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	<title>JuraIndividuell.de RSS-Feed</title>
	
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	<description>Im Blog von JuraIndividuell findet ihr die neuesten Tipps und Tricks rund um das Studium der Rechtswissenschaft. Mit uns kommt ihr eurem Examen einen großen Schritt näher.</description>
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		<title>Mittelbare Täterschaft in Übungen, Scheinen, Zwischenprüfung und Examen</title>
		<link>http://www.juraindividuell.de/blog/mittelbare-taeterschaft-in-uebungen-scheinen-zwischenpruefung-und-examen/</link>
		<comments>http://www.juraindividuell.de/blog/mittelbare-taeterschaft-in-uebungen-scheinen-zwischenpruefung-und-examen/#comments</comments>
		<pubDate>Mon, 09 May 2011 06:07:02 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Julia Heinen</dc:creator>
				<category><![CDATA[Uncategorized]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Erkennen sowie die Pr&#252;fung der mittelbaren T&#228;terschaft nach § 25I2.Alt. StGB in Strafrechts-Klausuren und Strafrechts-Hausarbeiten bereiten im Regelfall gr&#246;&#223;ere Schwierigkeiten. Die mittelbare T&#228;terschaft kann in Form von Wollensherrschaft und in Form von Wissensherrschaft in Erscheinung treten. Die Hauptform der Wollensherrschaft des mittelbaren T&#228;ters &#252;ber das Tatwerkzeug stellt die N&#246;tigungsherrschaft dar, welche auf der Tatbestandsebene, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Erkennen sowie die Pr&#252;fung der mittelbaren T&#228;terschaft nach § 25I2.Alt. StGB in Strafrechts-Klausuren und Strafrechts-Hausarbeiten bereiten im Regelfall gr&#246;&#223;ere Schwierigkeiten. Die mittelbare T&#228;terschaft kann in Form von Wollensherrschaft und in Form von Wissensherrschaft in Erscheinung treten. Die Hauptform der Wollensherrschaft des mittelbaren T&#228;ters &#252;ber das Tatwerkzeug stellt die<a href="http://www.juraindividuell.de/blog/taeterschaft-nach-§-25i2-alt-stgb-pruefschema-fuer-willensherrschaft/"> N&#246;tigungsherrschaft</a> dar, welche auf der Tatbestandsebene, der Rechtswidrigkeitsebene und der Schuldebene dem tatbestandlich handelnden Vordermann die Eigenschaft eines Werkzeuges geben kann. Die Hauptformen der Wissensherrschaft treten zum einen dadurch in Erscheinung, dass der Vordermann als <a href="http://www.juraindividuell.de/blog/absichtslos-doloses-und-undoloses-werkzeug-fallaufbau/">undoloses oder dolos absichtsloses Werkzeug</a> handelt. Zum anderen kann die Werkzeugeigenschaft aufgrund <a href="http://www.juraindividuell.de/blog/mittelbare-taeterschaft-durch-verbotsirrtum-nach-§-17-stgb-klausuraufbau/">Wissensherrschaft durch vermeidbaren oder unvermeidbaren Verbotsirrtum</a> entstehen.</p>
<p><span id="more-3410"></span></p>
<p>Der Beitrag <a href="http://www.juraindividuell.de/blog/taeterschaft-nach-§-25i2-alt-stgb-pruefschema-fuer-willensherrschaft/">&#8220;T&#228;terschaft nach § 25I2.Alt. StGB &#8211; Pr&#252;fschema f&#252;r Willensherrschaft&#8221;</a> besch&#228;ftigt sich mit den Ausformungen der N&#246;tigungsherrschaft des Hintermannes &#252;ber das Werkzeug und gibt hierzu Aufbauhilfen. Dabei wird auch ein Pr&#252;fschema zu der Konstellation des Werkzeuges gegen sich selbst vorgestellt.</p>
<p>Der Beitrag <a href="http://www.juraindividuell.de/blog/absichtslos-doloses-und-undoloses-werkzeug-fallaufbau/">&#8220;Absichtslos doloses und undoloses Werkzeug &#8211; Fallaufbau&#8221; </a>besch&#228;ftigt sich mit den F&#228;llen, in denen sich das Werkzeug im Tatbestandsirrtum nach § 16 StGB befindet und damit undolos handelt. Weiterhin wird der Streit &#252;ber das Bestehen der Rechtsfigur des absichtslos-dolosen Werkzeuges sowie dessen Darstellung im Pr&#252;fungsaufbau von Klausur und Hausarbeit aufgezeigt.</p>
<p>Der Beitrag <a href="http://www.juraindividuell.de/blog/mittelbare-taeterschaft-durch-verbotsirrtum-nach-§-17-stgb-klausuraufbau/">&#8220;Mittelbare T&#228;terschaft durch Verbotsirrtum nach § 17 StGB &#8211; Klausuraufbau&#8221;</a> besch&#228;ftigt sich mit der Darstellung der F&#228;lle, in denen der Vordermann die Werkzeugeigenschaft dadurch erh&#228;lt, dass er sich in einem Verbotsirrtum nach § 17 StGB befindet. Den Schwerpunkt dieses Beitrages bildet die Auseinandersetzung mit der Frage der Zul&#228;ssigkeit der mittelbaren T&#228;terschaft bei Vorliegen eines vermeidbaren Verbotsirrtums beim Vordermann.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Der Erlaubnistatbestandsirrtum –  Prüfung, Abgenzung und Aufbau</title>
		<link>http://www.juraindividuell.de/blog/der-erlaubnistatbestandsirrtum-pruefung-abgrenzung-und-aufbau/</link>
		<comments>http://www.juraindividuell.de/blog/der-erlaubnistatbestandsirrtum-pruefung-abgrenzung-und-aufbau/#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 27 Apr 2011 11:35:08 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Laura Novakovski</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>

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		<description><![CDATA[Der folgende Artikel befasst sich mit dem „Erlaubnistatbestandsirrtum“ (auch: „Erlaubnistatumstandsirrtum“), welcher in der Theorie einer der umstrittensten Rechtsinstitute ist und Studierenden, insbesondere beim L&#246;sen von Klausuren und Hausarbeiten, teilweise gro&#223;e Probleme bereitet. Dies liegt haupts&#228;chlich daran, dass das Gesetz keine ausdr&#252;ckliche Regelung f&#252;r die Rechtsfolge dieses Irrtums bietet.
Wie identifiziert man nun den Erlaubnistatbestandsirrtum als solchen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="margin-bottom: 0cm; font-weight: normal; line-height: 150%; text-decoration: none"><span style="color: #000000;">Der folgende Artikel befasst sich mit dem „Erlaubnistatbestandsirrtum“ (auch: „Erlaubnistatumstandsirrtum“), welcher in der Theorie einer der umstrittensten Rechtsinstitute ist und Studierenden, insbesondere beim L&#246;sen von Klausuren und Hausarbeiten, teilweise gro&#223;e Probleme bereitet. Dies liegt haupts&#228;chlich daran, dass das Gesetz keine ausdr&#252;ckliche Regelung f&#252;r die Rechtsfolge dieses Irrtums bietet.</span></p>
<p style="margin-bottom: 0cm; font-weight: normal; line-height: 150%; text-decoration: none"><span style="color: #000000;">Wie identifiziert man nun den Erlaubnistatbestandsirrtum als solchen im Sachverhalt? Wie unterscheidet er sich von anderen Irrtumsarten? An welcher Stelle in der Klausur oder der Hausarbeit spricht man ihn an? Wie baut man die Pr&#252;fung auf? Diese Fragen sollen im Folgenden beantwortet werden.</span></p>
<p style="margin-bottom: 0cm; font-weight: normal; line-height: 150%; text-decoration: none"><span style="color: #000000;"><span id="more-3399"></span></span></p>
<h1 style="margin-bottom: 0cm; line-height: 150%;"><span style="color: #000000;"><span style="text-decoration: underline;"><strong>A. Feststellen der Irrtumsart</strong></span></span></h1>
<p style="margin-bottom: 0cm; line-height: 150%;"><span style="color: #000000;"><span style="text-decoration: none;"><span style="font-weight: normal;">Der T&#228;ter unterliegt einem Erlaubnistatbestandsirrtum, wenn er sich &#252;ber die sachlichen Voraussetzungen eines anerkannten Rechtfertigungsgrundes irrt. </span></span><em><span style="text-decoration: none;"><span style="font-weight: normal;">(Joecks, Wolfgang in M&#252;nchener Kommentar zum StGB, M&#252;nchen 2003; §16 Rn. 78)</span></span></em></span></p>
<p style="margin-bottom: 0cm; font-weight: normal; line-height: 150%; text-decoration: none;"><span style="color: #000000;">Diese und &#228;hnliche Definitionen scheinen auf den ersten Blick ziemlich unscheinbar und eindeutig, jedoch bereitet es oft Probleme in einem konkreten Fall zu pr&#252;fen, ob der T&#228;ter sich in einem derartigen Irrtum befand. Hierzu muss man auch andere m&#246;gliche Irrtumsarten kennen und voneinander abgrenzen k&#246;nnen, wobei hier insbesondere der Erlaubnisirrtum zu nennen ist. Diese Unterscheidung ist wichtig, da es sich bei dem Erlaubnisirrtum unstreitig um einen Verbotsirrtum i.S.d. §17 StGB handelt, welcher die Schuld des T&#228;ters entfallen l&#228;sst, wenn der konkrete Irrtum unvermeidbar war. Liegt dagegen ein Erlaubnistatbestandsirrtum vor, ist in einer Klausur oder Hausarbeit der Streitstand darzustellen, sodass die Rechtsfolge davon abh&#228;ngt, welcher Ansicht man sich anschlie&#223;t.</span></p>
<p style="margin-bottom: 0cm; font-weight: normal; line-height: 150%; text-decoration: none;"><span style="color: #000000;">Die Abgrenzung ist jedoch ganz einfach, wenn man sich vor der Pr&#252;fung des Sachverhalts 3 Fragen stellt:</span><span style="color: #000000;"><span style="text-decoration: none;"><span style="font-weight: normal;"> </span></span></span></p>
<h2 style="margin-bottom: 0cm; font-weight: normal; line-height: 150%; text-decoration: none;"><span style="color: #000000;"><span style="text-decoration: none;"><span style="font-weight: normal;">1. Zu 	welcher </span></span><span style="text-decoration: underline;"><span style="font-weight: normal;">Ebene des 	Verbrechensaufbaus</span></span><span style="text-decoration: none;"><span style="font-weight: normal;"> geh&#246;rt das „Irrtumsobjekt“ des T&#228;ters?</span></span></span></h2>
<p><span style="color: #000000;">Zuerst untersucht man, auf welcher Ebene des Deliktsaufbaus das Objekt, &#252;ber das der T&#228;ter irrt, liegt. Das Irrtumsobjekt kann auf der Tatbestandsebene, auf der Rechtswidrigkeitsebene oder der Schuldebene liegen.<strong> </strong></span></p>
<h3><span style="color: #000000;"><strong>a) Irrtum auf Tatbestandsebene</strong></span></h3>
<p style="margin-bottom: 0cm; font-weight: normal; line-height: 150%; text-decoration: none;"><span style="color: #000000;">Wei&#223; der T&#228;ter z.B. nicht, dass sein Handeln strafbar ist oder wei&#223; er nicht, dass er nicht auf ein Tier, sondern auf einen Menschen geschossen hat, so ist sein Irrtum auf der Tatbestandsebene relevant und er handelt gem. §16 StGB ohne Vorsatz. </span></p>
<h3 style="margin-bottom: 0cm; line-height: 150%; text-decoration: none;"><span style="color: #ff0000;"><strong>b) Erlaubnistatbestands- und Erlaubnisirrtum als Irrtum auf Rechtswidrigkeitsebene</strong></span></h3>
<p style="margin-bottom: 0cm; font-weight: normal; line-height: 150%; text-decoration: none;"><span style="color: #000000;">Denkt der T&#228;ter, der eine K&#246;rperverletzung begeht z.B. irrigerweise, dass das Opfer in die K&#246;rperverletzung eingewilligt hat oder schl&#228;gt der Vater sein Kind aus „Erziehungsgr&#252;nden“ und denkt dabei im Recht zu sein, so sind die Irrt&#252;mer auf der Ebene der Rechtswidrigkeit relevant. Das erste Beispiel stellt dabei einen Erlaubnistatbestandsirrtum dar, das zweite Beispiel einen Erlaubnisirrtum. Beide Irrt&#252;mern haben demnach gemeinsam, dass sie auf der Ebene der Rechtswidrigkeit relevant sind.</span></p>
<h3 style="margin-bottom: 0cm; line-height: 150%; text-decoration: none;"><span style="color: #000000;"><strong>c) Irrtum auf Schuldebene</strong></span></h3>
<p style="margin-bottom: 0cm; font-weight: normal; line-height: 150%; text-decoration: none"><span style="color: #000000;"><span style="background: #ffffff">Auf Der Schuldebene ist ein Irrtum des T&#228;ters grunds&#228;tzlich unbeachtlich mit der Folge, dass der T&#228;ter schuldhaft gehandelt hat. So z.B. wenn der T&#228;ter ohne Kenntnis dar&#252;ber, dass er sich in einer Notstandslage befindet, eine rechtswidrige Tat begeht. Die einzige Ausnahme ist in §35 II StGB geregelt und stellt einen Irrtum eigener Art dar. Hierbei erfasst der T&#228;ter die Situation, in der er sich befindet, falsch und nimmt irrig an, dass alle Voraussetzungen eines entschuldigenden Notstandes i.S.d. §35 I StGB erf&#252;llt sind. Dieser Irrtum wird auch &#8220;Entschuldigungstatbestandsirrtum&#8221; genannt. Nach §35 II StGB handelt der T&#228;ter schuldhaft, wenn der Irrtum vermeidbar gewesen war, bei Unvermeidbarkeit dagegen schuldlos. Der §35 II StGB wird analog auch auf andere Entschuldigungsgr&#252;nde angewandt. </span></span></p>
<h2 style="margin-bottom: 0cm; line-height: 150%;"><span style="color: #000000;"><span style="text-decoration: none;"><span style="font-weight: normal;">2. Irrt 	der T&#228;ter &#252;ber </span></span><span style="text-decoration: underline;"><span style="font-weight: normal;">Tatsachen</span></span><span style="text-decoration: none;"><span style="font-weight: normal;"> oder &#252;ber </span></span><span style="text-decoration: underline;"><span style="font-weight: normal;">rechtliche 	Wertungen</span></span><span style="text-decoration: none;"><span style="font-weight: normal;">?</span></span></span></h2>
<p><span style="color: #000000;"><span style="text-decoration: none;"><span style="font-weight: normal;">Hat man die Ebene, auf der das Irrtumsobjekt relevant ist, festgestellt, muss man sich fragen, wo die Ursache des Irrtums des T&#228;ters liegt. Sie kann entweder in einer falschen Wahrnehmung der konkreten Situation bzw. des Sachverhalts liegen und insofern aus einer Fehlvorstellung &#252;ber Tatsachen herr&#252;hren. Die Ursache kann jedoch stattdessen in einer falschen Vorstellung &#252;ber rechtliche Wertungen liegen, d.h. der T&#228;ter stellt sich hier z.B einen bestimmten Sachverhalt, der tats&#228;chlich strafbar ist, als nicht strafbar vor oder umgekehrt.</span></span><em><span style="text-decoration: none;"><span style="font-weight: normal;"> </span></span> (Heinrich, Bernd; Strafrecht AT II; 2. Auflage 2010, Rn. 1067)</em></span></p>
<h3 style="margin-bottom: 0cm; font-style: normal; line-height: 150%; text-decoration: none;"><span style="color: #000000;"><strong>a) Erlaubnistatbestandsirrtum als Irrtum &#252;ber Tatsachen</strong></span></h3>
<p style="margin-bottom: 0cm; font-weight: normal; line-height: 150%; text-decoration: none;"><span style="color: #000000;">Bei einem Erlaubnistatbestandsirrtum irrt der T&#228;ter &#252;ber Tatsachen, n&#228;mlich das Vorliegen aller Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrundes in der konkreten Tatsituation. Er geht mithin f&#228;lschlicherweise davon aus, dass er in seinem Handeln gerechtfertigt ist, was er aber auch w&#228;re, wenn die vorgestellte Situation der Wahrheit entspr&#228;che und somit alle erforderlichen Voraussetzungen des Rechtfertigungsgrundes tats&#228;chlich vorl&#228;gen.</span></p>
<h3 style="margin-bottom: 0cm; line-height: 150%; text-decoration: none;"><span style="color: #000000;"><strong>b) Erlaubnisirrtum als Irrtum &#252;ber rechtliche Wertungen</strong></span></h3>
<p style="margin-bottom: 0cm; font-weight: normal; line-height: 150%; text-decoration: none;"><span style="color: #000000;">Beim Erlaubnisirrtum dagegen hat der T&#228;ter die konkrete Situation, in der er sich befindet, richtig erfasst. Er irrt jedoch &#252;ber die Existenz oder Reichweite eines Rechtfertigungsgrundes, also &#252;ber eine rechtliche Wertung. Es gibt folglich 2 Varianten des Erlaubnisirrtums: den „Erlaubnisgrundirrtum“, bei dem der T&#228;ter an die Existenz eines Rechtfertigungsgrundes glaubt, welcher jedoch nicht rechtlich anerkannt ist, und den „Erlaubnisgrenzirrtum“, bei dem der T&#228;ter die Reichweite eines anerkannten Rechtfertigungsgrundes &#252;bersch&#228;tzt. </span></p>
<p style="margin-bottom: 0cm; font-weight: normal; line-height: 150%; text-decoration: none;"><span style="color: #000000;">Hierin liegt demzufolge der entscheidende Unterschied zwischen Erlaubnistatbestands- und Erlaubnisirrtum, welcher beide voneinander abgrenzt: der Irrtum &#252;ber Tatsachen beim Erlaubnistatbestandsirrtum einerseits und der Irrtum &#252;ber eine rechtliche Wertung beim Erlaubnisirrtum andererseits. </span></p>
<p style="margin-bottom: 0cm; font-weight: normal; line-height: 150%; text-decoration: none;"><span style="color: #000000;">Beim Erlaubnisirrtum handelt es sich um einen Verbotsirrtum i.S.d. §17 StGB. Der T&#228;ter hat bei Unvermeidbarkeit des Irrtums schuldlos gehandelt, bei Vermeidbarkeit dagegen hat er f&#252;r sein Handeln einzustehen und kann mit einer Milderung der Strafe nach §§17, 49 I StGB rechnen.</span></p>
<h2 style="margin-bottom: 0cm; font-weight: normal; line-height: 150%; text-decoration: none;"><span style="color: #000000;"><span style="text-decoration: none;"><span style="font-weight: normal;">3. Irrt 	der T&#228;ter in Form von </span></span><span style="text-decoration: underline;"><span style="font-weight: normal;">Unkenntnis</span></span><span style="text-decoration: none;"><span style="font-weight: normal;"> oder in Form einer </span></span><span style="text-decoration: underline;"><span style="font-weight: normal;">irrigen 	Annahme</span></span><span style="text-decoration: none;"><span style="font-weight: normal;">?</span></span></span></h2>
<p><span style="color: #000000;">Befindet man sich in einem Irrtum, unterliegt somit einer Fehlvorstellung &#252;ber Tatsachen, dann kann das entweder daran liegen, dass man von eben dieser Tatsache nichts wei&#223; („Unkenntnis“), oder dass man irrig an das Vorliegen der fraglichen Tatsache glaubt („irrige Annahme“). Sowohl der Erlaubnistatbestands- als auch der Erlaubnisirrtum liegen vor, wenn der T&#228;ter in Form einer „irrigen Annahme“ irrt, sich folglich etwas vorstellt, was so nicht ist.</span></p>
<p><span style="color: #000000;">Halten wir fest, welche Eigenschaften der Erlaubnistatbestandsirrtum hat:</span></p>
<p style="margin-bottom: 0cm; font-weight: normal; line-height: 150%; text-decoration: none;"><span style="color: #000000;">Bei ihm ist das Irrtumsobjekt auf der Ebene der Rechtswidrigkeit festzusetzen. Der Irrtum r&#252;hrt dabei aus einer irrigen Annahme bezogen auf tats&#228;chliche Umst&#228;nde.<em> (Knobloch, Nils in JuS 10/2010, S. 864 ff.)</em></span></p>
<h1 style="margin-bottom: 0cm; line-height: 150%;"><span style="color: #000000;"><span style="text-decoration: underline;"><strong>B. Probleme beim Erlaubnistatbestandsirrtum</strong></span></span></h1>
<p style="margin-bottom: 0cm; font-weight: normal; line-height: 150%; text-decoration: none;"><span style="color: #000000;">Hat man nun festgestellt, welcher Irrtum in dem konkreten Sachverhalt vorliegt &#8211; in unserem Fall der Erlaubnistatbestandsirrtum &#8211; geht es an die Pr&#252;fung, wo nun ein weiteres Problem auftaucht: es besteht ein Streit dar&#252;ber, was die Rechtsfolgen des Erlaubnistatbestandsirrtums sind bzw. wie er sich auf die Strafbarkeit des T&#228;ters auswirkt.  Namentlich kommen der §16 StGB und der §17 StGB zur Anwendung in Betracht. In dem Theorienstreit geht es dann um nichts anderes als die Auslegung von §16 und §17, woraus dann folgt, welche Norm man auf den Erlaubnistatbestandsirrtum anwendet. Demnach handelt der T&#228;ter bei Vorliegen des Erlaubnistatbestandsirrtums entweder vorsatzlos oder schuldlos. Der T&#228;ter bleibt also straflos wegen Fehlens der 1. oder der 3. Ebene.</span></p>
<p style="margin-bottom: 0cm; font-weight: normal; line-height: 150%; text-decoration: none;"><span style="color: #000000;">Auswirkungen hat die Wahl der Rechtsfolge aufgrund der limitierten Akzessoriet&#228;t auch auf die Strafbarkeit des Teilnehmers der Tat. Dieser Grundsatz besagt, dass die vors&#228;tzliche Teilnahme an einer vors&#228;tzlichen und rechtswidrigen Haupttat strafbar ist, was bedeutet, dass der Hauptt&#228;ter nicht schuldhaft gehandelt haben muss. Wendet man den §16 StGB als Rechtsfolge f&#252;r den Hauptt&#228;ter, der einem Erlaubnistatbestandsirrtum unterlag, an, bleiben auch m&#246;gliche Teilnehmer strafbar. Entscheidet man sich hingegen f&#252;r §17 StGB, so handelt der Hauptt&#228;ter schuldlos und m&#246;gliche Teilnehmer bleiben infolgedessen straflos.</span></p>
<p style="margin-bottom: 0cm; font-weight: normal; line-height: 150%; text-decoration: none;"><span style="color: #000000;">Der Gesetzgeber hat es ausdr&#252;cklich f&#252;r Rechtsprechung und Lehre offen gelassen, wie die Frage der Rechtsfolge des Erlaubnistatbestandsirrtums zu beantworten ist. Wie man die irrt&#252;mliche Vorstellung der tats&#228;chlichen Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrundes (=Erlaubnissatzes) einordnet, h&#228;ngt davon ab, wie man das Zusammenspiel von Tatbestand, Rechtswidrigkeit und Schuld einordnet. Wie dieser Streit in einer Klausur behandelt werden sollte wird an den folgenden F&#228;llen verdeutlicht.</span></p>
<h1 style="margin-bottom: 0cm; line-height: 150%;"><span style="color: #000000;"><span style="text-decoration: underline;"><strong>C. Darstellung des Erlaubnistatbestandsirrtums im Fallaufbau</strong></span></span></h1>
<p style="margin-bottom: 0cm; font-weight: normal; line-height: 150%; text-decoration: none;"><span style="color: #000000;">Im Folgenden soll gezeigt werden, wie der Erlaubnistatbestandsirrtum in der Klausur aufgebaut werden muss.</span></p>
<p style="margin-bottom: 0cm; font-weight: normal; line-height: 150%; text-decoration: none;"><span style="color: #000000;"><em>Sachverhalt:</em></span></p>
<p style="margin-bottom: 0cm; font-weight: normal; line-height: 150%; text-decoration: none;"><span style="color: #000000;"><em>Dackel Waldi l&#228;uft im Park bellend auf den T zu. Der T, welcher gro&#223;e Angst vor Hunden hat, geht davon aus, dass der Dackel ihn ins Bein bei&#223;en wird, wenn er nicht sofort etwas tut. Er nimmt deshalb seine Tasche und schl&#228;gt auf den Dackel ein. Eine andere M&#246;glichkeit sich zu wehren hat T nicht, auch ein Weglaufen w&#228;re zwecklos, da Waldi viel zu schnell auf den T zul&#228;uft. Der Dackel erleidet aufgrund des Schlages eine Platzwunde am Kopf. Tats&#228;chlich h&#228;tte Waldi den T gar nicht verletzen k&#246;nnen, da er aufgrund seines hohen Alters keine Z&#228;hne mehr im Maul hat. </em></span></p>
<p style="margin-bottom: 0cm; font-weight: normal; line-height: 150%; text-decoration: none;"><span style="color: #000000;"><em>Wie hat sich der T strafbar gemacht? (Aus: D&#252;rre, Nina; Wegerich, Britta in JuS 8/2006, S. 712.)</em></span></p>
<p style="margin-bottom: 0cm; font-weight: normal; line-height: 150%; text-decoration: none;">
<h2 style="margin-bottom: 0cm; font-style: normal; line-height: 150%; text-decoration: none;"><span style="color: #000000;"><strong>Strafbarkeit des T wegen Sachbesch&#228;digung gem. §303 I StGB</strong></span></h2>
<p style="margin-bottom: 0cm; font-style: normal; font-weight: normal; line-height: 150%; text-decoration: none;"><span style="color: #000000;">Indem der T auf den Dackel Waldi einschlug und ihm so eine Platzwunde am Kopf zuf&#252;gte, k&#246;nnte er sich der Sachbesch&#228;digung strafbar gemacht haben.</span></p>
<h2 style="margin-bottom: 0cm; font-style: normal; line-height: 150%; text-decoration: none;"><span style="color: #000000;"><strong>I. Tatbestand </strong></span></h2>
<p style="margin-bottom: 0cm; font-style: normal; font-weight: normal; line-height: 150%; text-decoration: none;"><span style="color: #000000;">Der objektive Tatbestand kann bejaht werden, einzig kurz zu problematisieren w&#228;re hier, ob Tiere &#8220;Sachen&#8221; im strafrechtlichen Sinne sind. Dies ist zu bejahen, dader §90a BGB, wonach Tiere keine Sachen sind, nur f&#252;r das Zivilrecht gilt. Der T handelte zumindest mit dolus eventualis, sodass auch der subjektive Tatbestand erf&#252;llt ist.</span></p>
<h2 style="margin-bottom: 0cm; font-style: normal; line-height: 150%; text-decoration: none;"><span style="color: #000000;"><strong>II. Rechtswidrigkeit </strong></span></h2>
<p style="margin-bottom: 0cm; font-style: normal; font-weight: normal; line-height: 150%; text-decoration: none;"><span style="color: #000000;">Die Handlung des T m&#252;sste rechtswidrig gewesen sein. M&#246;glicherweise greift jedoch ein Rechtfertigungsgrund zu Gunsten des T.</span><span style="color: #000000;"><em><strong> </strong></em></span></p>
<h3 style="margin-bottom: 0cm; font-style: normal; font-weight: normal; line-height: 150%; text-decoration: none;"><span style="color: #000000;"><em><strong>1. Notwehr, §32 StGB</strong></em></span></h3>
<p style="margin-bottom: 0cm; font-style: normal; font-weight: normal; line-height: 150%; text-decoration: none;"><span style="color: #000000;">Da der Angriff hier nicht von einem Menschen 	ausging, scheidet eine Rechtfertigung wegen Notwehr aus.</span></p>
<h3><span style="color: #000000;"><em><strong>2. Defensivnotstand, § 228 BGB</strong></em></span></h3>
<p style="margin-bottom: 0cm; line-height: 150%; text-decoration: none;"><span style="color: #000000;">Voraussetzung des §228 BGB ist, dass eine 	Notstandslage bestand, mithin Gefahr f&#252;r ein Rechtsgut von einer 	Sache ausging. T stellte sich vorliegend zwar vor, dass der Dackel 	ihn m&#246;glicherweise ins Bein bei&#223;en w&#252;rde, objektiv gesehen w&#228;re 	dies aber aufgrund der fehlenden Z&#228;hne des Hundes unm&#246;glich 	gewesen. Aus diesem Grund ging von Waldi keine Gefahr f&#252;r den T 	aus, sodass T sich nicht in einer Notstandslage befand.<em><strong> </strong></em></span></p>
<h3 style="margin-bottom: 0cm; line-height: 150%; text-decoration: none;"><span style="color: #000000;"><em><strong>3. Notstand, §34 StGB</strong></em></span></h3>
<p style="margin-bottom: 0cm; line-height: 150%; text-decoration: none;"><span style="color: #000000;">Auch die Rechtfertigung aufgrund eines 	Notstandes gem. §34 StGB scheitert am fehlenden Vorliegen einer 	Gefahr.<em><strong> </strong></em></span></p>
<h3 style="margin-bottom: 0cm; line-height: 150%; text-decoration: none;"><span style="color: #000000;"><em><strong>4. Zwischenergebnis</strong></em></span></h3>
<p style="margin-bottom: 0cm; line-height: 150%; text-decoration: none;"><span style="color: #000000;">Das Handeln des T war nicht gerechtfertigt und 	daher rechtswidrig.</span></p>
<h2 style="margin-bottom: 0cm; font-style: normal; line-height: 150%; text-decoration: none;"><span style="color: #000000;"><strong>III. Schuld (Pr&#252;fungsaufbau Erlaubnistatbestandsirrtum)</strong></span></h2>
<p style="margin-bottom: 0cm; font-style: normal; font-weight: normal; line-height: 150%;"><span style="color: #000000;"><span style="text-decoration: none;">An dieser Stelle sollte man den Streit bez&#252;glich der Rechtsfolgen des Erlaubnistatbestandsirrtums ansprechen. Dies tut man am Besten, indem man den subjektiven Tatbestand des sich vom T vorgestellten bzw. des einschl&#228;gigen Rechtfertigungsgrundes pr&#252;ft und am Ende feststellt, dass dieser Rechtfertigungsgrund auch tats&#228;chlich vorliegen w&#252;rde, wenn auch objektiv alle erforderlichen Merkmale gegeben w&#228;ren (man hat ja unter </span><em><span style="text-decoration: none;"><strong>III.Rechtswidrigkeit</strong></span></em><span style="text-decoration: none;"> festgestellt, dass der T objektiv nicht gerechtfertigt war), wodurch der T einem Erlaubnistatbestandsirrtum unterliegt. Im Anschluss wendet man sich der rechtlichen Behandlung des Erlaubnistatbestandsirrtums zu.</span></span></p>
<p style="margin-bottom: 0cm; font-weight: normal; line-height: 150%; text-decoration: none;"><span style="color: #000000;">Die weitere Pr&#252;fung k&#246;nnte wie folgt lauten:</span></p>
<p style="margin-bottom: 0cm; line-height: 150%;"><span style="color: #000000;"><span style="text-decoration: none;"><span style="font-weight: normal;">T m&#252;sste auch schuldhaft gehandelt haben. M&#246;glicherweise befand sich der T jedoch in einem die Schuld betreffenden Irrtum, namentlich dem Erlaubnistatbestandsirrtum. Dieser ist gegeben, wenn sich der T&#228;ter bei voller Kenntnis der Merkmale des objektiven Tatbestandes &#252;ber die sachlichen Voraussetzungen eines anerkannten Rechtfertigungsgrundes irrt, d.h. irrig Umst&#228;nde annimmt, die im Falle ihres wirklichen Bestehens die Tat rechtfertigen w&#252;rden. </span></span><em><span style="text-decoration: none;"><span style="font-weight: normal;">(Beulke, Werner; Klausurenkurs im StrafR I; 4. Auflage 2008, Rn. 255.)</span></span></em></span></p>
<p style="margin-bottom: 0cm; line-height: 150%;"><span style="color: #000000;"><span style="text-decoration: none;"><span style="font-weight: normal;">Es ist zu pr&#252;fen, ob ein Rechtfertigungsgrund gegeben w&#228;re, wenn die Vorstellung des T der Wahrheit entspr&#228;che.</span></span><em><span style="text-decoration: none;"><span style="font-weight: normal;"> </span></span></em></span></p>
<h3 style="margin-bottom: 0cm; line-height: 150%; text-decoration: none;"><span style="color: #000000;"><em><strong>1. Voraussetzungen des Defensivnotstandes gem. §228 BGB</strong></em></span></h3>
<p style="margin-bottom: 0cm; font-weight: normal; line-height: 150%; text-decoration: none;"><span style="color: #000000;">Einschl&#228;giger Rechtfertigungsgrund ist vorliegend der Defensivnotstand gem. §228 BGB. </span></p>
<h4 style="margin-bottom: 0cm; font-weight: normal; line-height: 150%; text-decoration: none;"><span style="color: #000000;"><em>a) Notstandslage</em></span></h4>
<p style="margin-bottom: 0cm; font-style: normal; font-weight: normal; line-height: 150%; text-decoration: none;"><span style="color: #000000;">T m&#252;sste von einer Notstandslage ausgegangen sein, kurzum von einer drohenden Gefahr f&#252;r ein sch&#252;tzenswertes Rechtsgut, die von einer Sache ausgeht. T stellte sich vor, dass der Dackel Waldi ihn bei&#223;en w&#252;rde, falls er sich nicht wehren sollte. T nahm also irrig Umst&#228;nde an, die eine Notstandslage begr&#252;ndet h&#228;tten.</span></p>
<h4 style="margin-bottom: 0cm; font-weight: normal; line-height: 150%; text-decoration: none;"><span style="color: #000000;"><em>b) Notstandshandlung</em></span></h4>
<p style="margin-bottom: 0cm; font-style: normal; font-weight: normal; line-height: 150%; text-decoration: none;"><span style="color: #000000;">Die Handlung des T m&#252;sste eine seiner Vorstellung nach erforderliche Notstandshandlung gewesen sein. Eine Notstandshandlung liegt im Besch&#228;digen und Zerst&#246;ren der Sache, von der die Gefahr ausgeht, was hier in in dem Schlag des T auf den Kopf des Dackels gesehen werden kann. </span></p>
<p style="margin-bottom: 0cm; font-style: normal; font-weight: normal; line-height: 150%; text-decoration: none;"><span style="color: #000000;">Der Angriff des T gegen Waldi m&#252;sste nach dessen Vorstellung auch erforderlich und das mildeste Mittel zur Gefahrenabwendung gewesen sein. Erforderlich ist eine Handlung, wenn sie zur Abwehr der Gefahr geeignet ist und den sichersten Weg zur Rechtsgutserhaltung darstellt. Ein Schlag mit der Tasche auf den Kopf des Hundes w&#228;re geeignet gewesen, einen Angriff abzuwehren. </span></p>
<p style="margin-bottom: 0cm; font-style: normal; font-weight: normal; line-height: 150%; text-decoration: none;"><span style="color: #000000;">Der Schlag m&#252;sste auch das relativ mildeste Mittel gewesen sein. Laut Sachverhalt hatte der T keine andere M&#246;glichkeit den Angriff des Dackels abzuwehren, insbesondere eine Flucht vor dem Tier war ihm nicht m&#246;glich. Der Schlag stellt danach auch das mildeste Mittel dar.</span></p>
<h4 style="margin-bottom: 0cm; font-weight: normal; line-height: 150%; text-decoration: none;"><span style="color: #000000;"><em>c) Verh&#228;ltnism&#228;&#223;igkeit</em></span></h4>
<p style="margin-bottom: 0cm; font-style: normal; font-weight: normal; line-height: 150%; text-decoration: none;"><span style="color: #000000;">Der durch den Schlag beim Hund hervorgerufene Schaden d&#252;rfte nicht au&#223;er Verh&#228;ltnis zur abgewandten Gefahr stehen. Auch wenn Waldi nur ein Dackel ist und zu den kleinen Hunderassen z&#228;hlt, w&#228;re er durchaus in der Lage gewesen, den T durch einen Biss zu verletzen, vorausgesetzt er h&#228;tte Z&#228;hne im Maul gehabt. Die Kopfverletzung des Hundes durch die Abwehrhandlung des T stellt dagegen lediglich eine Sachbesch&#228;digung dar, weshalb die Verh&#228;ltnism&#228;&#223;igkeit gewahrt ist.</span></p>
<h4 style="margin-bottom: 0cm; font-weight: normal; line-height: 150%; text-decoration: none;"><span style="color: #000000;"><em>d) Gefahrabwendungswille </em></span></h4>
<p style="margin-bottom: 0cm; font-style: normal; font-weight: normal; line-height: 150%; text-decoration: none;"><span style="color: #000000;">Der S handelte um die vermeintliche Gefahr des Dackels Waldi von sich abzuwenden.</span></p>
<h4 style="margin-bottom: 0cm; font-weight: normal; line-height: 150%; text-decoration: none;"><span style="color: #000000;"><em>e) Zwischenergebnis</em></span></h4>
<p style="margin-bottom: 0cm; font-style: normal; font-weight: normal; line-height: 150%; text-decoration: none;"><span style="color: #000000;">H&#228;tte die Vorstellung des T der Wahrheit entsprochen, so w&#228;re sein Handeln gem. §228 BGB gerechtfertigt gewesen. Der T unterlag somit einem Erlaubnistatbestandsirrtum.</span></p>
<h3 style="margin-bottom: 0cm; line-height: 150%; text-decoration: none;"><span style="color: #000000;"><em><strong>2. Rechtsfolgen des Erlaubnistatbestandsirrtums</strong></em></span></h3>
<p style="margin-bottom: 0cm; font-style: normal; font-weight: normal; line-height: 150%; text-decoration: none;"><span style="color: #000000;">Rechtlich stark umstritten ist, wie der Erlaubnistatbestandsirrtum rechtlich zu behandeln ist, bzw. was dessen Rechtsfolgen sind. </span></p>
<h4 style="margin-bottom: 0cm; font-weight: normal; line-height: 150%; text-decoration: none;"><span style="color: #000000;"><em>a) Vorsatztheorie</em></span></h4>
<p style="margin-bottom: 0cm; font-style: normal; font-weight: normal; line-height: 150%; text-decoration: none;"><span style="color: #000000;">Nach der Vorsatztheorie ist das Unrechtsbewusstsein neben dem „Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung“ ein Teil des Vorsatzes. Bei fehlendem Unrechtsbewusstsein fehlt demzufolge der Vorsatz des T&#228;ters und es kann niemals eine Vorsatzstrafe eintreten. T stellte sich hier vor, dass er gerade kein Unrecht tut, sondern in seinem Handeln gerechtfertigt ist. Nach dieser Ansicht w&#252;rde bereits der Vorsatz des T entfallen. </span></p>
<p style="margin-bottom: 0cm; font-style: normal; font-weight: normal; line-height: 150%; text-decoration: none;"><span style="color: #000000;">Eine Strafbarkeit wegen fahrl&#228;ssiger Begehung scheitert an der fehlenden Strafbarkeit der fahrl&#228;ssigen Sachbesch&#228;digung, sodass T nach der Vorsatztheorie straflos bliebe.</span></p>
<h4 style="margin-bottom: 0cm; font-weight: normal; line-height: 150%; text-decoration: none;"><span style="color: #000000;"><em>b) Strenge Schuldtheorie</em></span></h4>
<p style="margin-bottom: 0cm; font-style: normal; font-weight: normal; line-height: 150%; text-decoration: none"><span style="color: #000000;">Nach dieser Theorie bezieht sich der Vorsatz eines T&#228;ters immer nur auf den objektiven Tatbestand, nicht aber auch auf die Rechtswidrigkeit seiner Handlung. Das Unrechtsbewusstsein ist hiernach ein Element der Schuld. </span><span style="color: #000000;">Bei Fehlen dieses Elements bzw. bei Vorliegen eines Erlaubnistatbestandsirrtums ist, genau wie beim Verbotsirrtum, der §17 StGB anzuwenden. </span></p>
<p style="margin-bottom: 0cm; font-style: normal; font-weight: normal; line-height: 150%; text-decoration: none;"><span style="color: #000000;">Es ist deshalb zu pr&#252;fen, ob der Irrtum des T&#228;ters vermeidbar oder unvermeidbar gewesen ist. Vermeidbar ist ein Verbotsirrtum, wenn dem T&#228;ter sein Vorhaben unter Ber&#252;cksichtigung seiner F&#228;higkeiten und Kenntnisse h&#228;tte Anlass geben m&#252;ssen, &#252;ber dessen m&#246;gliche Rechtswidrigkeit nachzudenken oder sich in zumutbarer Weise zu erkundigen, und er auf diesem Weg zur Unrechtseinsicht gekommen w&#228;re. <em>(D&#252;rre, Nina; Wegerich, Britta in JuS 8/2006, S. 717.)</em></span></p>
<p style="margin-bottom: 0cm; font-style: normal; font-weight: normal; line-height: 150%; text-decoration: none;"><span style="color: #000000;">Aus dem Sachverhalt geht nicht hervor, ob der T h&#228;tte erkennen k&#246;nnen, dass Waldi keine Z&#228;hne mehr hat. Aufgrund der (vermeintlich) drohenden Verletzung des T w&#228;re es insbesondere nicht zumutbar gewesen, dass T sich noch bei dem Besitzer, der zum Tatzeitpunkt scheinbar nicht anwesend war, &#252;ber den Dackel erkundigt. Der Irrtum des T war f&#252;r ihn unvermeidbar. Nach der strengen Schuldtheorie handelte er schuldlos und  bliebe straflos. <em> </em></span></p>
<h4 style="margin-bottom: 0cm; font-weight: normal; line-height: 150%; text-decoration: none;"><span style="color: #000000;"><em>c) Eingeschr&#228;nkte Schuldtheorien</em></span></h4>
<p style="margin-bottom: 0cm; font-style: normal; font-weight: normal; line-height: 150%; text-decoration: none;"><span style="color: #000000;">Die eingeschr&#228;nkten Schuldtheorien werden von der herrschenden Lehre und der Rechtsprechung vertreten und haben die Gemeinsamkeit, dass sie den Erlaubnistatbestandsirrtum wie einen Tatbestandsirrtum gem. §16 StGB behandeln, wonach der T&#228;ter ohne Vorsatz handelt und eventuell noch wegen fahrl&#228;ssiger Begehung bestraft werden kann. Innerhalb der Theorien ist streitig, ob bei Vorliegen des Erlaubnistatbestandsirrtums schon der Vorsatz des T&#228;ters ausgeschlossen ist, oder ob eine vors&#228;tzliche, rechtswidrige Tat besteht, in welcher aber die Schuld entf&#228;llt.</span></p>
<h5 style="margin-bottom: 0cm; font-style: normal; font-weight: normal; line-height: 150%; text-decoration: none;"><span style="color: #000000;"> aa) Lehre von den negativen Tatbestandsmerkmalen</span></h5>
<p style="margin-bottom: 0cm; font-style: normal; font-weight: normal; line-height: 150%; text-decoration: none;"><span style="color: #000000;"> Diese Ansicht sieht die einzelnen Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrundes als 	      „negative Tatbestandsmerkmale“ an, welche auch vom Vorsatz des T&#228;ters umfasst sein  	      m&#252;ssen. Hiernach handelt der T&#228;ter vors&#228;tzlich, wenn er sich vorstellt, dass er in seinem 	      Handeln nicht gerechtfertigt ist oder er sich dar&#252;ber keinerlei Gedanken macht. Befindet  	      sich der T&#228;ter demnach in einem Irrtum &#252;ber die Rechtfertigung seines Handelns bzw. stellt er 	      sich irrigerweise rechtfertigende Umst&#228;nde vor, wie es ja beim 	   	   	    	      Erlaubnistatbestandsirrtum der Fall ist, so ist §16 StGB anwendbar und der Vorsatz des 	      T&#228;ters entf&#228;llt, so auch hier f&#252;r den T. Eine fahrl&#228;ssige Begehung des §303 StGB ist 	  	      nicht strafbar, sodass der T straflos bliebe.</span></p>
<h5 style="margin-bottom: 0cm; font-style: normal; font-weight: normal; line-height: 150%; text-decoration: none;"><span style="color: #000000;"> bb) Reine eingeschr&#228;nkte Schuldtheorie</span></h5>
<p style="margin-bottom: 0cm; font-style: normal; font-weight: normal; line-height: 150%; text-decoration: none;"><span style="color: #000000;"> Diese Theorie nimmt an, dass bei Vorliegen eines Erlaubnistatbestandsirrtums schon das  	      Unrecht einer vors&#228;tzlichen Tat entf&#228;llt. Dieser Theorie nach ist der 	  	   	  	      Erlaubnistatbestandsirrtum dem Tatumstandsirrtum i.S.d. §16 StGB &#228;hnlicher als dem  	      blo&#223;en Irrtum &#252;ber das Verboten- bzw. Erlaubtsein einer Handlung. Der §16 wird analog  	      angewandt,<span style="color: #000000;"> </span></span><span style="color: #000000;">folglich handelte T auch hiernach vorsatzlos.</span><span style="color: #000000;"> Eine fahrl&#228;ssige Begehung des 	      §303 StGB ist nicht strafbar, der T bliebe straflos.</span></p>
<h5 style="margin-bottom: 0cm; font-style: normal; font-weight: normal; line-height: 150%; text-decoration: none;"><span style="color: #000000;"> cc) Rechtsfolgenverweisende eingeschr&#228;nkte Schuldtheorie</span></h5>
<p style="margin-bottom: 0cm; font-style: normal; font-weight: normal; line-height: 150%; text-decoration: none;"><span style="color: #000000;"> Diese Ansicht besagt, dass der Erlaubnistatbestandsirrtum ein Irrtum eigener Art ist, der 	      erst auf der Schuldebene relevant wird. Es werden bei ihm lediglich die Rechtsfolgen 	      des §16 herangezogen. Der Erlaubnistatbestandsirrtum l&#228;sst hiernach nicht den 	  	      Tatbestandsvorsatz, sondern in analoger Anwendung des §16 StGB nur den 	  	   	      Vorsatzschuldvorwurf entfallen, da dem irrenden T&#228;ter allein die vors&#228;tzlich-fehlerhafte 	      Einstellung zur Rechtsordnung (=Vorsatzschuld) fehlt, er ansonsten aber vors&#228;tzlich und 	      rechtswidrig handelt. Hiernach handelte T nach analoger Anwendung des §16 StGB 	  	      ohne Vorsatzschuld und ist infolgedessen nicht wegen vors&#228;tzlicher Tatbegehung strafbar. Eine     	      fahrl&#228;ssige Begehung des §303 StGB ist nicht strafbar, sodass der T straflos bliebe.</span></p>
<h4 style="margin-bottom: 0cm; font-weight: normal; line-height: 150%; text-decoration: none;"><span style="color: #000000;"><em>d) Streitentscheid</em></span></h4>
<p style="margin-bottom: 0cm; font-style: normal; font-weight: normal; line-height: 150%; text-decoration: none"><span style="color: #000000;">Die Theorien kommen zwar zu dogmatisch unterschiedlichen Ergebnissen, nach allen Ansichten ist  T jedoch straflos.</span><span style="color: #000000;"> Auf den Streitentscheid kommt es nicht an und der T bleibt straflos.</span></p>
<h3 style="margin-bottom: 0cm; line-height: 150%; text-decoration: none;"><span style="color: #000000;"><em><strong>3. Ergebnis</strong></em></span></h3>
<p style="margin-bottom: 0cm; font-style: normal; font-weight: normal; line-height: 150%; text-decoration: none;"><span style="color: #000000;">Der T hat sich nicht der Sachbesch&#228;digung gem. §303 StGB strafbar gemacht.</span></p>
<h1 style="margin-bottom: 0cm; line-height: 150%;"><span style="color: #000000;"><span style="text-decoration: underline;"><strong>D. Darstellung der Streitendscheidung</strong></span></span></h1>
<p style="margin-bottom: 0cm; font-weight: normal; line-height: 150%; text-decoration: none;"><span style="color: #000000;">In der folgenden Darstellung soll der Streitentscheid an einem weiteren Fall exemplarisch aufgezeigt werden.</span></p>
<p style="margin-bottom: 0cm; font-weight: normal; line-height: 150%; text-decoration: none;"><span style="color: #000000;"><em>Sachverhalt:</em></span></p>
<p style="margin-bottom: 0cm; font-weight: normal; line-height: 150%; text-decoration: none;"><span style="color: #000000;"><em>B hat seinem Kommilitonen A, der mit ihm im Studentenwohnheim lebt, die Freundin ausgespannt. Um den B zur Rede zu stellen, lauert A ihm eines Tages im Flur des Wohnheimes auf. Als der B die Treppen hinaufkommt – gerade dabei einen schweren Blumentopf zu tragen – erkennt er im D&#228;mmerlicht den A, der einen schwarzen Gegenstand in der Hand h&#228;lt. Tats&#228;chlich h&#228;lt der A eine Pfeife in der Hand. B denkt aber an einen m&#246;glichen Racheakt des A und h&#228;lt den Gegenstand f&#252;r ein Messer. Um einen m&#246;glichen Angriff des A, welcher k&#246;rperliche Folgen f&#252;r den B haben k&#246;nnte, zu verhindern, wirft er den Blumentopf auf das angebliche Messer. Die Pfeife wird getroffen, f&#228;llt zu Boden und zerbricht. </em></span></p>
<p style="margin-bottom: 0cm; font-weight: normal; line-height: 150%; text-decoration: none;"><span style="color: #000000;"><em>Wie hat sich der B strafbar gemacht? (Aus: Beulke, Werner; Klausurenkurs im Strafrecht I; 4. Auflage, Rn. 250.)</em></span></p>
<h2 style="margin-bottom: 0cm; font-style: normal; line-height: 150%; text-decoration: none;"><span style="color: #000000;"><strong>Strafbarkeit des B wegen Sachbesch&#228;digung gem. §303 I StGB</strong></span></h2>
<p style="margin-bottom: 0cm; font-style: normal; font-weight: normal; line-height: 150%; text-decoration: none;"><span style="color: #000000;">Indem der B den Blumentopf auf A&#8217;s Pfeife warf, k&#246;nnte er sich der Sachbesch&#228;digung strafbar gemacht haben.</span></p>
<h2 style="margin-bottom: 0cm; font-style: normal; line-height: 150%; text-decoration: none;"><span style="color: #000000;"><strong>I. Tatbestand </strong></span></h2>
<p style="margin-bottom: 0cm; font-style: normal; font-weight: normal; line-height: 150%; text-decoration: none;"><span style="color: #000000;">Durch den Wurf fiel die Pfeife zu Boden und zerbrach. Der objektive Tatbestand kann bejaht werden. Der T handelte zumindest mit dolus eventualis hinsichtlich einer Besch&#228;digung oder Zerst&#246;rung der Pfeife, sodass auch der subjektive Tatbestand erf&#252;llt ist. Die Tatsache, dass B die Pfeife f&#228;lschlicherweise f&#252;r ein Messer hielt, ist ein f&#252;r den Vorsatz unbeachtlicher Motivirrtum (error in objecto).</span></p>
<h2 style="margin-bottom: 0cm; font-style: normal; line-height: 150%; text-decoration: none;"><span style="color: #000000;"><strong>II. Rechtswidrigkeit </strong></span></h2>
<p style="margin-bottom: 0cm; font-style: normal; font-weight: normal; line-height: 150%; text-decoration: none;" align="LEFT"><span style="color: #000000;">Die Handlung des B m&#252;sste rechtswidrig gewesen sein. M&#246;glicherweise greift jedoch ein Rechtfertigungsgrund zu Gunsten des B. Der B k&#246;nnte durch Notwehr gem. §32 StGB gerechtfertigt sein. Dies scheitert jedoch daran, dass vom A tats&#228;chlich kein Angriff ausging: dieser wollte den B lediglich zur Rede stellen. Somit bestand objektiv keine Bedrohung der k&#246;rperlichen Integrit&#228;t des B. Auch andere Rechtfertigungsgr&#252;nde sind nicht einschl&#228;gig, weshalb die Sachbesch&#228;digung des B rechtswidrig war.</span></p>
<h2 style="margin-bottom: 0cm; line-height: 150%; text-decoration: none;"><span style="color: #000000;"><strong>III. Schuld (Pr&#252;fungsaufbau und Streitentscheidung Erlaubnistatbestandsirrtum)</strong></span></h2>
<p style="margin-bottom: 0cm; font-weight: normal; line-height: 150%; text-decoration: none;"><span style="color: #000000;">Der B m&#252;sste schuldhaft gehandelt haben. B befand sich vorliegend jedoch in dem (falschen) Glauben, dass ihm eine Angriff bevorsteht, gegen den er sich wehren muss. Somit unterlag er m&#246;glicherweise einem Erlaubnistatbestandsirrtum. Dieser ist gegeben, wenn sich der T&#228;ter bei voller Kenntnis der Merkmale des objektiven Tatbestandes &#252;ber die sachlichen Voraussetzungen eines anerkannten Rechtfertigungsgrundes irrt, d.h. irrig Umst&#228;nde annimmt, die im Falle ihres wirklichen Bestehens die Tat rechtfertigen w&#252;rden. Es ist zu pr&#252;fen, ob ein Rechtfertigungsgrund – hier Notwehr – gegeben w&#228;re, wenn die Vorstellung des B der Wahrheit entspr&#228;che.<em> (Beulke, Werner; Klausurenkurs im StrafR I; 4. Auflage 2008; Rn. 255.)</em></span></p>
<h3 style="margin-bottom: 0cm; line-height: 150%; text-decoration: none;"><span style="color: #000000;"><em><strong>1. Voraussetzungen der Notwehr gem. §32 StGB </strong></em></span></h3>
<p style="margin-bottom: 0cm; font-weight: normal; line-height: 150%; text-decoration: none;"><span style="color: #000000;">Einschl&#228;giger Rechtfertigungsgrund ist vorliegend die Notwehr gem. §32 StGB. <span style="font-style: normal;">Hierbei muss sich der B vorgestellt haben, dass er sich in einer Notwehrlage befindet und aus dieser Situation heraus eine Notwehrhandlung gegen den Angreifer t&#228;tigen wollte, mit dem Willen zur Abwehr des gegenw&#228;rtigen Angriffs. Nach der Vorstellung des B wollte der A ihn mit einem Messer gegenw&#228;rtig angreifen. Auch w&#228;re ein tats&#228;chlicher Angriff gegen den B nicht dadurch gerechtfertigt, dass der B dem A die Freundin ausgespannt hatte, und somit rechtswidrig. Aufgrund der Vorstellung des B, dass der A ihn  mit einem Messer angreifen w&#252;rde, stellt der Wurf des Blumentopfes auf das Messer auch eine erforderliche und verh&#228;ltnism&#228;&#223;ige Angriffshandlung dar.</span></span></p>
<p style="margin-bottom: 0cm; font-style: normal; font-weight: normal; line-height: 150%; text-decoration: none"><span style="color: #000000;">Eine m&#246;gliche Frage die sich stellt ist, ob die Handlung des B geboten war. M&#246;glicherweise hat der B seine (vermeintliche) Notwehrlage selbst herbeigef&#252;hrt, indem er dem A die Freundin ausgespannt hatte. Das „Ausspannen“ stellt jedoch kein rechtswidriges Vorverhalten dar. </span><span style="color: #000000;">Der B hat sich nicht selbstverschuldet in die (vermeintliche) Notwehrlage gebracht. </span></p>
<p style="margin-bottom: 0cm; font-style: normal; font-weight: normal; line-height: 150%; text-decoration: none;"><span style="color: #000000;">Insgesamt w&#228;re der B in seinem Handeln folglich durch §32 StGB gerechtfertigt, wenn seine Vorstellungen tats&#228;chlich der Wahrheit entspr&#228;chen. Der B unterlag demgem&#228;&#223; einem Erlaubnistatbestandsirrtum.</span></p>
<p style="margin-bottom: 0cm; font-style: normal; font-weight: normal; line-height: 150%; text-decoration: none;"><span style="color: #000000;"> </span></p>
<h3 style="margin-bottom: 0cm; line-height: 150%; text-decoration: none;"><span style="color: #000000;"><em><strong>2. Rechtsfolgen des Erlaubnistatbestandsirrtums</strong></em></span></h3>
<p style="margin-bottom: 0cm; font-style: normal; font-weight: normal; line-height: 150%; text-decoration: none;"><span style="color: #000000;">Rechtlich stark umstritten ist, wie der Erlaubnistatbestandsirrtum zu behandeln ist, bzw. was dessen Rechtsfolgen sind.</span></p>
<h4 style="margin-bottom: 0cm; font-weight: normal; line-height: 150%; text-decoration: none;"><span style="color: #000000;"><em>a) Vorsatztheorie</em></span></h4>
<p style="margin-bottom: 0cm; font-style: normal; font-weight: normal; line-height: 150%; text-decoration: none;"><span style="color: #000000;">Die Vorsatztheorie l&#228;sst den Vorsatz des T&#228;ters entfallen, wenn dieser sich nicht der Rechtswidrigkeit seiner Handlung bewusst ist. Vorliegend stellt sich der B vor aus Notwehr das angebliche Messer bzw. die Pfeife des A zu zerst&#246;ren und denkt, dass sein Handeln gerechtfertigt ist. Nach der Vorsatztheorie l&#228;ge hier keine vors&#228;tzliche Sachbesch&#228;digung durch den B vor. Der B k&#246;nnte m&#246;glicherweise wegen fahrl&#228;ssiger Tatbegehung bestraft werden. Dies scheitert jedoch daran, dass fahrl&#228;ssige Sachbesch&#228;digung nicht strafbar ist. B bleibt nach dieser Ansicht straflos.</span></p>
<h4 style="margin-bottom: 0cm; font-weight: normal; line-height: 150%; text-decoration: none;"><span style="color: #000000;"><em>b) Strenge Schuldtheorie</em></span></h4>
<p style="margin-bottom: 0cm; font-style: normal; font-weight: normal; line-height: 150%; text-decoration: none"><span style="color: #000000;">Nach der strengen Schuldtheorie ist der §17 StGB auf alle Irrt&#252;mer &#252;ber die Rechtswidrigkeit der Tat anzuwenden, sodass der T&#228;ter bei Unvermeidbarkeit des Irrtums schuldlos handelt, nicht jedoch bei Vermeidbarkeit des Irrtums. Im vorliegenden Fall h&#228;tte der B genauer hinschauen, sich st&#228;rker konzentrieren und so erkennen k&#246;nnen, dass der A kein Messer, sondern lediglich eine Pfeife in der Hand hielt. Der Irrtum des T war f&#252;r ihn wohl </span><span style="color: #000000;">vermeidbar. Mithin handelte er nach der strengen Schuldtheorie schuldhaft und h&#228;tte sich der Sachbesch&#228;digung strafbar gemacht.</span></p>
<h4 style="margin-bottom: 0cm; font-weight: normal; line-height: 150%; text-decoration: none;"><span style="color: #000000;"><em>c) Eingeschr&#228;nkte Schuldtheorien</em></span></h4>
<p style="margin-bottom: 0cm; font-style: normal; font-weight: normal; line-height: 150%; text-decoration: none;"><span style="color: #000000;">Die eingeschr&#228;nkten Schuldtheorien werden von der herrschenden Lehre und der Rechtsprechung vertreten und haben die Gemeinsamkeit, dass sie den Erlaubnistatbestandsirrtum wie einen Tatbestandsirrtum gem. §16 StGB behandeln, wonach der T&#228;ter ohne Vorsatz handelt und eventuell noch wegen fahrl&#228;ssiger Begehung bestraft werden kann. Innerhalb der Theorien ist umstritten, ob bei Vorliegen des Erlaubnistatbestandsirrtums schon der Vorsatz des T&#228;ters ausgeschlossen ist, oder ob eine vors&#228;tzliche, rechtswidrige Tat besteht, bei welcher aber die Schuld des T&#228;ters entf&#228;llt.</span></p>
<h5 style="margin-bottom: 0cm; font-style: normal; font-weight: normal; line-height: 150%; text-decoration: none;"><span style="color: #000000;"> aa) Lehre von den negativen Tatbestandsmerkmalen</span></h5>
<p style="margin-bottom: 0cm; font-style: normal; font-weight: normal; line-height: 150%; text-decoration: none;"><span style="color: #000000;"> Diese Ansicht wendet bei Vorliegen eines Erlaubnistatbestandsirrtums den §16 StGB an, 	      wonach der T&#228;ter vors&#228;tzlich handelt, wenn er sich vorstellt, dass er in seinem Handeln 	      nicht gerechtfertigt ist oder er sich dar&#252;ber keinerlei Gedanken macht. B stellt sich hier 	      aber gerade vor, dass er in seinem Tun gerechtfertigt ist, sodass §16 StGB anwendbar ist. 	      B handelt nach dieser Ansicht ohne Vorsatz und ist nicht gem. §303 I StGB strafbar. Eine 	      Fahrl&#228;ssigkeitsstrafbarkeit scheidet aus.</span></p>
<h5 style="margin-bottom: 0cm; font-style: normal; font-weight: normal; line-height: 150%; text-decoration: none;"><span style="color: #000000;"> bb) Reine eingeschr&#228;nkte Schuldtheorie</span></h5>
<p style="margin-bottom: 0cm; font-style: normal; font-weight: normal; line-height: 150%; text-decoration: none;"><span style="color: #000000;"> Nach dieser Theorie wird der §16 I S.1 analog angewandt, sodass B auch hiernach 		      vorsatzlos handelte. Eine fahrl&#228;ssige Begehung des §303 StGB ist nicht strafbar, sodass 	      der B straflos bliebe.</span></p>
<h5 style="margin-bottom: 0cm; font-style: normal; font-weight: normal; line-height: 150%; text-decoration: none;"><span style="color: #000000;"> cc) Rechtsfolgenverweisende eingeschr&#228;nkte Schuldtheorie</span></h5>
<p style="margin-bottom: 0cm; font-weight: normal; line-height: 150%; text-decoration: none;"><span style="color: #000000;"> Nach dieser Ansicht werden lediglich die Rechtsfolgen des §16 herangezogen.  Der 	 	      Vorsatz hat nach dieser Ansicht eine Doppelfunktion, zum Einen auf der Unrechtsebene, 	      zum Anderen auf der Schuldebene. <em>(Lackner/K&#252;hl; Strafgesetzbuch Kommentar; 27. Auflage, §17 Rn. 15.) </em>Auf der Unrechtsebene hat der T&#228;ter, hier B, 	  	      vors&#228;tzlich die Pfeife zerst&#246;rt und so objektiv den Tatbestand des §303 I StGB 	  	      wissentlich und willentlich verwirklicht. Auf der Schuldebene hingegen wird beurteilt, 	      weswegen es zur Begehung einer rechtswidrigen Tat gekommen ist, wof&#252;r der Vorsatz   	      des T&#228;ters ma&#223;geblich ist. Im vorliegenden Fall hat sich B nicht vors&#228;tzlich &#252;ber die 	  	      Rechtsordnung hinweggesetzt, im Gegenteil: B dachte, er sei durch sie in Form der 	  	      Notwehr gem.§32 StGB gerechtfertigt. Auf der Schuldebene kann ihm aus diesem Grund h&#246;chstens 	     die fahrl&#228;ssige Tatbegehung vorgeworfen werden. Eine fahrl&#228;ssige Begehung des §303 	     StGB ist jedoch nicht strafbar, sodass der B straflos bliebe.</span><span style="color: #ff0000;"><em><span style="background: #ffffff"> </span></em></span></p>
<p style="margin-bottom: 0cm; font-weight: normal; line-height: 150%; text-decoration: none;"><span style="color: #ff0000;"><em><span style="background: #ffffff">d) Streitentscheid </span></em></span></p>
<p style="margin-bottom: 0cm; font-style: normal; font-weight: normal; line-height: 150%; text-decoration: none;"><span style="color: #000000;">Nach der Vorsatztheorie, sowie nach allen eingeschr&#228;nkten Schuldtheorien, ist der §16 StGB (analog) anzuwenden und B bleibt straflos, da es an einem vors&#228;tzlichen Handeln des B mangelt.</span></p>
<p style="margin-bottom: 0cm; font-style: normal; font-weight: normal; line-height: 150%; text-decoration: none;"><span style="color: #000000;">Demgegen&#252;ber steht die strenge Schuldtheorie, wonach §17 auf den Erlaubnistatbestandsirrtum anzuwenden ist und aufgrund der Vermeidbarkeit des Irrtums des B dieser schuldhaft handelte und  den §303 I StGB erf&#252;llt.</span></p>
<p style="margin-bottom: 0cm; font-style: normal; font-weight: normal; line-height: 150%; text-decoration: none;"><span style="color: #000000;">Die Theorien kommen zu unterschiedlichen Ergebnissen bez&#252;glich der Strafbarkeit des B, sodass ein  Streitentscheid n&#246;tig ist.</span></p>
<p style="margin-bottom: 0cm; font-style: normal; font-weight: normal; line-height: 150%; text-decoration: none;"><span style="color: #000000;">Die Vorsatztheorie, welche besagt, dass, wer ohne die Einsicht Unrecht zu tun handelt, schuldlos handelt, ist nicht mehr aktuell: mit der Einf&#252;hrung des §17 StGB wurde festgelegt, dass das  Unrechtsbewusstsein ein Bestandteil der Schuld und nicht des Vorsatzes ist. Dieser Ansicht ist nicht zu folgen.</span></p>
<p style="margin-bottom: 0cm; font-style: normal; font-weight: normal; line-height: 150%; text-decoration: none;"><span style="color: #000000;">Gegen die Lehre von den negativen Tatbestandsmerkmalen ist einzuwenden, dass sie bei b&#246;sgl&#228;ubigen Anstiftern und Gehilfen aufgrund des Prinzips der limitierten Akzessoriet&#228;t der Teilnahme zu erheblichen Strafbarkeitsl&#252;cken f&#252;hrt. Diese Ansicht ist ebenfalls abzulehnen.</span></p>
<p style="margin-bottom: 0cm; font-style: normal; font-weight: normal; line-height: 150%; text-decoration: none;"><span style="color: #000000;">Auch durch Anwendung der reinen eingeschr&#228;nkten Schuldtheorie entstehen Strafbarkeitsl&#252;cken bei b&#246;sgl&#228;ubigen Anstiftern oder Gehilfen, sowie bei fehlender Fahrl&#228;ssigkeitsstrafbarkeit, was auch am vorliegenden Fall zu sehen ist. Diese Ansicht ist ebenso abzulehnen.</span></p>
<p style="margin-bottom: 0cm; font-style: normal; font-weight: normal; line-height: 150%; text-decoration: none;"><span style="color: #000000;">F&#252;r die strenge Schuldtheorie spricht, dass sie durch die Anwendung des §17 StGB, im Gegensatz zum §16 StGB, Strafbarkeitsl&#252;cken verhindert die entstehen, wenn keine Fahrl&#228;ssigkeitsstrafbarkeit gegeben ist. Gegen diese Ansicht spricht jedoch, dass eine Bestrafung wegen vors&#228;tzlich begangener Tat bei der Vermeidbarkeit des Irrtums als grob unbillig anzusehen ist. Zudem erfasst der §17 StGB nach dem Willen des Gesetzgebers allein Irrt&#252;mer bez&#252;glich der rechtlichen Bewertung und gerade nicht Irrt&#252;mer hinsichtlich tats&#228;chlicher Umst&#228;nde, wie sie ja bei Erlaubnistatbestandsirrt&#252;mern vorliegen. Auch im vorliegenden Fall irrt der B &#252;ber Tatsachen, n&#228;mlich dar&#252;ber, dass A ein Messer bei sich tr&#228;gt und ihn angreifen wird, und nicht &#252;ber rechtliche Wertungen. Die strenge Schuldtheorie ist somit ebenfalls abzulehnen.</span></p>
<p style="margin-bottom: 0cm; font-style: normal; font-weight: normal; line-height: 150%; text-decoration: none;"><span style="color: #000000;">Am &#252;berzeugendsten scheint die rechtsfolgenverweisende eingeschr&#228;nkte Schuldtheorie. Nach ihr liegt bei Vorliegen eines Erlaubnistatbestandsirrtums stets eine vors&#228;tzliche und rechtswidrige Haupttat vor, lediglich der Vorsatzschuldvorwurf entf&#228;llt gem. §16 I StGB analog. Hiernach 	      handelte B nach analoger Anwendung des §16 StGB ohne Vorsatzschuld, bzw. ohne 	    	      vors&#228;tzlich-fehlerhafte Einstellung zur Rechtsordnung, und ist nicht wegen 	  	      vors&#228;tzlicher Tatbegehung strafbar. Durch diese Ansicht werden die angesprochenen Strafbarkeitsl&#252;cken m&#246;glicher Teilnehmer vermieden, da bei Vorliegen des Erlaubnistatbestandsirrtums lediglich die Schuld des Hauptt&#228;ters entf&#228;llt und eine Anstiftung oder Beihilfe zur Haupttat m&#246;glich bzw. strafbar ist. Mithin ist dieser Ansicht zu folgen, sodass der B im Ergebnis straflos bleibt.<span style="background: none repeat scroll 0% 0% #ffff00;"><em><span style="background: none repeat scroll 0% 0% #ffffff;"> (Wessels, Johannes;Beulke, Werner; Strafrecht Allgemeiner Teil; 40. Auflage 2010; Rn. 478 ff.)</span></em></span></span></p>
<h3 style="margin-bottom: 0cm; line-height: 150%; text-decoration: none;"><span style="color: #000000;"><em><strong>3. Ergebnis</strong></em></span></h3>
<p style="margin-bottom: 0cm; font-style: normal; font-weight: normal; line-height: 150%; text-decoration: none;"><span style="color: #000000;">Der B hat sich nicht der Sachbesch&#228;digung gem. §303 StGB strafbar gemacht.</span></p>
<h1 style="margin-bottom: 0cm; font-style: normal; line-height: 150%;"><span style="text-decoration: underline;"><span style="color: #000000;"><strong><span style="background: none repeat scroll 0% 0% #ffffff;">E. Doppelirrtum</span></strong></span></span></h1>
<p style="margin-bottom: 0cm; font-style: normal; font-weight: normal; line-height: 150%; text-decoration: none;"><span style="color: #000000;"><span style="background: none repeat scroll 0% 0% #ffffff;">Der sog. Doppelirrtum enth&#228;lt teils Komponenten des Erlaubnistatbestandsirrtums, teils Komponenten des Erlaubnisirrtums. Der T&#228;ter stellt sich hier, wie beim Erlaubnistatbestandsirrtum, einen Sachverhalt vor, der so nicht gegeben ist, und geht aufgrund dieses Irrtums davon aus, dass er sich aus einem Rechtfertigungsgrund heraus verteidigen darf. Als weitere Voraussetzung f&#252;r das Vorliegen eines Erlaubnistatbestandsirrtums ist jedoch n&#246;tig, dass alle anderen Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrundes in der sich vom T&#228;ter vorgestellten Situation vorliegen.</span></span></p>
<p style="margin-bottom: 0cm; font-style: normal; font-weight: normal; line-height: 150%; text-decoration: none;"><span style="color: #000000;"><span style="background: none repeat scroll 0% 0% #ffffff;">Gerade hier liegt die Besonderheit des Doppelirrtums. Anstatt dass der T&#228;ter, wie beim Erlaubnistatbestandsirrtum gefordert, eine Verteidigungshandlung w&#228;hlt, die verh&#228;ltnism&#228;&#223;ig ist, verteidigt er sich in einer exzessiven Form, welche die Grenzen des sich vom T&#228;ter vorgestellten Rechtfertigungsgrundes zus&#228;tzlich noch &#252;berschreitet. In dieser zweiten Komponente irrt der T&#228;ter demnach zeitgleich &#252;ber eine rechtliche Wertung und unterliegt so einem Erlaubnisirrtum. </span></span></p>
<p style="margin-bottom: 0cm; font-style: normal; font-weight: normal; line-height: 150%; text-decoration: none;"><span style="color: #000000;"><span style="background: none repeat scroll 0% 0% #ffffff;">Das vollst&#228;ndige Vorliegen eines Erlaubnistatbestandsirrtums scheitert somit daran, dass die Verteidigungshandlung nach der sich vom T&#228;ter vorgestellten Gefahr objektiv nicht erforderlich war, sodass bei tats&#228;chlichem Bestehen der vorgestellten Tatsituation die weiteren Voraussetzungen f&#252;r ein gerechtfertigtes Handeln nicht vorl&#228;gen.</span></span></p>
<p style="margin-bottom: 0cm; font-weight: normal; line-height: 150%; text-decoration: none;"><span style="color: #000000;"><em><span style="background: none repeat scroll 0% 0% #ffffff;">Beispiel :</span></em></span></p>
<p style="margin-bottom: 0cm; font-weight: normal; line-height: 150%; text-decoration: none;"><span style="color: #000000;"><em><span style="background: none repeat scroll 0% 0% #ffffff;">T geht nachts spazieren und begegnet dem O, der mit erhobenem Arm auf ihn zukommt. T geht f&#228;lschlicherweise davon aus, dass O den T angreifen wird. Tats&#228;chlich will O den T lediglich gr&#252;&#223;en. T schl&#228;gt den O nicht nieder, was ihm gefahrlos m&#246;glich gewesen w&#228;re, sondern t&#246;tet ihn mit einem gezielten Kopfschuss. T glaubt dabei, dass er in seinem Tun gerechtfertigt ist. </span></em></span></p>
<p style="margin-bottom: 0cm; font-weight: normal; line-height: 150%; text-decoration: none;"><span style="color: #000000;"><em><span style="background: none repeat scroll 0% 0% #ffffff;">Wie ist die Handlung des T rechtlich zu bewerten? (Kelker, Brigitte in JURA 8/2006, S. 597)</span></em></span></p>
<p style="margin-bottom: 0cm; font-style: normal; font-weight: normal; line-height: 150%; text-decoration: none;"><span style="color: #000000;"><span style="background: none repeat scroll 0% 0% #ffffff;">Hier irrt der T &#252;ber die Situation, in der er sich befindet und infolgedessen &#252;ber das Vorliegen der Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrundes. H&#228;tte der O den T wirklich angreifen wollen, so h&#228;tte der T das Recht gehabt, sich zu verteidigen. Hier liegt jedoch das zweite Problem des Beispielfalles: selbst wenn die sich von T vorgestellte Situation der Wahrheit entspr&#228;che, so h&#228;tte er den O beispielsweise niederschlagen k&#246;nnen, nicht jedoch mit einem gezielten Schuss t&#246;ten m&#252;ssen. Der T &#252;berschreitet zus&#228;tzlich die Grenzen des sich von ihm vorgestellten Rechtfertigungsgrundes und unterliegt einem Doppelirrtum.</span></span></p>
<p style="margin-bottom: 0cm; font-style: normal; font-weight: normal; line-height: 150%; text-decoration: none;"><span style="color: #000000;"><span style="background: none repeat scroll 0% 0% #ffffff;">Was die Rechtsfolge des Doppelirrtums angeht, ist zu entscheiden, ob man die Rechtsfolge des Erlaubnistatbestands- oder des Erlaubnisirrtums anwendet. Die herrschende Meinung behandelt den Doppelirrtum wie einen Erlaubnisirrtum gem. §17 StGB, da (wie oben gezeigt) die Voraussetzungen des Erlaubnistatbestandsirrtums nicht vollst&#228;ndig gegeben sind. Der T muss sich folglich so behandeln lassen, als h&#228;tte der O ihn tats&#228;chlich angegriffen und dann l&#228;ge wegen der Fehlvorstellung bez&#252;glich der Reichweite des Rechtfertigungsgrundes ein klarer Erlaubnisirrtum vor. </span><em><span style="background: none repeat scroll 0% 0% #ffffff;">(Wessels, Johannes;Beulke, Werner; Strafrecht Allgemeiner Teil; 40. Auflage 2010; Rn. 485.)</span></em></span></p>
<h1 style="margin-bottom: 0cm; line-height: 150%;"><span style="text-decoration: underline;"><strong>F. Fazit</strong></span></h1>
<p style="margin-bottom: 0cm; line-height: 150%;">Abschlie&#223;end noch ein kurzer Hinweis: bevor man sich in der Klausur auf die Irrtumsproblematik st&#252;rzt, sollte man sichergehen, dass sie einen Schwerpunkt bildet. Hierzu sollte man auf eindeutige Indizien achten wie z.B. Hinweise, dass der T&#228;ter sich f&#252;r straflos h&#228;lt. Andernfalls braucht nicht ausf&#252;hrlich auf die Irrtumsproblematik eingegangen werden! Man sollte in einer Klausur au&#223;erdem nicht zu vorschnell vom „Erlaubnistatbestandsirrtum“ sprechen, sondern zun&#228;chst die Formulierung „der T&#228;ter irrt &#252;ber rechtfertigende Umst&#228;nde“ w&#228;hlen.</p>
<p style="margin-bottom: 0cm; line-height: 150%;">Anschlie&#223;end sollte man sich „Die 3 Fragen“ stellen und genau analysieren, welche der Irrtumsart (oder Irrtumsarten) vorliegt. Erst dann kann man mit der konkreten Pr&#252;fung anfangen, wobei insbesondere sauber zu pr&#252;fen ist, ob auch wirklich alle Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrundes nach der Vorstellung des T&#228;ters vorliegen.</p>
<p style="margin-bottom: 0cm; line-height: 150%;">Bevor man den Streitstand bez&#252;glich des Erlaubnistatbestandsirrtums ausf&#252;hrlich darstellt, sollte man sich fragen, ob alle Ansichten am Ende zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen oder nicht. Ist letzteres der Fall, so kommt es auf den Streit bzw. der Vertretung einer Ansicht in der Klausur nicht an.</p>
<p style="margin-bottom: 0cm; line-height: 150%"><span style="color: #ff0000;"><span style="background: #ffffff">Ein Streitentscheid ist jedenfalls immer dann nicht n&#246;tig, wenn der Irrtum des T&#228;ters unvermeidbar war, umgekehrt ist der Streit stets relevant, wenn der Irrtum vermeidbar war. </span></span></p>
<p style="margin-bottom: 0cm; line-height: 150%;"><span style="background: none repeat scroll 0% 0% #ffffff;">Deutlich wurde dies schon in den Fallbeispielen. Im 1. Fall h&#228;tte der T wohl nichts tun k&#246;nnen um zu erfahren, dass Dackel Waldi keine Z&#228;hne mehr im Maul hat und somit keine Gefahr f&#252;r seine k&#246;rperliche Unversehrtheit darstellt. Jedenfalls sind keine ihm zumutbaren Handlungen ersichtlich. Hier war nach Ansicht der strengen Schuldtheorie der Irrtum unvermeidbar, sodass der T nach allen Ansichten straflos geblieben w&#228;re. Der Streit bez&#252;glich des Erlaubnistatbestandsirrtums war hier  irrelevant. Anders im 2. Fallbeispiel: hier h&#228;tte der B durch gr&#246;&#223;ere Anstrengung erkennen k&#246;nnen, dass der A gar kein Messer bei sich tr&#228;gt und so diesen Irrtum vermeiden k&#246;nnen. Die strenge  Schuldtheorie kommt hier deshalb zu dem Ergebnis der Strafbarkeit des B, was zur Folge hat, dass der Streit relevant wird.</span></p>
<p style="margin-bottom: 0cm; font-weight: normal; line-height: 150%; text-decoration: none;">Folgt man im Ergebnis einer der eingeschr&#228;nkten Schuldtheorien und wendet §16 StGB (analog) an, dann darf man nicht vergessen im Nachhinein die Fahrl&#228;ssigkeitsstrafbarkeit des T&#228;ters zu pr&#252;fen. Aufgrund der limitierten Akzessoriet&#228;t ist auch an eine Pr&#252;fung der Strafbarkeit des Teilnehmers zu denken. <em><span style="text-decoration: none;"> </span></em>Gegen das Anwenden der Vorsatztheorie spricht jedenfalls, dass mit der Einf&#252;hrung des §17 StGB diese Ansicht heute nicht mehr vertretbar ist, da das Unrechtsbewusstsein Bestandteil der Schuld und nicht des Vorsatzes ist.</p>
<h1 style="margin-bottom: 0cm; font-weight: normal; line-height: 150%; text-decoration: none;"><span style="text-decoration: underline;">Anmerkungen</span></h1>
<p>Zu dem Inhalt dieses Artikels kann jederzeit ein <a href="http://www.juraindividuell.de/leistungsspektrum/crashkurse/">Crashkurs</a> <a href="http://www.juraindividuell.de/kontakt/">gebucht</a> werden. Weiterhin ist er Bestandteil des <a href="http://www.juraindividuell.de/">Repetitoriums</a>.</p>
<p>Siehe unter <a href="http://www.juraindividuell.de/artikel/">&#8220;Artikel&#8221;</a> f&#252;r alle weiteren Aufs&#228;tze und Klausuren und unter <a href="http://www.juraindividuell.de/blog/">&#8220;blog&#8221;</a> f&#252;r alle aktuellen Neuigkeiten.</p>
<h1 style="margin-bottom: 0cm; line-height: 150%;"><span style="text-decoration: underline;"><span style="color: #000000;"><span style="text-decoration: none;"><span style="font-weight: normal;"> </span></span></span></span><em><span style="text-decoration: none;"><span style="font-weight: normal;"><br />
</span></span></em></h1>
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		<title>Online-Auktionen und Vertragsschluss</title>
		<link>http://www.juraindividuell.de/blog/online-auktionen-und-vertragsschluss/</link>
		<comments>http://www.juraindividuell.de/blog/online-auktionen-und-vertragsschluss/#comments</comments>
		<pubDate>Sat, 26 Mar 2011 17:19:57 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jura Individuell</dc:creator>
				<category><![CDATA[Großer BGB-Schein]]></category>

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		<description><![CDATA[Die heute vorgestellte BGB-Klausur hat den Vertragsschlu&#223; bei Internetauktionen zum Gegenstand. Thematisiert wird das Zustandekommen eines Kaufvertrages bei einer Online durchgef&#252;hrten Auktion. Dabei besteht in diesem Klausurfall die Besonderheit darin, da&#223; die Regelungen des BGB durch die AGB des Auktionshauses nicht abbedungen sind und damit der Vertrag nicht durch Zeitablauf sondern durch Zuschlag gem&#228;&#223; § [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die heute vorgestellte <a href="http://www.juraindividuell.de/artikel/vertragsschluss-bei-internetauktionen-klausurfall/">BGB-Klausur </a>hat den Vertragsschlu&#223; bei Internetauktionen zum Gegenstand. Thematisiert wird das Zustandekommen eines Kaufvertrages bei einer Online durchgef&#252;hrten Auktion. Dabei besteht in diesem Klausurfall die Besonderheit darin, da&#223; die Regelungen des BGB durch die AGB des Auktionshauses nicht abbedungen sind und damit der Vertrag nicht durch Zeitablauf sondern durch Zuschlag gem&#228;&#223; § 156 BGB zustandekommt.</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Täterschaft nach § 25I2.Alt. StGB – Prüfschema für Willensherrschaft</title>
		<link>http://www.juraindividuell.de/blog/taeterschaft-nach-25i2-alt-stgb-pruefschema-fuer-willensherrschaft/</link>
		<comments>http://www.juraindividuell.de/blog/taeterschaft-nach-25i2-alt-stgb-pruefschema-fuer-willensherrschaft/#comments</comments>
		<pubDate>Sat, 12 Mar 2011 17:48:27 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Julia Heinen</dc:creator>
				<category><![CDATA[Uncategorized]]></category>

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		<description><![CDATA[A. Definition mittelbare T&#228;terschaft
Die mittelbare T&#228;terschaft ist in § 25 I Alt. 2 StGB verortet und ist damit eine Form der T&#228;terschaft. Dort hei&#223;t es, mittelbarer T&#228;ter ist, wer die Straftat „durch einen anderen begeht“. Der „andere“ wird als Werkzeug , Tatmittler  oder schlicht als Vordermann  bezeichnet. Diesem bedient sich der mittelbare T&#228;ter [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<h3>A. Definition mittelbare T&#228;terschaft</h3>
<p>Die mittelbare T&#228;terschaft ist in § 25 I Alt. 2 StGB verortet und ist damit eine Form der T&#228;terschaft. Dort hei&#223;t es, mittelbarer T&#228;ter ist, wer die Straftat „durch einen anderen begeht“. Der „andere“ wird als Werkzeug , Tatmittler  oder schlicht als Vordermann  bezeichnet. Diesem bedient sich der mittelbare T&#228;ter zur Tatbestandsverwirklichung , die ihm als „eigenes t&#228;terschaftliches Verhalten“  zugerechnet wird. Eine andere Bezeichnung f&#252;r den mittelbaren T&#228;ter ist die des sog. Hintermanns .</p>
<p><span id="more-3289"></span></p>
<p>Tatbestandsm&#228;&#223;ige Handlung des mittelbaren T&#228;ters ist die Einwirkung  auf den Tatmittler i.S.d. `Schaffens, Ausnutzens oder Kennens`  eines Defizits  bei diesem. Zur Einwirkung tritt die Tatherrschaft &#252;ber das Werkzeug und mithin &#252;ber das Gesamtgeschehen im Wege eines &#252;berlegenen, planvoll lenkenden Willens  (sog. Willensherrschaft ) hinzu.</p>
<p>Das Defizit  wird auch als sog. deliktisches Minus  oder als sog. Defekt  bezeichnet. D.h, dass der Vordermann einen Mangel in seiner Strafbarkeit aufweist, wodurch er grunds&#228;tzlich der Verantwortung f&#252;r seine strafbare Tatbestandsverwirklichung entzogen ist .  Beachtlich ist, dass der Strafbarkeitsmangel auf jeder Deliktsebene  der Straftat auftreten kann, also auf der Tatbestands-, Rechtswidrigkeits- oder Schuldebene.</p>
<p>Zusammenfassend ist Vordermann, wer ein Strafbarkeitsdefizit aufweist, und Hintermann, wer „alle T&#228;termerkmale und subjektiven Voraussetzungen des Delikts auch selbst erf&#252;llt“. Der Hintermann muss Tatherrschaft &#252;ber das Gesamtgeschehen haben, wobei <a href="http://www.juraindividuell.de/blog/absichtslos-doloses-und-undoloses-werkzeug-fallaufbau/">Irrtumsherrschaft durch Tatbestandsirrtum nach § 16 StGB</a> oder <a href="http://www.juraindividuell.de/blog/mittelbare-taeterschaft-durch-verbotsirrtum-nach-§-17-stgb-klausuraufbau/">Irrtumsherrschaft durch Verbotsirrtum nach § 17 StGB</a> und N&#246;tigungsherrschaft voneinander abzugrenzen sind .</p>
<h3>B. N&#246;tigungsherrschaft</h3>
<p>N&#246;tigungsherrschaft des mittelbaren T&#228;ters ist insbesondere &#252;ber das sog. Werkzeug gegen sich selbst  auf der objektiven Tatbestandsebne, &#252;ber ein rechtm&#228;&#223;ig handelndes Werkzeug  auf der Rechtswidrigkeitsebene und &#252;ber ein schuldhaft handelndes  auf der Schuldebene der Strafrechtstat denkbar.</p>
<p>Roxin deutet die N&#246;tigungsherrschaft als Unterfall der Willensherrschaft. Er bezeichnet sie als sog. Willensherrschaft kraft N&#246;tigung , die sich im Zwang  des Vordermanns durch den Hintermann zur Tatbestandverwirklichung ersch&#246;pft.</p>
<p>Damit wird die N&#246;tigungsherrschaft als Zwangsherrschaft in Abgrenzung zur Irrtumsherrschaft verstanden, wobei letztere durch &#252;berlegenes Wissen, namentlich dem sog. Mehrwissen  i.S. v. planvoll lenkenden Willen  des mittelbaren T&#228;ters gekennzeichnet wird.</p>
<p>Im Anschluss an diesen dogmatischen Ansatz der N&#246;tigungsherrschaft, der meines Erachtens vorzugsw&#252;rdig ist, ist fraglich wie der Zwang in Erscheinung treten muss, damit mittelbare T&#228;terschaft begr&#252;ndet werden kann, und welche Anforderungen an ihn zu stellen sind, da sonst die Gefahr mit einer fehlerhaften Vermengung mit den Anstiftungsgrunds&#228;tzen besteht.</p>
<p>Nach der Verkehrsauffassung wird Zwang als die Aus&#252;bung von Druck  verstanden. Um den Anforderungen einer N&#246;tigungsherrschaft zu entsprechen muss der ausge&#252;bte Druck den Voraussetzungen des entschuldigten Notstandes gem&#228;&#223; § 35 StGB entsprechen . Das bedeutet, dass der mittelbare T&#228;ter objektiv eine Notstandslage des Tatmittlers schaffen muss i.S. einer gegenw&#228;rtigen Gefahr f&#252;r Leib, Leben oder Freiheit, worauf der Tatmittler mit einer Notstandshandlung antwortet und der Tatmittler subjektiv in Kenntnis der Gefahrenlage mit Rettungswillen handeln muss. Die Konsequenz dieser geschaffenen Situation ist mithin ein Handeln des Vordermanns, worauf er selbst zwar Handlungsherrschaft hat (denn er handelt bewusst und gewollt in Abwendung der Gefahr ohne sich in einem Irrtum zu befinden), jedoch ihm die Verantwortung  f&#252;r sein Handeln entzogen ist.</p>
<h5 style="text-align: left;">1.	Anmerkung:</h5>
<p>– Denn es ist das Werk des Hintermanns, das Werkzeug in eine Notstandslage nach § 35 StGB zu versetzen. Daf&#252;r kann das Werkzeug – im Umgangston gesagt – schlicht `nichts`, wonach es nur billig erscheint, dass er von seiner  Verantwortung entzogen wird, aber der Hintermann daf&#252;r rechtlich bzw. normativ  einzustehen hat, indem ihm das Handeln des Werkzeuges gem&#228;&#223; § 25 I Alt. 2 StGB zugerechnet wird. –</p>
<p>Damit liegt also ein Defizit  in der Verantwortung des Vordermanns vor, das auf dem vom Hintermann ausge&#252;bten Druck basiert. Roxin bezeichnet dieses Prinzip als sog. Verantwortungsprinzip , wonach sich die herrschende Literatur  zur Begr&#252;ndung von mittelbarer T&#228;terschaft richtet.</p>
<h5>2.	Anmerkung:</h5>
<p>– Zu beachten ist, dass das Verantwortungsprinzip nicht auf die „Willensherrschaft kraft Irrtums“  &#252;bertragen werden d&#252;rfe : Der Ausschluss der Verantwortung des Tatmittlers beruht bei der N&#246;tigungsherrschaft auf der Beherrschung des Gesamtgeschehens durch den Hintermann auf allen Ebenen des Deliktsaufbaus sowie auf der Schaffung einer Handlungssituation nach § 35 StGB. Dagegen ist – jedenfalls nach hM &#8211; die Willensherrschaft auch dann gegeben, wenn der Tatmittler vollverantwortlich handelt , d.h. kein Verantwortungsausschluss des Vordermanns gegeben ist. -</p>
<h4>1. N&#246;tigungsherrschaft &#252;ber das Werkzeug gegen sich selbst</h4>
<p>Der ma&#223;gebende Fall der N&#246;tigungsherrschaft ist die N&#246;tigung des Vordermanns zur Selbstsch&#228;digung . Dann f&#252;hrt der Vordermann die erfolgsverursachende Handlung, namentlich die T&#246;tung (Suizid) oder die K&#246;rperverletzung, selbst durch. Der Vordermann wird somit zum Werkzeug gegen sich selbst , wor&#252;ber der mittelbare T&#228;ter eine beherrschend-steuernde Position hat. Der Unterschied zu den g&#228;ngigen N&#246;tigungsherrschaftsf&#228;llen, also wenn man einen anderen t&#246;tet oder verletzt, liegt in der „entsprechenden“  Anwendung des Verantwortungsprinzips: Denn es d&#252;rfe nicht in Vergessenheit geraten, dass die Selbstsch&#228;digung, unbeachtlich ob es sich um einen Suizid oder um eine Selbstverletzung des K&#246;rpers handelt, schon nicht tatbestandsm&#228;&#223;ig ist (entsprechend dem Wortlaut der §§ 211 ff. &amp; §§ 223 ff. „ein anderer“).</p>
<h4>2.	N&#246;tigungsherrschaft &#252;ber ein rechtm&#228;&#223;ig handelndes Werkzeug</h4>
<p>Denkbar ist auch ein Vordermann, der mittels N&#246;tigungsherrschaft rechtm&#228;&#223;ig handelt  und damit nicht strafbar ist. Beispielhaft : A zwingt den B durch Todesdrohung, den C anzugreifen, der nun den B in Notwehr erschie&#223;t. B und C sind hier Werkzeuge des A. C ist rechtm&#228;&#223;ig handelndes Werkzeug. B ist entschuldigt gem&#228;&#223; dem Handeln nach § 35 StGB.</p>
<h3>C.	N&#246;tigungsherrschaft im Fallaufbau</h3>
<p>F&#252;r die Strafbarkeit von Vorder- und Hintermann ergeben sich folgende Konsequenzen:</p>
<h4>1. N&#246;tigungsherrschaft allgemein – Defizit auf Schuldebene</h4>
<h5>Strafbarkeit des Vordermanns (-)</h5>
<p>A. §§ 212 I StGB (-)</p>
<p>I. Tatbestand (+)</p>
<p>a) objektiv (+)</p>
<p>aa) T&#246;tung eines anderen Menschen (+)</p>
<p>bb) Kausalit&#228;t (+)</p>
<p>b) subjektiv (+)</p>
<p>= Vorsatz (dol. evtl.) (+)</p>
<p>II. Rechtswidrigkeit (+)</p>
<p>III. Schuld (-)</p>
<p>„Trotz Handlungsherrschaft des Vordermanns k&#246;nnte dieser entschuldigt sein. Dies setzt ein Handeln unter den Voraussetzungen des § 35 StGB unter N&#246;tigungsherrschaft des Hintermanns voraus.“</p>
<p>1.N&#246;tigungsherrschaft durch Hintermann in Form von Druck- bzw. Zwangsherrschaft</p>
<p>a)Voraussetzungen des § 35 StGB (+)</p>
<p>aa) objektiver Tatbestand (+)</p>
<p>(1)	Bestehen einer Notstandslage (hervorgerufen durch Hintermann) (+)</p>
<p>= eine gegenw&#228;rtige Gefahr f&#252;r   Leib, Leben oder Freiheit des T&#228;ters, eines Angeh&#246;rigen i.S.d. § 11 I Nr. 1 StGB oder einer nahestehenden Person</p>
<p>(2)	Notstandshandlung (+)</p>
<p>= Eingriff in die G&#252;ter eines (anderen) unbeteiligten Dritten; dieser muss erforderlich bzw. „nicht anders abwendbar“ sein.</p>
<p>= Dies setzt voraus, dass die Handlung zur Abwendung einer Gefahr geeignet ist und zugleich die mildeste zur Verf&#252;gung stehende Abwehrma&#223;nahme darstellt.</p>
<p>bb) subjektiver Tatbestand (+)</p>
<p>(1)	Handeln mit Rettungswillen in (+)</p>
<p>(2) Kenntnis der Gefahrenlage (+)</p>
<p>b) Verantwortungsprinzip     (+)</p>
<p>„Dem Tatmittler ist damit die Verantwortung f&#252;r sein Handeln entzogen.“</p>
<p>c) Zwischenergebnis</p>
<p>= § 35 StGB (+)</p>
<p>2. Zwischenergebnis</p>
<p>= N&#246;tigungsherrschaft des Hintermanns (+)</p>
<p>IV. Ergebnis</p>
<p>Vordermann ist straflos.</p>
<p>Hinweis: Ein identischer Fallaufbau ergibt sich bei der Pr&#252;fung der §§ 223 ff. StGB oder bez&#252;glich § 211 StGB, wo im objektiven Tatbestand die verschiedenen Mordmerkmale zu erw&#228;hnen sind.</p>
<h5>Strafbarkeit des Hintermanns (+)</h5>
<p>A. § 212 I, 25 I Alt. 2 StGB (+)</p>
<p>I. Tatbestand (+)</p>
<p>a) objektiv (+)</p>
<p>aa) T&#246;tung eines anderen Menschen (+)</p>
<p>(1)	§ 25 I Alt. 2 StGB</p>
<p>Werkzeugenschaft (+)</p>
<p>= schuldloses/ entschuldigtes Werkzeug</p>
<p>Tatherrschaft (+)</p>
<p>= N&#246;tigungsherrschaft</p>
<p>= Zwangsherrschaft</p>
<p>= Schaffung einer Notstandslage nach § 35 StGB</p>
<p>(2)	25 I Alt. 2 StGB (+)</p>
<p>bb) Kausalit&#228;t (+)</p>
<p>b) subjektiv (+)</p>
<p>aa) Vorsatz (dol. evtl.) (+)</p>
<p>bb) „doppelter Hintermannsvorsatz“ (+)  auf Tatherrschaft und Werkzeugeigenschaft</p>
<p>Rechtswidrigkeit (+)</p>
<p>III. Schuld (+)</p>
<p>IV. Ergebnis</p>
<p>Hintermann ist strafbar in mittelbarer T&#228;terschaft.</p>
<h4>2. N&#246;tigungsherrschaft beim Werkzeug gegen sich selbst – Defizit auf der Tatbestandsebene</h4>
<h5>Strafbarkeit des Vordermanns (-)</h5>
<p>A. § 212 I StGB (-) oder § 223 I StGB (-)</p>
<p>I. Tatbestand (-)</p>
<p>1. objektiv (-)</p>
<p>a) T&#246;tung eines „anderen“ (-)</p>
<p>oder</p>
<p>a) K&#246;rperverletzung eines „anderen“ (-)</p>
<p>(als dem Werkzeug selbst)</p>
<p>b) Zwischenergebnis</p>
<p>= objektiver Tatbestand (-)</p>
<p>II. Ergebnis</p>
<p>Der Vordermann ist nicht zu bestrafen.</p>
<p>Hinweis: identischer Fallaufbau ergibt sich bei der Pr&#252;fung des § 211 StGB, wo im objektiven Tatbestand die verschiedenen Mordmerkmale zu erw&#228;hnen sind.</p>
<h5>Strafbarkeit des Hintermanns (+)</h5>
<p>A. §§ 212 I, 25 I Alt. 2 StGB oder §§ 223 I, 25 I Alt. 2 StGB (+)</p>
<p>I. Tatbestand (+)</p>
<p>1. objektiv (+)</p>
<p>a) T&#246;tung eines „anderen“ (+)</p>
<p>oder</p>
<p>a) K&#246;rperverletzung eines „anderen“ (+)</p>
<p>= Dann m&#252;sste das Werkzeug f&#252;r den Hintermann ein „anderer“ sein . (+)</p>
<p>aa)	Voraussetzungen des § 25 I Alt. 2 StGB</p>
<p>= Dann m&#252;sste der Hintermann die Tat durch den Tatmittler begangen haben (gem. Wortlaut des § 25 I Alt. 2 StGB). Dies setzt voraus, dass der Hintermann Tatherrschaft &#252;ber ein Werkzeug hat.</p>
<p>(1)	Tatherrschaft (+)</p>
<p>= N&#246;tigungsherrschaft</p>
<p>= Zwangsherrschaft</p>
<p>= Schaffung einer Situation i.S.d. Voraussetzungen des § 35 StGB (+) f&#252;r das Handeln des „anderen“</p>
<p>&amp; Ausnutzen dieser geschaffenen Situation (+)</p>
<p>(2)	Werkzeugeigenschaft (+)</p>
<p>= Der andere m&#252;sste Werkzeugeigenschaft besitzen. Dies setzt ein Defizit auf einer Deliktsebene voraus. Bez&#252;glich der N&#246;tigungsherrschaft kommt die Tatbestandsebene, die Rechtswidrigkeitsebene oder die Schuldebene in Betracht.</p>
<p>Bei einer wie hier vorliegenden Selbstsch&#228;digung kommt immer ein Defizit auf der Tatbestandsebene in Betracht. Damit k&#246;nnte der Sonderfall eines Werkzeuges gegen sich selbst vorliegen. Dies setzt voraus, dass es die erfolgsverursachende Handlung (hier der Tot oder die K&#246;rperverletzung) selbst herbeif&#252;hrt. So liegt es im vorliegenden Fall vor: Das Werkzeug t&#246;tet sich selbst/verletzt sich selbst.</p>
<p>Damit liegt Werkzeugeigenschaft vor.(+)</p>
<p>bb)	Voraussetzungen des § 25 I Alt. 2 StGB (+)</p>
<p>= mittelbare T&#228;terschaft liegt vor (+)</p>
<p>b) Zwischenergebnis</p>
<p>= T&#246;tung/K&#246;rperverletzung eines anderen in mittelbarer T&#228;terschaft (+)</p>
<p>2. Subjektiv (+)</p>
<p>a) Vorsatz auf die Tat (+)</p>
<p>b)„Doppelter Hintermannsvorsatz“ (+) auf</p>
<p>aa) Tatherrschaft und Ausnutzung dieser (+)</p>
<p>bb) Werkzeugeigenschaft (+)</p>
<p>3. Zwischenergebnis</p>
<p>=Tatbestand ist erf&#252;llt.</p>
<p>II. Rechtswidrigkeit (+)</p>
<p>III. Schuld (+)</p>
<p>IV. Ergebnis</p>
<p>Der Hintermann ist strafbar in mittelbarer T&#228;terschaft.</p>
<h4>3. N&#246;tigungsherrschaft beim rechtm&#228;&#223;ig handelnden Werkzeug – Defizit auf der Rechtswidrigkeitsebene</h4>
<h5>Strafbarkeit des Vordermanns (-)</h5>
<p>A. § 212 I StGB (-)</p>
<p>I. Tatbestand (+)</p>
<p>1. objektiv (+)</p>
<p>a) T&#246;tung eines anderen Menschen (+)</p>
<p>b) Kausalit&#228;t (+)</p>
<p>2. subjektiv (+)</p>
<p>a) Vorsatz i.S.v. dol. evtl. (+)</p>
<p>II. Rechtswidrigkeit (-)</p>
<p>„Der Vordermann k&#246;nnte rechtm&#228;&#223;ig gehandelt haben.“</p>
<p>1. Bestehen eines Rechtfertigungsgrundes (+)</p>
<p>= z.B. Notwehr gem&#228;&#223; § 32 StGB (+)</p>
<p>2. Zwischenergebnis</p>
<p>= Vordermann hat rechtm&#228;&#223;ig gehandelt.</p>
<p>IV. Ergebnis</p>
<p>Der Vordermann ist nicht strafbar.</p>
<p>Hinweis: Ein identischer Fallaufbau ergibt sich bei der Pr&#252;fung der §§ 223 ff. StGB.</p>
<h5>Strafbarkeit des Hintermanns (+)</h5>
<p>A. §§ 212 I, 25 I Alt. 2 StGB (+)</p>
<p>II. Tatbestand (+)</p>
<p>1. objektiv (+)</p>
<p>a) T&#246;tung eines anderen Menschen (+)</p>
<p>aa)	§ 25 I Alt. 2 StGB</p>
<p>(1)	Werkzeugenschaft (+)</p>
<p>= rechtm&#228;&#223;ig handelndes Werkzeug</p>
<p>(2)	Tatherrschaft (+)</p>
<p>= N&#246;tigungsherrschaft</p>
<p>= Zwangsherrschaft</p>
<p>= Schaffung einer Notstandslage nach § 35 StGB</p>
<p>(3)	25 I Alt. 2 StGB (+)</p>
<p>b) Kausalit&#228;t (+)</p>
<p>2. subjektiv (+)</p>
<p>a) Vorsatz (dol. evtl.) (+)</p>
<p>b) „doppelter Hintermannsvorsatz“ (+)  auf Tatherrschaft und Werkzeugeigenschaft</p>
<p>II. Rechtswidrigkeit (+)</p>
<p>III. Schuld (+)</p>
<p>IV. Ergebnis</p>
<p>Der Hintermann ist strafbar in mittelbarer T&#228;terschaft.</p>
<h3>D. Erg&#228;nzung</h3>
<p>Zur Erg&#228;nzung siehe auch die Beitr&#228;ge<a href="http://www.juraindividuell.de/blog/absichtslos-doloses-und-undoloses-werkzeug-fallaufbau/"> &#8220;Absichtslos doloses und undoloses Werkzeug &#8211; Fallaufbau&#8221;</a> sowie <a href="http://www.juraindividuell.de/blog/mittelbare-taeterschaft-durch-verbotsirrtum-nach-§-17-stgb-klausuraufbau/">&#8220;Mittelbare T&#228;terschaft durch Verbotsirrtum nach § 17 StGB &#8211; Klausuraufbau&#8221;</a>.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Absichtslos doloses und undoloses Werkzeug – Fallaufbau</title>
		<link>http://www.juraindividuell.de/blog/absichtslos-doloses-und-undoloses-werkzeug-fallaufbau/</link>
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		<pubDate>Sat, 12 Mar 2011 17:34:16 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Julia Heinen</dc:creator>
				<category><![CDATA[Uncategorized]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.juraindividuell.de/?p=3286</guid>
		<description><![CDATA[A. Irrtumsherrschaft
Irrtumsherrschaft ist die Tatherrschaft &#252;ber ein Werkzeug kraft Irrtums , der durch den Hintermann beim Werkzeug hervorgerufen wird und letzteren damit &#252;ber seine tatbestandsm&#228;&#223;ige Handlung bewusst und gewollt t&#228;uscht, womit die Irrtumsherrschaft auch als T&#228;uschungsherrschaft bezeichnet werden kann. Im Gegensatz zur auf Zwang beruhenden N&#246;tigungsherrschaft, basiert die des Irrtums aber auf einem „weitereichenden Wissen“ [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<h3>A. Irrtumsherrschaft</h3>
<p>Irrtumsherrschaft ist die Tatherrschaft &#252;ber ein Werkzeug kraft Irrtums , der durch den Hintermann beim Werkzeug hervorgerufen wird und letzteren damit &#252;ber seine tatbestandsm&#228;&#223;ige Handlung bewusst und gewollt t&#228;uscht, womit die Irrtumsherrschaft auch als T&#228;uschungsherrschaft bezeichnet werden kann. Im Gegensatz zur auf <a href="http://www.juraindividuell.de/blog/taeterschaft-nach-§-25i2-alt-stgb-pruefschema-fuer-willensherrschaft/">Zwang beruhenden N&#246;tigungsherrschaft</a>, basiert die des Irrtums aber auf einem „weitereichenden Wissen“  oder sog. Mehrwissens  des mittelbaren T&#228;ters, der die Unwissenheit des Werkzeuges planvoll – lenkend f&#252;r seine Zwecke ausnutzt. Aus dem Minderwissen ergibt sich das f&#252;r die Irrtumsherrschaft werkzeugtypische Defizit, das auf jeder Ebene der Strafrechtstat auftreten kann – also auf der Tatbestands- Rechtswidrigkeits- und Schuldebene.</p>
<p><span id="more-3286"></span></p>
<p>Besonders problematisch sind dabei die F&#228;lle in denen das Werkzeug mit Vorsatz, aber ohne Absicht oder ohne Sonderpflichtsmerkmal handelt sowie, wenn sich das <a href="http://www.juraindividuell.de/blog/mittelbare-taeterschaft-durch-verbotsirrtum-nach-§-17-stgb-klausuraufbau/">Werkzeug in einem vermeidbaren Verbotsirrtum i.S.d. § 17 StGB</a> befindet. Die erstere Problematik soll nun im Folgenden darstellend erl&#228;utert werden.</p>
<h4>1.	Undoloses Werkzeug</h4>
<p>Grunds&#228;tzlich unproblematisch gestaltet sich die Fallgruppe des sog. undolosen Werkzeugs.</p>
<h5>a)	Definition</h5>
<p>Ein Werkzeug ist undolos, wenn es unvors&#228;tzlich – also ohne Vorsatz – den gesetzlich geforderten Tatbestand verwirklicht und dabei einem vorsatzausschlie&#223;enden Tatbestandsirrtum i.S.d. § 16 StGB unterliegt .</p>
<h5>b)	Beispielfall</h5>
<p>Im Folgenden zwei F&#228;lle zu einem unproblematischen Fall des undolosen Werkzeugs:</p>
<h6>aa)	Fall 1</h6>
<p>A veranlasst den B, dem C eine angebliche Beruhigungsspritze zu injizieren, die A in Wahrheit mit t&#246;dlichem Gift gef&#252;llt hat .  – B hat keinen T&#246;tungsvorsatz, ist also &#252;ber die giftige Wirkung der Spritze get&#228;uscht, womit der A Irrtumsherrschaft &#252;ber den undolosen B als sein Werkzeug hat.</p>
<h6>bb)	Fall 2</h6>
<p>D l&#228;sst sich vom gutgl&#228;ubigen E eine angeblich ihm, dem D, aber in Wahrheit dem F geh&#246;rende Sache, holen .  – Auch hier handelt E ohne Vorsatz, da er im guten Glauben die Sache des F wegnimmt.</p>
<h6>cc)	Folgen f&#252;r die Strafbarkeit von Werkzeug und Hintermann</h6>
<p>In beiden F&#228;llen werden die Hinterm&#228;nner – D und A – als mittelbare T&#228;ter bestraft. Die undolosen Werkzeuge bleiben straflos. Da sie ohne Vorsatz handeln, scheidet eine strafbare Teilnahme von vornherein aus.</p>
<h6>dd)	Diebstahl in mittelbarer T&#228;terschaft und sog. Dreieckbetrug bei Gutgl&#228;ubigkeit des Werkzeuges</h6>
<p>Besonders problematisch ist die Abgrenzung zwischen Diebstahl in mittelbarer T&#228;terschaft und dem sog. Dreickesbetrug, wenn das Werkzeug im guten Glauben den Tatbestand verwirklicht. Zur Verdeutlichung der Problematik ist der folgende Fall angef&#252;hrt:</p>
<p><em>(1)	Beispielfall</em></p>
<p>A beobachtet auf dem Bahnsteig des Hauptbahnhofes, dass der Reisende R sich zu einem Verkaufsstand begibt und seinen Koffer unbeaufsichtigt zur&#252;ckl&#228;sst. Auf diesen Koffer zeigend, erteilt A dem gerade vorbeikommenden Gep&#228;cktr&#228;ger G den Auftrag, ihm – angeblich – „seinen“ Koffer zum Ausgang zu tragen, was auch geschieht. Dort entlohnt A den gutgl&#228;ubigen G und macht sich mit seiner Beute  &#8211; dem Koffer – aus dem Staub . – Fraglich ist, ob A mittelbarer T&#228;ter eines Diebstahls ist oder nur wegen Betrugs zu bestrafen ist.</p>
<p><em>(2)	Definition Dreiecksbetrug</em></p>
<p>An einem Dreiecksbetrug sind – wie bereits der Name verr&#228;t – drei Personen beteiligt: der T&#228;ter, der irrtumsbedingt Verf&#252;gende und der Gesch&#228;digte . Ferner m&#252;ssen Verf&#252;gender und Gesch&#228;digter nicht identisch sein .</p>
<p><em>(3)	L&#246;sung</em></p>
<p>A ist hier als mittelbarer T&#228;ter eines Diebstahls gem&#228;&#223; §§ 242 I, 25 I Alt. 2 StGB zu bestrafen. Denn der irrtumsbedingt Verf&#252;gende – also der get&#228;uschte G – steht „vor der Tat in keinerlei Obhutsbeziehung“  zum Koffer. Aus der Sichtweise eines objektiven Betrachters muss der Get&#228;uschte &#228;u&#223;erlich auf die Sache zugreifen – ihm wird die Sache also nicht vom Gesch&#228;digten i.S.e. Selbstsch&#228;digung, wie sie beim Betrug verlangt wird, gegeben -, womit er zum wegnehmenden, undolosen Werkzeug werde .</p>
<h5>c)	Fallaufbau zu § 242 I StGB</h5>
<p>F&#252;r den Fallaufbau bez&#252;glich der Strafbarkeit von Vorder- und Hintermann ergeben sich folgende Konsequenzen:</p>
<h6>Strafbarkeit des Vordermanns (-)</h6>
<p>A. §§ 242 I StGB (-)</p>
<p>I. Tatbestand (+)</p>
<p>1. objektiv (+)</p>
<p>= Wegnahme einer fremden beweglichen Sache (+)</p>
<p>2. subjektiv (+)</p>
<p>a)Vorsatz auf die Tatbestandsverwirklichung (-)</p>
<p>da gutgl&#228;ubig/TB-Irrtum nach § 16 StGB (+)</p>
<p>=damit undoloses Werkzeug</p>
<p>b) Zwischenergebnis</p>
<p>Subjektiver Tatbestand ist nicht erf&#252;llt.</p>
<p>3. Zwischenergebnis</p>
<p>Tatbestand ist nicht erf&#252;llt.</p>
<p>II. Ergebnis</p>
<p>Vordermann ist nicht strafbar.</p>
<h6>Strafbarkeit des Hintermanns (+)</h6>
<p>A. § 242 I, 25 I Alt. 2 StGB (+)</p>
<p>I. Tatbestand (+)</p>
<p>1. objektiv (+)</p>
<p>a) Die wegzunehmende Sache muss eine fremde, bewegliche sein.(+)</p>
<p>b) Wegnahme</p>
<p>= Bruch fremden und die Begr&#252;ndung neuen Gewahrsams.</p>
<p>aa) fremder Gewahrsam (+)</p>
<p>bb) Bruch in mittelbarer T&#228;terschaft (+)</p>
<p>= Verlust der Sachherrschaft durch eigenm&#228;chtigen Zugriff auf die Sache ohne oder gegen den Willen des Gewahrsamsinhabers  (+)</p>
<p>„Der Hintermann hat auf die Sache nicht selbst zugegriffen. Dies tat das ein anderer, n&#228;mlich der …“</p>
<p>„Fraglich ist, ob dem Hintermann das Handeln des anderen zugerechnet werden kann.“</p>
<p>„Dann m&#252;ssten die Voraussetzungen der mittelbaren T&#228;terschaft gem&#228;&#223; § 25 I Alt. 2 StGB vorliegen.“ (+)</p>
<p>(1)	Tatherrschaft (+)</p>
<p>= Irrtumsherrschaft</p>
<p>= T&#228;uschungsherrschaft</p>
<p>(2)	Werkzeugeigenschaft (+)</p>
<p>= undoloses Werkzeug, das subjektiv</p>
<p>tatbestandslos handelt</p>
<p>(3)	Zwischenergebnis</p>
<p>Der Hintermann bricht den fremden</p>
<p>Gewahrsam in mittelbarer T&#228;terschaft.</p>
<p>cc) Begr&#252;ndung neuen Gewahrsams (+)</p>
<p>Damit begr&#252;ndet der Hintermann auch neuen Gewahrsam in mittelbarer T&#228;terschaft.</p>
<p>c) Zwischenergebnis</p>
<p>Wegnahme der Sache in mittelbarer T&#228;terschaft (+).</p>
<p>2. subjektiv (+)</p>
<p>a) Vorsatz auf die Tatbestandsverwirklichung (+)</p>
<p>b) doppelter Hintermannsvorsatz (+) auf Irrtumsherrschaft und Werkzeugeigenschaft (+)</p>
<p>c) Absicht rechtswidriger Zueignung (+)</p>
<p>d) Zwischenergebnis</p>
<p>Subjektiver Tatbestand ist erf&#252;llt.</p>
<p>3. Zwischenergebnis</p>
<p>Tatbestand ist erf&#252;llt.</p>
<p>II. Rechtswidrigkeit (+)</p>
<p>III. Schuld (+)</p>
<p>(IV. § 243 StGB)</p>
<p>IV. Ergebnis</p>
<p>Hintermann ist strafbar in mittelbarer T&#228;terschaft.</p>
<h4>2.	Absichtslos-doloses Werkzeug</h4>
<h5>a)	Definition</h5>
<p>Ein absichtslos-doloses Werkzeug ist definiert als ein Handelnder, der alle objektiven Tatbestandsmerkmale eines Delikts bewusst und gewollt verwirklicht, er also Vorsatz auf die Tatbestandsverwirklichung des jeweiligen Delikts hat, ihm jedoch die f&#252;r das Delikt spezifische Absicht fehlt  (z.B. bei § 242 StGB Zueignungsabsicht, bei § 253 StGB Bereicherungsabsicht).</p>
<p>Angesichts der aus der vors&#228;tzlichen Tatbestandsverwirklichung resultierenden Handlungsherrschschaft des Werkzeuges streitet die Literatur heftig &#252;ber das Bestehen der mittelbaren T&#228;terschaft &#252;ber ein solches.</p>
<h5>b)	Beispielfall und Erl&#228;uterung der Problematik &#252;ber das absichtslos-dolose Werkzeug an § 242 StGB</h5>
<p>Zur besseren Verst&#228;ndlichkeit sei an dieser Stelle ein Fall angef&#252;hrt, der die vorliegende Problematik verdeutlichen soll und an dem gleichzeitig ein Versuch der Darstellung der g&#228;ngigen Literaturmeinungen get&#228;tigt wird.</p>
<p>„A bittet seinen Freund B die Gans aus dem Garten des C herauszuholen. Dies tut er auch. B &#252;bergibt dem A die Gans. “</p>
<p>Nach hM  ist A mittelbarer T&#228;ter des Diebstahls und B sein absichtslos-doloses Werkzeug . Fraglich ist bei dieser L&#246;sung wie das subjektive Merkmal der Zueignungsabsicht, die beim mittelbaren T&#228;ter vorliegt und an der es beim absichtslos-dolosen B fehlt, mit dem Prinzip der Tatherrschaftslehre in &#220;bereinstimmung zu bringen ist. Denn die Tatherrschaft hat hier der B und nicht der A, auch wenn er die f&#252;r das Delikt erforderliche Absicht besitzt. Doch h&#228;ngen dann damit nicht der Geschehensablauf und mithin  die Tatbestandsverwirklichung des Diebstahls vom Handeln des B ab und nicht von dem des A, der keine Herrschaft &#252;ber B hat?</p>
<h5>c)	Argumente f&#252;r das Bestehen der Rechtsfigur</h5>
<p>Die hM  erkennt die mittelbare T&#228;terschaft &#252;ber ein absichtslos-doloses Werkzeug an. Dies sei immer unter der Voraussetzung gegeben, wenn der Hintermann die f&#252;r die Tatbestandsverwirklichung erforderliche Absicht habe und dementsprechend den Tatmittler veranlasse . Zwar herrscht &#252;ber diese Ansicht Einigkeit. Jedoch variiert hier die begr&#252;ndende Argumentation:</p>
<h6>aa) sog. normative Tatherrschaft</h6>
<p>Angesichts der Problematik der Tatherrschaft &#252;ber ein absichtslos-doloses Werkzeug wurde von Jeschek/Weigend die sog. normative Tatherrschaft  eingef&#252;hrt. Diese ersch&#246;pft sich im „rechtlich notwendigen Einfluss des Hintermanns“  auf den Tatmittler. Der Begriff „Einfluss“ wird hier mit dem der Absicht gleichgesetzt. Oder anders formuliert: Einflussnahme des Hintermanns auf den Vordermann wird vom gesetzlichen Tatbestand in der Art gefordert und ist damit notwendig zur Tatbestandsverwirklichung, dass er die erforderliche deliktsspezifische Absicht besitzt und mit dieser  &#8211; wenn auch nur subjektiv – auf den dolosen Tatmittler einwirkt, der eben diese besondere Absicht nicht aufweist. Einwirkung wird ferner als psychische Einflussnahme verstanden, sog. normativ-psychologische Tatherrschaft , die einer Anstiftung &#228;hnele. Im Falle des Fehlens einer solchen Einwirkung auf das absichtslos-dolose Werkzeug wird der Hintermann nicht als mittelbarer T&#228;ter, sondern lediglich als Unterlassenst&#228;ter  bestraft. Konsequenz der normativen Tatherrschaft ist die Ablehnung der Willensherrschaft kraft Zwangs oder Irrtums .</p>
<p><em>(1)	Kritik an normativer Tatherrschaft</em></p>
<p>Normative Tatherrschaft ist eine Tatherrschaft kraft &#252;berlegenden subjektiven vom Gesetz geforderten Tatbestandsmerkmals – hier bzgl. des Diebstahls die Zueignungsabsicht – also eine Tatherrschaft kraft &#252;berlegenden subjektiven Elements. Das bedeutet, dass die Tatherrschaft von Jescheck/Weigend im Wege der &#228;lteren subjektiven Lehre  interpretiert wird, die allein an die „innere Willensrichtung und die innere Einstellung der Beteiligten zur Tat“  ankn&#252;pft i.S.v. der sog. Interessen- und dolus-Theorie  .</p>
<p>Die subjektive Lehre zur Begr&#252;ndung von Tatherrschaft ist jedoch abzulehnen. Denn sie beurteilt die Tatherrschaft &#252;ber ein Tatgeschehen allein nach subjektiven Kriterien unbeachtlich eines objektiven deliktischen Sinngehalts des jeweiligen Tatbeitrages . Um der gesetzlichen Anforderung des § 25 I Alt. 2 StGB zu gen&#252;gen, wo es hei&#223;t „wer die Straftat durch einen begeht“ und nicht etwa „wer die Straftat durch einen anderen (kraft T&#228;terwillens) beeinflusst“, muss man Tatherrschaft des mittelbaren T&#228;ters nach subjektiven UND objektiven Kriterien beurteilen, „weil sie (die subjektive Lehre) den T&#228;terwillen von seiner Tatbestandsgebundenheit abl&#246;st“ . Ferner ist der subjektiven Lehre von vornherein bei Absichtsdelikten, die auch ein fremdn&#252;tziges Handeln unter Strafe stellen, die Absage zu erkl&#228;ren. Denn der Ausf&#252;hrende handele – hier das Werkzeug – nicht aus eigenem Interesse am Taterfolg  &#8211; hier will B die Gans an A weitergeben.</p>
<p>Damit ist mit der subjektiven Lehre die normative Tatherrschaft abzulehnen. Und noch einmal zum wiederholenden Verst&#228;ndnis: Das Wort normativ k&#246;nnte auch mit dem Wort subjektiv ausgetauscht werden, da die normative Tatherrschaft allein auf die beim Hintermann vorhandene Absicht abstellt, worauf sich die mittelbare T&#228;terschaft im normativen Sinne &#252;ber ein absichtslos-doloses Werkzeug begr&#252;nde.</p>
<h6>bb) sog. soziale Tatherrschaft</h6>
<p>Welzel begr&#252;ndet die mittelbare T&#228;terschaft &#252;ber ein absichtslos-doloses Werkzeug mittels sog. sozialer Tatherrschaft , die subjektiv-pers&#246;nliche Merkmale als strafbarkeitsbegr&#252;ndene pers&#246;nliche T&#228;termerkmale anerkennt. Hiernach ist der Hintermann durch die vorhandene Absicht in strafbarkeitsbegr&#252;ndener pers&#246;nlicher Hinsicht qualifiziert und der Tatmittler dementsprechend nicht , womit eine Strafbarkeit des Vordermanns zum Alleint&#228;ter ausscheidet. Er soll stattdessen als Gehilfe bestraft werden. Der Gehilfe ist hier als absichtslos-doloses Werkzeug zu verstehen, wor&#252;ber der Hintermann soziale Tatherrschaft hat.</p>
<p><em>(1)	Kritik an sozialer Tatherrschaft</em></p>
<p>Die Beurteilung der Tatherrschaft des mittelbaren T&#228;ters liegt auch hier auf der subjektiven Lehre &#8211; n&#228;mlich auf strafbarkeitsbegr&#252;ndenen pers&#246;nlichen T&#228;termerkmalen –  die abzulehnen ist .</p>
<h6>cc) Zusammenfassung der Argumente f&#252;r die mittelbare T&#228;terschaft &#252;ber ein absichtslos-doloses Werkzeug</h6>
<p>Die hM bejaht mittelbare T&#228;terschaft &#252;ber ein absichtslos-doloses Werkzeug. Hauptargument ist die von Jescheck und Weigend entwickelte normative Tatherrschaft, wobei normativ als „rechtliche notwendiger Einfluss“ des Hintermanns auf den dolosen Vordermann zu verstehen ist. Der Hintermann also die f&#252;r die Tatbestandsverwirklichung notwendige Absicht hat, wodurch er das Tatgeschehen beherrscht. Denn die Begehung der Tat h&#228;nge allein von dieser und keiner anderen – etwa des Tatmittlers –  Absicht ab . Welzel weicht mit seiner auf strafbegr&#252;ndenden pers&#246;nlichen T&#228;termerkmalen entwickelten sozialen Tatherrschaft nicht erheblich ab. Auch er zentriert die Tatherrschaft des Hintermanns auf seine Absicht zur Straftat. Wesentlicher Schwachpunkt der Literaturmeinungen ist die subjektive Begr&#252;ndung der Tatherrschaft durch den mittelbaren T&#228;ter.</p>
<p>Dieser entgegnet u.a. Roxin mit fundierter Argumentation ganz im Sinne der Tatherrschaftslehre, die allerdings zur Verneinung der mittelbaren T&#228;terschaft bei absichtslos-dolosem Werkzeug f&#252;hrt.</p>
<h6>dd) tatbestandliche Voraussetzungen nach hM im subjektiven Tatbestand des Hintermanns</h6>
<p>Mittelbare T&#228;terschaft des Hintermanns &#252;ber ein absichtslos-doloses Werkzeug setzt im subjektiven Tatbestand folgende drei Elemente voraus:</p>
<p>1.	Absicht des Hintermanns auf die jeweilige Straftat;</p>
<p>2.	Hintermann muss den Tatmittler wegen dieser Absicht zur Tatbestandsverwirklichung veranlassen;</p>
<p>3.	Sonst kommt ohnehin nur eine Strafbarkeit des Hintermanns wegen Anstiftung in Betracht.</p>
<h6>ee) Fallaufbau und Konsequenzen f&#252;r die Strafbarkeit zu § 242 I StGB nach hM</h6>
<h6>Strafbarkeit des Vordermanns (-)</h6>
<p>A. §§ 242 I StGB (-)</p>
<p>I. Tatbestand (+)</p>
<p>1. objektiv (+)</p>
<p>= Wegnahme einer fremden beweglichen Sache (+)</p>
<p>2. subjektiv (+)</p>
<p>a) Vorsatz auf die Tatbestandsverwirklichung (+)</p>
<p>b) Absicht rechtswidriger Zueignung (-)</p>
<p>= (da) absichtslos-dolos (+)</p>
<p>b) Zwischenergebnis</p>
<p>Subjektiver Tatbestand ist nicht erf&#252;llt.</p>
<p>3. Zwischenergebnis</p>
<p>Tatbestand ist nicht erf&#252;llt.</p>
<p>II. Ergebnis</p>
<p>Vordermann ist nicht strafbar.</p>
<p>B. § 242 I, 27 StGB (+)</p>
<p>I. Tatbestand (+)</p>
<p>1. objektiv (+)</p>
<p>a) vors&#228;tzliche, rechtswidrige Haupttat (+), hier § 242 I (des Hintermann).</p>
<p>b)Hilfeleisten (+)</p>
<p>= hier physische Beihilfe.</p>
<p>2. subjektiv (+)</p>
<p>= doppelter Gehilfenvorsatz (+)</p>
<p>a)Vorsatz auf die Haupttat (+)</p>
<p>b)Vorsatz auf die Hilfeleistung (+)</p>
<p>II. Rechtswidrigkeit</p>
<p>III. Schuld</p>
<p>IV. Ergebnis</p>
<p>Der Vordermann strafbar nach §§ 242 I, 27 StGB.</p>
<h6>Strafbarkeit des Hintermanns (+)</h6>
<p>A. § 242 I, 25 I Alt. 2 StGB (+)</p>
<p>I. Tatbestand (+)</p>
<p>1. objektiv (+)</p>
<p>a) fremde bewegliche Sache (+)</p>
<p>b) Wegnahme (+)</p>
<p>= Bruch fremden und die Begr&#252;ndung neuen Gewahrsams.</p>
<p>aa) fremder Gewahrsam (+)</p>
<p>bb) Bruch fremden Gewahrsams (+)</p>
<p>= Verlust der Sachherrschaft durch eigenm&#228;chtigen Zugriff auf die Sache ohne oder gegen den Willen des Gewahrsamsinhabers  (+)</p>
<p>(P) Hintermann selbst greift nicht auf die Sache zu, sondern ein anderer. Dann kommt ein Handeln in mittelbarer T&#228;terschaft in Betracht, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:</p>
<p>(1)	Werkzeugeigenschaft (+)</p>
<p>= absichtslos-doloses Werkzeug (+)</p>
<p>(2)	Tatherrschaft (+)</p>
<p>= Irrtumsherrschaft</p>
<p>= T&#228;uschungsherrschaft</p>
<p>(P) Fraglich ist, ob Tatherrschaft &#252;ber</p>
<p>ein absichtslos-doloses Werkzeug</p>
<p>m&#246;glich ist.</p>
<p>hM (+)</p>
<p>	Normative/(soziale) Tatherrschaft auf subjektiver Grundlage</p>
<p>(3)	Zwischenergebnis</p>
<p>Der Hintermann bricht den fremden</p>
<p>Gewahrsam in mittelbarer T&#228;terschaft.</p>
<p>cc) Begr&#252;ndung neuen Gewahrsams (+)</p>
<p>Damit begr&#252;ndet der Hintermann auch neuen Gewahrsam in mittelbarer T&#228;terschaft (durch den Vordermann).</p>
<p>c) Zwischenergebnis</p>
<p>Wegnahme der Sache in mittelbarer T&#228;terschaft (+).</p>
<p>2. subjektiv (+)</p>
<p>a) Vorsatz auf die Tatbestandsverwirklichung (+)</p>
<p>b) doppelter Hintermannsvorsatz (+) auf</p>
<p>aa) Irrtumsherrschaft (+)</p>
<p>bb) Werkzeugeigenschaft (+)</p>
<p>c) Absicht rechtswidriger Zueignung (+) zum Zweitpunkt der Wegnahme (+)</p>
<p>d) Zwischenergebnis</p>
<p>Subjektiver Tatbestand ist erf&#252;llt.</p>
<p>3. Zwischenergebnis</p>
<p>Tatbestand ist erf&#252;llt.</p>
<p>II. Rechtswidrigkeit (+)</p>
<p>III. Schuld (+)</p>
<p>(IV. § 243 StGB)</p>
<p>IV. Ergebnis</p>
<p>Hintermann ist strafbar wegen Diebstahls in mittelbarer T&#228;terschaft gem&#228;&#223; §§ 242 I, 25 I Alt. 2 StGB.</p>
<h5>d)	Argumente gegen das Bestehen der Rechtsfigur</h5>
<p>Einige Stimmen  in der Literatur lehnen die mittelbare T&#228;terschaft &#252;ber ein absichtslos-doloses Werkzeug mit dem Hauptargument des in Verantwortlichkeit handelnden, dolosen Werkzeuges ab , das unm&#246;glich zu einer Tatherrschaft des mit – blo&#223;er – Absicht bestimmenden Hintermanns f&#252;hren k&#246;nne.</p>
<h6>aa) Roxin „Widerspruch zum Tatherrschaftsprinzip“</h6>
<p>Roxin erblickt in der Bejahung der mittelbaren T&#228;terschaft &#252;ber ein absichtslos-doloses Werkzeug einen „Widerspruch zum Tatherrschaftsprinzip“  . Denn die Herrschaft des Hintermanns werde nicht durch blo&#223;e Veranlassung zur Tat eines Verantwortlichen begr&#252;ndet . Gleiches gelte f&#252;r die Zueignungsabsicht, die als subjektiv inneres Element des Hintermanns keine objektive – &#228;u&#223;ere – Macht &#252;ber einen solchen Ausf&#252;hrenden herbeif&#252;hren k&#246;nne . Sonst liege ein Widerspruch zum Tatherrschaftsprinzip vor .</p>
<p><em>(1)	Zur Tatherrschaft in Bezug auf den Beispielfall</em></p>
<p>Das Prinzip der Tatherrschaft ersch&#246;pft in erster Linie in der Handlungsherrschaft  und damit in der Tatherrschaft des unmittelbar Ausf&#252;hrenden. So normiert es der Gesetzgeber in § 25 I StGB mit den Worten „wer die Straftat selbst (…) begeht“, wird als T&#228;ter der Tat bestraft. In den Worten Roxins, also derjenige, der den „gesamten Tatbestand durch eigenk&#246;rperliche Aktivit&#228;t (also i.d.R. mit eigener Hand) erf&#252;llt “.</p>
<p>Im Beispielfall kommt dem B Handlungsherrschaft zu und an diesem Handeln komme nur eine Teilnahme – hier eine Anstiftung – in Betracht . Ferner geht Roxin vom Vorliegen der erforderlichen Zueignungsabsicht beim B aus  – Achtung: auch wenn im Sachverhalt ausdr&#252;cklich eine solche nur bei A erw&#228;hnt wird. Fraglich ist, wie Roxin zu der Annahme der Absicht beim unmittelbar Ausf&#252;hrenden gelangt. Daf&#252;r liefert er folgende drei Argumente.</p>
<p><span style="text-decoration: underline;">Erstes Argument = „</span>A<span style="text-decoration: underline;">nma&#223;ung einer Eigent&#252;merposition durch Weitergabe“</span></p>
<p>Wenn sich das vermeintliche Werkzeug die Eigent&#252;merposition &#252;ber die wegzunehmende Sache durch Weitergabe an den vermeintlichen Hintermann anma&#223;e, dann scheide eine mittelbare T&#228;terschaft g&#228;nzlich aus.</p>
<p>Im vorliegenden Fall muss dann der B &#252;ber die Sache, hier die Gans, verf&#252;gen i.S.v. se ut dominum gerere . D.h. er muss sich die eigent&#252;mer&#228;hnliche Verf&#252;gungsgewalt &#252;ber eine Sache durch einen nach au&#223;en hin erkennbaren Verf&#252;gungswillen anma&#223;en , sog. Zueignung oder auf Latein se ut dominum gerere. Das trifft aber nicht nur auf B, sondern auch auf A zu! Da sich Zueignung aus Aneignung und Enteignung zusammensetzt  und nur das Verf&#252;gen &#252;ber die Sache i.S.v. se ut dominum gerere noch nicht ausreicht f&#252;r die Bejahung der Zueignungsabsicht, erblickt Roxin eine „selbstst&#228;ndige Verf&#252;gung“  des B &#252;ber die Sache, die sich in der Entscheidung offenbart, dass B eigenst&#228;ndig und ungen&#246;tigt  dar&#252;ber entscheiden kann bzw. bestimmt, was mit der Sache geschehen soll: Auch wenn es dem Wunsch des A entspricht ihm die Sache zu geben und B um des A Willen gerade erst handelt, kann er doch immer noch selbst entscheiden, ob er „dem Eigent&#252;mer die Sache dauernd entziehen “ oder ob er die Sache dem aush&#228;ndigen soll  oder es eben bleiben l&#228;sst und sie beispielsweise selbst beh&#228;lt. B besitzt damit eine sog. Machtvollkommenheit . Darin ist die erforderliche Absicht der Zueignung zu erblicken, womit B zum unmittelbaren T&#228;ter mit Handlungsherrschaft &#252;ber die Tatbestandsverwirklichung wird. Mithin scheidet eine mittelbare T&#228;terschaft &#252;ber ein absichtslos-doloses Werkzeug g&#228;nzlich aus. Denn es wurde bewiesen, dass B mit Absicht handelt, also damit nicht mehr absichtslos in Erscheinung tritt, wor&#252;ber der Hintermann keine Tatherrschaft haben kann.</p>
<p><span style="text-decoration: underline;">Zweites Argument = Abgrenzung von T&#228;terschaft und Teilnahme durch Zueignungsabsicht</span></p>
<p>Entscheidend f&#252;r die Abgrenzung von T&#228;terschaft und Teilnahme beim Diebstahl gem. § 242 StGB sei aus historischer Sicht, dass der Gesetzgeber die Zueignungsabsicht nicht um den Willen der Tatherrschaft, sondern um den Willen der Abgrenzung zu anderen Delikten eingef&#252;hrt hat , namentlich der verbotenen Eigenmacht gem&#228;&#223; § 859 BGB und der Gebrauchsanma&#223;ung, namentlich des sog. furtum usus.</p>
<p><span style="text-decoration: underline;">Drittes Argument = Geltung der allgemeinen Grunds&#228;tze der T&#228;terlehre</span></p>
<p>Diebstahl ist ein beherrschbares sog. au&#223;enweltliches Geschehen f&#252;r das die T&#228;terschaftsgrunds&#228;tze gelten und es unbillig w&#228;re diese zu durchbrechen .</p>
<p>Schlussfolgerungen f&#252;r die Strafbarkeit der Beteiligten</p>
<p>L&#228;sst man nun die Weitergabe der Sache f&#252;r die Bejahung der Zueignungsabsicht ausreichen, dann ist der B strafbar wegen vollendeten Diebstahls gem&#228;&#223; § 242 I StGB und der A hat sich Anstifter zum Diebstahl gem&#228;&#223; §§ 242 I, 26 strafbar gemacht.</p>
<p>Wenn man das Weitergeben nicht f&#252;r die Zueignung ausreichen l&#228;sst,  dann scheide nach Roxins Auffassung eine Bestrafung wegen Diebstahls g&#228;nzlich aus. Stattdessen sei der A (vermeintliche Hintermann) strafbar wegen Unterschlagung gem&#228;&#223; § 246 I StGB und der Wegnehmende ist Gehilfe zu dieser Tat .</p>
<p><em>(2)	Modifizierter Fallaufbau aufgrund der (nun zu bejahenden) Strafbarkeit des Vordermanns</em></p>
<h6>Strafbarkeit des Vordermann B (+) (nach mM)</h6>
<p>A. § 242 I, indem er die Gans holt und weitergibt an A.</p>
<p>I. Tatbestand (+)</p>
<p>1. objektiv (+)</p>
<p>a) Gans ist eine fremde bewegliche Sache (+)</p>
<p>b) Wegnahme (+)</p>
<p>aa) Bruch fremden Gewahrsams (+)</p>
<p>bb) Begr&#252;ndung neuen Gewahrsams (+)</p>
<p>2. subjektiv (+)</p>
<p>a)Vorsatz auf die Tatbestandsverwirklichung (+)</p>
<p>b) Absicht rechtswidriger Zueignung (+)</p>
<p>aa) Zueignung (+)</p>
<p>= se ut dominum gerere</p>
<p>bb) Absicht (+)</p>
<p>= (P) Weitergabe</p>
<p>Zweifelhaft ist, ob in der Weitergabe der Gans an A die erforderliche Zueignungsabsicht erblickt werden kann.</p>
<p>(1) hM (-)</p>
<p>(2) mM (+)</p>
<p>(a)	Anma&#223;ung einer Eigent&#252;merposition durch Weitergabe (+)</p>
<p>(b)	Abgrenzung von     T&#228;terschaft und Teilnahme durch Zueignungsabsicht (+)</p>
<p>(c)	Geltung der allgemeinen Grunds&#228;tze der T&#228;terlehre (+)</p>
<p>(d)	Zwischenergebnis</p>
<p>= Zueignungsabsicht durch Weitergabe (+)</p>
<p>cc) Zwischenergebnis</p>
<p>= Absicht rechtswidriger Zueignung liegt beim Vordermann vor.</p>
<p>c) Zwischenergebnis</p>
<p>Subjektiver Tatbestand ist erf&#252;llt.</p>
<p>II. Rechtswidrigkeit (+)</p>
<p>III. Schuld (+)</p>
<p>IV. Ergebnis</p>
<p>Der Vordermann ist strafbar des Diebstahls gem&#228;&#223; § 242 I StGB.</p>
<p>(Zur Erinnerung: die hM bestraft den Vordermann nach §§ 242 I, 27 StGB, weil sie in der Weitergabe keine Zueignungsabsicht des Vordermanns erblickt.)</p>
<h6>Strafbarkeit des Hintermanns A (+) (nach mM)</h6>
<p>A.§§ 242 I, 25 I Alt. 2 (-), indem er sich die Gans geben l&#228;sst.</p>
<p>I. Tatbestand (+)</p>
<p>1. objektiv (+)</p>
<p>a) Gans ist eine fremde bewegliche Sache (+)</p>
<p>b) Wegnahme (+)</p>
<p>aa) Bruch fremden Gewahrsams (+)</p>
<p>(1) Fremder Gewahrsam (+)</p>
<p>(2) Bruch (+)</p>
<p>A hat den fremden Gewahrsam der Gans nicht selbst gebrochen. Dies Tat B. Dann k&#246;nnte mittelbare T&#228;terschaft in Betracht kommen, wenn die Voraussetzungen des § 25 I Alt. 2 vorliegen.</p>
<p>(a)	Werkzeugeigenschaft des B (+)</p>
<p>=absichtlos-dolos</p>
<p>(b)	Tatherrschaft</p>
<p>Zweifelhaft ist, ob die Tatherrschaft &#252;ber ein absichtlos-doloses Werkzeug nicht schon von vornherein ausscheidet.</p>
<p>hM (+)</p>
<p>= mittelbare T&#228;terschaft ist m&#246;glich</p>
<p>mM (+/-)</p>
<p>=mittelbare T&#228;terschaft ist unm&#246;glich, da in der Weitergabe der Gans die f&#252;r den Diebstahlstatbestand erforderliche Zueignungsabsicht erblickt werden kann.</p>
<p>bzgl. dem Vordermann sind folgende Voraussetzungen erf&#252;llt:</p>
<p>•	Anma&#223;ung einer Eigent&#252;merposition durch Weitergabe (+)</p>
<p>•	Abgrenzung von     T&#228;terschaft und Teilnahme durch Zueignungsabsicht (+)</p>
<p>•	Geltung der allgemeinen Grunds&#228;tze der T&#228;terlehre (+)</p>
<p>(c)	Zwischenergebnis</p>
<p>A ist nicht nach § 25 I Alt. 2 StGB strafbar.</p>
<p>(3) Zwischenergebnis</p>
<p>A hat damit keinen fremden Gewahrsam begr&#252;ndet.</p>
<p>bb) Zwischenergebnis</p>
<p>A hat die Gans nicht weggenommen.</p>
<p>c) Zwischenergebnis</p>
<p>Objektiver Tatbestand ist nicht erf&#252;llt.</p>
<p>IV. Ergebnis</p>
<p>Wenn man also der mM folgt, dann ist der Hintermann nicht nach §§ 242 I, 25 I Alt. 2 StGB strafbar, auch nicht nur nach § 242 I StGB.</p>
<p>(In diesem Fall kommt allenfalls nach mM nur eine Bestrafung wegen § 26 StGB in Betracht.)</p>
<h6>bb)	Otto – fehlende Absicht</h6>
<p>Wenn beim Ausf&#252;hrenden die vom Gesetz geforderte Absicht fehlt – hier bei B die Zueignungsabsicht –, dann sei dies nicht als Begr&#252;ndung von Tatherrschaft des Hintermannns zu verstehen .</p>
<p>Otto stellt damit allein auf das Vorliegen einer erforderlichen Absicht beim Ausf&#252;hrenden ab. Liegt diese nicht vor, scheide eine mittelbare T&#228;terschaft des Hintermanns aus. Otto liefert in seiner Darstellung keinen Ansatz, ob in der Weitergabe eine deliktsspezifisch erforderliche Absicht erblickt werden kann.</p>
<h6>cc)	Stratenwerth – fehlende Absicht</h6>
<p>Stratenwerth vertritt die Auffassung, dass sich mittelbare T&#228;terschaft nicht auf einem absichtslos-dolosem Handelnden begr&#252;nden k&#246;nne . Seine Argumentation gleicht derer Ottos. Beide verneinen das Vorliegen von mittelbarer T&#228;terschaft anhand einer fehlenden Absicht beim unmittelbar Handelnden , die gerade vom gesetzlichen Tatbestand zur Tatbestandverwirklichung gefordert wird. Nach Stratenwerths Auffassung stehen der Tatherrschaft des Ausf&#252;hrenden ein vors&#228;tzliches Handeln ohne Absicht nichts entgegen, nur k&#246;nne er eben nicht T&#228;ter einer Absichtstat sein. Hinsichtlich der Strafbarkeit des vermeintlichen Hintermanns ist darauf hinzuweisen, dass eine Strafbarkeit als Alleint&#228;ter ausscheide, auch wenn er die deliktsspezifische Absicht besitzt. Es komme nur eine strafbare Teilnahme   in Betracht an der vors&#228;tzlichen Haupttat des Ausf&#252;hrenden nach den Regeln der Akzessoriet&#228;t.</p>
<h6>dd)	Zusammenfassung und Vergleich der Gegner des absichtslos-dolosem Werkzeugs</h6>
<p>W&#228;hrend sich alle drei Autoren – Roxin, Otto, Stratenwerth – dar&#252;ber einig sind, dass eine mittelbare T&#228;terschaft bei einem absichtlos-dolosem Handelnden ausscheidet und vielmehr eine Alleint&#228;terschaft des unmittelbar Handelnden anzunehmen ist, weichen die Begr&#252;ndungen voneinander ab: Roxin begr&#252;ndet die Handlungsherrschaft des Ausf&#252;hrenden am Beispiel der Weitergabe der ihm aufgetragenen wegzunehmenden Sache, worin sich die f&#252;r das Delikt erforderliche Absicht – hier Zueignungsabsicht – erblicken l&#228;sst mittels se ut dominum gerere sowie ungen&#246;tigtem und selbstbestimmten Handeln. Hingegen Otto und Stratenwerth argumentieren starr mit dem Vorliegen der Absicht beim vermeintlichen Hintermann. Sie verneinen i.S. eines Erstrechtschlusses die mittelbare T&#228;terschaft &#252;ber ein absichtslos-doloses Werkzeug, das eben keine solche Absicht besitzt. Stratenwerth schlie&#223;t dann die T&#228;terschaft des Hintermanns aufgrund zwar vorhandener Absicht, jedoch fehlender – beim Ausf&#252;hrenden vorliegenden -Tatherrschaft aus und bejaht allenfalls eine Teilnahme. Zu diesem Schluss kommt auch Roxin, der das Vorliegen einer Anstiftung beim absichtslos-dolosen Handelnden bejaht – der ja nun aber doch mit Absicht handelt!</p>
<h4>3.	Qualifikationslos-doloses Werkzeug</h4>
<h5>a)	Definition</h5>
<p>Ein qualifikationslos-doloses Werkzeug ist definiert als ein Werkzeug, das mit Vorsatz, aber ohne die zur Tatbestandsverwirklichung des Sonderdelikts n&#246;tige Qualifikation handelt . Letztere liegt beim Hintermann vor. Des Werkzeug wird damit zum Extranus und der Hintermann zum Intranus . Umstritten ist, ob mittelbare T&#228;terschaft &#252;ber eine solches Werkzeug &#252;berhaupt m&#246;glich ist.</p>
<h5>b)	Beispielfall</h5>
<p>Auf Veranlassung des buchf&#252;hrenden Beamten (Intranus) schreibt ein Nichtbeamter (Extranus) eine Falschbeurkundung als Erkl&#228;rung des Beamten nieder . – Nach hM ist der Intranus strafbarer mittelbarer T&#228;ter und der Extranus sein qualifikationslos-doloses Werkzeug. Dies ist jedoch umstritten.</p>
<h5>c)	Argumente f&#252;r die mittelbare T&#228;terschaft &#252;ber ein qualifikationslos-doloses Werkzeug</h5>
<h6>aa) normative Tatherrschaft</h6>
<p>Jescheck/Weigend verweisen zur Bejahung der mittelbaren T&#228;terschaft &#252;ber ein qualifikationslos-doloses Werkzeug auf die normative Tatherrschaft  des Hintermanns, wobei hier nicht die Absicht dieses – wie bei einem absichtslos-dolosem Werkzeug, sondern das Pflichtmerkmal – hier Amtstr&#228;gerschaft des Intranus – einschl&#228;giger Weise die Tatherrschaft &#252;ber das Werkzeug begr&#252;ndet, welches dies besondere Eigenschaft – die Amtstr&#228;gerpflicht – nicht aufweist.</p>
<h6>bb) soziale Tatherrschaft</h6>
<p>Nach Welzels entwickeltem Prinzip von der sozialen Tatherrschaft  besitzt der Intranus das n&#246;tige strafbarkeitsbegr&#252;ndene pers&#246;nliche T&#228;termerkmal, n&#228;mlich das Sonderpflichtsmerkmal der Amtstr&#228;gerschaft, das diesen zum mittelbaren T&#228;ter &#252;ber das qualifikationslos-dolose Werkzeug macht.</p>
<h6>cc) Garantenstellung des Pflichtentr&#228;gers</h6>
<p>Sch&#252;nemann lehnt die Begr&#252;ndung von normativer Tatherrschaft des mittelbaren T&#228;ters &#252;ber ein qualifikationslos-doloses Werkzeug ab, denn die Beherrschung des Geschehensablaufes durch den Intranus liege fernab jeglicher Realit&#228;t . Es handele sich hier vielmehr um eine „bei den unechten Unterlassungsdelikten vorzufindende Garantenschaft &#252;ber die Hilflosigkeit des Rechtsgutes oder &#252;ber eine Gefahrenquelle als Grund des Erfolges“ .</p>
<p>Das bedeutet, dass die Tatherrschaft des Hintermanns bei Sonderdelikten – zum Beispiel §§ 340, 344, 266 StGB &#8211;  an die Garantenstellung des Pflichtentr&#228;gers gebunden ist , d.h. also auf dessen Pflichtbindung  basiert – zum Beispiel die der Amtstr&#228;gerpflicht. Dadurch wird der Hintermann zum Intranus qualifiziert wird. Hinzuzuf&#252;gen ist, dass nach Meinung Sch&#252;nemanns die Garantenstellung allein noch nicht f&#252;r die Begr&#252;ndung von mittelbarer T&#228;terschaft ausreiche, denn es m&#252;sse noch auf die das Obhutsverh&#228;ltnis zum Rechtsgutsobjekt bez&#252;glich des § 266 StGB eingegangen werden oder in Bezug auf die §§ 325 StGB &amp; 327 StGB auf das Aufsichtsverh&#228;ltnis &#252;ber die Gefahrenquelle .</p>
<p><em>(1)	Voraussetzungen nach Sch&#252;nemann bez&#252;glich dem Hintermann zus&#228;tzlich zu den Voraussetzungen des § 25 I Alt. 2 StGB  &#8211; Tatherrschaft &amp; Werkzeugeigenschaft -</em></p>
<p>1.	Garantenstellung des Pflichtentr&#228;gers</p>
<p>2.	Entsprechend dem jeweilig einschl&#228;gigen Tatbestand</p>
<p>a)	Obhutsverh&#228;ltnis zum Rechtsgutobjekt oder</p>
<p>b)	Aufsichtsverh&#228;ltnis &#252;ber die Gefahrenquelle</p>
<h5>d)	Argumente gegen die mittelbare T&#228;terschaft &#252;ber ein qualifikationslos-doloses Werkzeug</h5>
<h6>aa) deliktsspezifische Sonderpflicht des T&#228;ters</h6>
<p>T&#228;ter k&#246;nne nur sein, wer die deliktsspezifische, zur Tatbestandsverwirklichung vom gesetzlichen Tatbestand geforderte Sonderpflicht innehat . Damit scheidet eine Strafbarkeit des Werkzeuges als T&#228;ters aus, da er nicht die f&#252;r das Delikt erforderliche Qualifikation besitzt. Aufgrund der Regeln der Akzessoriet&#228;t scheidet mithin eine Teilnahme des Hintermanns  am Delikt aus, selbst wenn er die n&#246;tige Qualifikation hat . Denn es fehlt ohnehin an einer teilnahmef&#228;higen, vors&#228;tzlichen, tatbestandsm&#228;&#223;igen und rechtswidrigen Haupttat. Damit bleibt auch der qualifizierte Intranus straflos . Dieses Ergebnis erscheint mir jedoch unbillig.</p>
<h6>bb) Willensherrschaft</h6>
<p>Eine mittelbare T&#228;terschaft &#252;ber ein qualifikationslos-doloses Werkzeug k&#228;me nur unter N&#246;tigungsherrschaft oder Irrtumsherrschaft durch den qualifizierten Hintermann in Betracht, andernfalls scheide eine Herrschaftsposition des Sonderpflichtigen aus .</p>
<h5>e)	Zusammenfassung der Argumente f&#252;r und gegen die mittelbare T&#228;terschaft</h5>
<p>W&#228;hrend die Bef&#252;rworter der mittelbaren T&#228;terschaft &#252;ber ein qualifikationslos-doloses Werkzeug das Vorliegen der einschl&#228;gigen Sonderpflicht beim Intranus grunds&#228;tzlich  ausreichen lassen, verneint die Gegenmeinung eine mittelbare T&#228;terschaft allein aufgrund des Innehabens  der Sonderpflicht.</p>
<h3>B. Erg&#228;nzung</h3>
<p>Zur Erg&#228;nzung siehe auch die Beitr&#228;ge <a href="http://www.juraindividuell.de/blog/taeterschaft-nach-§-25i2-alt-stgb-pruefschema-fuer-willensherrschaft/">&#8220;T&#228;terschaft nach § 25I2.Alt. StGB &#8211; Pr&#252;fschema f&#252;r Willensherrschaft&#8221;</a> sowie <a href="http://www.juraindividuell.de/blog/mittelbare-taeterschaft-durch-verbotsirrtum-nach-§-17-stgb-klausuraufbau/">&#8220;Mittelbare T&#228;terschaft durch Verbotsirrtum nach § 17 StGB &#8211; Klausuraufbau&#8221;</a>.</p>
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