mehr schwer durchführbar und wenig effizient, da die damals der Bewertung zu Grunde gelegten Maßstäbe oftmals nicht mehr erinnerlich sind oder die Prüfer zwischenzeitlich an andere <a href="https://www.juraindividuell.de/blog/jura-studium-universitaet-bayreuth/">Universitäten</a> gewechselt und deshalb nur schwer greifbar sind.</p>

<p>Um diesem Umstand Rechnung zu tragen und um ein zeitnahes Überdenkungsverfahren zu ermöglichen, haben die meisten <a href="https://www.juraindividuell.de/blog/jura-studium-universitaet-muenster/">Universitäten</a> in ihren Prüfungsordnungen ein sozusagen vorgezogenes <a href="https://www.juraindividuell.de/blog/remonstration-gegen-oeffentlich-rechtliche-klausur/">Remonstrationsrecht</a> eingeführt. Danach dürfen Studierenden meist innerhalb sehr kurzer <a href="https://www.juraindividuell.de/artikel/fristen-im-oeffentlichen-recht/">Fristen</a> nach Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse Einwände gegen die Bewertung ihrer Leistung erheben. Dieses Verfahren nennt man „Remonstration“. Es beinhaltet wie das Widerspruchsverfahren ein erneutes Überdenken der Prüfungsleistung durch die Prüfer. Gegen die erneut durchgeführte <a href="https://www.juraindividuell.de/blog/wie-werden-jura-klausuren-bewertet/">Bewertung</a> kann der Prüfling dann ggf. im Rahmen des Widerspruchsverfahrens gegen den abschließenden Bescheid nach § 68 VwGO vorgehen.</p>

<h2>Welchen Sinn hat das Remonstrations-/Widerspruchsverfahren?</h2>

<p>Das Überdenkungsverfahren dient der effektiven Durchsetzung des materiell-rechtlichen, auf <a href="https://www.juraindividuell.de/blog/drei-stufen-theorie-des-art-12-gg-aufbau-in-der-oer-klausur/">Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG</a> gestützten Anspruchs eines Prüflings auf eine rechtmäßige Prüfungsbewertung (vgl. BVerwG Beschluss vom 09.08.2012 – s. oben).</p>

<h3>Eingeschränkter gerichtlicher Überprüfungsumfang – Ausgleich durch Überdenkungsverfahren</h3>

<p>Das Überdenkunsverfahren ist insofern von großer Bedeutung und Wichtigkeit, da den Prüfern bei der Ermittlung des Prüfungsergebnisses grundsätzlich ein <a href="https://www.juraindividuell.de/artikel/ermessen-und-ermessensfehlerlehre/">Beurteilungsspielraum</a> zusteht. Dieser ist gerichtlich nur <a href="https://www.juraindividuell.de/artikel/ermessen-und-ermessensfehlerlehre/">eingeschränkt überprüfbar</a> (vgl. OVG NW, Urteil vom 14.03.1994, 22 A 201/93). Als Kontrollinstanz hat das Gericht die Möglichkeit festzustellen, ob der Prüfungsverlauf unter Verletzung von Verfahrensvorschriften oder Bewertungsmängeln vollzogen worden ist. Bejahendenfalls prüft es die Erheblichkeit der Mängel für den Prüfungsverlauf. Es hat aber <a href="https://www.juraindividuell.de/pruefungsschemata/ermessen-und-ermessensfehlerlehre/">nicht die Möglichkeit eine Entscheidung anstelle der Prüfer zu treffen</a>. Seine Befugnis erstreckt sich in der Regel nur darauf festzustellen, ob die Prüfer von falschen Tatsachen ausgegangen sind, allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet haben oder sich von sachfremden Erwägungen haben leiten lassen. Die Einordnung der Qualität einer Prüfungsleistung und die Festlegung einer <a href="https://www.juraindividuell.de/blog/klausuren-bestehen/">Bestehensgrenze</a> obliegt den Prüfern und kann vom Gericht weder überprüft noch aufgehoben werden.</p>

<p>In Anbetracht dieser Tatsachen stellt das verwaltungsinterne Überdenkungsverfahren einen unerlässlichen Ausgleich für die nur eingeschränkt mögliche Kontrolle von Prüfungsentscheidungen durch die Verwaltungsgerichte dar (vgl. BVerwG Urteil vom 24.02.1993 – 6 C 35.92).</p>

<h3>Wann ist eine Bewertung fehlerhaft?</h3>

<p>Fehlerhaft ist eine Bewertung insbesondere dann, wenn Verfahrensfehler oder <a href="https://www.juraindividuell.de/blog/wie-werden-jura-klausuren-bewertet/">Bewertungsfehler</a> begangen wurden. Bewertungsfehler liegen im juristischen Bereich beispielsweise vor, wenn vertretbare Lösungen als falsch gewertet worden sind oder gar Geprüftes als fehlend bewertet wird und die Fehlbeurteilung schwerwiegend ist.</p>

<p>Voraussetzung für eine erfolgreiche <a href="https://www.juraindividuell.de/blog/remonstration-gegen-hausarbeit-im-oeffentlichen-recht/">Remonstration</a> / einen erfolgreichen Widerspruch sind folglich, dass der oder die Studierende(r) in berechtigter Weise mit der Korrektur nicht einverstanden ist.</p>

<p>Die häufigsten <a href="https://www.juraindividuell.de/blog/wie-werden-jura-klausuren-bewertet/">Bewertungsfehler</a>, die gerügt werden können, sind</p>

<ul>
    <li>die rechtliche Fehleinschätzung durch den <a href="https://www.juraindividuell.de/blog/wie-werden-jura-klausuren-bewertet/">Korrektor</a></li>
    <li>die inhaltliche Fehleinschätzung/Bewertung der juristischen Ausführungen, Subsumtion oder Argumentation</li>
    <li>eine ungleiche Gewichtung zwischen Benotung und deren Gewichtung.</li>
</ul>

<p>Dieser Artikel widmet sich im Folgenden dem Rechtsmittel der <a href="https://www.juraindividuell.de/blog/wie-werden-jura-klausuren-bewertet/">Remonstration</a>. Die Ausführungen zu den einzelnen Bewertungs- oder Verfahrensmängeln lassen sich aber ohne Weiteres auf das Widerspruchverfahren übertragen. Nähere Ausführungen zu den einzelnen Bewertungsfehlers finden Sie weiter unten im Artikel.</p>

<h2>2. Wie leite ich eine Remonstration in die Wege? Gibt es formelle Anforderungen, die ich beachten muss?</h2>

<h3>2.1 Das Verfahren der Remonstration wird mit Einlegung des Remonstrationsschreibens eingeleitet.</h3>

<p>Es ist bei der Stelle, die die Prüfungsentscheidung erlassen hat (bei normalen <a href="https://www.juraindividuell.de/blog/abschlussklausuren-zwischepruefungklausuren-scheinklausuren/">Universitätsprüfungen</a> / “Scheine“ in der Regel der <a href="https://www.juraindividuell.de/blog/jurastudium-augsburg/">Lehrstuhl</a>, an dem die Prüfungsleistung erbracht wurde) einzureichen.</p>

<p><em>Jura-Individuell-Tipp: Viele Universitäten haben Hinweise zur Remonstration auf ihren Internetseiten oder im Prüfungsamt veröffentlicht. Daraus lässt sich meist entnehmen, an welchen Empfänger ein Remonstrationsschreiben zu adressieren ist und welche Frist gilt.</em></p>

<h3>2.2 Form:</h3>

<p>Es gilt die Schriftform.</p>

<p>Achtung: Eine einfach <a href="https://www.juraindividuell.de/blog/kuendigung-per-e-mail/">E-Mail wird dem Schriftformerfordernis nicht gerecht</a>!</p>

<h3>2.3 Frist:</h3>

<p>Die angegebene <a href="https://www.juraindividuell.de/artikel/fristen-im-oeffentlichen-recht/">Frist</a> muss eingehalten werden. Sie beträgt in der Regel eine Woche nach Notenbekanntgabe.</p>

<p>Hinweis: Wurde die Frist ohne eigenes Verschulden des Remonstrierenden versäumt, kann <a href="https://www.juraindividuell.de/artikel/die-vollstreckungsklausel-aufbau-und-pruefung/">Wiedereinsetzung in den vorigen Stand</a> beantragt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass der/die Remonstrierende die Nichteinhaltung weder selbst verschuldet hat noch ihm bzw. ihr ein <a href="https://www.juraindividuell.de/artikel/grosser-bgb-schein-die-stellvertretung-gem-164-ff-bgb/">Verschulden des Prozessbevollmächtigten</a> zuzurechnen ist. Für den Antrag auf Wiedereinsetzung gilt eine Frist von zwei Wochen nach Wegfall des Hinderungsgrundes, vgl. § 60 VwGO.</p>

<h2>3. Was kann ich tun, damit meine Remonstration Aussicht auf Erfolg hat?</h2>

<p>Um mit einer <a href="https://www.juraindividuell.de/kontakt/">Remonstration Erfolg</a> zu haben, sollten Sie sich zunächst differenziert mit Ihrer Arbeit auseinandersetzen.</p>

<h4>Hintergrund:</h4>
<p>Ein Anspruch auf Überdenken bei berufsbezogenen Prüfungen ergibt sich unmittelbar aus <a href="https://www.juraindividuell.de/blog/drei-stufen-theorie-des-art-12-gg-aufbau-in-der-oer-klausur/">Art. 12 Abs. 1 GG</a>. Voraussetzung ist, dass der Prüfling konkrete und nachvollziehbare Einwendungen gegen die Bewertung der Prüfungsleistung vorträgt. Es ist <a href="https://www.juraindividuell.de/artikel/aufbau-tatbestand-in-der-zpo-klausurzivilurteil/">substantiiert darzulegen</a>, in welchen Punkten die Einschätzung der Prüfung nach Auffassung des Prüflings Bewertungsfehler aufweist oder Mängel im Bewertungsverfahren passiert sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991, 1 BvR 419/81 und 213/83). Würde bereits eine pauschale Rüge an der Bewertung ausreichen, eine Neubewertung zu erwirken, könnten sich Studierende unberechtigterweise eine zusätzliche Prüfungschance verschaffen. Dies wäre jedoch mit dem im Prüfungsrecht herrschenden Grundsatz der <a href="https://www.juraindividuell.de/artikel/art-3-gg-in-der-klausur/">Chancengleichheit</a> aller Prüflinge nicht vereinbar und somit unzulässig.</p>

<p>Besuchen Sie daher unbedingt die Veranstaltung in der Universität, in der die Arbeit besprochen wird! So verhindern Sie, dass Sie später unberechtigte <a href="https://www.juraindividuell.de/blog/remonstration-gegen-hausarbeit-im-oeffentlichen-recht/">Remonstrationsrügen</a> anbringen, die in der Besprechung bereits geklärt worden sind.</p>

<h4>Nehmen Sie Einsicht in Ihre Prüfungsarbeit.</h4>

<p>Arbeiten Sie die Lösung nach und vergleichen Sie Ihre Ausführungen mit denen der Musterlösung. Hierzu kann es hilfreich sein, die Expertise eines anderen, etwa eines guten Kommilitonen, eines <a href="https://www.juraindividuell.de/artikel/anwaltliches-berufsrecht/">Anwalts</a> oder einer anderen juristisch kompetenten Person Ihres Vertrauens in Anspruch zu nehmen.</p>

<h4>Achten Sie auf die Korrekturanmerkungen.</h4>
<p>Sind diese berechtigt oder unberechtigt? Nicht jede Anmerkung des Korrektors ist einem Fehler Ihrer Ausarbeitungen gleichzusetzen. Oftmals beinhalten die Anmerkungen auch lediglich <a href="https://www.juraindividuell.de/blog/schreiben-einer-jura-klausur-ablauf/">Tipps und Empfehlungen</a>, wie Sie in Zukunft besser verfahren können. Das können Hinweise zur besseren Formulierung, präziseren Gliederung oder fehlgeschlagener Schwerpunktsetzung sein.</p>

<p>Machen Sie sich bewusst, dass nicht jeder Fehler gleich zu einer Aufhebung Ihrer Note führen wird. Die zu vergebenden Punkte <a href="https://www.juraindividuell.de/blog/wie-werden-jura-klausuren-bewertet/">verteilen sich über Ihre gesamte Arbeit</a>. Es fließen neben der rechtlichen Ausarbeitung auch formale Aspekte wie z.B. die Einhaltung des <a href="https://www.juraindividuell.de/blog/gutachtenstil-in-klausur-und-hausarbeit/">Gutachtenstils</a>, die Verwendung der korrekten Fachsprache, die Schwerpunktsetzung und die Gliederung der Arbeit mit hinein.</p>

<p>Je besser Ihre Vorarbeit, desto differenzierter und vor allem substantiierter können Sie gegen die Bewertung Ihrer Arbeit vorgehen und umso erfolgsversprechender sind Ihre Chancen!</p>

<h2>4. Wie sieht ein Remonstrationsschreiben aus? Welche Inhalte sind erforderlich?</h2>

<p>Die äußere Form eines <a href="https://www.juraindividuell.de/blog/remonstration-gegen-oeffentlich-rechtliche-klausur/">Remonstrationsschreiben</a> ist die eines offiziellen Briefs.</p>

<h3>4.1 Briefkopf und Betreffzeile</h3>

<p>Beginnen Sie Ihr Schreiben daher mit einem üblichen Briefkopf und einer Betreffzeile. In der Betreffzeile sollten Sie die angegriffene Arbeit genau bezeichnen und bereits Bezug zur Remonstration herstellen.</p>

<p>Beispiel für eine Betreffzeile:</p>

<p><em>„Übung im Zivilrecht für Fortgeschrittene im Wintersemester / Sommersemester XY, Klausur vom …“</em></p>

<p><em>Korrektur und Bewertung</em></p>

<p>oder</p>

<p><em>„Hausarbeit im Öffentlichen Recht, Lehrstuhl XY, Wintersemester / Sommersemester XY“</em></p>

<p><em>Korrektur und Bewertung</em></p>

<h3>4.2 Einleitung</h3>

<p>Eine Remonstration hat stets mit der Feststellung zu beginnen, dass die <a href="https://www.juraindividuell.de/blog/wie-werden-jura-klausuren-bewertet/">Bewertung</a> sachlich unrichtig und aus diesem Grund die vergebene Benotung unangemessen ist. Danach bringen Sie – im Hauptteil &#8211; Ihre Remonstrationsrügen vor.</p>

<p>Anbei ein paar Beispielformulierungen als Orientierungshilfe:</p>

<p><em>„Sehr geehrte(r) Herr/Frau Prof. Dr. XY,</em></p>

<p><em>hiermit möchte ich meine korrigierte Hausarbeit / Klausur aus dem Fach XYZ zur nochmaligen Korrektur einreichen.</em></p>

<p><em>Begründung:“</em></p>

<p>oder</p>

<p><em>„… hiermit lege ich Remonstration gegen die Korrektur und Bewertung meiner Hausarbeit / Klausur im Fach XYZ ein.</em></p>

<p><em>Meine Remonstration begründe ich wie folgt:“</em></p>

<h3>4.3 Hauptteil</h3>

<p>Im Hauptteil Ihres Schreibens zählen Sie durch Darlegung der Remonstrationsrügen die einzelnen Kritikpunkte an der Bewertung auf. Belegen Sie Ihre Rügen mit den entsprechenden Passagen Ihrer Arbeit und den zugehörigen Korrekturbemerkungen, den Ausführungen in der <a href="https://www.juraindividuell.de/blog/klausuren-schreiben/">Lösungsskizze</a> / Musterlösung und ziehen Sie eine Schlussfolgerung, warum Ihre Ausführungen zutreffend sind. Zitieren Sie einschlägige Literatur oder <a href="https://www.juraindividuell.de/blog/wie-liest-man-einen-kommentar/">Kommentare</a> zu Beweiszwecken. Ein Überblick über die wichtigsten Bewertungsmängel findet sich weiter unten in diesem Artikel!</p>

<p>Beispielformulierung zur Schlussfolgerung:</p>

<p><em>„Aus diesem Grund bin ich der Meinung, dass meine Ausführungen zu XYZ zutreffend bzw. vertretbar sind. Sie sind entgegen der Korrektur als richtig zu bewerten.“</em></p>

<h3>4.4 Abschlussbemerkung</h3>

<p>Zum Abschluss Ihres Schreibens bitten Sie höflich um eine erneute Überprüfung der <a href="https://www.juraindividuell.de/blog/wie-werden-jura-klausuren-bewertet/">Bewertung</a> und Abänderung der Benotung.</p>

<p>Eine mögliche Formulierung könnte wie folgt lauten:</p>

<p><em>„In Anbetracht meiner obigen Ausführungen darf ich Sie daher höflich um eine erneute Bewertung meiner Klausur / Hausarbeit und eine Überprüfung der Benotung bitten.“</em></p>

<p><em>Jura-Indivduell-Hinweis:</em> Formulieren Sie stets sachlich bestimmt und in einem höflichen Tonfall. Es ist wenig empfehlenswert, dem Korrektor eine bestimmte Note vorzuschlagen, die der <a href="https://www.juraindividuell.de/blog/remonstration-gegen-oeffentlich-rechtliche-klausur/">Remonstrierende</a> für angemessen hält oder um eine wohlwollende Benotung zu bitten. Sie haben Anspruch auf eine sachliche Neubewertung. Der Wunsch nach einer wohlwollenden Prüfung könnte den Eindruck erwecken, Sie würden eine Bevorzugung gegenüber Ihrer Kommilitonen bezwecken wollen. Ebenso haben sonstige persönliche Gründe (gesundheitliche Beeinträchtigungen durch z.B. <a href="https://www.juraindividuell.de/blog/homoeopathie-und-examensstress/">Prüfungsstress</a> oder das Risiko des <a href="https://www.juraindividuell.de/blog/zwischenpruefung-durchgefallen-letzter-versuch/">endgültigen Nichtbestehens</a> im nächsten Prüfungsversuch) in Ihrer Remonstration nichts zu suchen!</p>

<h3>4.5 Unterschrift</h3>

<p>Vergessen Sie nicht Ihr Schreiben durch eine angemessene Grußformel und Ihre Unterschrift abzuschließen.</p>

<p><em>Jura-Individuell-Tipp:</em> Beispiele von originalen Remonstrationsschreiben können Sie <a href="https://www.juraindividuell.de/blog/remonstration-gegen-oeffentlich-rechtliche-klausur/">hier</a> nachlesen.</p>

<h2>5. Die wichtigsten Bewertungsmängel im Überblick</h2>

<p>Im Folgenden werden die wichtigsten Bewertungsmängel / Fehler im Prüfverfahren vorgestellt.</p>

<p>Grundsätzlich ist zwischen Verfahrensmängeln, d.h. Mängel, die sich auf die Art und Weise der Ermittlung und Bewertung der Prüfungsleistung beziehen und Bewertungsmängeln, d.h. Mängeln, die in der Korrektur der Prüfungsarbeit liegen, zu differenzieren.</p>

<h3>5.1 Verfahrensmängel</h3>

<p>Verfahrensmängel können sowohl in äußeren Einwirkungen auf den Prüfungsablauf als auch in mangelhaft durchgeführten <a href="https://www.juraindividuell.de/blog/wie-werden-jura-klausuren-bewertet/">Bewertungsprozessen</a> liegen.</p>

<h4>Störung des Prüfungsablaufs durch äußere Einwirkungen</h4>

<p>Klassische Beispiele hierfür sind Lärmbelästigungen durch z.B. Baulärm, übermäßige Hitze oder Kälte im Prüfungsraum oder sonstige Störfaktoren im Prüfungsbereich wie z.B. laute Mitprüflinge, Telefonklingeln etc.</p>

<p>Grundsätzlich kann jeder Prüfling verlangen, dass er bei dem Nachweis seiner Kenntnisse und Fähigkeiten nicht durch erhebliche äußere Einwirkungen gestört wird. Dies folgt zum einen aus dem Prüfungsrechtsverhältnis und dem Ziel einer jeden Prüfung, die „wahren“ Leistungen zuverlässig zu ermitteln. Zum anderen ergibt es sich aus dem in <a href="https://www.juraindividuell.de/artikel/art-3-gg-in-der-klausur/">Art. 3 Abs. 1 GG </a>normierten Grundsatz der Chancengleichheit, wonach jeder Prüfling beanspruchen kann, nicht unter schlechteren äußeren Bedingungen geprüft zu werden als seine Mitprüflinge, die mit ihm bei der <a href="https://www.juraindividuell.de/blog/jurajobs-stellenangebote/">Berufseinstellung</a> konkurrieren.</p>

<p>Um jedoch zu verhindern, dass der Prüfling gegen den in Art. 3 Abs. 1 GG verankerten Grundsatz der <a href="https://www.juraindividuell.de/artikel/art-3-gg-in-der-klausur/">Chancengleichheit</a> eine risikolose Wiederholungsmöglichkeit erlangt, kann sich ein durch äußere Einwirkungen gestörte Prüfling darauf nur berufen, wenn er dies rechtzeitig gerügt hat.</p>

<h5>Rechtzeitige Rüge</h5>
<p>Die Rüge ist „rechtzeitig“, wenn sie <a href="https://www.juraindividuell.de/klausuren/1755/">unverzüglich</a> zu dem nach den Zumutbarkeitskriterien zu bestimmenden frühestmöglichen Zeitpunkt erhoben worden ist. Welcher Zeitraum noch als unverzüglich anzusehen ist, ist dabei stets nach den Umständen des Einzelfalls zu bestimmen. Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu klarstellend ausgeführt: „… Äußerste Grenze ist aber grundsätzlich der Zeitpunkt der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses, der bei schriftlichen Prüfungen gewöhnlich mehrere Wochen nach der Prüfung liegt. Der Prüfling darf seine Noten (noch) nicht kennen, wenn er den Rücktritt von der Prüfung erklärt, außer es lässt sich, wie z.B. bei <a href="https://www.juraindividuell.de/blog/die-muendliche-pruefung-im-zweiten-staatsexamen-bayern/">mündlichen Prüfungen</a>, durch die Verfahrensgestaltung nicht verhindern.</p>

<p>Durch ein „spekulatives Abwarten“ auf das Prüfungsergebnis würde die Grenze der gebotenen Unverzüglichkeit offensichtlich überschritten. Wenn es dem betroffenen Prüfling ermöglicht würde, in Kenntnis des Verfahrensmangels zunächst die Prüfung fortzusetzen, das Prüfungsergebnis abzuwarten und dann zurückzutreten, würde die Chancengleichheit verletzt. Denn so würde ihm die Wahlmöglichkeit eröffnet, die gestörte Aufsichtsarbeit je nach ihrem Ergebnis gelten zu lassen oder zu wiederholen. Das würde ihm einen unberechtigten Vorteil gegenüber anderen Prüflingen verschaffen, die solche Wahlmöglichkeiten nicht haben.“ (vgl. BVerwG Urteil vom 06.09.1995 – 6 C 16/93).</p>

<h5>Strenge Anforderungen</h5>
<p>An die nachträgliche Rüge von Verfahrensmängeln nach Abschluss der Prüfungskampagne sind somit besonders strenge Anforderungen zu stellen. Um die <a href="https://www.juraindividuell.de/artikel/art-3-gg-in-der-klausur/">Chancengleichheit</a> im Prüfungsverfahren zu wahren, muss der sich in seiner Leistungserbringung gestört fühlende Prüfling die Störung, sobald diese aufgetreten ist, ohne weitere Verzögerung und zum frühestmöglichen Zeitpunkt rügen. Tut er dies nicht und setzt die Prüfung fort, trifft er eine bewusste Risikoentscheidung. Eine rückwirkende Berücksichtigung ist grundsätzlich ausgeschlossen, da dies einen Verstoß gegen das prüfungsrechtliche Gebot der Chancengleichheit darstellt.</p>

<p><em>Jura-Individuell-Hinweis:</em> Sollten während einer Prüfung äußere Beeinträchtigungen auftreten, so rügen Sie dies unverzüglich. Erstens hat so die Prüfbehörde die Chance, umgehend für einen Ausgleich zu sorgen (beispielsweise Unterdrückung der Lärmquelle und Gewährung einer angemessenen Verlängerung der Bearbeitungszeit). Zum anderen schützen Sie sich so vor einer möglichen <a href="https://www.juraindividuell.de/artikel/grosser-bgb-schein-das-versaeumnisurteil-330-ff-zpo/">Präklusion</a> und Sie können den Mangel mit Hilfe einer Prüfungsanfechtung geltend machen, sollte kein adäquater Ausgleich geschaffen worden sein. Stellen Sie sicher, dass die Rügen auch im Prüfungsprotokoll festgehalten werden.</p>

<h4>Störung durch mangelhaft durchgeführten Bewertungsprozess</h4>

<p>In diesen Bereich fallen Störungen, die in den Bereich der Ermittlung des Prüfungsergebnisses fallen. Beispiele sind eine <a href="https://www.juraindividuell.de/artikel/die-revision-absolute-revisionsgruende/">fehlerhafte Besetzung</a> der Prüfungskommission, Rechenfehler bei der Bepunktung oder die Anwendung eines falschen Notenschlüssels.</p>

<h3>5.2 Bewertungsmängel</h3>

<h4>Verstoß gegen materiell-rechtliche Vorgaben – Einhalten des sog. „Antwortspielraumes“ des Prüflings</h4>

<p>Bewertungsfehler liegen stets dann vor, wenn materiell-rechtliche Vorgaben für die Leistungsbewertung nicht eingehalten wurden. Rechtlich gebunden sind Prüfer durch die Pflicht, die ihnen vorliegenden Lösungen der Prüfungsausgabe zutreffend als fachlich richtig, falsch oder zumindest <a href="https://www.juraindividuell.de/blog/wie-werden-jura-klausuren-bewertet/">vertretbar zu bewerten</a>. Insofern unterliegt die Prüfungsbewertung der vollen gerichtlichen Kontrolle: Wird eine verwertbare und mit gewichtigen Gründen folgerichtig begründete Lösung als falsch bewertet, so handelt der Prüfer rechtsfehlerhaft, weil er den Antwortspielraum des Prüflings missachtet und gegen einen dies untersagenden allgemeinen Bewertungsgrundsatz verstößt. Dieser ergibt sich bei berufsbezogenen Prüfungen aus <a href="https://www.juraindividuell.de/blog/drei-stufen-theorie-des-art-12-gg-aufbau-in-der-oer-klausur/">Art. 12 Abs. 1 GG</a> (vgl. BVerfG Beschluss vom 17.04.1991 – 1 BvR 419/81).</p>

<p>Gleiches gilt, wenn eine richtige oder vertretbare Aufgabenlösung als falsch gewertet wird, wenn ein Prüfer die Lösung zwar als vertretbar gelten lässt, sie dann aber bei der <a href="https://www.juraindividuell.de/blog/wie-werden-jura-klausuren-bewertet/">Bewertung</a> abwertet, da sie in seinen Augen nicht die optimale Lösung darstellt (vgl. OVG Niedersachsen – Urteil vom 02.02.2005 – 2 LB 4/03). Auch hier liegt ein Verstoß gegen den prüfungsrechtlichen Grundsatz vor, dass richtige oder zumindest vertretbare Lösungen nicht als falsch gewertet werden dürfen (vgl. BVerwG Beschluss vom 16.08.2011 – 6 B18.11).</p>

<h5>Unzureichende Begründung</h5>
<p>Rechtlich zulässig ist es hingegen, wenn eine vertretbare Lösung wegen einer unzureichenden Begründung als zu wenig überzeugend gewertet wird.</p>

<p>Eine zuverlässige Beantwortung der Frage, ob eine Prüfungsaufgabe richtig, falsch oder vertretbar gelöst wurde, lässt sich in der Regel dann vornehmen, wenn einzelne Fachfragen bereits in der Literatur einschlägig erörtert wurden und so dem Nachweis zugänglich sind. Für juristische Prüfungen dienen zudem insbesondere veröffentlichte <a href="https://www.juraindividuell.de/pruefungsschemata/zpo-urteil-widerklage-aufbau-tatbestand/">Urteile</a> als Nachweis, nicht jedoch möglicherweise fehlerhafte Klausurmusterlösungen (vgl. OVG Saarland Beschluss vom 22.11.2000 – 3 V 26/00).</p>

<p>Prüfungsspezifische Wertungen, beispielsweise der Schwierigkeitsgrad einer Aufgabe, die Gewichtung einzelner Prüfungsbestandteile, die Bewertung von Struktur und Intensität der Ausarbeitung einzelner Lösungsabschnitte und deren Bedeutung für den Gesamteindruck der erbrachten Leistung unterliegen hingegen dem prüfungsrechtlichen Bewertungsspielraum der Prüfer. Wie weiter oben bereits erwähnt, ist dieser durch die Verwaltungsgerichte nur eingeschränkt überprüfbar.</p>

<h4>Das Willkürverbot / Verbot sachfremder Erwägungen</h4>

<p><a href="https://www.juraindividuell.de/blog/antrag-nach-80-v-vwgo-aufbau-in-der-oer-klausur/">Art. 20 Abs. 3 GG</a> gebietet es, dass sämtliche Bewertungsvorgänge an rechtsstaatlichen Maßstäben zu messen sind.</p>

<p>Dies findet im sog. Willkürverbot Ausdruck. Das Willkürverbot besagt, dass die Bewertung durch den Prüfer keinesfalls willkürlich sein darf. Ein Verstoß gegen das Willkürverbot liegt stets dann vor, wenn die Bewertung des Prüfers aus keinem sachlichen Grund mehr gerechtfertigt werden kann. Die häufigsten Konstellationen in diesem Bereich sind Fälle, in denen der Prüfer die Grundlagen und den eigentlichen Prüfungsstoff der Leistungserhebung verkennt, indem er beispielsweise Ausführungen als fehlend markiert, die aber nach der Aufgabenstellung gar nicht gefragt waren.</p>

<p>Auch darf das vom Prüfer erwartete Bearbeitungsniveau im Bezug auf die Aufgabenstellung und dem <a href="https://www.juraindividuell.de/blog/examensvorbereitung-individuell-das-examen-in-berlin/">Lernziel</a> nicht außer Verhältnis stehen.</p>

<p>Das Willkürverbot ist ebenfalls verletzt, wenn sich ein Prüfer beispielsweise aufgrund eines zu schlechten Schriftbilds und einer unstrukturierten Arbeitsweise zu einer schlechten Bewertung verleiten lässt, ohne ausreichend fachliche Mängel festzustellen.</p>

<p>Sachfremde Erwägungen sind Erwägungen des Prüfers, die in keinem inhaltlichen Zusammenhang mit dem Sinn und dem Zweck der Leistungskontrolle stehen und daher gleichermaßen willkürlich sind (vgl. OVG Nordrhein-Westfahlen – Urteil vom 25.08.2011 – 14 A 2189/99). Klassische Beispiele hierfür sind die Voreingenommenheit des Prüfers oder vollkommen sachfremde Randbemerkungen. Allerdings ist in diesem Zusammenhang auch stets der <a href="https://www.juraindividuell.de/pruefungsschemata/der-verhaeltnismaessigkeitsgrundsatz/">Verhältnismäßigkeitsgrundsatz</a> zu beachten: So ist z.B. nicht jede Überbewertung der äußeren Form sachfremd, wenn beispielsweise die äußere Form nur zu 10% in die Gesamtbewertung einfließt (vgl. BayVGH Urteil vom 25.11.1987 &#8211; 7 C 87.03235).</p>

<h4>Das Gebot „allgemein gültige Bewertungsgrundsätze“ zu beachten</h4>

<p>Das Gebot, allgemein gültige Bewertungsgrundsätze einzuhalten besagt, dass grundsätzlich ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den Leistungsanforderungen und den mit der Ausbildung / dem Studium <a href="https://www.juraindividuell.de/blog/jurajobs-stellenangebote/">angestrebten Berufsfeldern</a> herrschen muss. Sachlich nicht gerechtfertigte „Überforderungen“ sind dadurch verboten, vgl. BVerwG – Urteil vom 17.07. 1987 – 7 C 118.86.</p>

<p>Genauso darf die Bewertung einer Leistung nicht an persönliche Umstände des Prüflings geknüpft werden. Prüfungsrelevante Behinderungen oder chronische Störungen (z.B. eine körperliche Behinderung, die das Ablegen der Prüfung unter den „normalen“ Umständen unmöglich macht oder eine diagnostizierte Lese-Rechtschreib-Störung) sind durch Angleichen der Prüfungsmodalitäten (z.B. Umwandlung einer schriftlichen in eine mündliche Prüfung, Schreizeitverlängerung) auszugleichen. Es muss seitens der Prüfbehörde sichergestellt sein, dass sich alle Prüfling unter gleichen Bedingungen der Leistungserbringung unterziehen. Eine Anpassung der Bewertung aufgrund persönlicher Umstände des Prüflings würde einen <a href="https://www.juraindividuell.de/artikel/art-3-gg-in-der-klausur/">Verstoß gegen das Gleichheitsgebot aus Art. 3 GG</a> darstellen und ist insofern rechtlich nicht zulässig.</p>

<p>Zu den allgemein gültigen Bewertungsgrundsätzen zählt auch das Gebot der Sachlichkeit. Dieses verlangt die unvoreingenommene Würdigung der Prüfungsleistung ohne Ansehen der Person, vgl. BVerwG Urteil vom 20.09.1984 – 7 C 57.83.</p>

<h4>Kein Anspruch auf „Gleichheit im Unrecht“</h4>

<p>Oft missverstanden wird hingegen, dass dem Remonstrierenden jedoch kein Anspruch auf <a href="https://www.juraindividuell.de/artikel/art-3-gg-in-der-klausur/">Gleichbehandlung</a> zusteht, nur weil eine fehlerhafte Bearbeitung bei einem anderen Prüflingen in einer ähnlichen Prüfungssituation nicht gerügt worden ist. Ein Anspruch auf „Gleichheit im Unrecht“ besteht nicht, vgl. VG Regensburg – Urteil vom 08.08.2012 – RO 1 K 11.800. Es ist insofern nicht gestattet, sich auf eine dem Gleichheitssatz widersprechende Begünstigung eines anderen zu berufen, so lange die eigene Bewertung fehlerfrei zustande gekommen ist.</p>

<h4>Die Erheblichkeit von Bewertungsfehlern</h4>

<p>Sämtliche Bewertungsfehler müssen für die Prüfungsentscheidung erheblich sein. Wird die Erheblichkeit der Mängel auf die Bewertung mit der erforderlichen Gewissheit ausgeschlossen, so folgt aus dem Gleichheitsgrundsatz, dass ein Anspruch auf Neubewertung nicht besteht, weil sich die Prüfungsbewertung im Ergebnis als zutreffend uns damit rechtmäßig darstellt, vgl. BVerwG Beschluss vom 14.09.2012 – 6 B 35.12.</p>

<h4>Das Verbot der „reformatio in peius“</h4>

<p>Abschließend werden Sie sich fragen, ob Sie durch Ihre Remonstration Gefahr laufen, ein schlechteres als das bisher erzielte Prüfungsergebnis zu erhalten.</p>

<p>Hier besteht allerdings kein Grund zur Sorge: Aufgrund des verwaltungsrechtlichen Verböserungsverbot (sog. „reformatio in peius“) darf sich im Rahmen des Überdenkungsverfahrens keine schlechtere Bewertung als die ursprüngliche ergeben!</p>
    
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<h2>Sie benötigen Hilfe beim Remonstrieren?</h2>

<p>Sie möchten <a href="https://www.juraindividuell.de/blog/remonstration-gegen-oeffentlich-rechtliche-klausur/">remonstrieren</a> und würden sich gerne beraten lassen? <a href="https://www.juraindividuell.de/kontakt/">Sprechen Sie uns an</a>! Wir stehen Ihnen mit unserem Wissen mit Rat und Tat beiseite. Gerne vermitteln wir Ihnen einen Experten zur Durchsicht Ihrer Arbeit oder leisten Ihnen Beistand beim Verfassen Ihres Remonstrationsschreibens. Unsere Kontaktdaten finden sie <a href="https://www.juraindividuell.de/kontakt/">hier</a> …</p><p>Der Beitrag <a href="https://www.juraindividuell.de/blog/richtig-remonstrieren-ein-leitfaden/">Richtig Remonstrieren – ein Leitfaden</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.juraindividuell.de">Jura Individuell</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Ermessensfehler</title>
		<link>https://www.juraindividuell.de/artikel/ermessensfehler/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Christina Wank]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 18 Jan 2025 08:38:50 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Fachartikel]]></category>
		<category><![CDATA[Öffentliches Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Verwaltungsakt]]></category>
		<category><![CDATA[Verwaltungsrecht]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.juraindividuell.de/?p=1912</guid>

					<description><![CDATA[<p>Leerformelbegründungen stellen einen besonders schwer zu identifizierenden Typus von Begründungsfehlern in exekutiven und judikativen Entscheidungen mit erhöhten Begründungsanforderungen dar. </p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.juraindividuell.de/artikel/ermessensfehler/">Ermessensfehler</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.juraindividuell.de">Jura Individuell</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>In Ermessensentscheidungen sind Leerformelbegründungen ein Sonderfall von Ermessensnichtgebrauch. Besonders haarig an den Leerformelbegründungen ist, dass sie nicht mit einer Prüfung auf Ermessensfehler [Link: Ermessensfehlerlehre], sondern nur mit einer Begründungsfehler- und einer Verhältnismäßigkeitsprüfung erkannt werden können. Deshalb schauen wir uns Leerformelbegründungen in diesem Artikel gesondert an.</p>

<h2>1. Was sind Leerformelbegründungen?</h2>
<p>Zunächst muss man sich klar machen: Leerformelbegründungen können nur in Entscheidungen vorkommen, die erhöhte Anforderungen an die Begründung stellen. Für gerichtliche Entscheidungen ist dies offensichtlich. Sie müssen in der Regel auf der Grundlage komplexer Lebenssachverhalte (tatsächliche Feststellungen) in Bezug auf eine komplexe Rechtslage aus Normen und Rechtsprechung eine Entscheidung über Begehren (Anträge) treffen. Die Parteien sind auf die Entscheidungsbegründung angewiesen, um entscheiden zu können, ob sie gegen diese Entscheidung Rechtsmittel einlegen wollen oder nicht. Die übergeordneten Instanzen benötigen die Begründung. Nur so können sie überprüfen, ob die Entscheidung der Vorinstanz in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nachvollziehbar ist.</p>
<p>Bei Verwaltungsentscheidungen ist es ein wenig komplizierter. Bei den Entscheidungen einer Behörde unterscheidet man in der Regel zwischen gebundenen Entscheidungen (Vorgehen nach Schema F) und Ermessensentscheidungen mit Ermessensspielraum auf der Rechtsfolgenseite (hier kann es zu einem Ermessensfehler kommen). Aber auch Entscheidungen mit Beurteilungsspielraum auf der Tatbestandsseite sowie Gestaltungsspielraum können eine ausführlichere, fallbezogene Begründung erfordern. (Eine Anleitung, wie Ihr die Begründung von Ermessensverwaltungsakten prüft, findet Ihr hier.)</p>
<div class="important"><h6>★ Wichtiger Hinweis</h6><p>Zusammengefasst könnt Ihr Euch also merken:</p>
<p>Höhere Begründungsanforderungen müssen Entscheidungen immer dann erfüllen, wenn die Entscheidenden nicht nach Schema F vorgehen können, sondern Entscheidungsspielraum haben und wenn die Entscheidung mit Rechtsmitteln anfechtbar ist.</p></div>

<h3>Was sind bezogen auf die Entscheidungen mit erhöhten Begründungsanforderungen also Leerformelbegründungen?</h3> 
<p>Ganz knapp formuliert: Leerformelbegründungen sind Formulierungen, die wie Gründe aussehen, tatsächlich jedoch gar keinen Begründungswert besitzen. Ganz schön dialektisch!</p>
<p>Was ist damit genau gemeint? Mehrere Bundesgerichte haben im Rahmen von Entscheidungen Merkmale für Leerformelbegründungen entwickelt. Diese sind:</p>
<ul>
<li>formelhafte Wendung </li>
<li>Textbausteine </li>
<li>universell einsetzbar </li>
<li>kein Eingehen auf den konkreten Fall </li>
<li>kein Bezug zum Zweck der Ermächtigung</li>
<li>Ermessensfehler in Form des Ermessensnichtgebrauchs (im Fall von Ermessensentscheidungen) </li>
</ul>
<div class="example"><h6>✱ Fallbeispiel</h6><p>Fallbeispiel: Meldeaufforderungen</p>
<p>Schauen wir uns anhand eines prägnanten Fallbeispiels mal an, was die Gerichte konkret damit meinen. Unser Fallbeispiel sind Meldeaufforderungen nach § 309 Abs. 2 SGB III. Zum Anwendungskontext der Norm könnt Ihr hier nachlesen.</p>
<p>Die Begründung in den meisten Meldeaufforderungen, die seit 30 Jahren von der Bundesagentur für Arbeit erlassen werden, lautet:</p>
<p>Ich möchte mit Ihnen über Ihre berufliche Situation sprechen.</p>
<p><em>Formelhafte Wendung</em></p>
<p>Diese Begründung ist eine Leerformelbegründung, weil sie sämtliche Merkmale von Leerformelbegründungen besitzt. Es handelt sich um eine formelhafte Wendung, weil sie seit mindestens 1994 regelmäßig gebraucht wird. Um das herauszufinden, könnt Ihr natürlich nicht einfach den Bescheid anschauen, sondern Ihr müsst bei der Behörde anfragen, wie häufig und seit wann sie diese Begründung verwendet.</p></div>
<div class="important"><h6>★ Wichtiger Hinweis</h6><p>Merkt also: Um festzustellen, ob eine Begründung einzelbezogen ist oder ob Ihr es mit einer regelmäßig verwendeten Standardbegründung zu tun habt, müsst Ihr bei der Behörde direkt nachfragen (Amtsermittlungsgrundsatz).</p>
<p><em>Textbaustein</em></p>
<p>Es handelt sich bei der Begründung auch um einen Textbaustein, der seit 2008 in Form der Termin-Verwaltungssoftware ATV deutschlandweit verbreitet wird. Auch hierfür müsste ein Gericht, das die Rechtmäßigkeit einer Meldeaufforderung prüft, recherchieren.</p>
<p><em>Universell einsetzbar</em></p>
<p>Das nächste Merkmal könnt Ihr ohne aufwendige Sachverhaltsermittlung überprüfen. Ihr braucht allerdings Kenntnis von der Anwendung der Norm. Die Begründung ‚Gespräch zur beruflichen Situation‘ ist universell einsetzbar. Denn sie passt auf alle arbeitsfähigen Arbeitslosen in jedem Alter und in jeder Situation. Die Behörde braucht sich also nicht die Akte anzuschauen, um eine Meldeaufforderung mit dieser Formulierung zu begründen. Sie kann immer behaupten, sie wolle mit den Arbeitslosen über ihre berufliche Situation sprechen, ohne dass irgendwelche Widersprüche entstehen.</p>
<p><em>Kein Eingehen auf den konkreten Fall und fehlender Bezug zum Zweck der Ermächtigung</em></p>
<p>Klar ist auch, dass diese Begründung überhaupt nicht auf den konkreten Fall eingeht und auch nicht erkennbar ist, welcher Zweck i.S.d. Ermächtigungsgrundlage verfolgt werden soll. Es kann sein, dass die Mitarbeiter:innen, die die Meldeaufforderung mit Leerformelbegründung erlassen, sich mit dem konkreten Fall befasst und festgestellt haben, dass Handlungsbedarf besteht. Es kann jedoch genauso gut nicht sein. Darüber, welche der in der Norm in Abs. 2 genannten fünf Zwecke die Behörde beim jeweiligen Meldetermin verfolgen will und warum dies im konkreten Fall geeignet und erforderlich ist (Verhältnismäßigkeitsprüfung!), kann nur spekuliert werden.</p>
<p><em>Ermessensfehler in Form des Ermessensnichtgebrauchs</em></p>
<p>Und, last but not least, dass ein Ermessensfehler in Form des Ermessensnichtgebrauchs vorliegt, ergibt sich schon allein daraus, dass diese (Schein-)Begründung keine Ermessenserwägungen dokumentiert.</p></div>
<p>Auch bezüglich des zu leistenden Entschließungsermessens, nämlich sanktionsbewehrt zur Meldung aufzufordern oder dies nicht zu tun und stattdessen eventuell zu telefonieren (zum geforderten Ermessen in § 309 Abs. 2 SGB III [Link zum Fallbeispiel für Tüftler]), gibt es in der Leerformelbegründung keinerlei Ermessenserwägungen. Pros und Kons der verschiedenen Entscheidungsalternativen werden nicht erörtert. Die Behörde hat gar nicht erkannt, dass sie Entscheidungsalternativen hat und eventuell auch telefonieren oder emailen könnte. Es liegt dementsprechend ein Ermessensfehler in Form des Ermessensnichtgebrauchs vor.</p>
<h3>Alles in allem:</h3>
<p>‚Ich möchte mit Ihnen über Ihre berufliche Situation sprechen.‘ ist eine perfekte Leerformelbegründung für Meldeaufforderungen nach § 309 Abs. 2 SGB III.</p>
    
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    </div>

<h2>2. Warum sind Leerformelbegründungen unzulässig?</h2>
<p>Auch dazu haben sich die Bundesgerichte und die Autor:innen von Begründungsfehlerlehren geäußert: Wie weiter oben erwähnt, gewährleisten Begründungen in rechtsmittelfähigen judikativen und exekutiven Entscheidungen deren Überprüfung. Ohne Begründung kann niemand – weder die Adressat:innen der Entscheidung, noch Widerspruchsbehörden, noch Gerichte – kontrollieren, ob die Behörde gute Gründe für ihre Entscheidung hatte oder willkürlich gehandelt hat. Ohne Begründungspflicht kann die Behörde reihenweise Meldeaufforderungen ins Blaue hinein versenden.</p>
<p>Sollten sich ein paar Bescheidadressat:innen über die sanktionsbewehrte Meldeaufforderung beschweren, kann die Behörde einfach eine Begründung nachliefern. Oder, falls sie bei der durch den Widerspruch angeregten erstmaligen Konsultation der Verwaltungsakte feststellt, dass sie doch keinen Meldegrund hat, kann sie den VA unbegründet zurücknehmen. Gesetzlich gibt es hierbei keine Schranken. Leerformelbegründungen machen eine solche Verwaltungspraxis möglich.</p>
<p><em>Effektiver Rechtsschutz</em></p>
<p>Die beschriebenen Konsequenzen lassen sich übrigens auch verfassungsrechtlich beschreiben: Ohne überprüfbare Begründung ist der Justizgewährungsanspruch aus Art. 20 Abs. 3 GG bzw. Art. 19 Abs. 4 GG (lex specialis bezogen auf hoheitliche Akte der Verwaltung und der Justiz) verletzt. Deswegen gelten Leerformelbegründungen genauso wie judikative und exekutive Entscheidungen ohne Begründung als schwerwiegende formelle Begründungsfehler. Sie sind im Verwaltungsverfahren nur unter erschwerten Bedingungen nach § 114 VwGO bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens (und nicht, wie beim Ergänzen von Ermessenserwägungen bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz) heilbar. Bei gerichtlichen Verfahren stellen sie (absolute) Revisionsgründe dar.</p>
<p>Diese Zusammenhänge führt die Meldeaufforderung mit Leerformelbegründung gut vor Augen. Da die Begründung ‚Gespräch zur beruflichen Situation‘ immer passt, können Bescheidadressat:innen den Verwaltungsakt prinzipiell nicht mit der Begründung anfechten, dass der sanktionsbewehrte Meldetermin nicht geeignet oder nicht erforderlich zur Zweckverfolgung sei. Der Zweck des Meldetermins ist schließlich völlig offen, weil die Begründung, Gespräch zur beruflichen Situation‘ zwar einen Gesprächsinhalt, jedoch gerade keinen Zweck benennt.</p>
<p>Allgemein formuliert: Der Verwaltungsakt mit Leerformelbegründung ist falsifizierungsresistent und daher nicht mit materiellen Gründen anfechtbar. Das Einzige, was Bescheidadressat:innen tun können, wenn sie vermuten, dass die Meldeaufforderung willkürlich oder nach Schema F ohne Einzelfallprüfung erlassen wurde, ist sie wegen eines schweren formell rechtlichen Begründungsfehlers, nämlich‚ wegen Leerformelbegründung‘, anzufechten.</p>

<h2>3. Zusammenfassung: Übertragung auf die Praxis</h2>
<p>Wie prüft Ihr also einen Verwaltungsakt auf den Begründungs- bzw. Ermessensfehler ,universell einsetzbare Leerformelbegründung‘?</p>
<p>Ihr müsst zunächst feststellen, ob die Ermächtigungsgrundlage des Verwaltungsakts eine gebundene Entscheidung oder einen Ermessensspielraum erfordert. Wenn letzteres der Fall ist, geht Ihr die Merkmalliste im ersten Abschnitt durch und erörtert in der Klausur, welche Merkmale aus der Liste die Begründung aufweist und welche nicht. In der Praxis müsstet Ihr natürlich gemäß Eurer Amtsermittlungspflicht bei der Behörde nachfragen, wie häufig sie die Begründung einsetzt und ob die Begründung eventuell über die Verwaltungssoftware in Textbausteinlisten verbreitet wird.</p>
<p>Des Weiteren könnt Ihr versuchen, eine Verhältnismäßigkeitsprüfung durchzuführen. Wenn Ihr der Versuchung widersteht, in die allgemeine Leerformel konkrete, fallbezogene Gründe hineinzuinterpretieren, werdet Ihr bereits bei der Bestimmung des legitimen Zwecks Schwierigkeiten bekommen und feststellen, dass Ihr keine Verhältnismäßigkeitsprüfung durchführen könnt, weil die Begründung gar keinen Zweck benennt.</p>
<div class="important"><h6>★ Wichtiger Hinweis</h6><p>Achtung:</p>
<p>Bei Verwaltungsentscheidungen muss häufig zwischen zwei legitimen Zwecken unterschieden werden: dem Zweck, den die Norm angibt, und dem konkreten Zweck im konkreten Fall.</p></div>
<div class="example"><h6>✱ Fallbeispiel</h6><p>Um ein Beispiel zu geben:</p>
<p>Gemäß § 36 Abs. 5 StVO darf die Polizei Fahrzeuge anhalten, um „Kontrollen durchzuführen“. Die Begründung gegenüber den Fahrzeugführer:innen, in deren Rechte mit den Kontrollen eingegriffen wird, kann aber natürlich nicht lauten: „Wir kontrollieren Sie, weil wir gemäß § 36 Abs. 5 StVO kontrollieren dürfen.“ Dann wäre die Kontrolle ja Selbstzweck und somit gerade kein legitimer Zweck. Sondern die Polizei muss einen fallbezogenen Zweck angeben wie ,Allgemeine Verkehrskontrolle. Wir halten jedes zehnte Auto an, um die Fahrtüchtigkeit der Führer und die nach den Verkehrsvorschriften mitzuführenden Papiere zu überprüfen’.</p></div>
<h2>Sollte man eine Prüfung auf Leerformelbegründung regelmäßig durchführen, wenn man einen Ermessens-VA prüft?</h2> 
<p>Ja, denn Ermessensverwaltungsakte sind besonders anfällig für Ermessensfehler in Form der Leerformelbegründungen. Das ist so, weil hier die Behörde aufwendige Tatsachenermittlungen durchführen und ausführlichere Begründungen verfassen muss, wozu die Behördenmitarbeiter:innen häufig keine Zeit und/oder Lust haben.</p>
<p>Die Leerformelbegründung ist für die Behörde nicht nur praktisch, sondern sie vermeidet auch effektiv zusätzlichen Aufwand, der dann entsteht, wenn Bescheidadressat:innen Widerspruch einlegen. Bei Leerformelbegründungen ist ein solcher Widerspruch, wie gezeigt, mit einer materiell-rechtlichen Begründung nicht möglich.</p>
<p>Noch mehr Details zu Leerformeln findet Ihr hier.</p><p>Der Beitrag <a href="https://www.juraindividuell.de/artikel/ermessensfehler/">Ermessensfehler</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.juraindividuell.de">Jura Individuell</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Klausurfall zur BGB-Gesellschaft</title>
		<link>https://www.juraindividuell.de/klausuren/klausurfall-zur-bgb-gesellschaft/</link>
					<comments>https://www.juraindividuell.de/klausuren/klausurfall-zur-bgb-gesellschaft/#respond</comments>
		
		<dc:creator><![CDATA[Christina Wank]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 23 Feb 2024 22:53:18 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Klausuren]]></category>
		<category><![CDATA[Darlehen]]></category>
		<category><![CDATA[Gesellschaftsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Mietrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsgeschäft]]></category>
		<category><![CDATA[Stellvertretung]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.juraindividuell.de/?p=382</guid>

					<description><![CDATA[<p>Klausurfall zur BGB-Gesellschaft. Rechtsfähigkeit der Gesellschaft, Stellvertretung,persönliche Haftung der Gesellschafter, Vor-GmbH</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.juraindividuell.de/klausuren/klausurfall-zur-bgb-gesellschaft/">Klausurfall zur BGB-Gesellschaft</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.juraindividuell.de">Jura Individuell</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h2>Fall zur BGB-Gesellschaft:</h2>

<p>A betreibt seit Januar unter der Bezeichnung  &#8222;Sun + Fun&#8220; ein kleines Sonnenstudio. Zur Anschaffung eines Bräunungsgerätes gewährte ihm die Sparkasse im Februar ein Darlehen in Höhe von 10.000.- Euro. Im April beschlossen A und seine beiden Freunde B und C<b> </b>das Sonnenstudio künftig gemeinsam zu betreiben. Mit notariellem Vertrag gründeten sie die &#8222;Sunshine GmbH&#8220;. Zum Geschäftsführer wurde im Gesellschaftsvertrag A bestellt. Eine Eintragung in das Handelsregister erfolgte nicht. Im September wurde A verhaftet und zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt, die er auch sogleich antrat.</p>

<span id="more-382"></span>

<p>B und C führten das Sonnenstudio zunächst ohne A in dem bisherigen geringen Umfang weiter. Im Oktober meldeten sie es schließlich unter dem Namen &#8222;Palm Beach Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit beschränkter Haftung&#8220; als Gewerbe an. Der zugrundeliegende Gesellschaftsvertrag enthält die Bestimmung, dass die Haftung der Gesellschaft nach außen auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt ist. Weiterhin heißt es dort: &#8222;Die Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft erfolgt durch die Gesellschafter je einzeln. Die Geschäftsführer müssen bei allen Geschäftsführungsmaßnahmen die Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen nach diesem Vertrag beachten und haben demgemäß Vertretungs- und Verpflichtungsbefugnisse nur für das Gesellschaftsvermögen&#8220;.</p>

<p>Im November schloss C mit V einen Mietvertrag über neue Räumlichkeiten für das Sonnenstudio ab. Neben seiner Unterschrift setzte er den Stempelaufdruck &#8222;Palm Beach GbR mbH&#8220; auf den Vertrag.</p>

<ol>
<li>Nachdem Mietzahlungen nicht geleistet wurden fragt V, ob er Ansprüche gegen die &#8222;Palm Beach GbR mbH&#8220; bzw. gegen B und C persönlich geltend machen kann.</li>
<li>Kann die Sparkasse von B und C persönlich Rückzahlung des dem A gewährten Darlehens verlangen?</li>
</ol>
    
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<h2>Lösung:</h2>

<h2>Frage 1: Ansprüche des V auf Zahlung der Mietzinsen</h2>

<h3>A. Anspruch des V gegen die Gesellschaft</h3>

<p>V könnte einen Anspruch auf Zahlung der ausstehenden Mietzinsen gemäß § 535 II BGB gegen die &#8222;Palm Beach GbR mbH&#8220; haben. Es müsste folglich zwischen ihm und der Gesellschaft ein Mietvertrag zustande gekommen sein.</p>

<h4>I. Qualifikation der BGB-Gesellschaft</h4>

<p>Es ist zu prüfen, ob die &#8222;Palm Beach GbR mbH&#8220; eine BGB-Gesellschaft darstellt. Zunächst haben A, B und C gemäß § 2 I GmbHG formgerecht einen notariellen Vertrag über die Gründung einer GmbH geschlossen. Jedoch ist die gemäß § 11 I GmbHG erforderliche Eintragung der GmbH in das Handelsregister unterblieben. Die Gesellschaft gelangte somit lediglich in das Stadium einer Vor-GmbH.</p>
 
<p>B und C haben jedoch die Absicht aufgegeben durch die Registereintragung der GmbH diese zur Entstehung zu bringen. Dies kommt darin zum Ausdruck, dass sie das Sonnenstudio im Oktober unter der Bezeichnung &#8222;Palm Beach GbR mbH&#8220; als Gewerbe angemeldet haben und zuvor einen Gesellschaftsvertrag über die Gründung einer BGB-Gesellschaft geschlossen hatten. Wegen des geringen Umfangs der Geschäftstätigkeit, die keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb iSv. § 1 II HGB erforderte, liegt auch keine OHG vor, die gemäß § 123 II HGB auch vor einer Handelsregistereintragung entstehen kann. Durch den Gesellschaftsvertrag ist eine BGB-Gesellschaft gemäß §§ 705 ff BGB zustande gekommen. Diese setzt die Geschäfte der Vor-GmbH fort.</p>

<h4>II. Verpflichtungsfähigkeit der BGB-Gesellschaft</h4>

<p>C hat im November im Namen dieser &#8222;Palm Beach GbR mbH&#8220; mit V einen Mietvertrag abgeschlossen. Ebenso wie die OHG und die KG ist die BGB-Gesellschaft keine juristische Person, sondern eine Gesamthandsgemeinschaft. Während jedoch OHG und KG gemäß §§ 124 I, 161 II HGB selbständige Träger von Rechten und Pflichten sein können, fehlt für die BGB-Gesellschaft eine entsprechende Norm. Es ist daher fraglich, ob eine BGB-Gesellschaft Vertragspartei sein kann.</p> 

<p>Nach der früher herrschenden &#8222;individualistischen Theorie&#8220; existiert die BGB-Gesellschaft nicht als ein verpflichtungsfähiges Subjekt, das eigene Verbindlichkeiten eingehen kann. Vielmehr kommen nur die Gesellschafter in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit als Träger von Rechten und Pflichten in Betracht. Die Ausgestaltung der BGB-Gesellschaft erschöpft sich nach dieser Auffassung darin, die gesamthänderisch gebundene Vermögensmasse als Sondervermögen von dem Privatvermögen der Gesellschafter abzugrenzen.</p> 
<p>Als Beleg für diese Ansicht wurde darauf verwiesen, dass in § 718 I BGB von dem gesamthänderischen Vermögen &#8222;der Gesellschafter&#8220; die Rede sei, nicht von einem Vermögen der &#8222;Gesellschaft&#8220;. Zudem spreche § 714 BGB von der Vermutung der Ermächtigung, &#8222;die anderen Gesellschafter Dritten gegenüber zu vertreten&#8220;. Des weiteren wurde für die mangelnde Rechtsfähigkeit der BGB-Gesellschaft angeführt, dass § 736 ZPO für die Zwangsvollstreckung in das Gesellschaftsvermögen der BGB-Gesellschaft &#8222;ein gegen alle Gesellschafter gerichtetes Urteil&#8220; verlange.</p>

<p>Nach der mittlerweile auch vom Schrifttum anerkannten Gegenauffassung soll die Gesamthand dagegen als &#8222;Personenverbund&#8220; rechtsfähig sein, soweit sie durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet.</p>

<h5>Abwägung und Streitentscheid</h5>
<p>Gegen die früher herrschende individualistische Theorie sprechen zum einen systematische Einwände. Das Konzept, dass auschließlich die Gesellschafter Zuordnungsobjekt der Rechte und Pflichten nach den Regeln des Schuldrechts seien, führe zu Spannungen. Denn demnach wäre die &#8222;Gesellschaftsverbindlichkeit&#8220; lediglich als gemeinschaftliche Verbindlichkeit der Gesellschafter iSd. § 427 BGB zu betrachten. Der einzelne Gesellschafter könnte den geschuldeten Gegenstand gemäß § 719 I BGB also nicht selbst erbringen, sofern sich dieser im Gesellschaftsvermögen befinde. Die Zuerkennung der Rechtssubjektivität der BGB-Gesellschaft bringt ferner den Vorteil mit sich, dass der Wechsel des Mitgliederbestandes keine Auswirkung auf die mit der Gesellschaft bestehenden Rechtsverhältnisse hat. Bei strikter Anwendung der individualistischen Theorie müssten Dauerschuldverhältnisse bei jedem Wechsel des Mitgliederbestandes neu geschlossen bzw. bestätigt werden.</p>

<h5>Innen- und Außen-GbR</h5>
<p>Beide Theorien haben dennoch ihren Anwendungsbereich. Jedoch ist nach den verschiedenen Typen der BGB-Gesellschaft zu unterscheiden. Zum einen ist die BGB-Gesellschaft zu betrachten, die &#8222;als solche&#8220;, also als GbR &#8222;nach außen&#8220;, d.h. im Rechtsverkehr, auftritt. Diese verfügt über Ansätze einer organschaftlichen Struktur, die z.B. in einer von der Gesamtvertretung gemäß §§ 709, 714 BGB abweichenden Vereinbarungsregelung Ausdruck finden kann. Für diesen Typ der BGB-Gesellschaft (sog. Außen-GbR) ist wegen ihrer der OHG angenäherten organschaftlichen Struktur auch die Rechtsfähigkeit adäquat und sachdienlich. Anders werden jedoch BGB-Gesellschaften behandelt, bei denen diese organschaftlichen Voraussetzungen nicht vorliegen. Solche Gesellschaften erschöpfen  sich quasi in dem vertraglichen Zusammenschluss der Gesellschafter (sog. Innen-GbR). Einer solchen Innengesellschaft kommt auch nach der Rechtsprechungsänderung des BGH mangels einer organschaftlichen Struktur keine Teilrechtsfähigkeit zu. Vielmehr ist insoweit entsprechend der &#8222;individualistischen Theorie&#8220; nur auf die Gesellschafter als Rechtsträger abzustellen</p>. 

<p>Im vorliegenden Fall handelt es sich bei der &#8222;Palm Beach GbR mbH&#8220; um eine GbR, die als solche auch nach außen, d.h. im Rechtsverkehr, auftritt. Organschaftliche Ansätze zeigen sich dabei in der Ausgestaltung der Einzelvertretung durch jeden Gesellschafter. Daher ist die &#8222;Palm Beach GbR mbH&#8220; eine sog. Außen GbR und damit als teilrechtsfähig anzusehen. Sie kann somit grundsätzlich durch den mit V geschlossenen Mietvertrag verpflichtet werden.</p>

<h4>III. Die Vertretung der BGB-Gesellschaft</h4>

<p>Das Zustandekommen des Mietvertrages zwischen der &#8222;Palm Beach GbR mbH&#8220; und V setzt weiterhin voraus, dass die BGB-Gesellschaft gemäß § 164 I BGB von C wirksam vertreten worden ist. Demnach müsste er gemäß § 164 I BGB im Rahmen seiner Vertretungsmacht eine eigene Willenserklärung im fremden Namen abgegeben haben. C hat seine Unterschrift unter den Mietvertrag gesetzt und diesen mit dem Stempelaufdruck &#8222;Palm Beach GbR mbH&#8220; versehen. Damit hat er eine eigene Willenserklärung in fremden Namen abgegeben.</p> 
<p>Fraglich ist, ob C die BGB-Gesellschaft allein vertreten konnte. Nach der Auslegungsregel des § 714 BGB gilt die im Gesellschaftsvertrag hinsichtlich der Geschäftsführung vereinbarte Regelung auch für die Vertretung. § 709 I BGB ordnet wiederum vorbehaltlich einer abweichenden gesellschaftsvertraglichen Vereinbarung den gesetzlichen Regelfall an, dass alle Gesellschafter zur Geschäftsführung befugt sind. Eine abweichende Vereinbarung stand den Gesellschaftern also frei. In dem zur Gründung der &#8222;Palm Beach GbR mbH&#8220; geschlossenen Gesellschaftsvertrag wurde jeder Gesellschafter einzeln mit der Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft betraut. Damit hielt sich C mit der Einzelvertretung der Gesellschaft auch im Rahmen seiner Vertretungsmacht und hat die Gesellschaft wirksam vertreten. Zwischen der &#8222;Palm Beach GbR mbH&#8220; und V ist somit ein Mietvertrag zustande gekommen. V hat demnach einen Anspruch gegen die &#8222;Palm Beach GbR mbH&#8220; auf Zahlung der ausstehenden Mietzinsen gemäß § 535 II BGB.</p>

<h3>B. Anspruch des V gegen die Gesellschafter</h3>

<p>Fraglich ist, ob V auch einen Anspruch auf Zahlung der ausstehenden Mietzinsen gegen B und C persönlich geltend machen kann. Das setzt voraus, dass die Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft auch persönlich haften und die Haftung von B und C nicht aufgrund einer Haftungsbeschränkung ausgeschlossen ist.</p>

<h4>I. Die persönliche Haftung der Gesellschafter</h4>

<p>Eine § 128 HGB entsprechende Norm hinsichtlich der Haftungserstreckung auf die Gesellschafter ist in den Regelungen zu der BGB-Gesellschaft nicht enthalten. Bezüglich der persönlichen Haftung der Gesellschafter einer GbR werden zwei dogmatisch unterschiedliche Ansätze vertreten. Die &#8222;Akzessorietätstheorie&#8220; begründet die Haftung der Gesellschafter mit einer akzessorischen Haftungserstreckung von der Gesellschaft auf die Gesellschafter. Diese entspricht der persönlichen Haftung der OHG-Gesellschafter gemäß § 128 HGB. Die Gesellschafter haften demnach gemäß § 128 S.1 HGB analog akzessorisch zu der Gesellschaft mit ihrem Privatvermögen. Die akzessorische Haftung der Gesellschafter wird als eine Konsequenz der Anerkennung der beschränkten Rechtsfähigkeit der BGB-Gesellschaft begründet.</p> 
<p>Nach der älteren &#8222;Theorie der Doppelverpflichtung&#8220; hingegen wird unterstellt, dass die Mitgesellschafter als solche neben der BGB-Gesellschaft vertraglich verpflichtet werden. Ihre persönliche Haftung beruht somit unmittelbar auf einem rechtsgeschäftlichem Akt. Sie haben für die entstandenen Verbindlichkeiten mit ihrem Privatvermögen einzustehen, während die Gesellschaft mit dem Gesellschaftsvermögen haftet. Gegenüber der Akzessorietätstheorie war die Gesellschafterhaftung nach der Theorie der Doppelverpflichtung in Einzelfällen wenig streng. Denn auf dieser rein vertraglichen Grundlage war die Gesellschafterhaftung für gesetzliche Gesamthandsverbindlichkeiten sowie die Haftung von neu eingetretenen Gesellschaftern für Altschulden grundsätzlich nicht zu begründen. Da im gegebenen Fall beide Ansätze grundsätzlich zu der persönlichen vertraglichen Haftung von B und C führen, bedarf es an dieser Stelle keiner Entscheidung für eine der beiden Theorien.</p>

<h4>II. Vertragliche Beschränkung der Haftung auf das Gesellschaftsvermögen</h4>

<p>Einer persönlichen Haftung der Gesellschafter könnte jedoch entgegenstehen, dass die Haftung aufgrund einer individualvertraglichen Vereinbarung auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt worden ist. Die Abbedingung der Haftung der Gesellschafter durch eine individuelle vertragliche Vereinbarung mit dem Gläubiger ist zulässig. C hat zwar unter den Vertrag einen Stempel mit dm Zusatz &#8222;mbH&#8220; für &#8222;mit beschränkter Haftung&#8220; gesetzt. Eine Haftungsbeschränkung war jedoch nicht Gegenstand der Vertragsverhandlungen oder des Vertragstextes. Der bloßen Verwendung des Stempels kann kein vertraglicher Gehalt entnommen werden. Daher wurde die Gesellschafterhaftung nicht in dem Mietvertrag individualvertraglich ausgeschlossen.</p>

<h4>III. Die Beschränkung der Vertretungsmacht</h4>

<p>Möglicherweise besteht jedoch ein Ausschluss der persönlichen Gesellschafterhaftung, weil die Vertretungsbefugnis des C durch den Gesellschaftsvertrag diesbezüglich beschränkt war.</p>

<h5>a.) Akzessorietätstheorie</h5>

<p>Nach der Akzessorietätstheorie kommt ein Ausschluss der Haftung durch die Beschränkung der Vertretungsmacht nicht in Betracht. Denn nach diesem Haftungsmodell beruht die Haftung gerade nicht auf rechtsgeschäftlicher Grundlage. Sie stellt vielmehr eine gesetzliche Haftung der Gesellschafter für Gesellschaftsschulden dar. Darum steht sie auch in keinerlei Zusammenhang mit einer diesbezüglichen Vertretungsmacht des vertragsschließenden Gesellschafters. Diese Haftungspflicht der Gesellschafter kann demnach nur durch individualvertragliche Vereinbarung mit dem Gläubiger abbedungen werden.</p>

<h5>b.) Theorie der Doppelverpflichtung</h5>

<p>Nach der Theorie der Doppelverpflichtung kann die Haftung der übrigen, nicht am Abschluss des Rechtsgeschäfts mitwirkenden Gesellschafter grundsätzlich auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt werden. Hierzu ist wiederum die Vertretungsmacht des geschäftsführungs- und vertretungsbefugten Gesellschafters derart zu beschränken, dass sie nur noch dazu berechtigt, die Gesellschaft und nicht mehr die übrigen Mitgesellschafter durch Rechtsgeschäft zu binden.</p> 
<p>Indes soll nach der Rechtsprechung des BGH, der früher noch der Theorie der Doppelverpflichtung folgte, eine solche Haftungsbeschränkung nicht durch bloße einseitige Erklärung der geschäftsführungsbefugten Gesellschafter möglich sein. Eine solche Haftungsbeschränkung durch einen einseitigen Akt käme de facto der Schaffung einer neuen Gesellschaftsform gleich. Dies stünde jedoch im Widerspruch zu einem allgemeinen bürgerlich- und handelsrechtlichen Grundsatz. Derjenige, der gemeinsam mit anderen Geschäfte betreibt, haftet für die daraus entstehenden Verpflichtungen, solange sich aus dem Gesetz nichts anderes ergibt – wie für die GmbH die Haftungsbeschränkung aus § 13 II GmbHG &#8211; oder mit dem Vertragspartner Abweichendes vereinbart worden ist. Außerdem besteht für eine solche Form der BGB-Gesellschaft kein legitimes Bedürfnis.</p> 
<p>Zum anderen bietet die Rechtsform der KG die Möglichkeit der Haftungsbeschränkung der Kommanditisten. Dies gilt umso mehr, als seit der Neufassung des § 105 II HGB diese Rechtsform auch kleingewerblichen und vermögensverwaltenden Gesellschaftern offen steht. Die speziellen Haftungsbeschränkungen, die die Rechtsordnung mit bestimmten Organisationsformen (GmbH, AG, KGaA) zur Verfügung stellt, würden unterlaufen, wenn es den Gesellschaftern einer BGB-Gesellschaft möglich wäre einseitig die Haftung auf das Gesellschaftsvermögen zu beschränken.</p> 
<p>Bei der Rechtsform der GmbH beispielsweise steht dem Privileg der fehlenden persönlichen Haftung die gesetzliche Pflicht zur Aufbringung und Erhaltung eines Mindestkapitals gegenüber. Es könnten Gefahren für die Rechtssicherheit daraus erwachsen, wenn mangels entsprechender gesetzlicher Vorgaben über das Gesellschaftsvermögen eine BGB-Gesellschaft ohne eine genügende Haftungsgrundlage dastünde und zudem die Gesellschafter sich durch die Beschränkung der Vertretungsmacht ihrer persönlichen Haftung entziehen könnten.</p> 
<p>Damit wurde nach beiden Ansichten die Haftung der Gesellschafter B und C nicht wirksam ausgeschlossen. Sie haften folglich V als Gesamtschuldner gemäß § 535 II BGB (iVm § 128 S. 1 HGB analog) persönlich für die Mietverbindlichkeiten der &#8222;Palm Beach GbR mbH&#8220;.</p>

<h2>Frage 2: Ansprüche der Sparkasse gegen B und C</h2>

<h3>A. Anspruch gemäß §§ 488 I S. 2 BGB, 28 I HGB i.V.m. § 128 S. 1 HGB analog</h3>

<p>Die Sparkasse könnte gegen B und C einen Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens aus §§ 488 I S. 2 BGB, 28 I HGB i.V.m. § 128 S.1 HGB analog haben.</p>

<h4>I. Darlehensvertrag</h4>

<p>Dies würde grundsätzlich voraussetzen, dass gemäß § 488 I S. 2 BGB ein Darlehensvertrag zwischen der Sparkasse und der Gesellschaft geschlossen und die Darlehenssumme ausgezahlt wurde. Der Abschluss des Darlehensvertrages und die Auszahlung erfolgten im Februar. Jedoch war zu dieser Zeit nur A Vertragspartner der Sparkasse, der ohne die Beteiligung von B und C das Sonnenstudio &#8222;Sun+Fun&#8220; allein betrieb.</p>

<h4>II. Haftungserstreckung gemäß § 28 I HGB</h4>

<p>Indem A, B und C im April einen notariellen Vertrag über die Gründung der &#8222;Sunshine GmbH&#8220; geschlossen haben, könnte sich möglicherweise eine persönliche und gesamtschuldnerische Haftung von B und C als Gesellschafter gemäß § 28 I HGB i.V.m. § 128 HGB analog ergeben.</p>

<h5>1. Eintritt in das Geschäft eines Einzelkaufmanns</h5>

<p>Gemäß § 28 I HGB müssen B und C in das Geschäft eines Einzelkaufmanns eingetreten sein. Für den Betrieb des kleinen Sonnenstudios des A war ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb nicht erforderlich. Es handelte sich somit zu dem Zeitpunkt des Eintretens von B und C nicht um ein kaufmännisches Handelsgewerbe i.S.v. § 1 I S. 2 HGB. Damit ist § 28 I HGB zumindest nicht unmittelbar einschlägig.</p> 
<p>Zum Teil wird jedoch die analoge Anwendung des § 28 I HGB auf nichtkaufmännische Unternehmen vertreten. § 28 I HGB sei ein Ausdruck des Gedankens der Unternehmenskontinuität. Das Problem der Weiterhaftung nach Überführung in ein Gesamthandsvermögen beschränke sich nicht auf den in § 28 I HGB genannten Fall. Dagegen beharrt die Gegenansicht darauf, dass nach dem Wortlaut des § 28 I HGB ein kaufmännisches Handelsgeschäft im Rechtsinne vorliegen müsse. Eine Entscheidung dieser Streitfrage ist jedoch entbehrlich, wenn die Vorschrift ohnehin auf den nach dem Eintritt von B und C entstandenen Personenverbund keine Anwendung findet.</p>

<h5>2.Die Neugründung einer Personengesellschaft</h5>

<p>§ 28 I HGB erfordert nach seinem Wortlaut den Eintritt in das Geschäft eines Einzelkaufmanns als persönlich haftender Gesellschafter oder Kommanditist. Die neu gegründete Gesellschaft muss demnach eine Personenhandelsgesellschaft, d.h. eine OHG oder eine KG sein. A, B und C hingegen beabsichtigen die Gründung einer juristischen Person in der Rechtsform einer GmbH. Wie oben dargestellt lag jedoch mangels der Handelsregistereintragung gemäß § 11 I GmbHG lediglich eine Vor-GmbH vor.</p>

<h6>a.) Anwendbarkeit auf die zunächst entstandene Vor-GmbH</h6>

<p>Fraglich ist, ob § 28 I HGB analog auf eine solche Gesellschaft angewendet werden kann. Nach dem Wortlaut des § 28 I HGB soll die Norm auf juristische Personen, z.B. eine GmbH, keine Anwendung finden. Dem folgt auch die überwiegende Meinung. Nach einer Gegenansicht, die § 28 I HGB auf juristische Personen analog anwenden möchte, ist der Wortlaut des § 28 I HGB zu eng gefasst. Von dem Gesichtspunkt der Gläubigergefährdung, welcher der wesentliche Grund der Vorschrift sei, seien juristische Personen gleichermaßen betroffen.</p> 
<p>Aufgrund der Entstehungsgeschichte der Norm ist jedoch dem wortgetreuen Verständnis der Norm zuzustimmen. Denn der Gesetzgeber hat in § 28 I HGB nur den Bereich der Personengesellschaften regeln wollen. Er hat für die juristischen Personen bewusst keine solche Haftungsordnung getroffen und eine sich daraus ergebende Benachteiligung der Gläubiger billigend in Kauf genommen.</p> 
<p>Die Vor-GmbH hingegen ist weder eine Personengesellschaft noch eine juristische Person, sondern wird als eine Personenvereinigung eigener Art qualifiziert. Bis auf die noch fehlende, erst mit der Eintragung entstehende Rechtsfähigkeit entspricht die Vor-GmbH als deren Vorstufe bereits der künftigen GmbH. Daher sind die Vorschriften des GmbH-Rechts auf sie anzuwenden, soweit diese nicht die Rechtsfähigkeit voraussetzen bzw. die besonderen Verhältnisse des Gründungsstadiums nicht hinreichend berücksichtigen. In Bezug auf § 28 I HGB ist die Vor-GmbH in diesem Sinne grundsätzlich nicht anders als die spätere GmbH zu behandeln. Insoweit ist § 28 I HGB nicht auf die von A, B und C gebildete Vor-GmbH anwendbar.</p>

<h6>b.) Die Bedeutung des Scheiterns der GmbH-Gründung</h6>

<p>Das Scheitern der Gründung der &#8222;Sunshine GmbH&#8220; könnte jedoch eine andere rechtliche Beurteilung rechtfertigen. Eine Vor-GmbH wandelt sich zu dem Zeitpunkt in eine Personengesellschaft um, zu dem die Gesellschafter die Absicht der Eintragung und Entstehung der GmbH aufgeben, sofern sie den Rechtsbetrieb trotzdem fortführen. Dieser Personenzusammenschluss unterliegt fortan dem Recht der OHG oder der BGB-Gesellschaft, je nachdem, ob der gemeinsame Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes gerichtet ist oder nicht. Daraus ergibt sich die persönliche unbeschränkte Haftung der Gesellschafter, die auch die Altschulden der Vor-GmbH umfasst.</p> 
<p>Spätestens mit der Gewerbeanmeldung des Sonnenstudios unter der Bezeichnung &#8222;Palm Beach GbR mbH&#8220; haben B und C die Absicht aufgegeben, das Unternehmen als GmbH anzumelden. Da ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb für das Betreiben des Sonnenstudios auch weiterhin nicht erforderlich war, lag kein Handelsgewerbe vor. Es ist eine BGB-Gesellschaft gemäß §§ 705 ff BGB entstanden, für deren Schulden die Gesellschafter B und C persönlich haften.</p> 

<h7>Rückwirkende Anwendung des § 28 I HGB?</h7>
<p>Auf eine Haftung der BGB-Gesellschaft für die Verbindlichkeit aus dem Darlehensvertrag des A könnte dann zu schließen sein, wenn sich zum einen die persönliche Haftung der Gesellschafter auf die Vor-GmbH zurück beziehen würde. Überdies müsste auch § 28 I HGB rückwirkend zur Anwendung kommen.</p> 
<p>Dagegen ist einzuwenden, dass die Personengesellschaft in diesem Falle für Schulden haften müsste, für welche die Vor-GmbH zuvor nicht einzustehen hatte. Verbindlichkeiten, die nicht für die Vorgängergesellschaft bestanden, dürfen auch nicht durch § 28 I HGB, der die Fortsetzung eines Unternehmens regelt, begründet werden. Außerdem würde ansonsten die Haftung der Personengesellschaft und der Gesellschafter entstehen, ohne dass sie die gesetzliche Möglichkeit des § 28 II HGB hätten ausüben können, eine Haftungsbeschränkung zu erreichen. Dadurch würde die Regelung des § 28 II HGB über den Haftungsausschluss in unzulässiger Weise unterlaufen.</p>
<p>Aus diesen Gründen kann das Scheitern der GmbH-Gründung nicht zu einer rückwirkenden Anwendung des § 28 I HGB analog führen. Somit haftet die BGB-Gesellschaft nicht gegenüber der Sparkasse auf Rückzahlung des zu den Altschulden des A zählenden Darlehens, so dass auch eine Gesellschafterhaftung von B und C gemäß §§ 488 I S.2 BGB, 28 IHGB analog i.V.m. § 128 I HGB analog ausscheidet.</p>

<h3>B. Anspruch gemäß §§ 488 I S. 2 BGB, 25 I HGB analog i.V.m. § 128 S. 1 HGB analog</h3>

<p>Fraglich ist, ob die Sparkasse die Rückzahlung des Darlehens von B und C gemäß §§ 488 I S. 2 BGB, 25 I HGB i.V.m. § 128 S. 1 HGB analog verlangen kann. Dies setzt gemäß § 25 I HGB voraus, dass die von A, B und C gebildete Vor-GmbH ein unter Lebenden erworbenes Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma fortgeführt hat.</p> 

<p>Das von A betriebene Sonnenstudio war jedoch kein Handelsgewerbe iSd. § 1 I 2 HGB. Daher stellt sich die Frage, ob § 25 I HGB analog anwendbar ist auf Unternehmen, die den Anforderungen an § 1 II HGB nicht entsprechen. Die Lage ist jedoch hinsichtlich der Firmenfortführung gemäß § 25 I HGB anders als bei § 28 I HGB zu bewerten. Denn § 25 I HGB knüpft im Unterschied zu § 28 I HGB daran an, dass die Firma fortgeführt wird. Eine Firma kann gemäß § 17 HGB jedoch nur ein Kaufmann führen. Wer nicht Kaufmann ist, ist mangels Handelsregistereintragung auch nicht imstande, einen Haftungsausschluss gemäß § 25 II HGB in das Handelsregister eintragen zu lassen. Im übrigen wird ein Nicht-Kaufmann nicht mit der strengen Haftung des § 25 II HGB rechnen können. Daher ist eine Analogie des § 25 I HGB abzulehnen.</p>

<p>Zudem fehlt es auch an der gemäß § 25 I HGB erforderlichen Firmenfortführung durch die Vor-GmbH oder die BGB-Gesellschaft. Zwar sind Abweichungen der Unternehmensbezeichnung zulässig. Jedoch wird verlangt, dass der Firmenkern nach der Verkehrsanschauung derselbe geblieben ist. Dies kann jedoch für die Bezeichnung &#8222;Sunshine&#8220; und &#8222;Palm Beach&#8220; gegenüber der von A verwendeten Bezeichnung &#8222;Sun+Fun&#8220; nicht angenommen werden. Zumal es gerade im Sektor von Sonnenstudios sehr gebräuchlich ist, in die Firmenbezeichnung Assoziationen von Sonne, Strand etc. aufzunehmen. Eine solche assoziative Nähe der Bezeichnungen legt somit nicht eine Unternehmenskontinuität nahe.</p> 
<p>Daher haftet die Vor-GmbH und spätere BGB-Gesellschaft gegenüber der Sparkasse nicht gemäß §§ 488 I S. 2 BGB, 25 I HGB analog. Folglich kommt auch eine persönliche Haftung der Gesellschafter B und C nicht in Betracht.</p>

<h2>Anmerkung</h2>

<p>Zu dem Thema dieses Artikels kann ein vertiefender <a href="https://www.juraindividuell.de/leistungsspektrum/crashkurse/">Crashkurs</a> <a href="https://www.juraindividuell.de/kontakt/">gebucht</a> werden oder ein Coaching im <a href="https://www.juraindividuell.de/">Repetitorium</a> stattfinden.</p>

<p>Ergänzt wird diese Klausur durch den Aufsatz über die <a href="https://www.juraindividuell.de/artikel/anspruchsgrundlagen-im-gesellschaftsrecht/">Anspruchsgrundlagen im Gesellschaftsrecht</a>.</p>

<p>Für eine Übersicht aller Beiträge und Klausurfälle siehe unter <a href="https://www.juraindividuell.de/artikel/">&#8222;Artikel&#8220;</a>.</p>

<p>Näheres zur verfassungsrechtlichen Bedeutung des Eigentums: <a href="https://www.juraindividuell.de/blog/schema-zu-art-14-i-1-gg/">Das Eigentum Art. 14 I 1 GG</a></p>

<p lang="de-DE">siehe auch: <a href="https://www.juraindividuell.de/klausuren/klausur-zur-forderungsabtretung/">Klausur Forderungsabtretung</a></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.juraindividuell.de/klausuren/klausurfall-zur-bgb-gesellschaft/">Klausurfall zur BGB-Gesellschaft</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.juraindividuell.de">Jura Individuell</a>.</p>
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		<title>Verwaltungsakt – Begründung und Fehlerprüfung</title>
		<link>https://www.juraindividuell.de/artikel/verwaltungsakt-begruendung-und-fehlerpruefung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Christina Wank]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 29 Jan 2024 20:35:04 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Fachartikel]]></category>
		<category><![CDATA[Verwaltungsakt]]></category>
		<category><![CDATA[Verwaltungsrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>In öffentlich-rechtlichen Klausuren tritt häufig die Situation ein, dass man die Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts überprüfen muss. Vor allem bei der Begründung können einer Behörde leicht Fehler unterlaufen, die dazu führen, dass der VA rechtswidrig ist. Deswegen erfordert die Überprüfung der Begründung eine effektive Überprüfungstechnik. </p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.juraindividuell.de/artikel/verwaltungsakt-begruendung-und-fehlerpruefung/">Verwaltungsakt &#8211; Begründung und Fehlerprüfung</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.juraindividuell.de">Jura Individuell</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Im Zentrum des <a href="https://www.juraindividuell.de/pruefungsschemata/der-verwaltungsakt-gemaess-35-vwvfg/">Verwaltungsakts</a> stehen in der Regel der Verfügungssatz und seine Begründung. Im Verfügungssatz gibt die Behörde den Bescheidadressat:innen bekannt, was sie tun, unterlassen oder dulden sollen oder womit sie begünstigt oder nicht begünstigt werden. In der Begründung stehen die Gründe für den Verfügungssatz. Wie die Behörde den Verwaltungsakt jeweils begründet, hängt vor allem auch von den gesetzlichen Begründungsanforderungen ab. Diese sind bei gebundenen Entscheidungen und Entscheidungen mit Ermessensspielraum unterschiedlich hoch, so dass auch die Fehlerprüfung verschieden durchgeführt werden muss.</p>

<p>Der Artikel zeigt Euch, wie Ihr die Begründung (und nebenbei auch den Verfügungssatz) auf Fehler prüft.</p>

<h2>1. Überprüfung der Begründung von gebundenen Entscheidungen</h2>
<p>Bei <a href="https://www.juraindividuell.de/pruefungsschemata/die-verpflichtungsklage/">gebundenen Entscheidungen</a> bestimmt die Norm genau, welche Rechtsfolge bei einem bestimmten Tatbestand eintreten soll. In der Norm erkennt man das an der Verwendung der Begriffe „muss“ oder „soll“. Die Überprüfung der gebundenen Entscheidungen ist somit vergleichsweise einfach. Habt Ihr erkannt, dass die Ermächtigungsgrundlage eine gebundene Entscheidung erfordert, so müsst Ihr nur noch überprüfen, ob die Rechtsfolge mit derjenigen in der Norm übereinstimmt. Danach prüft Ihr, ob die Behörde ihre tatsächlichen Feststellungen benannt hat und diese auch unter den in der Norm angegebenen Tatbestand subsumierbar sind. 
<div class="important"><h6>★ Wichtiger Hinweis</h6><p>Übrigens: Anders als in einem Gerichtsurteil – Tenor (entspricht Verfügungssatz) und Urteilsbegründung – ist in einem Verwaltungsakt die Begründung nicht immer deutlich vom Verfügungssatz abgesetzt.</p></div>

<h2>2. Überprüfung der Begründung von Entscheidungen mit Entscheidungsspielraum</h2>
<p>Schwieriger ist es demgegenüber bei einem Verwaltungsakt, bei dem die Behörde einen <a href="https://www.juraindividuell.de/artikel/ermessen-und-ermessensfehlerlehre-2/">Ermessensspielraum</a> hat. In diesem Fall stellt der Gesetzgeber erhöhte Anforderungen an die Begründung des Verwaltungsakts.</p>

<h3>Wann erfüllt die Begründung in einem Ermessensverwaltungsakt die Anforderungen – und wann nicht?</h3>
<p>Bei einem <a href="https://www.juraindividuell.de/artikel/ermessen-und-ermessensfehlerlehre-2/">Verwaltungsakt mit Ermessen</a> gibt die Norm, die die Behörde zur Entscheidung ermächtigt, mindestens zwei Entscheidungsalternativen auf der Rechtsfolgenseite vor, zwischen denen die Behörde wählen muss. Der Gesetzgeber zeigt die Verpflichtung zur Ermessensausübung in der Norm durch „kann“ an. ‚Die Behörde kann dieses oder jenes tun‘ oder, die Behörde kann x tun oder auch nicht tun‘. (<strong>Achtung</strong>: Das ‚Nicht-tun‘ als zweite Entscheidungsalternative wird in der Norm für gewöhnlich nicht explizit benannt. D.h. der Wortlaut der Norm lautet einfach: ‚Die Behörde kann x tun.‘) </p>
<p>Wie ein Ermessensverwaltungsakt zu begründen ist, hat der Gesetzgeber im <a href="https://www.juraindividuell.de/rechtsgebiete/oeffentliches-recht/verwaltungsrecht-at/">allgemeinen Verwaltungsrecht</a> in §§ 39 Abs. 1 Satz 2 und 3 und 40 VwVfG normiert.</p>
<div class="important"><h6>★ Wichtiger Hinweis</h6><p>In der Klausur überprüft Ihr also zunächst (genauso wie bei einem gebundenen Verwaltungsakt), ob die Behörde die Norm und die sich aus der Norm ergebenden Rechtsfolgen zutreffend benannt hat. Dann schaut Ihr, ob die Behörde ihre tatsächlichen Feststellungen und das von ihr ausgeübte Ermessen, d.h. ihre Ermessenserwägungen, in der Begründung dokumentiert hat. Sagt die Behörde nichts zu den Umständen des konkreten Falls, ist schon klar, dass die Behörde ihr Ermessen nicht pflichtgemäß ausgeübt haben kann. Denn die Ermessenserwägungen sind immer auf den konkreten Fall bezogen.</p>
<p>Ob Ihr z.B. ein Bußgeld wegen Fahrradfahrens ohne Licht zahlen sollt oder ob die Behörde es bei einer Verwarnung belässt, kann die Behörde nur anhand der Umstände des konkreten Falls entscheiden. Andernfalls ist ihre Wahl willkürlich oder beruht auf sachfremden Motiven.</p>
<p>Zur Überprüfung der Ermessenserwägungen schaut Ihr weiter, ob die Behörde überhaupt erkannt hat, dass ihr Entscheidungsalternativen zustehen. Und wurde begründet, warum aus den Entscheidungsalternativen gerade die eine und nicht die andere Rechtsfolge ausgewählt wurde? Die Behörde kann also ihre Erwägungen nicht einfach auf die gewählte Entscheidung beschränken; sie muss auch darlegen, warum die anderen Entscheidungsalternativen für sie nicht in Frage kamen.</p></div>

<h3>Ermessensnichtgebrauch</h3>
<p>Fehlen diese Erwägungen, so liegt Ermessensnichtgebrauch vor (s. Fallbeispiel für Tüftler). Gleichermaßen liegt <a href="https://www.juraindividuell.de/pruefungsschemata/ermessen-und-ermessensfehlerlehre/">Ermessensnichtgebrauch</a> vor, wenn der Verwaltungsakt zwar eine Begründung enthält, die verwendeten Worte jedoch keinen Begründungswert besitzen (s. Leerformelbegründungen).</p>
<p>Hier zeigt sich, dass die Begründung eines Ermessensverwaltungsakts Dreh- und Angelpunkt bei der Durchführung der Ermessensfehlerprüfung ist. Begründungs- und Ermessensfehler überschneiden sich. Selbst wenn die gewählte Entscheidung im gesetzlich vorgegebenen Ermessensrahmen liegen sollte (keine Ermessensüberschreitung), so wäre die fehlende Darlegung der Ermessenserwägungen dennoch ein gewichtiges, beachtliches Indiz für Ermessensausfall.</p>
<div class="important"><h6>★ Wichtiger Hinweis</h6><p>Hier noch eine Besonderheit:</p>
<p>Vollständig fehlende <a href="https://www.juraindividuell.de/artikel/aufhebung-von-verwaltungsakten-widerruf-ruecknahme/">Ermessenserwägungen</a> dürfen nur bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens nachgeholt werden. Sind Ermessenserwägungen jedoch im Ansatz vorhanden, weil Gründe genannt werden, diese aber materiell-rechtlich nicht tragfähig sind, dann besteht zwar auch Heilungsbedarf. Bessere Gründe können in diesem Fall jedoch bis zum Ende der letzten Tatsacheninstanz nachgeschoben werden (vgl. § 114 Satz 2 VwGO).</p> 
<p>In der Praxis bedeutet dies, dass die Behörde irgendwelche Gründe, also schlechte, nicht tragfähige Gründe im VA angeben und in dem Fall, dass Bescheidadressat:innen Klage erheben sollten, die eigentlichen Gründe nachschieben kann. Ob das Gericht in solchen Fällen den Klägern oder der Behörde die Verfahrenskosten auferlegt, liegt in seinem Ermessen (vgl. § 161 Abs. 2 Satz 2 VwGO).</p>
<p>Beachtet jedenfalls, dass Ihr Euch der Versuchung enthaltet, etwaige Begründungsfehler durch plausible Annahmen dazu, welche Gründe die Behörde vermutlich hatte, ‚wegzuargumentieren‘. Das Gericht darf nicht Ermessenserwägungen anstelle der Behörde anstellen. Damit würde es in der Praxis das Gewaltenteilungsprinzip aus Art. 20 Abs. 2 GG verletzen. Die Behörde muss von sich aus auf die Idee kommen, welche Heilungsmöglichkeiten sie bis wann (Abschluss des Verwaltungsverfahrens oder der letzten Tatsacheninstanz) hat.</p></div>
<div class="example"><h6>✱ Fallbeispiel</h6><p>Fallbeispiel</p>
<p>Wie die Prüfung der Begründung eines <a href="https://www.juraindividuell.de/pruefungsschemata/ermessen-und-ermessensfehlerlehre/">Ermessensverwaltungsakts</a> konkret durchgeführt wird, könnt Ihr in diesem Fallbeispiel [Link: Fallbeispiel für Tüftler] nachlesen. Achtung, der Fall ist tricky!</p></div>
    
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        <p>In Jura ist die Frage, <em>wo</em> man etwas in der Klausur anbringt, mindestens so wichtig wie die abgefragten Rechtskenntnisse. Dieses Buch ist eine Anleitung, wie du juristische Klausuren erfolgreich löst.</p>

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    </div>
<h2>3. Prüfungsschema</3>
<p>Zusammengefasst geht Ihr für die Überprüfung der Begründung des Verwaltungsakts also folgendermaßen vor</p>
<p>Gebundener Verwaltungsakt:</p>
<h4>A1. (Irgendeine) Begründung vorhanden?</h4>
<p>Wenn Ja, weiter zu A2. Wenn Nein, dann formeller Begründungsfehler (außer in den Fällen von § 39 Abs. 2 VwVfG). Verwaltungsakt ist rechtswidrig.</p>
<h4>A2. Begründung benennt die Ermächtigungsgrundlage und den Tatbestand (und eventuell die Rechtsfolge, wenn die Begründung mit dem Verfügungssatz verschmolzen ist)?</h4>
<p>Wenn Ja, weiter zu A3. Wenn Nein, dann formeller Begründungsfehler (außer in den Fällen von § 39 Abs. 2 VwVfG). Verwaltungsakt ist rechtswidrig.</p>
<h4>A3. Der Tatbestand lässt sich unter denjenigen, der in der Ermächtigungsgrundlage genannt ist, subsumieren?</h4>
<p>Wenn Ja, dann weiter zu A4. Wenn Nein, dann materieller Begründungsfehler. Verwaltungsakt ist rechtswidrig.</p>
<h4>A4. Die benannte Rechtsfolge stimmt mit der Rechtsfolge in der Ermächtigungsgrundlage überein?</h4>
<p>Wenn Ja, Verwaltungsakt ist rechtmäßig. Wenn Nein, dann materieller Begründungsfehler. Verwaltungsakt ist rechtswidrig.</p>
<h2>Ermessensverwaltungsakt:</h2>
<h4>B1. Begründung vorhanden?</h4>
<p>Wenn Ja, weiter zu B2. Wenn Nein, dann formeller Begründungsfehler. VA ist rechtswidrig. 
<h4>B2. Begründung benennt die Ermächtigungsgrundlage, den Tatbestand und die gewählte Rechtsfolge?</h4>
<p>Wenn Ja, weiter zu B3. Wenn eine der drei Komponenten fehlt, dann formeller Begründungsfehler. VA ist rechtswidrig. 
<h4>B3. Der Tatbestand lässt sich unter denjenigen, der in der Ermächtigungsgrundlage genannt ist, subsumieren?</h4>
<p>Wenn Ja, dann weiter zu B4. Wenn Nein, dann materieller Begründungsfehler. VA ist rechtswidrig.</p> 
<h4>B4. Die Begründung enthält Ermessenserwägungen zu den in der Ermächtigungsgrundlage festgelegten Entscheidungsalternativen?</h4>
<p>Die Ermessenserwägungen erörtern das Für und Wider der gewählten Entscheidung und mindestens einer der nicht gewählten Entscheidungsalternativen? Die Erörterungen erfolgen auch in Bezug zum konkreten Tatbestand?</p>
<p>Wenn Ja, ist die Begründung des VA fehlerfrei. Wenn Nein, dann formeller Begründungsfehler (sowie auch Ermessensfehler ‚Ermessensausfall/-nichtgebrauch‘). VA ist rechtswidrig. In diesem Fall könnt Ihr auch noch B5 durchführen:</p>
<h4>B5. (optional): Ihr erfindet eine fehlerfreie Begründung i.S.v. B1 bis B4, um der Behörde vor Augen zu führen, wie sie den Ermessens-VA richtigerweise hätte begründen sollen.</h4> 
<div class="important"><h6>★ Wichtiger Hinweis</h6><p>Achtung: Ihr dürft Euch dabei natürlich nicht auf eine Entscheidungsalternative festlegen. Denn die Auswahl zwischen diesen liegt im Ermessen der Behörde (s.o.: Gewaltenteilungsprinzip).</p></div>
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<p>Anschließend folgen noch die Ermessensfehlerprüfung und die Verhältnismäßigkeitsprüfung:</p>
<p>Die Ermessensfehlerprüfung wurde mit Prüfschritt 4 schon begonnen.</p>
<p>Hier könnt Ihr also ansetzen:</p>
<p>E1 (= B4). Die Ermessenserwägungen erörtern die Pros und Cons der gewählten Entscheidung und mindestens einer der nicht gewählten Entscheidungsalternativen? Die Erörterungen erfolgen auch in Bezug zum konkreten Tatbestand?</p>
<p>Wenn Ja, weiter zu E2. Wenn Nein, dann Ermessensausfall/-nichtgebrauch. VA ist rechtswidrig. 
E2. Die benannte Rechtsfolge stimmt mit der Rechtsfolge in der Ermächtigungsgrundlage (dem Ermessensrahmen, den Entscheidungsalternativen) überein?</p>
<p>Wenn Ja, VA ist ermessensfehlerfrei. Wenn Nein, dann Ermessensüber- oder -unterschreitung. VA ist rechtswidrig.</p>
<p>Für die Verhältnismäßigkeitsprüfung lest Ihr hier nach. Wie tricky die Bestimmung des legitimen Zwecks (Prüfschritt 1 der Verhältnismäßigkeitsprüfung) sein kann, zeigt das Fallbeispiel für Tüftler.</p><p>Der Beitrag <a href="https://www.juraindividuell.de/artikel/verwaltungsakt-begruendung-und-fehlerpruefung/">Verwaltungsakt &#8211; Begründung und Fehlerprüfung</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.juraindividuell.de">Jura Individuell</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Ein Weg zum gelungenen Gutachten – Teil 1</title>
		<link>https://www.juraindividuell.de/blog/ein-weg-zum-gelungenen-gutachten/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Christina Wank]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 29 Jan 2024 19:22:37 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Studium]]></category>
		<category><![CDATA[Angst vor Examen]]></category>
		<category><![CDATA[Examen]]></category>
		<category><![CDATA[Probleme im Jura-Studium]]></category>
		<category><![CDATA[Reif fürs Examen?]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.juraindividuell.de/?p=1914</guid>

					<description><![CDATA[<p>Methodischer Leitfaden zur Erarbeitung besserer Klausuren.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.juraindividuell.de/blog/ein-weg-zum-gelungenen-gutachten/">Ein Weg zum gelungenen Gutachten &#8211; Teil 1</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.juraindividuell.de">Jura Individuell</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Eingangs sei bemerkt, dass dieser erste Teil des Beitrags (Ein Weg zum gelungenen Gutachten &#8211; Teil 2, Ein Weg zum gelungenen Gutachten &#8211; Fallbeispiele) das Rad natürlich nicht neu erfinden kann. Er soll, genauso wie seine unzähligen Mitstreiter, zur Selbstreflexion anregen, um mithilfe dieser Erkenntnisse eine <a href="https://www.juraindividuell.de/blog/klausurtechnik-bgb/">bessere Klausurtechnik</a> zu entwickeln. Damit dieses gelingt, muss man zunächst eine Vorstellung davon entwickeln, was ein gelungenes Gutachten bzw. eine gute <a href="https://www.juraindividuell.de/blog/jura-klausur-fehler/">Klausurbearbeitung</a> im Kern auszeichnet.</p>

<h3>Was sagen die Ausbildungsgesetze?</h3>
<p>Wendet man sich dieser Frage systematisch zu, so geben die Ausbildungsgesetze ersten Aufschluss darüber. Unter ihrer Zuhilfenahme lassen sich die gutachterliche Aufgabenstellung und die damit verbundenen Anforderungen etwas veranschaulichen:</p>

<p>So darf, soweit nicht zum Pflichtfachstoff gehörende Rechtsgebiete Prüfungsgegenstand sind, kein Einzelwissen abgefragt werden, sondern lediglich methodisches Verständnis, vgl. § 11 I 2 JAG NRW. Sofern es um Pflichtfächer geht, differenziert man: Betrifft die Prüfung Fächer, die nur im Überblick zu beherrschen sind, so müssen diese nur in ihrer <a href="https://www.juraindividuell.de/blog/jura-examen-klausuren/">Systematik, wesentlichen Normen</a> und Rechtsinstituten bekannt sein. Auf vertiefte Kenntnis von Rechtsprechung und Literatur kommt es nicht an, vgl. § 11 IV JAG NRW. Im Umkehrschluss bedeutet das für alle übrigen Pflichtfächer, dass hier die wichtigsten rechtswissenschaftlichen Diskussionsstände bekannt sein müssen. Da diese regelmäßig <a href="https://www.juraindividuell.de/blog/examensvorbereitung-jura-muendliche-pruefung/">Prüfungsgegenstand</a> sind, kommt es im Gutachten damit auch konkret darauf an, diese Streitstände fachgerecht darzustellen, zu diskutieren und das jeweilige Problem begründet einer vertretbaren Lösung zuzuführen.</p>

<h5>Gelungenes Gutachten durch Schwerpunktsetzung</h5>
<p>Bloße Wissenspräsentation ist weniger relevant. Was zählt ist die Darstellung einer <a href="https://www.juraindividuell.de/pruefungsschemata/gesetzesauslegung-faelle-zur-methodenlehre/">methodisch sorgfältigen juristischen Arbeitsweise</a>. Dieser Nachweis ist dann anhand der im Sachverhalt angelegten Rechtsfragen – den Schwerpunkten – entsprechend zu führen. Damit die Klausur demzufolge gelingt, muss man diese Fragen einerseits erkennen und andererseits entsprechend im Wege der <a href="https://www.juraindividuell.de/pruefungsschemata/gesetzesauslegung-faelle-zur-methodenlehre/">Auslegung</a> einer vertretbaren Lösung zuführen.</p> 

<p>Konkret bedeutet dies, dass unter Rückgriff auf die Auslegungsmethoden – verstanden als Arbeit mit dem Gesetz – begründet aufgezeigt werden kann, ob der betreffende Sachverhalt mit dem ermittelten <a href="https://www.juraindividuell.de/pruefungsschemata/gesetzesauslegung-faelle-zur-methodenlehre/">Willen des Gesetzgebers</a> vereinbar ist. Da in der Regel nicht erwartet wird, dass man in der Bearbeitung selbstständig eine vertretbare Auslegung zu einem bereits diskutierten Problem entwickelt, entspricht es damit mehr der Aufgabe, zu den jeweiligen Auslegungsmöglichkeiten unter Rückgriff auf die Auslegungsmethoden Stellung zu beziehen. Dabei steht nicht nur die abstrakte Diskussion der Auslegungen im Vordergrund. Von Wichtigkeit ist auch, dass man die betreffende Rechtsfrage entsprechend unterschiedlich juristisch beantworten kann, was im konkreten Fall zu unterschiedlichen Lösungen führen kann.</p>

<h5>Zeitmanagemant</h5>
<p>Ebenso maßgeblich für ein gelungenes Gutachten ist, dass die Kompetenz des <a href="https://www.juraindividuell.de/blog/zeitmanagement/">Zeitmanagements</a> nachgewiesen wird. So wird z.T. beklagt, dass die Klausuren oft nicht in der zur Verfügung stehenden Zeit adäquat zu bearbeiten seien. Hiergegen lässt sich einwenden, dass dieses durchaus bei Verwendung einer bestimmten Stilistik gelingen kann. In der Praxis versteht man Zeitmanagement vor diesem Hintergrund als die sprachliche Kompetenz, mithilfe jener Stilistik (dazu unter II.) auszudrücken, welche Sachverhaltsaspekte &#8211; zeitlich gesehen – es wert sind, dass dementsprechend längere Ausführungen dazu erfolgen.</p>

<h5>Verwendung des Gutachtenstils</h5>
<p>Dass es darauf entscheidend ankommt, verdeutlicht auch die <a href="https://www.juraindividuell.de/pruefungsschemata/der-anspruchsaufbau-pruefungsreihenfolge/">Prüferkritik</a>, wenn bemängelt wird, dass die Kandidaten oft zu viel auf den Gutachtenstil zurückgriffen. Dieser sollte dosiert und tendenziell weniger eingesetzt werden. Die Frage ist also, wann man ihn konkret verwenden sollte. Wer darüber Klarheit gewinnt, der wird nicht nur weniger Zeit für die Bearbeitung insgesamt aufwenden. Er wird auch die Schwerpunkte der Klausur besser in den Mittelpunkt der Bearbeitung setzen können. Hieraus kann der Prüfer dann schließen, dass der Bearbeiter erkannt hat, was für die Lösung tatsächlich relevant ist. Eine zu ausführliche Bearbeitung nicht relevanter Aspekte hingegen führt dazu, dass selbst ein <a href="https://www.juraindividuell.de/blog/wie-werden-jura-klausuren-bewertet/">gut bearbeiteter Schwerpunkt</a> im Kontrast zur übrigen Bearbeitung nicht mehr als solcher zu erkennen ist. Letzteres ist aber essentiell für eine gute Bewertung.</p>

<h5>Struktur und Systematik</h5>
<p>Die nachfolgenden Ausführungen sollen verdeutlichen, dass eine strukturierte und systematische Vorgehensweise die <a href="https://www.juraindividuell.de/blog/erfolg-durch-private-lern-ag/">Erfolgsaussichten</a> auf höhere Punktzahlen deutlich erhöht. Für eine <a href="https://www.juraindividuell.de/buchen/">gute Klausur</a> kommt es mehr auf die Einhaltung bestimmter Grundsätze an als auf bloßes Wissen.</p>

<h2>A. Formale Anforderungen</h2>
<p>Die formalen Anforderungen einer gelungenen Bearbeitung sollen im Wesentlichen in einem stilgerechten Ausdruck sowie einer stimmigen Stilistik gesehen werden.</p>

<h3> I. Juristische Sprache als Werkzeug: Fachgerechter Ausdrucksstil</h3>
<p>Metaphorisch gesprochen: Der Ausdruck ist neben dem Gesetz das Haupthandwerkszeug des Juristen; ein Werkzeug aus dem präzisen Guss der Sprache. Wie ein guter Handwerker sein Werkzeug beherrschen muss, gilt das für den Juristen entsprechend. Um Klarheit darüber zu erlangen, welche Ausdrucksform das Gutachten formal erfordert, muss sich zunächst mit den Eigenarten der <a href="https://www.juraindividuell.de/blog/richtig-remonstrieren-ein-leitfaden/">juristischen Sprache</a> befasst werden:</p>
    
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<p>Anders als Hans Magnus Enzensberger es beschrieb, ist die juristische Sprache keine Herrschaftssprache, die ihren Sinn in der sozialen Abgrenzung oder gar Abschreckung findet. Sie ist vielmehr als funktionelle und pragmatische Ausdrucksform zu begreifen. Versucht man ihr einen Sinn zuzusprechen, dann muss dieser in der Verständlichkeit gesucht werden. Dies sei anhand der allgemeinen Urteilsfunktion verdeutlicht: So wird ein Urteil im Namen des Volkes gesprochen, vgl. § 268 I StPO, während gleichzeitiger allgemein zugänglicher Urteilsverkündung, vgl. §§ 173 ff. GVG. Damit aber auch sprachlich Geheimprozesse vermieden werden, muss das Urteil damit in der Sprache des Volkes gesprochen werden. Wäre das anders, könnte das grundsätzliche Ziel der Rechtsstaatlichkeit, die Herstellung sozialen Rechtsfriedens, nicht erreicht werden.</p>

<h4>Verständliche Sprache</h4>
<p>Diese Herstellung setzt damit notwendigerweise voraus, dass das Urteil in den <a href="https://www.juraindividuell.de/artikel/entscheidungsgruende-im-zivilurteil/">Entscheidungsgründen</a> klar und verständlich formuliert ist. Die Betroffenen sollen es nicht nur der möglichen Rechtsmittel wegen verstehen, sondern auch, damit durch das Verständnis Rechtsfrieden entstehen kann. Idealerweise soll die in einem Zivilprozess unterlegende Partei Einsicht in ihre den Prozess auslösende Unrechtsposition entwickeln und der obsiegenden Partei das Recht zugestehen. Kann das Urteil dieses erreichen, ist der Konflikt damit befriedet worden. Daraus kann man den Schluss ziehen, dass juristische Sprache sich durch Prinzipien wie Einfach- vor Kompliziertheit und Inhalt vor Schönheit auszeichnen sollte.</p>
<p>Dass das kein leichtes Unterfangen darstellt, was in dem hohen Abstraktionsgrund des Rechts selbst begründet ist, liegt dabei auf der Hand. Darin liegt aber auch der besondere Anspruch, den die juristische Sprache an den Rechtsanwender stellt: Als Sprache der öffentliche Sache muss das Recht der breiten Öffentlichkeit auch kommunizierbar sein.</p>

<h5>Klare Formulierungen auch im Gutachten</h5>
 <p><strong>Für das Gutachten gilt das entsprechend:</strong> Es sollte daher so transparent und klar wie möglich formuliert werden. Damit lassen sich zugleich sprachlich verursachte Missverständnisse auf Seiten des Korrektors vermeiden. Formuliert man also klar genug, so zeigt man, den Sachverhalt oder die Norm richtig verstanden zu haben. Zudem kann man durch einen kurzen wie einfacheren Ausdruck insgesamt auch wertvolle Zeit und <a href="https://www.juraindividuell.de/blog/konzentration-im-jura-studium/">Konzentration</a> sparen.</p>

<p>Damit das im Ernstfall auch gelingt, bietet es sich an, bereits geschriebene Gutachten oder Klausuren auf das Wort-Informationsverhältnis zu untersuchen. An diesem Maßstab orientiert sind sie dann zu kürzen, ohne dabei Informationseinbußen hinzunehmen. Hierdurch erreicht man einen präziseren Ausdruck und kann mehr Selbstsicherheit ausstrahlen. Dies wiederum findet oftmals in der Benotung positiven Niederschlag.</p>

<p>Kurze einfache Hauptsätze führen damit eher zum <a href="https://www.juraindividuell.de/buchen/">Erfolg</a> als langes juristisches Geschwurbel, verpackt im Gewande der Unverständlichkeit. Ein Korrektor, der sich nicht noch zusätzlich durch einen Sprachdschungel – auch optisch – kämpfen muss, wird dies sicher honorieren. Es kommt also darauf an die zu transportierende Information in den Mittelpunkt zu stellen. Überflüssige Füllwörter und langatmige relativierende Satzbauten sollten damit aus dem Ausdrucksrepertoire verschwinden. Denn sie verschleiern die zu transportierende Information nur.</p>
<aside class="related"><h2>Für dich per Hand ausgewählt</h2><article class="related-article"><a href="https://www.juraindividuell.de/blog/jura-lernen/"><img loading="lazy" decoding="async" src="https://www.juraindividuell.de/wp-content/uploads/jura-lernen-300x200.jpg" width="150" height="100" alt=""><div><span class="cat  blog">Studium</span><span>Jura lernen</span></div></a></article><article class="related-article"><a href="https://www.juraindividuell.de/blog/lernplan-baukasten-examensvorbereitung/"><img loading="lazy" decoding="async" src="https://www.juraindividuell.de/wp-content/uploads/lernplan-baukasten-examensvorbereitung-300x200.jpg" width="150" height="100" alt=""><div><span class="cat  blog">Studium</span><span>Lernplan-Baukasten &#8211; Examensvorbereitung</span></div></a></article><article class="related-article"><a href="https://www.juraindividuell.de/blog/10-tipps/"><img loading="lazy" decoding="async" src="https://www.juraindividuell.de/wp-content/uploads/tipps-jura-studium-leichter-300x200.jpg" width="150" height="100" alt=""><div><span class="cat  blog">Studium</span><span>10 Tipps, die das Jurastudium leichter machen</span></div></a></article></aside>

<h3>II. Richtige Stilistik als Methode der besseren Schwerpunktsetzung</h3>
<p>Nicht nur aus <a href="https://www.juraindividuell.de/blog/zeitmanagement/">Zeitersparnisgründen</a>, sondern auch um die Schwerpunkte gut in den Mittelpunkt der Bearbeitung zu stellen, kommt es auf die Verwendung der richtigen Stilistik an. Die Signalwörter „fraglich“ oder „problematisch“, die ausschließlich den Schwerpunkten vorbehalten sind, bekommen damit im Kontrast zur übrigen Bearbeitung eine ganz andere Ausdruckskraft. Durch den entscheidenden Wechsel zwischen Feststellungs-, verschliffenem und vollem Gutachtenstil wird nicht nur erheblich Zeit gewonnen. Hierdurch gelingt auch der Ausdruck, dass verstanden wird, welche Sachverhaltsaspekte für die <a href="https://www.juraindividuell.de/artikel/der-versuch/">Fallbearbeitung</a> tatsächlich relevant sind.</p>

<h3>1. Feststellungsstil</h3>
<p>Systematisch ist die Verwendung der Stilarten von der Relevanz der zu subsumierenden Sachverhaltsinformation abhängig. Feststehend Unstrittiges ist damit festzustellen. Wenn A den B mit einem Springmesser verletzte, erübrigen sich weitschweifige Ausführungen in der Prüfung eines gefährlichen Werkzeugs i.S.d. § 224 I Nr. 2 2. Var. StGB. Es ist dann wie folgt zu formulieren:</p>
<p>Das von A verwendete Springmesser stellt ein gefährliches Werkzeug i.S.d. § 224 I Nr. 2 2. Var. StGB dar.</p>

<h3>2. Verschliffener Gutachtenstil</h3>
<p>Handelt es sich nicht um einen Schwerpunkt, enthält der Sachverhalt jedoch subsumtionsfähige Informationen, die etwa über die Verwendung des Springmessers hinausgehen, so sollte auf den verschliffenen Gutachtenstil zurückgegriffen werden. Dadurch kann dem <a href="https://www.juraindividuell.de/blog/wie-werden-jura-klausuren-bewertet/">Prüfer</a> einerseits verdeutlich werden, dass die jeweilige Definition gekannt wird.</p>

<p>Andererseits zeigt man, sich darüber im Klaren zu sein, dass es keiner vollen Prüfung bedarf. Wohl auch vor dem Hintergrund, dass es ohne diesen Stil gar nicht möglich wäre eine Examensklausur im Strafrecht zu Ende zu bringen, sehen manche Autoren in der Verwendung auch ein wesentliches Merkmal einer <a href="https://www.juraindividuell.de/blog/jura-klausur-fehler/">gelungenen Klausu</a>r. Das stützt zugleich die Kritik, dass z.T. zu viel Gutachtenstil verwendet würde.</p>
<p>Ein weiterer Vorteil ist, dass dann kein Urteilsstil bemüht werden muss. Da manche Autoren die Verwendung gar für unzulässig halten, sollte man sich im Zweifel für den verschliffenen Gutachtenstil entscheiden. Dieser kommt dabei ohne die Bildung eines Ober- und Untersatzes (Definition) aus; die Subsumtion wird mit der Definition sprachlich verzahnt, besser verschliffen. Exemplarisch: Das Auto, ein fortbeweglicher Gegenstand, das im Eigentum des B stand, war für A eine fremde bewegliche Sache i.S.d. § 242 I StGB.</p>  

<h3>3. Gutachtenstil</h3>
<p>Wie sich aus dem Gesagten ergibt, sollte der Gutachtenstil damit insbesondere in den Schwerpunkten der Klausur eingesetzt werden. Zudem wird von einer überzeichneten Verwendung, die mit dem Prüfungsaufbau in Verbindung steht, abgeraten. Wird beispielsweise die Überschrift „Tatbestand“ gebildet, so bedarf es keines besonderen Obersatzes mit dem Inhalt, dass es auf den objektiven und subjektiven Tatbestand ankäme. Gleiches gilt für den zivilrechtlichen Anspruchsaufbau. Selbstverständlichkeiten bedürfen keiner Prüfung. Zwar ist darin kein Fehler zu erkennen. Dennoch bedarf es solcher Aufbauten nicht. Insofern kommt &#8211; zumindest im Gutachten &#8211; dem Schweigen ein Erklärungswert zu.</p> 

<h3>4. Gegenüberstellender Vergleich</h3>
<p>Um den Vorteil des verschliffenen Gutachtenstils zu betonen, soll folgendes Beispiel bemüht werden:</p>
<div class="example"><h6>✱ Fallbeispiel</h6><p>A schlägt B wuchtig mit einem schweren Holzknüppel gegen den Kopf, sodass dieser stark verletzt blutend zu Boden geht.</p>

<p><strong>a) Gutachtenstil</strong></p>
<p>Mit dem Holzknüppel könnte A ein gefährliches Werkzeug gem. § 224 I Nr. 2 2. Var. StGB verwendet haben. Unter einem gefährlichen Werkzeug versteht man jeden körperlichen Gegenstand, der nach seiner konkreten Beschaffenheit und konkreten Verwendung im Einzelfall dazu geeignet ist, erhebliche Verletzungen herbeizuführen. Die Schwere und Härte des Holzknüppels führten in Verbindung mit dem Schlag des A dazu, dass B eine schwere Kopfverletzung erlitt. Damit hat A mit dem Holzknüppel auch ein gefährliches Werkzeug gem. § 224 I Nr. 2 2. Var. StGB verwendet.</p>

<p><strong>b) Verschliffener Gutachtenstil</strong></p>
<p>A nutzte die Schwere und Härte des Holzknüppels beim Schlag auf B aus und verletzte diesen schwer am Kopf, sodass er damit ein gefährliches Werkzeug i.S.d. § 224 I Nr. 2 2. Var. StGB verwendete.</p></div>

<h2>III. Fazit</h2>
<p>Zusammenfassen lässt sich, dass die <a href="https://www.juraindividuell.de/blog/jura-examen-klausuren/">gelungene Bearbeitung</a> einen einfachen, nüchternen wie prägnanten Ausdruck erfordert. Dieser ist zeitsparend und minimiert die Gefahr sprachlicher Missverständnisse. Ebenso wird durch den stilistischen Wechsel die Kompetenz des Zeitmanagements betont. Und man zeigt, dass zwischen der Relevanz der subsumtionsfähigen Informationen differenziert werden kann. Letztlich werden damit – und das ist maßgeblich – die Schwerpunkte in den Mittelpunkt der Bearbeitung gesetzt.</p><p>Der Beitrag <a href="https://www.juraindividuell.de/blog/ein-weg-zum-gelungenen-gutachten/">Ein Weg zum gelungenen Gutachten &#8211; Teil 1</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.juraindividuell.de">Jura Individuell</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Das Medizinrecht als Querschnittsmaterie</title>
		<link>https://www.juraindividuell.de/blog/medizinrecht/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Christina Wank]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 29 Jan 2024 18:54:15 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Studium]]></category>
		<category><![CDATA[Schwerpunkt]]></category>
		<category><![CDATA[Universität]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.juraindividuell.de/?p=1908</guid>

					<description><![CDATA[<p>Jeder Jurist wird sich früher oder später mit der Frage der Spezialisierung beschäftigen. Bereits während des Studiums muss man in der Regel einen Schwerpunktbereich wählen. Je nachdem, an welcher Uni man studiert, werden verschiedenste Bereiche angeboten. Ein Schwerpunktbereich, der dabei nicht all zu häufig anzutreffen ist, ist das Medizinrecht oder zumindest ein Teilbereiche dessen.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.juraindividuell.de/blog/medizinrecht/">Das Medizinrecht als Querschnittsmaterie</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.juraindividuell.de">Jura Individuell</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Das Medizinrecht ist eine Querschnittsmaterie, die sich aus vielen <a href="https://www.juraindividuell.de/magazin/">verschiedenen Rechtsgebieten</a> und Gesetzen zusammensetzt. Gerade deshalb ist diese Thematik sehr vielschichtig und dadurch besonders interessant. Das Medizinrecht bietet durch seine zahlreichen <a href="https://www.juraindividuell.de/?s=schwerpunkt">Spezialisierungsmöglichkeiten</a> enorm viele Möglichkeiten für eine persönliche und fachliche Weiterentwicklung.</p>
<p>Im Folgenden sollen die wichtigsten Teilbereiche des Medizinrechts herausgegriffen werden, um einen ersten Einblick in die Materie zu erhalten.</p>
<h2>A. Was umfasst das Medizinrecht?</h2>
<p>Das Medizinrecht umfasst alle rechtlichen Regelungen, die sich unmittelbar oder mittelbar auf die Ausübung der Heilkunde beziehen. Die Beantwortung medizinrechtlicher Fragen erfordert Kenntnisse über sämtliche Rechtsgebiete. Teilbereiche des Medizinrechts sind sowohl dem Zivil- und Strafrecht als auch dem Öffentlichen Recht zugeordnet.>/p>
<h3>Zivilrecht</h3>
<p>Das Medizinrecht umfasst die privatrechtlichen Rechtsbeziehungen zwischen Arzt und Patient. Hier spielt insbesondere das Arzthaftungsrecht eine Rolle. Weiterhin fallen unter das Medizinrecht auch die <a href="https://www.juraindividuell.de/artikel/schuldrecht-at-leistungsstoerungen/">privatrechtlichen Rechtsverhältnisse</a> zwischen den Ärzten untereinander sowie die Rechtsverhältnisse mit Kostenträgern (z.B. Krankenkassen). Die privatrechtlichen Rechtsbeziehungen sind im Medizinrecht in den meisten Fällen nicht speziell geregelt, sondern basieren auf den allgemeinen Regelungen des BGB.</p>
<h3>Öffentliches Recht</h3>
<p>Die Vorschriften zur Ausübung des ärztlichen Berufes, beispielsweise die verschiedenen Berufsordnungen, die relevanten Regelungen im Bereich der Sozialversicherung (insbesondere SGB V), das Vergütungsrecht der Ärzte (Gebührenordnung für Ärzte, GoÄ) oder das Arzneimittelrecht, sind dem öffentlichen Recht zuzuordnen. Die gesetzlichen Vorschriften finden sich im Medizinrecht in verschiedenen Gesetzen (z.B. Sozialgesetzbuch, Arzneimittelgesetz, Infektionsschutzgesetz), Verordnungen (z.B. Approbationsordnung für Ärzte) oder Satzungen (z.B. Berufsordnungen) wieder.</p>
    
    <div class="bookpn">
       
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      </div>
    
    </div>
<h3>Strafrecht</h3>
<p>Das Medizinstrafrecht ist ein vielfältiges und <a href="https://www.juraindividuell.de/skripten/">komplexes Rechtsgebiet</a>. So ist nicht nur das klassische Arztstrafrecht, also die Frage, unter welchen Voraussetzungen sich ein Arzt bei der Ausübung der ärztlichen Heilkunde strafbar machen kann, relevant. Von Relevanz sind ebenfalls die aufgrund des steigenden Wettbewerbsdrucks erweiterten Strafbarkeitsmöglichkeiten des (Zahn-)Arztes, des Apothekers (Abrechnungs- und Steuerbetrug, Sozialversicherungsbetrug, Bestechung und Bestechlichkeit, Untreue, Verstöße gegen das Transplantationsgesetz, Verstöße gegen das Arzneimittelgesetz) sowie des nichtärztlichen Personals (Physiotherapeuten, Pflegedienste, etc.). Zu beachten sind im Rahmen des Strafrechts auch immer die möglicherweise drohenden berufsrechtlichen Folgen, welche im schlimmsten Fall einen Entzug der Approbation nach sich ziehen.</p>
<h2>B. Welche Rechtsgebiete unterliegen dem Medizinrecht?</h2>
<p>Eine abschließende Definition des Begriffes Medizinrecht ist aufgrund der Vielseitigkeit des Rechtsgebietes schwierig. Deshalb orientiert man sich an den Inhalten, die zur Erlangung des Titels „Fachanwalt für Medizinrecht“ vorgeschrieben sind:</p>
<ol>
<li>Recht der medizinischen Behandlung, insbesondere</li>
<ul>
<p>&#8211; zivilrechtliche Haftung</p>
<p>&#8211; strafrechtliche Haftung</p>
</ul>
<li> Recht der privaten und gesetzlichen Krankenversicherung, insbesondere Vertragsarzt- und Vertragszahnarztrecht sowie Grundzüge der Pflegeversicherung</li>
<li> Berufsrecht der Heilberufe, insbesondere</li>
<ul>
<p>&#8211; ärztliches Berufsrecht</p>
<p>&#8211; Grundzüge des Berufsrechts sonstiger Heilberufe</p>
</ul>
<li> <a href="https://www.juraindividuell.de/artikel/anspruchsgrundlagen-im-gesellschaftsrecht/">Vertrags- und Gesellschaftsrecht</a> der Heilberufe einschließlich Vertragsgestaltung</li>
<li> Vergütungsrecht der Heilberufe</li>
<li> Krankenhausrecht einschließlich Bedarfsplanung, Finanzierung und Chefarztvertragsrecht</li>
<li> Grundzüge des Arzneimittel- und Medizinprodukterechts</li>
<li> Grundzüge des Apothekenrechts</li>
<li> Besonderheiten des Verfahrens- und Prozessrechts</li>
</ol>
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<p>Abschließend sind diese Inhalte jedoch nicht. Es fehlt insbesondere:</p>
<ul>
<li>das Pflegerecht (SGB V, SGB XI, Heimrecht, WBVG u.a.)</li>
<li>das medizinrechtliche Rentenrecht</li>
<li>das Behindertenrecht </li>
<li>das medizinisch einschlägige Versicherungsrecht</li>
<li>das Recht der Hilfs- und Heilmittelerbringer (Sanitätshäuser, Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Hebammen usw.) </li>
<li>das Recht der gesetzlichen Unfallversicherung (Ansprüche gegen Haus- und Durchgangsärzte sowie Berufsgenossenschaften)</li>
</ul><p>Der Beitrag <a href="https://www.juraindividuell.de/blog/medizinrecht/">Das Medizinrecht als Querschnittsmaterie</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.juraindividuell.de">Jura Individuell</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Parteien</title>
		<link>https://www.juraindividuell.de/artikel/parteien/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Christina Wank]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 29 Jan 2023 20:29:06 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Fachartikel]]></category>
		<category><![CDATA[Grundrechte]]></category>
		<category><![CDATA[Öffentliches Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Staatsorganisation]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.juraindividuell.de/?p=1813</guid>

					<description><![CDATA[<p>Dieser Beitrag befasst sich überblicksartig mit Parteien und geht dabei auf alle wesentlichen Aspekte ein. Zudem stellt dieser Text Wiederholungsfragen sowie eine Checkliste bereit, um einen gefestigten Lernerfolg erzielen zu können.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.juraindividuell.de/artikel/parteien/">Parteien</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.juraindividuell.de">Jura Individuell</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h2>A. Allgemeines</h2>
<p>Was unter einer <a href="https://www.juraindividuell.de/artikel/wahlrechtsgrundsaetze-bundeswahlgesetz/">Partei</a> zu verstehen ist, ist in § 2 PartG legaldefiniert (bitte lesen). Parteien zeichnen sich hiernach insbesondere durch folgende Elemente aus:</p>
<ul>
<li>Vereinigung von Bürgern </li>
<li>Wille dauernd oder für längere Zeit im Bund oder Land auf <a href="https://www.juraindividuell.de/artikel/wahlrechtsgrundsaetze-bundeswahlgesetz/">politische Willensbildung</a> Einfluss zu nehmen </li>
<li>Das Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse muss Ernsthaftigkeit dieser Zielsetzung erkennen lassen.</li>
</ul>
<div class="important"><h6>★ Wichtiger Hinweis</h6><p><strong>Anmerkung</strong>: Art. 21 GG spielt in Bezug auf Parteien eine wesentliche Rolle, da dort elementare Rechte und Pflichten der Parteien dargestellt sind. (Bitte lesen.).</p></div>

<h2>B. Wichtige Begriffe im Zusammenhang mit Parteien im Kurzüberblick</h2>

<h3>I. Das Demokratieprinzip</h3>
<p>Hierbei entfaltet <a href="https://www.juraindividuell.de/artikel/ueberblick-staatsstrukturprinzipien/">Art. 21 Abs. 1 S. 3 GG</a> eine besondere Wirkung. So kommt das Demokratieprinzip dadurch zum Tragen, indem klargestellt wird, dass die innere Ordnung der Partei demokratischen Grundsätzen entsprechen muss. Daher soll auch die Willensbildung innerhalb der Partei von unten nach oben erfolgen.</p>
<div class="important"><h6>★ Wichtiger Hinweis</h6><p><strong>Anmerkung</strong>: Diesbezüglich muss also auch die Parteiführung durch Wahlen innerhalb der Partei (gewählt durch Parteimitglieder) legitimiert sein.</p></div>

<h3>II. Das Chancengleichheitsprinzip</h3>
<p>Hierbei geht es vor allem um die <a href="https://www.juraindividuell.de/artikel/wahlrechtsgrundsaetze-bundeswahlgesetz/">Gleichbehandlung der Parteien</a> (aller Parteien) seitens des Staates. Dieses Prinzip gilt bereichsübergreifend (z.B. im Bereich von Wahlen oder auch der Zurverfügungstellung von Einrichtungen). 
<div class="important"><h6>★ Wichtiger Hinweis</h6><p><strong>Anmerkung</strong>: Um dieses Prinzip einschränken zu können, müsste ein zwingender Grund gegeben sein.</p></div>

<h3>III. Gründungsfreiheitsprinzip (Art. 21 Abs. 1 GG)</h3>
<p>Danach unterliegt die Gründung einer Partei keinerlei formellen oder materiellen Voraussetzungen. Ebenso darf man einer Partei beitreten und diese auch jederzeit wieder verlassen. Zudem ergibt sich aus diesem Prinzip die <a href="https://www.juraindividuell.de/pruefungsschemata/musteraufbau-verfassungsbeschwerde/">Freiheit</a>, ein Parteiprogramm selbst festzulegen.</p>

<h3>IV. Das sogenannte Parteienprivileg</h3>
<p>An dieser Stelle steht vor allem das <a href="https://www.juraindividuell.de/pruefungsschemata/musteraufbau-verfassungsbeschwerde/">Bundesverfassungsgericht</a> im Mittelpunkt. Denn nur dieses entscheidet über die Verfassungswidrigkeit einer Partei (Art. 21 Abs. 2 GG). Sollte ein solches Verbot noch nicht ausgesprochen sein, fordert das Parteienprivileg jegliche Form von Diskriminierung zu unterlassen.</p>

<h2>C. Zentrale Aufgaben von Parteien</h2>
<p>Parteien sollten politische Programme gestalten und festlegen sowie sich um politischen Nachwuchs bemühen. Des Weiteren kommt ihnen die Aufgabe zu, Kandidaten für die Wahlen aufzustellen. Außerdem nehmen Parteien Einfluss auf den Prozess der politischen Willensbildung des Volkes.</p>
<div class="important"><h6>★ Wichtiger Hinweis</h6><p><strong>Anmerkung</strong>: Die Einflussnahme auf die <a href="https://www.juraindividuell.de/artikel/staatshaftungsrecht-uebersicht/">politische Willensbildung</a> ist in Art. 21 Abs. 1 S.1 GG niedergeschrieben.</p></div>

<h2>D. Die Finanzierung der Parteien</h2>
<p>Hierbei kann zwischen unmittelbarer und mittelbarer Parteienfinanzierung unterschieden werden.</p>
<p>Bei der unmittelbaren Parteienfinanzierung erhalten Parteien direkt Geld vom Staat. Eine Vollfinanzierung ergibt sich daraus natürlich nicht (lediglich Teilfinanzierung). Wie die Höhe der Bezuschussung einer Partei durch den Staat ausfällt, richtet sich beispielsweise danach, wie viele Spendengelder eine Partei bereits erhalten hat. Zudem spielen die Summe der Mitgliedsbeiträge sowie Erfolge hinsichtlich Europa-, Bundestags- und Landtagswahlen eine bedeutende Rolle.</p>
<div class="important"><h6>★ Wichtiger Hinweis</h6><p><strong>Anmerkung</strong>: Informationen hinsichtlich der Parteienfinanzierung ergeben sich aus §§ 18 ff. PartG. (Bitte lesen.)</p></div>
<p>Bei der mittelbaren Parteienfinanzierung steht die steuerliche Absetzbarkeit von Mitgliedsbeiträgen und Spenden im Fokus. In diesen Bereichen kommt es zu einer festgelegten Begrenzung hinsichtlich der steuerlichen Absetzbarkeit</p>
    
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        <span class="pre-book-title">Neu</span>

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      </div>
    
    </div>
<div class="important"><h6>★ Wichtiger Hinweis</h6><p><strong>Anmerkung</strong>: Eine Begrenzung in diesem Zusammenhang ist auf Grund der staatsbürgerlichen Gleichheit auch geboten. Schließlich sollten Menschen mit höherem Verdienst nicht zu großen Einfluss auf die politischen Verhältnisse nehmen dürfen. Speziell in Bezug auf die Spenden gilt § 25 Abs. 3 S.1 PartG, der die Rechnungslegungspflicht regelt.</p></div>

<h2>E. Abgrenzung Parteien und Fraktionen</h2>
<p>Bei einer Fraktion handelt es sich um einen Zusammenschluss von gleichgesinnten Politikern aus dem Bundestag. Dies bedeutet konkret, dass Politiker, die sich für verschiedene Themen einsetzen wollen und diesbezüglich ähnliche Auffassungen teilen, sich zusammentun und für diese Themen „kämpfen“. Grundsätzlich gehören die Mitglieder einer Fraktion derselben Partei an (dies muss allerdings nicht so sein). Um eine Fraktion bilden zu können, müssen sich 5 % der Abgeordneten zusammenschließen. Fraktionen treffen sich in Fraktionssitzungen, um ihre Ziele zu besprechen und eventuelle Gesetzesentwürfe zu planen.</p>
<div class="important"><h6>★ Wichtiger Hinweis</h6><p><strong>Anmerkung</strong>: Fraktionsmitglieder können jederzeit eine Fraktion verlassen sowie aus einer Fraktion ausgeschlossen werden. Ebenso können Fraktionsmitglieder sich jederzeit einer anderen Fraktion anschließen. Hierbei ist nichts in Stein gemeißelt.</p></div>
<p>Vorteile einer Fraktion:</p>
<p>Fraktionsmitglieder besitzen eine längere Redezeit als fraktionslose Abgeordnete.</p>
<p>Fraktionslose Abgeordnete können keine <a href="https://www.juraindividuell.de/pruefungsschemata/die-abstrakte-und-konkrete-normenkontrolle/">Gesetzesvorschläge</a> machen.</p>
<p>Durch eine Fraktionsmitgliedschaft sind eigene Anliegen besser umsetzbar.</p>

<h2>F. Wiederholungsfragen</h2>
<p><strong>Frage 1:</strong> Bei der unmittelbaren Parteienfinanzierung steht die steuerliche Absetzbarkeit von Mitgliedsbeiträgen und Spenden im Fokus. Richtig oder falsch?</p>
<p><strong>Frage 2:</strong> Das Demokratieprinzip besagt, dass die Willensbildung innerhalb einer Partei von oben nach unten erfolgen sollte. Richtig oder falsch?</p>
<p><strong>Frage 3:</strong> Um eine Fraktion bilden zu können, müssen sich 5 % der Abgeordneten zusammenschließen. Richtig oder falsch?</p>
<p><strong>Frage 4:</strong> Um eine Partei gründen zu können, genügt die Absicht, nur für kurze Zeit im Bund oder Land Einfluss auf die politische Willensbildung zu nehmen. Richtig oder falsch?</p>
<p><strong>Frage 5:</strong> In Art. 21 GG werden wesentliche Rechte und Pflichten von Parteien dargestellt. Richtig oder falsch?</p>
<p><strong>Frage 6:</strong> Aus dem Gründungsfreiheitsprinzip ergibt sich unter anderem die Freiheit einer Partei ein Parteiprogramm selbst festzulegen. Richtig oder falsch?</p>
<aside class="related"><h2>Für dich per Hand ausgewählt</h2><article class="related-article"><a href="https://www.juraindividuell.de/artikel/ueberblick-bundespraesident/"><img loading="lazy" decoding="async" src="https://www.juraindividuell.de/wp-content/uploads/ueberblick-bundespraesident-300x200.jpg" width="150" height="100" alt=""><div><span class="cat  artikel">Fachartikel</span><span>Der Bundespräsident &#8211; Überblick</span></div></a></article><article class="related-article"><a href="https://www.juraindividuell.de/artikel/staatshaftungsrecht-uebersicht/"><img loading="lazy" decoding="async" src="https://www.juraindividuell.de/wp-content/uploads/staatshaftungsrecht-uebersicht-300x200.jpg" width="150" height="100" alt=""><div><span class="cat  artikel">Fachartikel</span><span>Staatshaftungsrecht Übersicht</span></div></a></article><article class="related-article"><a href="https://www.juraindividuell.de/pruefungsschemata/das-organstreitverfahren/"><img loading="lazy" decoding="async" src="https://www.juraindividuell.de/wp-content/uploads/das-organstreitverfahren-300x200.jpg" width="150" height="100" alt=""><div><span class="cat  pruefungsschemata">Schemata</span><span>Das Organstreitverfahren</span></div></a></article></aside>

<h2>G. Lösungen</h2>
<p><strong>Frage 1: Falsch.</strong> Man unterscheidet zwischen mittelbarer und unmittelbarer Parteienfinanzierung. Bei der unmittelbaren Parteienfinanzierung geht es hauptsächlich darum, dass Parteien direkt vom Staat Geld erhalten. Daraus ergibt sich allerdings lediglich eine Art Teilfinanzierung.</p>
<p><strong>Frage 2: Falsch.</strong> Die Willensbildung innerhalb einer Partei muss vielmehr von unten nach oben erfolgen.</p>
<p><strong>Frage 3: Richtig.</strong> Um eine Fraktion bilden zu können, müssen sich 5 % der Abgeordneten zusammenschließen. Fraktionen treffen sich sodann in Fraktionssitzungen, um ihre Ziele zu besprechen und eventuelle Gesetzesentwürfe zu planen.</p>
<p><strong>Frage 4: Falsch.</strong> Um eine Partei zu gründen, muss der Wille bestehen, dauernd oder für längere Zeit im Bund oder Land auf die politische Willensbildung Einfluss zu nehmen.</p>
<p><strong>Frage 5: Richtig</strong>. Art. 21 GG enthält wesentliche Rechte und Pflichten in Bezug auf Parteien.</p>
<p><strong>Frage 6: Richtig</strong>. Aus diesem Prinzip ergibt sich unter anderem die Freiheit einer Partei das Parteiprogramm selbst festzulegen.</p>

<h2>H. Jura-Individuell-Schnellcheck: Parteien</h2>
<p>Das Wichtigste im Überblick: Checkliste</p>
<ul>
<li>Das Wichtigste im Überblick: Checkliste&lt;</li>
<li>§ 2 PartG sowie Art. 21 GG bilden zentrale Vorschriften in Bezug auf Parteien</li>
<li>Wesentliche Begrifflichkeiten im Zusammenhang mit Parteien: <a href="https://www.juraindividuell.de/artikel/ueberblick-staatsstrukturprinzipien/">Demokratieprinzip, Chancengleichheitsprinzip, Gründungsfreiheitsprinzip, Parteienprivileg</a> </li>
<li>Wichtige Aufgaben von Parteien: politische Programme gestalten und festlegen, sich um politischen Nachwuchs bemühen, Kandidaten für die Wahlen aufstellen, Einflussnahme auf die politische Willensbildung</li>
<li>Unterscheidung zwischen unmittelbarer und mittelbarer Parteienfinanzierung </li>
<li>5 % der Abgeordneten können sich zu einer Fraktion zusammenschließen</li>
<li>Fraktionen treffen sich in Fraktionssitzungen, um ihre Ziele zu besprechen und eventuelle Gesetzesentwürfe zu planen</li>
</ul><p>Der Beitrag <a href="https://www.juraindividuell.de/artikel/parteien/">Parteien</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.juraindividuell.de">Jura Individuell</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Neues Schuld- und Kaufrecht 2022 (Teil 2)</title>
		<link>https://www.juraindividuell.de/artikel/neues-schuld-und-kaufrecht-teil-2/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Christina Wank]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 21 Nov 2022 19:43:52 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Fachartikel]]></category>
		<category><![CDATA[Kaufvertrag]]></category>
		<category><![CDATA[Schuldrecht AT]]></category>
		<category><![CDATA[Schuldrecht BT]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.juraindividuell.de/?p=1814</guid>

					<description><![CDATA[<p>Kürzlich wurden zwei europäische Richtlinien umgesetzt, die Warenkaufrichtlinie (WKRL) sowie die Richtlinie über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen (DIRL). </p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.juraindividuell.de/artikel/neues-schuld-und-kaufrecht-teil-2/">Neues Schuld- und Kaufrecht 2022 (Teil 2)</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.juraindividuell.de">Jura Individuell</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Im Zuge dessen wurden neue Vorschriften &#8211; neues Schuld- und Kaufrecht &#8211; im BGB geschaffen. Das neue Recht gilt für alle Verträge, die ab dem 01.01.2022 geschlossen wurden.</p>

<p>Neu ist vor allem der im Sinne der Digitalisierung neu eingeführte Vertrag über digitale Produkte. Dieser ist in den §§ 327 – 327u BGB geregelt. Die Regelungen stehen als neuer Titel 2a im 3. Abschnitt des 2. Buches über „Schuldverhältnisse aus Verträgen“. Sie gelten somit grundsätzlich für alle Arten des Vertriebs digitaler Produkte. Es ist also immer notwendig, einen Vertrag über digitale Produkte einem Vertragstyp zuzuordnen.</p>

<p>Nachfolgend soll ein Überblick über die für die Klausur wichtigsten Gesetzesänderungen verschafft werden:</p>

<h2> I. Anwendungsbereich, §§ 327, 327 a BGB</h2>
<p>§ 327 I 1 BGB regelt, dass die §§ 327 – 327s BGB auf Verbraucherverträge anwendbar sind, welche die Bereitstellung digitaler Produkte (digitale Inhalte oder Dienstleistungen) durch einen <a href="https://www.juraindividuell.de/artikel/das-neue-kaufrecht/">Unternehmer</a> gegen Zahlung eines Preises zum Gegenstand haben.</p>

<p>Voraussetzung ist also neben dem Vorliegen eines Verbrauchervertrages nach § 310 III BGB die Bereitstellung digitaler Inhalte oder Dienstleistungen. Digitale Inhalte sind nach § 327 II 1 BGB Daten, die in digitaler Form erstellt und bereitgestellt werden, z.B. zum Download bereitgestellte Software. Digitale Dienstleistungen sind legal definiert in § 327 II 2 BGB. Hierunter fallen Dienstleistungen, die dem Verbraucher die Erstellung, die Verarbeitung oder die Speicherung von Daten in digitaler Form oder den Zugang zu solchen Daten ermöglichen (Nr. 1). Ferner erfasst werden Dienstleistungen, die dem Verbraucher die gemeinsame Nutzung der von ihm oder von anderen Nutzern der entsprechenden Dienstleistung in digitaler Form hochgeladenen oder erstellten Daten oder sonstigen Interaktionen mit diesen Diensten ermöglichen (Nr. 2). Die Voraussetzungen einer „Bereitstellung“ der digitalen Produkte sind in § 327b III BGB für digitale Inhalte und in § 327b IV BGB für digitale Dienstleistungen definiert.</p>
<p>Die „Zahlung eines Preises“ als <a href="https://www.juraindividuell.de/?s=schuldrecht">Gegenleistung</a> des Verbrauchers umfasst einerseits die Zahlung eines Geldbetrages, anderseits aber auch analoge Darstellungen (z. B. Geschenkgutscheine) sowie digitale Darstellungen eines Wertes.</p>
<p>Des Weiteren eröffnet das Gesetz den Anwendungsbereich der §§ 327 – 327 s BGB in einigen Sonderfällen. Diese sind zu finden in den §§ 327 IV, V BGB sowie in § 327 a I, II BGB.</p>
<p>§ 327 VI BGB nennt dagegen Verträge, die vom Anwendungsbereich ausgeschlossen werden.</p>

<h2>II. Bereitstellung digitaler Produkte, §§ 327 b, 327 c BGB</h2>
<p>Das Gesetz nennt drei Pflichten des <a href="https://www.juraindividuell.de/pruefungsschemata/der-widerruf-gemaess-355-bgb/">Unternehmers</a> für die Bereitstellung digitaler Produkte:</p>
<ul>
<li>Er muss die digitalen Produkte nach § 327 b BGB bereitstellen.</li>
<li>Die digitalen Produkte müssen nach § 327 d BGB „vertragsmäßig“ sein, also frei von Produkt- und Rechtsmängeln.</li>
<li>Eine Veränderung der digitalen Produkte bei einer dauerhaften Bereitstellung ist nur unter Beachtung der Vorgaben in § 327 r BGB zulässig.</li>
</ul>
<p>Kommt der Unternehmer seiner Pflicht zur Bereitstellung nicht nach, so hat der Verbraucher verschiedene Rechte (§ 327 c BGB).</p>

<h2>III. Vertragsmäßigkeit digitaler Produkte, §§ 327 d – 327 h BGB</h2>
<p>Ist der Unternehmer durch einen Verbrauchervertrag gemäß § 327 BGB oder § 327a BGB zur Bereitstellung eines digitalen Produkts verpflichtet, so hat er das digitale Produkt nach § 327 d BGB frei von Produkt- und Rechtsmängeln bereitzustellen. Was ein Produktmangel ist, regelt § 327 e BGB. So ist nach § 327e I 1 BGB ein digitales Produkt frei von Produktmängeln, wenn es zur maßgeblichen Zeit den subjektiven, den objektiven sowie den Anforderungen an die Integration entspricht.</p>
<p>Das digitale Produkt ist darüber hinaus nach § 327 g BGB frei von <a href="https://www.juraindividuell.de/klausuren/klausur-mangelfolgeschaden-weiterfresserschaden/">Rechtsmängeln</a>, wenn der Verbraucher es gemäß den subjektiven oder objektiven Anforderungen nach § 327e II, III BGB nutzen kann, ohne dabei Rechte Dritter zu verletzen. Ein Produktmangel liegt nach § 327 e V BGB vor, wenn der Unternehmer ein anderes als das vertraglich geschuldete digitale Produkt bereitstellt.</p>
    
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<p>Ist das digitale Produkt nicht frei von Mängeln und wurde nach § 327 h BGB auch keine negative Beschaffenheitsvereinbarung getroffen, so stehen dem Verbraucher die Mängelrechte nach den §§ 327 i ff. BGB zu.</p>
<p>Darüber hinaus regelt § 327 f BGB eine Aktualisierungspflicht des Unternehmers. Hiernach hat der Unternehmer sicherzustellen, dass dem Verbraucher während des maßgeblichen Zeitraums Aktualisierungen, die für den Erhalt der Vertragsmäßigkeit des digitalen Produkts erforderlich sind, bereitgestellt werden. Dabei ist der Verbraucher über die Aktualisierungen zu informieren. Unterlässt es der Verbraucher nach § 327 f II BGB innerhalb einer angemessenen Frist eine Aktualisierung zu installieren, so haftet der Unternehmer nicht für einen Produktmangel, der ausschließlich auf das Fehlen einer Aktualisierung zurückzuführen ist.</p>

<h2>IV. Rechte des Verbrauchers bei Mängeln, §§ 327 i – 327 p BGB</h2>
<p>Vergleichbar mit dem allseits bekannten § 437 BGB im Kaufrecht ist der § 327 i BGB. Liegt ein Mangel vor, so kann der Verbraucher nach § 327 i BGB Nacherfüllung verlangen (Nr. 1), den Vertrag beenden oder wahlweise den Preis mindern (Nr. 2) sowie Schadens- oder Aufwendungsersatz verlangen (Nr. 3).</p>
<p>Grundsätzlich steht dem Unternehmer, wie im Kaufrecht, ein „Recht zur zweiten Andienung“ zu. Man erkennt also Parallelen zum bereits Gelernten.</p>
<p>Einzelheiten zur Vertragsbeendigung regelt § 327m I, II, IV, V BGB. Die §§ 327o, 327p BGB beschäftigen sich mit der Ausübung des Beendigungsrechts sowie mit den Rechtsfolgen der Vertragsbeendigung. Die Minderung ist geregelt in § 327n BGB. Nach § 327 i Nr. 3 BGB hat der Verbraucher die Möglichkeit, Schadensersatz nach § 280 I BGB und § 327m III BGB oder den Ersatz vergeblicher Aufwendungen nach § 284 BGB zu verlangen. Der Unternehmer haftet allerdings nur dann auf Schadensersatz, wenn er die Mangelhaftigkeit des digitalen Produkts nach den §§ 276 ff. BGB zu vertreten hat. Das Vertretenmüssen wird dabei nach § 280 I 2 BGB vermutet. Somit muss der Unternehmer beweisen, dass er die Mangelhaftigkeit nicht zu vertreten hat.</p>

<h2>V. Beweislastumkehr und Verjährung, §§ 327 k, 327 j BGB</h2>
<p>Auch hinsichtlich der Beweislast (§ 327 k BGB) sowie der Verjährung (§ 327 j BGB) gibt es <a href="https://www.juraindividuell.de/artikel/das-neue-kaufrecht/">Parallelen zum Kaufrecht</a>.</p>

<h3>1. Beweislastumkehr</h3>
<p>Nach den allgemeinen Grundsätzen muss eigentlich der Verbraucher, der seine Rechte aus § 327 i BGB geltend machen will, die dafür maßgeblichen Tatsachen beweisen. § 327 k I BGB legt allerdings eine Umkehr der <a href="https://www.juraindividuell.de/artikel/vertretenmuessen-bei-nacherfuellung/">Beweislast bei Mängeln</a> eines digitalen Produktes zugunsten des Verbrauchers fest. Zeigt sich bei einem digitalen Produkt innerhalb eines Jahres seit seiner Bereitstellung ein von den Anforderungen nach den §§ 237 e oder g BGB abweichender Zustand, so wird nach § 327 k I BGB vermutet, dass das digitale Produkt bereits bei seiner Bereitstellung mangelhaft war.</p>

<p>Wichtig ist, dass diese Regelung nur für Verträge über eine einmalige Bereitstellung gilt. § 327 k II BGB legt nämlich für eine dauerhafte Bereitstellung die Vermutung fest, dass das digitale Produkt während der bisherigen Dauer der Bereitstellung mangelhaft gewesen ist.</p>
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<h3>2. Verjährung</h3>
<p>In § 327 j BGB ist eine spezielle Verjährungsregelung enthalten. Nach § 327 j I BGB verjähren die in § 327 i Nr. 1 und 3 BGB bezeichneten Ansprüche des Verbrauchers in zwei Jahren, gerechnet ab der Bereitstellung. Handelt es sich um eine dauerhafte Bereitstellung, so verjähren die Ansprüche nach § 327 j II BGB nicht vor Ablauf von zwölf Monaten nach dem Ende des Bereitstellungszeitraumes. Ansprüche wegen einer Verletzung der Aktualisierungspflicht gemäß § 327 f BGB verjähren nach § 327 j III BGB nicht vor Ablauf von zwölf Monaten nach dem Ende des für die Aktualisierungspflicht maßgeblichen Zeitraums.</p>
<p>Hat sich ein Mangel innerhalb der Verjährungsfrist gezeigt, so tritt nach § 327 j IV BGB die Verjährung nicht vor dem Ablauf von vier Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in dem sich der Mangel erstmals gezeigt hat. Für die in § 327 i Nr. 2 BGB bezeichneten Rechte gilt nach § 327 j V BGB die Regelung des § 218 BGB entsprechend.</p>

<h2>VI. Änderungen an digitalen Produkten, § 327 r BGB</h2>
<p>Handelt es sich um einen Vertrag über eine dauerhafte Bereitstellung digitaler Produkte, so stellt sich die Frage, was geschieht, wenn durch nachträgliche Änderungen, die über das erforderliche Maß hinausgehen, die Interessen des Verbrauchers beeinträchtigt werden (Sonderfall der nachträglichen Schlechtleistung). Die genannten Änderungen darf der Unternehmer nur dann vornehmen, wenn kumulativ drei Voraussetzungen erfüllt sind:</p>
<ul>
<li>Der Vertrag muss explizit die Möglichkeit sowie einen triftigen Grund für Änderungen enthalten (§ 327 r I Nr. 1 BGB).</li>
<li>Dem Verbraucher dürfen durch die Änderungen keine zusätzlichen Kosten entstehen (§ 327 r I Nr. 2 BGB).</li>
<li>Schließlich muss der Verbraucher klar und verständlich über die Änderungen informiert werden (§ 327 r I Nr. 1 – 3 BGB).</li>
</ul>
<p>Darüber hinaus darf der Unternehmer eine Änderung, die die Zugriffsmöglichkeit oder die Nutzbarkeit des digitalen Produktes (§ 327 r II 3 BGB) nicht nur unerheblich beeinträchtigt, nur dann vornehmen, wenn dem Verbraucher nach § 327 i II 1 BGB die Änderung innerhalb einer angemessenen Frist angekündigt wurde. Der Verbraucher hat bei einer erheblichen Beeinträchtigung nach § 327 r III 1 BGB die Möglichkeit, den Vertrag innerhalb von dreißig Tagen unentgeltlich zu beenden, außer es liegt ein Ausschluss nach § 327 r IV BGB vor.</p>

<h2>VII. Rückgriff des Unternehmers, § 327 u BGB</h2>
<p>§ 327 u I bis V BGB regelt den verschuldensunabhängigen Rückgriff des Unternehmers bei dem Vertragspartner, von dem er das digitale Produkt bezogen hat. Die Vorschrift ist zum Schutz des Unternehmers gemäß § 327 IV BGB zwingend. Sie gilt nach § 327 u VI entsprechend für alle Glieder der Vertriebskette. Allerdings hat der Unternehmer keine Ansprüche nach § 327 u BGB gegen seinen Vertragspartner, wenn der Verbraucher den Vertrag beendet hat, mindert oder Schadensersatzes fordert.</p>

<h2>VIII. Verhältnis zum Datenschutz, § 327 q BGB</h2>
<p>Die Vorschrift des § 327 q BGB stellt klar, dass keine vertragsrechtlichen Sanktionen drohen, wenn der Verbraucher Rechte aus dem Datenschutzrecht wahrnimmt. Der Vertrag mit dem Unternehmer bleibt nach § 327 q I BGB weiterhin wirksam. Außerdem sind Ersatzansprüche des Unternehmers wegen Einschränkungen der Datenverarbeitung nach § 327 q III BGB ausgeschlossen. Es soll gewährleistet werden, dass der Verbraucher seine datenschutzrechtlichen Befugnisse ausüben kann, ohne rechtliche Nachteile befürchten zu müssen. Der Unternehmer hat aber unter den Voraussetzungen des § 327q II BGB das Recht, den Vertrag mit dem Verbraucher fristlos zu kündigen.</p><p>Der Beitrag <a href="https://www.juraindividuell.de/artikel/neues-schuld-und-kaufrecht-teil-2/">Neues Schuld- und Kaufrecht 2022 (Teil 2)</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.juraindividuell.de">Jura Individuell</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Neues Schuld- und Kaufrecht 2022</title>
		<link>https://www.juraindividuell.de/artikel/neues-kaufrecht/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Christina Wank]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 21 Nov 2022 19:42:22 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Fachartikel]]></category>
		<category><![CDATA[Kaufvertrag]]></category>
		<category><![CDATA[Schuldrecht AT]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.juraindividuell.de/?p=1774</guid>

					<description><![CDATA[<p>Kürzlich wurden direkt zwei europäische Richtlinien umgesetzt, die Warenkaufrichtlinie (WKRL) sowie die Richtlinie über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen (DIRL). </p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.juraindividuell.de/artikel/neues-kaufrecht/">Neues Schuld- und Kaufrecht 2022</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.juraindividuell.de">Jura Individuell</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Im Zuge dessen wurden neue Vorschriften im BGB geschaffen. Diese gelten für alle Verträge, die ab dem 01.01.2022 geschlossen wurden. Betroffen sind hier das absolut klausurrelevante <a href="https://www.juraindividuell.de/pruefungsschemata/gefahruebergang/">Kaufrecht</a> sowie das allgemeine Vertragsrecht. Dabei wurde die allgemeine Struktur des Schuldrechts beibehalten. Es ist somit zwar alles halb so wild, jedoch absolut notwendig, sich die neuen Regelungen zu Gemüte zu führen.</p>
<p>Der Artikel soll einen Überblick über die für die Klausur wichtigsten Gesetzesänderungen verschaffen.</p>
<h2>A. Änderungen im allgemeinen Kaufrecht</h2>
<p>Im allgemeinen Kaufrecht gibt es im Grunde drei klausurrelevante Änderungen.</p>
<h3>I. Neuer Sachmangelbegriff (§ 434 BGB n.F.)</h3>
<p>Der <a href="https://www.juraindividuell.de/artikel/kaufvertragliches-gewaehrleistungsrecht-schadensersatz/">Sachmangelbegriff</a> ist weiterhin in § 434 BGB geregelt. Neu ist dabei allerdings, dass es ab sofort kein Stufenverhältnis mehr zwischen den subjektiven und den objektiven Anforderungen sowie den Montageanforderungen gibt. Gleich geblieben ist hingegen, dass es möglich ist, von dem <a href="https://www.juraindividuell.de/artikel/gewaehrleistungsrecht-beim-kaufvertrag/">objektiven Beschaffenheitsbegriff</a> abzuweichen, indem die Parteien eine negative Beschaffenheitsvereinbarung zu Lasten des Käufers vereinbaren können.</p>
<h4>1.Subjektive Anforderungen</h4>
<p>Die subjektiven Anforderungen finden sich zunächst in § 434 II 2 BGB n.F. Dort ist geregelt, welche Merkmale Teil einer „vereinbarten Beschaffenheit“ sind (Art, Menge, Qualität, Funktionalität, Kompatibilität, Interoperabilität und sonstige Merkmale).</p>
<h4>2. Objektive Anforderungen</h4>
<p>Die objektiven Anforderungen sind nun geregelt in § 434 III BGB n.F. Wenn nichts anderes vereinbart wurde, muss sich die Sache hier insbesondere <a href="https://www.juraindividuell.de/?s=gewährleistungsrecht">für die gewöhnliche Verwendung eignen </a>sowie eine Beschaffenheit aufweisen, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann. In § 434 III 2 BGB n.F. ist nun auch das Merkmal der Haltbarkeit genannt. Gemeint ist dabei allerdings nicht eine Haltbarkeitsgarantie. Der Verkäufer haftet vielmehr nur dafür, dass die Sache bei <a href="https://www.juraindividuell.de/pruefungsschemata/annahmeverzug-auswirkungen-auf-gefahruebergang/">Gefahrübergang</a> die Fähigkeit hat, die erforderlichen Funktionen bei normaler Verwendung zu behalten, nicht jedoch dafür, dass sie tatsächlich diese Funktionen behält.</p>
<h4>3. Montageanforderungen</h4>
<p>§ 434 IV BGB regelt nun die Montageanforderungen. Inhaltliche Änderungen ergeben sich dabei nicht.</p>
<h3>II. Nacherfüllungsanspruch (§ 439 BGB)</h3>
<p>Laut Gesetz besteht eine Kostentragungspflicht des Verkäufers nur dann, wenn der Käufer die mangelhafte Sache gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht hat, „bevor der Mangel offenbar wurde“. Der Verweis auf § 442 I BGB ist hier also entfallen.</p>
<p>Nach § 439 V BGB hat der Käufer dem Verkäufer die Sache zum Zweck der Nacherfüllung zur Verfügung zu stellen. Dadurch soll der Verkäufer die Möglichkeit haben, die Kaufsache daraufhin zu untersuchen, ob sie tatsächlich mangelhaft ist, um ggf. die vom Käufer gewählte Nachbesserung vornehmen zu können. Bei § 439 V BGB n.F. handelt es sich um eine Rechtspflicht des Käufers. Dem Verkäufer steht also eine Einrede nach § 273 BGB gegen den Nacherfüllungsanspruch des Käufers zu. Wird die Einrede erhoben, so ist der Nacherfüllungsanspruch so lange nicht durchsetzbar, wie der Käufer dem Verkäufer die Sache vorenthält. Nach § 439 VI 2 BGB hat der Verkäufer die ersetzte Sache ferner auf seine Kosten zurückzunehmen.</p>
    
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<h3>III. Lieferantenregress (§§ 445a, 445b, 445c, 478 BGB)</h3>
<p>Im Folgenden sehen wir uns die in den §§ 445a, 445b, 445c, 478 BGB enthaltenen Regelungen des <a href="https://www.juraindividuell.de/artikel/der-unternehmerregress/">Lieferantenregresses</a> an.</p>
<h4>1. § 445 a BGB n.F.</h4>
<p>Der selbständige Regressanspruch gemäß § 445a I BGB besteht künftig auch dann, wenn der vom Käufer geltend gemachte Mangel auf einer Verletzung der Aktualisierungspflicht gemäß § 475b IV BGB beruht.</p>
<h4>2. § 445 b BGB n.F.</h4>
<p>Neu ist hier, dass die bislang in § 445b II 2 BGB a.F. geregelte Höchstgrenze der Ablaufhemmung von fünf Jahren nach Ablieferung der Sache vom Lieferanten an den Verkäufer gestrichen wurde.</p>
<h4>3. § 478 BGB n.F.</h4>
<p>In § 478 II BGB finden sich Einschränkungen der Dispositivität der allgemeinen Mängelrechte des Unternehmers sowie der <a href="https://www.juraindividuell.de/artikel/der-unternehmerregress/">Regressregelungen</a> der §§ 445a I, II, 445b, 478 I BGB, sofern es sich um einen Verbrauchsgüterkaufvertrag handelt. Der neue § 478 II 1 BGB erstreckt diese Einschränkungen der Dispositivität auf Vereinbarungen, die von den Neuregelungen in den §§ 475b, 475c BGB abweichen.</p>
<h4>4. § 445 c BGB n.F.</h4>
<p>Der neue § 445 c BGB bezieht sich auf die neu eingeführten §§ 327 ff. BGB und damit auf Verträge über digitale Produkte, die weiter unten noch zur Sprache kommen werden.</p>
<h2>Änderungen im Verbrauchsgüterkaufrecht</h2>
<p>Folgende Änderungen ergaben sich für das Verbrauchsgüterkaufrecht.</p>
<aside class="related"><h2>Für dich per Hand ausgewählt</h2><article class="related-article"><a href="https://www.juraindividuell.de/artikel/neues-schuld-und-kaufrecht-teil-2/"><img loading="lazy" decoding="async" src="https://www.juraindividuell.de/wp-content/uploads/das-neue-schuld-und-kaufrecht-ab-dem-01012022-teil-2-300x200.jpg" width="150" height="100" alt=""><div><span class="cat  artikel">Fachartikel</span><span>Neues Schuld- und Kaufrecht 2022 (Teil 2)</span></div></a></article><article class="related-article"><a href="https://www.juraindividuell.de/artikel/vertretenmuessen-bei-nacherfuellung/"><img loading="lazy" decoding="async" src="https://www.juraindividuell.de/wp-content/uploads/vertretenmuessen-bei-nacherfuellung-300x200.jpg" width="150" height="100" alt=""><div><span class="cat  artikel">Fachartikel</span><span>Vertretenmüssen bei der Nacherfüllung</span></div></a></article><article class="related-article"><a href="https://www.juraindividuell.de/artikel/kaufvertragliches-gewaehrleistungsrecht-schadensersatz/"><img loading="lazy" decoding="async" src="https://www.juraindividuell.de/wp-content/uploads/kaufvertragliches-gewaehrleistungsrecht-300x200.jpg" width="150" height="100" alt=""><div><span class="cat  artikel">Fachartikel</span><span>Kaufvertragliches Gewährleistungsrecht &#8211; Schadensersatz</span></div></a></article></aside>
<h3>I. Anwendungsbereich</h3>
<p>Sowohl in § 474 I BGB als auch im gesamten restlichen Verbrauchsgüterkaufrecht wurde der Begriff der „beweglichen Sache“ durch „Ware“ i.S.v. § 241a I BGB ersetzt. Nach § 241a I BGB sind „Waren“ bewegliche Sachen, die nicht auf Grund von <a href="https://www.juraindividuell.de/artikel/zwangsvollstreckung-in-das-bewegliche-vermoegen/">Zwangsvollstreckungsmaßnahmen</a> oder anderen gerichtlichen Maßnahmen verkauft werden. Der Ausschlusstatbestand des § 474 II 2 BGB wurde in der neuen Fassung enger gefasst. Bisher waren die §§ 475 ff. BGB per se unanwendbar, wenn gebrauchte Sachen in einer öffentlich zugänglichen Versteigerung verkauft wurden. Ab sofort gilt dies nur unter der weiteren Voraussetzung, dass dem Verbraucher „klare und umfassende Informationen“ über die Nichtgeltung des Verbrauchsgüterkaufrechts „leicht verfügbar gemacht wurden“.</p>
<h3>II. Anwendbare Vorschriften, § 475 BGB n.F.</h3>
<p>Nach § 475 III 2 BGB n.F. ist im Verbrauchsgüterkaufrecht nun neben den §§ 445, 447 II BGB auch § 442 BGB unanwendbar.</p>
<p>§ 475 V BGB n.F. enthält nun eine ergänzende Regelung zu dem in § 439 BGB geregelten Nacherfüllungsanspruch. Wenn der Unternehmer zwar rechtzeitig nacherfüllt, dies aber mit „erheblichen Unannehmlichkeiten“ für den Verbraucher verbunden ist, so hat der Verbraucher kein<a href="https://www.juraindividuell.de/artikel/die-rechtsfolgen-des-ruecktritts-nach-346-bgb/"> Rücktritts- oder Minderungsrecht,</a> sondern nur einen Schadensersatzanspruch nach <a href="https://www.juraindividuell.de/artikel/kaufvertragliches-gewaehrleistungsrecht-schadensersatz/">§ 280 I BGB wegen Verletzung der Pflicht aus § 475 V BGB</a>.</p>
<p>§ 475 VI BGB beschäftigt sich ergänzend mit den Folgen des Rücktritts sowie des Schadensersatzes statt der Leistung. Nach § 475 VI 1 BGB hat der Unternehmer, wenn der Verbraucher zurücktritt oder Schadensersatz statt der ganzen Leistung fordert, die Kosten der Rücksendung zu tragen. Gem. § 475 VI 2 BGB hat der Verkäufer den Kaufpreis bereits dann zurückzuerstatten/Schadensersatz zu leisten, wenn der Verbraucher den Nachweis über die Rücksendung getätigt hat.</p>

<h3>III. Sonderbestimmungen für Rücktritt und Schadensersatz, § 475d BGB n.F.</h3>
<p>Der neue § 475 d BGB zählt Fälle auf, bei denen eine <a href="https://www.juraindividuell.de/artikel/kaufvertragliches-gewaehrleistungsrecht-schadensersatz/">Nachfristsetzung</a> entbehrlich ist:</p>
<ul>
<li>§ 475 d I Nr. 1 BGB n.F.: der Verbraucher muss sein Nacherfüllungsverlangen nicht ausdrücklich kundtun, um die Frist in Gang zu setzen</li>
<li>Wenn der Unternehmer einen Nacherfüllungsversuch unternommen hat und sich danach erneut derselbe oder auch ein anderer Mangel zeigt, § 475 d I Nr. 2 BGB n.F.; eine feste Anzahl von erfolglosen Versuchen, die abzuwarten wären, ist dabei nicht geregelt. </li>
<li>§ 475 I Nr. 3 BGB n.F. lässt offen, wann es sich um einen „derart schwerwiegenden Mangel“ handelt, der einen sofortigen Rücktritt rechtfertigen würde. Hier ist eine Argumentation gefragt, die die jeweiligen Umstände des Einzelfalles berücksichtigt.</li>
<li>§ 475 d I Nr. 4 BGB: Fristsetzung ist dann entbehrlich, wenn der Unternehmer die Nacherfüllung, die Kostenerstattung nach § 439 II BGB, eine fristgerechte Nacherfüllung oder eine Nacherfüllung ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher verweigert.</li>
<li>Wenn offensichtlich ist, dass der Unternehmer nicht innerhalb einer angemessenen Frist ordnungsgemäß nacherfüllen wird, ist eine Frist nach § 475 d I Nr. 5 BGB entbehrlich.</li>
</ul>
<h3>IV. Abweichende Vereinbarungen, § 476 BGB n.F.</h3>
<ul>
<li>Der neue § 476 I 1 BGB: Verbot haftungsbeschränkender Vereinbarungen zulasten des Verbrauchers; Verweis auf § 442 BGB wurde gestrichen </li>
<li>§ 476 I 2 BGB n.F. unterstellt negative Beschaffenheitsvereinbarungen; Auflistung der Anforderungen an eine solche</li>
<li>Der neue § 476 II 2 BGB: vertragliche Verkürzung der Verjährung auf mindestens ein Jahr bei gebrauchten Waren unter denselben Bedingungen möglich wie bei einer negativen Beschaffenheitsvereinbarung </li>
<li>§ 476 IV BGB n.F.: Umgehungsverbot </li>
</ul>
<h3>V. Beweislastumkehr, § 477 BGB n.F.</h3>
<ul>
<li><a href="https://www.juraindividuell.de/pruefungsschemata/annahmeverzug-auswirkungen-auf-gefahruebergang/">Vermutungsregel in § 477 I 1 BGB n.F. gilt ein Jahr nach Gefahrübergang</a>: Vermutung gilt nicht, wenn sie „mit der Art der Ware oder des mangelhaften Zustands unvereinbar“ ist.</li>
<li>§ 477 II BGB n.F.: Sonderregelung für Waren mit digitalen Elementen, sofern die Parteien im Kaufvertrag eine dauerhafte Bereitstellung der digitalen Elemente vereinbart haben.</li> 
</ul>
<h3>VI. Sonderbestimmungen für Garantien, § 479 BGB n.F.</h3>
<ul>
<li>Sonderbestimmungen für Garantien in § 479 BGB n.F.: Garantieerklärung ist dem Verbraucher nach § 479 II BGB auch ohne Verlangen spätestens zum Zeitpunkt der Lieferung auf einem dauerhaften Datenträger i.S.v. § 126b S. 2 BGB zur Verfügung zu stellen. </li>
<li>§ 479 III BGB n.F.: gesetzliche Bestimmung des Mindestinhalts einer vom Hersteller übernommenen (selbständigen) Haltbarkeitsgarantie i.S.v. § 443 II BGB</li>
</ul><p>Der Beitrag <a href="https://www.juraindividuell.de/artikel/neues-kaufrecht/">Neues Schuld- und Kaufrecht 2022</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.juraindividuell.de">Jura Individuell</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Der Bundespräsident – Überblick</title>
		<link>https://www.juraindividuell.de/artikel/ueberblick-bundespraesident/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Christina Wank]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 07 Oct 2022 07:50:21 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Fachartikel]]></category>
		<category><![CDATA[Öffentliches Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Staatsorganisation]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.juraindividuell.de/?p=1745</guid>

					<description><![CDATA[<p>Dieser Beitrag beschäftigt sich überblicksartig mit der Stellung und den Aufgaben des Bundespräsidenten. Zudem stellt der Text Wiederholungsfragen sowie eine Checkliste zur Verfügung, um einen gefestigten Lernerfolg erzielen zu können.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.juraindividuell.de/artikel/ueberblick-bundespraesident/">Der Bundespräsident &#8211; Überblick</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.juraindividuell.de">Jura Individuell</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h2> A. Allgemeines</h2>
<p> Der Bundespräsident wird durch die Bundesversammlung gewählt. Geregelt ist dies in Art. 54 GG. Grundsätzlich beträgt die Amtszeit fünf Jahre. Eine anschließende Wiederwahl ist nur ein weiteres Mal zulässig (Abs. 2).</p>
<div class="important"><h6>★ Wichtiger Hinweis</h6><p>Zwar ist eine anschließende <a href="https://www.juraindividuell.de/artikel/wahlrechtsgrundsaetze-bundeswahlgesetz/">Wiederwahl</a> nur einmal möglich. Jedoch kann ein ehemaliger Bundespräsident nach einer fünfjährigen Pause durchaus eine dritte Amtszeit anstreben.</p></div>
<p>Zum Bundespräsidenten gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder der <a href="https://www.juraindividuell.de/pruefungsschemata/das-organstreitverfahren/">Bundesversammlung</a> erhalten hat (Abs. 6).</p>
<div class="important"><h6>★ Wichtiger Hinweis</h6><p>Die Bundesversammlung besteht aus:</p> 
<ul>
<li>den Mitgliedern des Bundestages und</li>
<li>einer gleichen Anzahl von Mitgliedern, die von den Volksvertretungen der Länder nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt werden (Abs. 3).</li>
</ul></div>
<p>Zudem sollte festgehalten werden, dass der <a href="https://www.juraindividuell.de/artikel/ueberblick-staatsstrukturprinzipien/">Bundespräsident</a> nicht nur eine repräsentative Stellung inne hat, sondern auch richtungsweisende Entscheidungen hinsichtlich Krisensituationen treffen muss.</p>
<h2>B. Die wichtigsten Aufgaben im Fokus</h2>
<h3>I. Vertretung der BRD</h3>
<p>Der Bundespräsident der Bundesrepublik Deutschland vertritt diese nach außen und innen.</p>
<ul>
<li>Nach außen: Der Bundespräsident hat die völkerrechtliche Vertretung der BRD inne z.B. Vertragsschluss von völkerrechtlichen Verträgen, Art. 59 Abs. 1 GG</li>
<li>Nach innen: Hierbei muss der Bundespräsident sich strikt an der Kompetenzzuordnung des <a href="https://www.juraindividuell.de/pruefungsschemata/die-abstrakte-und-konkrete-normenkontrolle/">Grundgesetzes</a> orientieren (dazu konkreter weiter unten) keine eigenständige außenpolitische Gestaltungskompetenz !!</li>
</ul>
<h3>II. Begnadigung (Erlass von Strafen oder anderen Sanktionen)</h3>
<p>Weiterhin steht dem Bundespräsidenten die Möglichkeit einer Begnadigung offen.</p>
<ul>
<li>Begnadigungsrecht in Art. 60 Abs. 2 GG normiert </li>
<li>Begnadigung von Straftaten sowie von Disziplinar- und Bußgeldangelegenheiten möglich</li>
<li>Ausübung nur hinsichtlich bundesgerichtlicher Entscheidungen </li>
</ul>
<h3>III. Auflösung des Bundestages</h3>
<p>Zudem kann der Bundespräsident die Auflösung des <a href="https://www.juraindividuell.de/pruefungsschemata/das-organstreitverfahren/">Bundestages</a> veranlassen. Dies kann einerseits geschehen, wenn die Wahl eines Bundeskanzlers im Bundestag nicht gelingt oder der Kanzler durch die Einbringung der Vertrauensfrage im Bundestag das Vertrauen nicht ausgesprochen bekommt.</p>
<ul>
<li>Bei <strong>Fehlschlag einer Kanzlerwahl</strong>: Ermessen des Bundespräsidenten den Kanzler zu ernennen oder den Bundestag aufzulösen und Neuwahlen zuzulassen. (siehe dazu Art. 63 Abs. 4 GG)</li>
<li><strong>Vertrauensfrage des Kanzlers</strong>: Auch hier kann der Bundespräsident das Parlament auf Vorschlag des Bundeskanzlers binnen 21 Tagen auflösen. ( Art. 68 Abs. 1 S. 1 GG). Allerdings erlischt ein solches Auflösungsrecht des Bundespräsidenten dann, wenn es durch eine Mehrheit der Bundestagsmitglieder zu einer Wahl eines anderen Bundeskanzlers kommt. ( Art. 68 Abs. 1 S. 2 GG)</li>
</ul>
<h3>IV. Ernennung und Entlassung von Amtsträgern</h3>
<p>Ebenso ist der Bundespräsident mit der Aufgabe der Ernennung und Entlassung von Amtsträgern betraut.</p>
<p>Ernennung von Bundeskanzler (Art. 63 Abs. 2 S. 2 GG), Bundesminister (Art. 64 GG Abs. 1 GG), Bundesbeamte, Bundesrichter, Offiziere und Unteroffiziere der Bundeswehr (Art. 60 Abs. 1 GG). Ausnahme: Es ist gesetzlich etwas anderes bestimmt.</p>
<div class="important"><h6>★ Wichtiger Hinweis</h6><p><strong>Anmerkung:</strong> Ernennung bedeutet nicht, dass dem Bundespräsidenten eine eigene Auswahlbefugnis zusteht. Auch etwaige Vorschläge des Bundeskanzlers hinsichtlich der Ernennung der Bundesminister kann er grundsätzlich nicht verhindern (Ausnahme: es stünden ernsthafte rechtliche Bedenken im Raum: <strong>Stichwort</strong> formelles Prüfungsrecht des Bundespräsidenten)</p></div>
<p> Entlassung von Bundeskanzler (Art. 67 Abs. 1 S. 1 GG), Bundesminister (Art. 64 Abs. 1 GG).</p>
    
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      </div>
    
    </div>

<h3>V. Prüfungsrecht von Gesetzen</h3>
<p>Inwiefern dem Bundespräsidenten ein <a href="https://www.juraindividuell.de/pruefungsschemata/die-abstrakte-und-konkrete-normenkontrolle/">Prüfungsrecht von Gesetzen</a> zusteht, ist nicht unumstritten.</p>
<div class="important"><h6>★ Wichtiger Hinweis</h6><p>Die Problematik hinsichtlich eines Prüfungsrechts des Bundespräsidenten wird öfters abgefragt und sollte daher bekannt sein.</p></div>
<ul>
<li><a href="https://www.juraindividuell.de/pruefungsschemata/die-abstrakte-und-konkrete-normenkontrolle/">Formelles Prüfungsrecht</a>: Gesetze, welche formell unrechtmäßig (Fehler im Gesetzgebungsverfahren) sind, dürfen vom Bundespräsidenten nicht ausgefertigt werden; Argument: Wortlaut des Art. 82 Abs. 1 S. 1 GG; Bezug des Begriffes „Ausfertigung“ auf die „nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes zustande gekommenen Gesetze“ (Ausfertigungsrecht des Bundespräsidenten ergibt sich aus Art. 82 Abs. 1 S. 1 GG  Achtung: Rechtsverordnungen werden von denjenigen Stellen ausgefertigt, welche sie auch erlassen haben (Art. 82 Abs. 1 S. 2 GG)).</li>
<li>Materielles Prüfungsrecht: Im Ergebnis steht dem Bundespräsidenten auch ein materielles Prüfungsrecht zu <strong>ABER NUR</strong>, wenn <a href="https://www.juraindividuell.de/pruefungsschemata/die-abstrakte-und-konkrete-normenkontrolle/">Verfassungswidrigkeit</a> des Gesetzes evident ist (sog. <strong>Evidenzkontrolle</strong>); Dies ergibt sich aus Art. 1 Abs. 3 GG, Art. 20 Abs. 3 GG, schließlich sind die Amtsträger an die <strong>Grundrechte</strong> und die <strong>Verfassung</strong> gebunden.</li>
</ul>
<h5>Weitere, mögliche Argumente für ein materielles Prüfungsrecht:</h5> 
<p>Zum einen kann man den Amtseid als Kompetenztitel interpretieren. Art. 56 GG ruft den Bundespräsidenten schließlich dazu auf das Grundgesetz als Ganzes zu wahren, demnach nur materiell rechtmäßige Gesetze auszufertigen. Zudem könnte man noch den Wortlaut hinsichtlich Art. 70 WRV heranziehen, welcher dem Reichspräsidenten noch ein formelles und materielles Prüfungsrecht gewährte. Denn Art. 70 WRV gleiche dem Wortlaut des Art. 82 Abs. 1 GG. Danach könne man also auch darauf schließen, dem Bundespräsidenten ebenfalls ein solches materielles Prüfungsrecht zukommen zu lassen.</p>
<h5>Mögliche Argumente gegen ein materielles Prüfungsrecht:</h5>
<p>Ein Argument ist die grundsätzlich schwache Stellung des Bundespräsidenten. Zudem sei der Amtseid aus Art. 56 GG nicht als Kompetenznorm zu interpretieren, da es sich dabei nur um eine Art Bekenntnisformel handle. Weiterhin kann noch mit Art. 100 GG argumentiert werden, welcher klarstelle, dass das Verwerfungsmonopol hinsichtlich verfassungswidriger Gesetze beim Bundesverfassungsgericht liege. Somit könne dem Bundespräsidenten kein solch umfassendes Prüfungsrecht zustehen.</p>
<div class="important"><h6>★ Wichtiger Hinweis</h6><p>Wichtig ist an dieser Stelle, dass man dieses Problem sorgfältig darstellt. Die Entscheidung ist dann letztlich zweitrangig. Allerdings sollte man sich bei einem offensichtlich verfassungswidrigen Gesetzes wohl eher für ein materielles Prüfungsrecht des Bundespräsidenten entscheiden.</p></div>
<ul>
<li>Politisches Prüfungsrecht: Ein solches steht dem Präsidenten nicht zu; dies wäre nicht mit dem <strong>Grundsatz der Gewaltenteilung</strong> vereinbar. Denn es würde zu sehr in die <strong>Gesetzgebungskompetenz</strong> von <strong>Bundestag</strong> und <strong>Bundesrat</strong> eingegriffen werden.</li>
</ul>

<h2>C. Wiederholungsfragen</h2>
<p><strong>Frage 1:</strong> Die Amtszeit eines Bundespräsidenten beträgt wie bei der Bundesregierung vier Jahre. Richtig oder falsch ?</p>
<p><strong>Frage 2:</strong> Nach Vollendung einer Amtszeit ist eine anschließende Wiederwahl ausgeschlossen. Richtig oder falsch ?</p>
<p><strong>Frage 3:</strong> Der Bundespräsident wird durch die Bundesversammlung gewählt. Richtig oder falsch ?</p>
<p><strong>Frage 4:</strong> Eine dritte Amtszeit ist definitiv ausgeschlossen. Richtig oder falsch ?</p>
<p><strong>Frage 5:</strong> Der Bundespräsident ist nur repräsentativ tätig. Richtig oder falsch ?</p>
<p><strong>Frage 6:</strong> Die Ernennung und Entlassung von Amtsträgern erfolgt durch den Bundespräsidenten. Richtig oder falsch ?</p>
<p><strong>Frage 7:</strong> Dem Bundespräsidenten steht zumindest auch ein eingeschränktes, materielles Prüfungsrecht zu. Richtig oder falsch ?</p>
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<h2>D. Lösungen</h2>
<p><strong>Frage 1: </strong>Falsch. Hierbei beträgt die Amtszeit fünf Jahre.</p>
<p><strong>Frage 2:</strong> Falsch. Nach Vollendung der Amtszeit ist eine weitere, anschließende Wiederwahl durchaus erlaubt.</p>
<p><strong>Frage 3:</strong> Richtig. Die Wahl erfolgt durch die Bundesversammlung. Diese besteht aus den Mitgliedern des Bundestages und einer gleichen Anzahl von Mitgliedern, die von den Volksvertretungen der Länder nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt werden.</p>
<p><strong>Frage 4:</strong> Falsch. Auch eine dritte Amtszeit liegt im Bereich des Möglichen. Art. 54 Abs. 2 S. 2 GG stellt klar, dass lediglich eine anschließende Wiederwahl nur einmal zulässig ist. Sollte man also eine fünfjährige Pause nach einer Wiederwahl einlegen, stünde einer weiteren Amtszeit grundsätzlich nichts entgegen.</p>
<p><strong>Frage 5:</strong> Falsch. Sicherlich überwiegen die repräsentativen Aufgaben eines Bundespräsidenten, jedoch gehören richtungsweisende Entscheidungen hinsichtlich Krisensituationen ebenso dazu. Beispielsweise obliegt es dem Bundespräsidenten in bestimmten Konstellationen den Bundestag aufzulösen. </p>
<p><strong>Frage 6:</strong> Richtig. Dabei gilt es aber zu beachten, dass damit keine Auswahlbefugnis des Bundespräsidenten einhergeht.</p>
<p><strong>Frage 7:</strong> Richtig. Letztlich sollte dem Bundespräsidenten auch ein materielles Prüfungsrecht zustehen, soweit die Verfassungswidrigkeit des Gesetzes evident ist (sog. Evidenzkontrolle). Dies ergibt sich aus Art. 1 Abs. 3 GG, Art. 20 Abs. 3 GG, schließlich sind die Amtsträger an die Grundrechte und die Verfassung gebunden.</p>

<h2>E. Jura-Individuell-Schnellcheck, Der Bundespräsident</h2>
<p>Das Wichtigste im Überblick: <strong>Checkliste</strong></p>
<ul>
<li><a href="https://www.juraindividuell.de/artikel/wahlrechtsgrundsaetze-bundeswahlgesetz/">Wahl</a> des Bundespräsidenten erfolgt durch die Bundesversammlung</li>
<li>Amtszeit beträgt fünf Jahre und nur eine anschließende Wiederwahl möglich</li>
<li>Auch eine dritte Amtszeit denkbar</li>
<li>Nicht nur repräsentative Aufgaben, sondern auch richtungsweisende Aufgaben können dem Bundespräsidenten zukommen</li>
<li>Wesentliche Aufgaben: Vertretung der BRD, Begnadigung, Auflösung des Bundestages, Prüfungsrecht von Gesetzen, Ausfertigung von Gesetzen</li>
<li>Klausurklassiker = Prüfungsrecht von Gesetzen und Auflösung des Bundestages</li>
</ul><p>Der Beitrag <a href="https://www.juraindividuell.de/artikel/ueberblick-bundespraesident/">Der Bundespräsident &#8211; Überblick</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.juraindividuell.de">Jura Individuell</a>.</p>
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