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		<title>Was von der Woche übrig blieb…</title>
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		<pubDate>Sun, 04 Jul 2010 16:36:27 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jakob</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Ab sofort immer sonntags gibt es bei uns die Links, die sich in der vorhergehenden Woche angesammelt haben: Was kam dran im Examen im Juni 2010 in NRW? (juraexamen.info) Ist die Bundespräsidentenwahl ungültig? (bundeswulff.wordpress.com) Wurde unser Bundespräsident verfassungswidrig gewählt? (jurakopf.de) Muss man bald nie wieder Bücher schleppen? (zeit.de) Muss eine Versicherung bei Schutzgelderpressung zahlen? (juris.de) Und [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ab sofort immer sonntags gibt es bei uns die Links, die sich in der vorhergehenden Woche angesammelt haben:</p>
<ul>
<li>Was kam dran im <a href="http://www.juraexamen.info/1-staatsexamen-examensreport-juni-2010-nrw/" target="_blank">Examen im Juni 2010 in NRW?</a> (juraexamen.info)</li>
<li>Ist die <a href="http://bundeswulff.wordpress.com/" target="_blank">Bundespräsidentenwahl ungültig?</a> (bundeswulff.wordpress.com)</li>
<li>Wurde unser <a href="http://www.jurakopf.de/wurde-unser-bundesprasident-verfassungswidrig-gewahlt/" target="_blank">Bundespräsident verfassungswidrig gewählt?</a> (jurakopf.de)</li>
<li>Muss man bald <a href="http://www.zeit.de/2010/27/C-Internet-Bibliothek?page=all" target="_blank">nie wieder Bücher schleppen?</a> (zeit.de)</li>
<li><a href="http://juris.de/jportal/nav/nachrichten/zeigenachricht.jsp?feed=juna&amp;wt_mc=rss.juna&amp;nid=jnachr-JUNA100601685" target="_blank">Muss eine Versicherung bei Schutzgelderpressung zahlen?</a> (juris.de)</li>
</ul>
<p>Und das Beste zum Schluss:</p>
<ul>
<li><a href="http://www.faz.net/s/RubFC06D389EE76479E9E76425072B196C3/Doc~E7DB3A7CE2A2F4651B777EE62AC99D22A~ATpl~Ecommon~Scontent.html" target="_blank">Darf eine First Lady ein Tattoo haben?</a> (faz.net)</li>
</ul>
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<p><a href="http://feedads.g.doubleclick.net/~a/cHhwkmKuQcvSoWw4ncvh-qzH1nM/0/da"><img src="http://feedads.g.doubleclick.net/~a/cHhwkmKuQcvSoWw4ncvh-qzH1nM/0/di" border="0" ismap="true"></img></a><br/>
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		<title>Wertersatz bei Widerruf eines Partnervermittlungsvertrags</title>
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		<pubDate>Wed, 30 Jun 2010 08:58:42 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jakob</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Der BGH hat am 15.4.2010 entschieden (III ZR 218/09), dass ein in der Privatwohung eines Verbrauchers abgeschlossener allgemeiner Partnervermittlungsvertrag nach § 312 I Nr. 1 BGB widerrufen werden kann, wenn in der Zeitungsanzeige mit der Vermittlung einer bestimmten Partnerin geworben wurde. Der Wertersatz, den der Verbraucher nach erfolgreichem Widerruf zu leisten hat, bemisst sich dabei nicht nach dem vertraglich vereinbarten Entgelt sondern nach dem objektiven Wert der Leistung. Sachverhalt: Die Beklagte betreibt eine gewerbliche Partnerschaftsvermittlung und veröffentlicht zu diesem Zweck Kontaktanzeigen in Tageszeitungen. Auf eine dieser Anzeigen in der S. Zeitung meldete sich der Kläger am 15. Juli 2008 unter der dort angegebenen Telefonnummer bei der Beklagten, da er die in der Anzeige beschriebene Dame kennenlernen wollte. Kurz darauf rief eine Mitarbeiterin der Beklagten bei dem Kläger zurück und vereinbarte mit ihm, dass ihn eine weitere Mitarbeiterin der Beklagten am folgenden Tag, dem 16. Juli 2008, bei sich zu Hause aufsuchen werde. Bei dem verabredeten Zusammentreffen in der Privatwohnung des Klägers kam es zum Abschluss eines Partnervermittlungsvertrags, in dem sich die Beklagte verpflichtete, dem Kläger gegen ein Entgelt von 9. 000 € eine gewisse Anzahl von Partnervorschlägen zu vermitteln. Ferner unterzeichnete der Kläger eine Bestätigung, wonach er die Beklagte "am 16. 07. 08 zum Abschluss eines Partnervermittlungsvertrages zu mir bestellt" habe. Der Kläger leistete an die Beklagte eine Anzahlung in Höhe von 5. 000 €. Nach Übermittlung zweier Partneradressen widerrief der Kläger den Partnervermittlungsvertrag mit Schreiben vom 24. Juli 2008. (...)]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der BGH hat am 15.4.2010 entschieden (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=III ZR 218/09" target="_blank" title="BGH, 15.04.2010 - III ZR 218/09: Verbraucherrecht - Partnervermittlungsvertrag als Haust&uuml;rgesch...">III ZR 218/09</a>), dass ein in der Privatwohung eines Verbrauchers abgeschlossener allgemeiner Partnervermittlungsvertrag nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/312.html" target="_blank" title="&sect; 312 BGB: Widerrufsrecht bei Haust&uuml;rgesch&auml;ften">§ 312 I Nr. 1 BGB</a> widerrufen werden kann, wenn in der Zeitungsanzeige mit der Vermittlung einer bestimmten Partnerin geworben wurde. Der Wertersatz, den der Verbraucher nach erfolgreichem Widerruf zu leisten hat, bemisst sich dabei nicht nach dem vertraglich vereinbarten Entgelt sondern nach dem objektiven Wert der Leistung.</p>
<p><strong>Sachverhalt</strong></p>
<p>Der Kläger begehrt von der Beklagten die Rückzahlung einer aufgrund eines zwischen den Parteien geschlossenen Partnervermittlungsvertrags geleisteten Anzahlung.</p>
<p>Die Beklagte betreibt eine gewerbliche Partnerschaftsvermittlung und veröffentlicht zu diesem Zweck Kontaktanzeigen in Tageszeitungen. Auf eine dieser Anzeigen in der S. Zeitung meldete sich der Kläger am 15. Juli 2008 unter der dort angegebenen Telefonnummer bei der Beklagten, da er die in der Anzeige beschriebene Dame kennenlernen wollte. Kurz darauf rief eine Mitarbeiterin der Beklagten bei dem Kläger zurück und vereinbarte mit ihm, dass ihn eine weitere Mitarbeiterin der Beklagten am folgenden Tag, dem 16. Juli 2008, bei sich zu Hause aufsuchen werde. Bei dem verabredeten Zusammentreffen in der Privatwohnung des Klägers kam es zum Abschluss eines Partnervermittlungsvertrags, in dem sich die Beklagte verpflichtete, dem Kläger gegen ein Entgelt von 9. 000 € eine gewisse Anzahl von Partnervorschlägen zu vermitteln. Ferner unterzeichnete der Kläger eine Bestätigung, wonach er die Beklagte &#8220;am 16. 07. 08 zum Abschluss eines Partnervermittlungsvertrages zu mir bestellt&#8221; habe. Der Kläger leistete an die Beklagte eine Anzahlung in Höhe von 5. 000 €. Nach Übermittlung zweier Partneradressen widerrief der Kläger den Partnervermittlungsvertrag mit Schreiben vom 24. Juli 2008.</p>
<p>Der Kläger hat geltend gemacht, er habe den Vertrag wirksam gemäß §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/312.html" target="_blank" title="&sect; 312 BGB: Widerrufsrecht bei Haust&uuml;rgesch&auml;ften">312</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/355.html" target="_blank" title="&sect; 355 BGB: Widerrufsrecht bei Verbrauchervertr&auml;gen">355 BGB</a> widerrufen und für die Übermittlung der beiden &#8211; für ihn unbrauchbaren &#8211; Partneradressen einen Wertersatz von allenfalls 300 € zu leisten, so dass die Beklagte ihm einen Betrag von 4. 700 € zurückzuzahlen habe. Die Beklagte hat eingewandt, ein Widerrufsrecht nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/312.html" target="_blank" title="&sect; 312 BGB: Widerrufsrecht bei Haust&uuml;rgesch&auml;ften">§ 312 BGB</a> sei jedenfalls deshalb ausgeschlossen, weil der Kläger ihre Mitarbeiterin zum Hausbesuch bestellt habe (<a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/312.html" target="_blank" title="&sect; 312 BGB: Widerrufsrecht bei Haust&uuml;rgesch&auml;ften">§ 312 Abs. 3 Nr. 1 BGB</a>).</p>
<p>Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landgericht der Klage stattgegeben. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision.</p>
<p><strong>Leitsätze des Gerichts</strong></p>
<p>1. Es liegt keine &#8220;vorhergehende Bestellung&#8221; im Sinne von <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/312.html" target="_blank" title="&sect; 312 BGB: Widerrufsrecht bei Haust&uuml;rgesch&auml;ften">§ 312 Abs. 3 Nr. 1 BGB</a> vor, wenn das in der &#8220;Haustürsituation&#8221; unterbreitete und zum Vertragsschluss führende Angebot des Unternehmers von dem Gegenstand der Einladung des Verbrauchers nicht unerheblich abweicht und dieser damit vorher weder gerechnet hat noch rechnen musste (hier: Erwartung der Vermittlung einer bestimmten, in einer Zeitungsannonce beschriebenen Partnerin und Abschluss eines von diesem konkreten Partnerwunsch gelösten allgemeinen Partnervermittlungsvertrages).</p>
<p>2. Die Bemessung des Wertersatzes, den der Verbraucher nach dem wirksamen Widerruf eines Haustürgeschäfts für bis dahin empfangene Leistungen des Unternehmers schuldet, richtet sich nicht nach dem vertraglich vereinbarten Entgelt, sondern nach dem objektiven Wert dieser Leistungen, soweit dieser das vertragliche Entgelt nicht übersteigt.</p>
<p><strong>Entscheidungsgründe</strong> (gekürzt)</p>
<p><strong><em>1. Widerrufsrecht des Klägers</em></strong></p>
<p>Der Kläger &#8211; als Verbraucher (<a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/13.html" target="_blank" title="&sect; 13 BGB: Verbraucher">§ 13 BGB</a>) &#8211; hat mit der Beklagten &#8211; als Unternehmer (<a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/14.html" target="_blank" title="&sect; 14 BGB: Unternehmer">§ 14 BGB</a>) &#8211; im Bereich einer Privatwohnung mündliche Vertragsverhandlungen geführt und ist dadurch zum Abschluss des Partnervermittlungsvertrags bestimmt worden. Hierfür ist es entgegen der Ansicht der Revision unbeachtlich, ob dem Kläger in dem vorangegangenen Telefongespräch mit der Zeugin R., einer Mitarbeiterin der Beklagten, alternativ die Möglichkeit eingeräumt worden ist, das Treffen an einem öffentlichen Ort stattfinden zu lassen. Wie sich im Umkehrschluss aus <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/312.html" target="_blank" title="&sect; 312 BGB: Widerrufsrecht bei Haust&uuml;rgesch&auml;ften">§ 312 Abs. 3 Nr. 1 BGB</a> ergibt, kommt es für die Voraussetzungen des § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/312.html" target="_blank" title="&sect; 312 BGB: Widerrufsrecht bei Haust&uuml;rgesch&auml;ften">312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB</a> &#8211; die vom Verbraucher darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen sind (BGH, Beschluss vom 22. September 2008 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=II ZR 257/ 07" target="_blank" title="BGH, 22.09.2008 - II ZR 257/07: Verbraucherrecht - Haust&uuml;rsituation immer bei Erkl&auml;rungsabgabe ...">II ZR 257/ 07</a> &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 2009, 431" target="_blank" title="BGH, 22.09.2008 - II ZR 257/07: Verbraucherrecht - Haust&uuml;rsituation immer bei Erkl&auml;rungsabgabe ...">NJW 2009, 431</a>, 432 Rn. 5 m. w. N.) &#8211; nicht darauf an, welcher Vertragspartner die Initiative zur Verabredung der Vertragsverhandlungen in der Privatwohnung des Verbrauchers ergriffen hat und welches der Anlass für dieses Zusammentreffen gewesen ist (vgl. BGH, Urteil vom 19. November 1998 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VII ZR 424/ 97" target="_blank" title="BGH, 19.11.1998 - VII ZR 424/97: Wintergarten">VII ZR 424/ 97</a> &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 1999, 575" target="_blank" title="BGH, 19.11.1998 - VII ZR 424/97: Wintergarten">NJW 1999, 575</a>, 576). Für die &#8220;Bestimmung&#8221; zum Vertragsabschluss genügt es, dass die besonderen Umstände der mündlichen Verhandlungen in einer Privatwohnung für den Vertragsabschluss mitursächlich geworden sind, also etwa nur einen von mehreren Beweggründen darstellen, sofern nur ohne sie der Vertrag nicht oder nicht mit demselben Inhalt zu Stande gekommen wäre (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHZ 131, 385" target="_blank" title="BGH, 16.01.1996 - XI ZR 116/95">BGHZ 131, 385</a>, 392; BGH, Urteile vom 8. Juni 2004 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=XI ZR 167/ 02" target="_blank" title="BGH, 08.06.2004 - XI ZR 167/02: Immobilienanlagen - Widerrufsbelehrung nach HWiG und VebrKrG n&ouml;...">XI ZR 167/ 02</a> &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 2004, 2744" target="_blank" title="BGH, 08.06.2004 - XI ZR 167/02: Immobilienanlagen - Widerrufsbelehrung nach HWiG und VebrKrG n&ouml;...">NJW 2004, 2744</a>, 2745 und vom 19. November 1998 aaO). Werden die Vertragsverhandlungen in der Privatwohnung des Verbrauchers geführt und kommt es sodann noch während dieser Zusammenkunft zum Abschluss eines Vertrages, so kann in aller Regel davon ausgegangen werden, dass die &#8220;Haustürsituation&#8221; für den Vertragsschluss jedenfalls mitursächlich geworden ist, mit der Folge, dass der Verbraucher die &#8220;Bestimmung&#8221; zum Vertragsabschluss nicht konkret darlegen und nachweisen muss (Indizwirkung; vgl. dazu <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHZ 131, 385" target="_blank" title="BGH, 16.01.1996 - XI ZR 116/95">BGHZ 131, 385</a>, 392; BGH, Beschluss vom 22. September 2009 aaO; OLG Düsseldorf, OLGR 2009, 569).</p>
<p>Das Widerrufsrecht des Klägers war nicht gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/312.html" target="_blank" title="&sect; 312 BGB: Widerrufsrecht bei Haust&uuml;rgesch&auml;ften">§ 312 Abs. 3 Nr. 1 BGB</a> ausgeschlossen.</p>
<p>Nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/312.html" target="_blank" title="&sect; 312 BGB: Widerrufsrecht bei Haust&uuml;rgesch&auml;ften">§ 312 Abs. 3 Nr. 1 BGB</a> besteht das in § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/312.html" target="_blank" title="&sect; 312 BGB: Widerrufsrecht bei Haust&uuml;rgesch&auml;ften">312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB</a> eröffnete Widerrufsrecht nicht, wenn die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Abschluss des Vertrags beruht, auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden sind. Diese Ausnahmeregelung steht in einem engen Zusammenhang mit dem Zweck des Widerrufsrechts bei &#8220;Haustürgeschäften&#8221;. Dieser liegt in dem Schutz des Verbrauchers vor einem übereilten und unüberlegten Vertragsschluss und somit in der Gewährleistung seiner rechtsgeschäftlichen Entscheidungsfreiheit. In den in <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/312.html" target="_blank" title="&sect; 312 BGB: Widerrufsrecht bei Haust&uuml;rgesch&auml;ften">§ 312 Abs. 1 BGB</a> beschriebenen &#8220;Haustürsituationen&#8221; fehlt dem Verbraucher typischerweise die bei Ladengeschäften übliche Umkehrmöglichkeit und Überlegungszeit, die ihm insbesondere auch einen Preisvergleich gestatten; er läuft in diesen besonderen, mit einem &#8220;Überraschungsmoment&#8221; verbundenen, Verhandlungssituationen Gefahr, zu einem unbedachten Geschäftsabschluss veranlasst und in diesem Sinne &#8220;überrumpelt&#8221; zu werden. Die solchermaßen typischerweise &#8211; durch eine &#8220;situative Überrumpelung&#8221; (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHZ 165, 363" target="_blank" title="BGH, 10.01.2006 - XI ZR 169/05">BGHZ 165, 363</a>, 370) &#8211; beeinträchtigte Entschließungsfreiheit des Verbrauchers soll durch die Einräumung des Widerrufsrechts wiederhergestellt werden (vgl. BT-Drucks. 10/ 2876, S. 6, 7). Demgegenüber erscheint der Verbraucher nicht (in gleichem Maße) schutzwürdig, wenn der Anstoß zu den Vertragsverhandlungen in der Privatwohnung von ihm selbst ausgeht; denn dies ähnelt einer Situation, in der ein Verbraucher von sich aus ein Vertriebsgeschäft aufsucht, und es ist ihm insbesondere auch ohne weiteres möglich, vor den Verhandlungen Vergleichsangebote zu prüfen (vgl. BT-Drucks. 10/ 2876, S. 6, 10, 12). An diesem Gesetzeszweck hat sich die Auslegung von <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/312.html" target="_blank" title="&sect; 312 BGB: Widerrufsrecht bei Haust&uuml;rgesch&auml;ften">§ 312 Abs. 3 Nr. 1 BGB</a> zu orientieren (s. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHZ 110, 308" target="_blank" title="BGH, 01.03.1990 - VII ZR 159/89: Vertrieb von L&auml;rmschutzfenstern durch Hausbesuche">BGHZ 110, 308</a>, 309 f; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHZ 109, 127" target="_blank" title="BGH, 25.10.1989 - VIII ZR 345/88: Wann liegt bei telefonisch vereinbarten Hausbesuchen ein Haus...">109, 127</a>, 133 f.)</p>
<p>Dementsprechend ist eine &#8220;vorhergehende Bestellung&#8221; des Verbrauchers im Sinne von <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/312.html" target="_blank" title="&sect; 312 BGB: Widerrufsrecht bei Haust&uuml;rgesch&auml;ften">§ 312 Abs. 3 Nr. 1 BGB</a> &#8211; die der Unternehmer darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen hat (vgl. dazu Senat, Urteil vom 6. Oktober 1988 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=III ZR 94/ 87" target="_blank" title="BGH, 06.10.1988 - III ZR 94/87">III ZR 94/ 87</a> &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 1989, 584" target="_blank" title="BGH, 06.10.1988 - III ZR 94/87">NJW 1989, 584</a>, 585) &#8211; zu verneinen, wenn die Einladung vom Unternehmer &#8220;provoziert&#8221; worden ist, etwa dadurch, dass der Unternehmer sich unverlangt und unerwartet telefonisch an den Verbraucher gewandt und diesen zu der &#8220;Einladung&#8221; bewogen hat (s. Senatsurteil vom 6. Oktober 1988 aaO; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHZ 109, 127" target="_blank" title="BGH, 25.10.1989 - VIII ZR 345/88: Wann liegt bei telefonisch vereinbarten Hausbesuchen ein Haus...">BGHZ 109, 127</a>, 131 ff; BGH, Urteile vom 29. September 1994 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VII ZR 241/ 93" target="_blank" title="BGH, 29.09.1994 - VII ZR 241/93: Sanit&auml;rzellen">VII ZR 241/ 93</a> &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 1994, 3351" target="_blank" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">NJW 1994, 3351</a>, 3352 und vom 8. Juni 2004 aaO).</p>
<p>Die vom Verbraucher ausgesprochene Einladung in die Privatwohnung muss sich gerade auch auf die Durchführung von Vertragsverhandlungen beziehen; eine Einladung (allein) zur allgemeinen Informationserteilung oder zur Präsentation von Waren oder Dienstleistungen genügt für eine &#8220;vorhergehende Bestellung&#8221; im Sinne von <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/312.html" target="_blank" title="&sect; 312 BGB: Widerrufsrecht bei Haust&uuml;rgesch&auml;ften">§ 312 Abs. 3 Nr. 1 BGB</a> nicht (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHZ 110, 308" target="_blank" title="BGH, 01.03.1990 - VII ZR 159/89: Vertrieb von L&auml;rmschutzfenstern durch Hausbesuche">BGHZ 110, 308</a>, 310 ff; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHZ 109, 127" target="_blank" title="BGH, 25.10.1989 - VIII ZR 345/88: Wann liegt bei telefonisch vereinbarten Hausbesuchen ein Haus...">109, 127</a>, 135, 137; BGH, Urteil vom 10. Juni 2008 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=XI ZR 348/ 07" target="_blank" title="BGH, 10.06.2008 - XI ZR 348/07: Immobilienanlagen - Zurechnung zur kreditgew&auml;hrenden Bank">XI ZR 348/ 07</a> &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 2008, 3423" target="_blank" title="BGH, 10.06.2008 - XI ZR 348/07: Immobilienanlagen - Zurechnung zur kreditgew&auml;hrenden Bank">NJW 2008, 3423</a>, 3424 Rn. 19). Für ein bloß allgemeines, unverbindliches Informationsinteresse kann sprechen, wenn bisher zwischen den Parteien keine Geschäftsbeziehung bestand, wenn der Verbraucher die Ware oder Dienstleistung, die ihm angeboten werden soll, von der Art und Qualität her nicht kennt, wenn es sich um ein aus objektiver Sicht größeres Geschäft mit erheblichen finanziellen Belastungen für den Kunden handelt oder wenn der Kunde ein Vergleichsangebot noch nicht eingeholt hatte (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHZ 110, 308" target="_blank" title="BGH, 01.03.1990 - VII ZR 159/89: Vertrieb von L&auml;rmschutzfenstern durch Hausbesuche">BGHZ 110, 308</a>, 312). Die &#8220;vorhergehende Bestellung&#8221; des Verbrauchers muss zudem den Gegenstand der Verhandlung hinreichend konkret bezeichnen und sich auf eine bestimmte Art von Leistungen beziehen, damit der Verbraucher in der Lage ist, sich auf das Angebot des Unternehmers vorzubereiten, und nicht der für &#8220;Haustürsituationen&#8221; typischen &#8220;Überrumpelungsgefahr&#8221; ausgesetzt wird (Senatsurteil vom 7. Dezember 1989 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=III ZR 276/ 88" target="_blank" title="BGH, 07.12.1989 - III ZR 276/88">III ZR 276/ 88</a> &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 1990, 1048" target="_blank" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">NJW 1990, 1048</a>, 1049; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHZ 110, 308" target="_blank" title="BGH, 01.03.1990 - VII ZR 159/89: Vertrieb von L&auml;rmschutzfenstern durch Hausbesuche">BGHZ 110, 308</a>, 310; BGH, Urteil vom 10. Juni 2008 aaO). Weicht das in der &#8220;Haustürsituation&#8221; unterbreitete, zum Vertragsschluss führende Angebot des Unternehmers von dem Gegenstand der Einladung (&#8220;Bestellung&#8221;) des Verbrauchers nicht unerheblich ab, so bleibt der Verbraucher schutzwürdig, wenn er mit dieser Abweichung nicht gerechnet hat und auch nicht zu rechnen brauchte; in diesem Fall trifft ihn der Vertragsabschluss in der &#8220;Haustürsituation&#8221; unvorbereitet und findet der Ausschluss des Widerrufsrechts gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/312.html" target="_blank" title="&sect; 312 BGB: Widerrufsrecht bei Haust&uuml;rgesch&auml;ften">§ 312 Abs. 3 Nr. 1 BGB</a> keine rechtfertigende Grundlage (vgl. BT-Drucks. 10/ 2876, S. 12; Senatsurteil vom 7. Dezember 1989 aaO; BGH, Urteil vom 26. November 1991 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=XI ZR 115/ 90" target="_blank" title="BGH, 26.11.1991 - XI ZR 115/90">XI ZR 115/ 90</a> &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 1992, 425" target="_blank" title="BGH, 26.11.1991 - XI ZR 115/90">NJW 1992, 425</a>, 426).</p>
<p>Nach den auf Grundlage des Ergebnisses der Beweisaufnahme des Amtsgerichts (Vernehmung der Zeuginnen R. und A.) sowie der unstreitigen Tatsachen getroffenen und revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts <strong>haben die Zeitungsannonce der Beklagten und das dem Besuchstermin vorangegangene Telefongespräch bei dem Kläger die Erwartung geweckt und bestärkt, dass es darum gehe, die in der Zeitungsanzeige beschriebene, einen Partner suchende Dame kennen zu lernen</strong>. Dieses Interesse hat &#8211; wie auch die Revision nicht in Zweifel zieht &#8211; die Kontaktaufnahme des Klägers gegenüber der Beklagten geprägt und bestimmt, und dieser Umstand war den Mitarbeitern der Beklagten erkennbar und bewusst. Dementsprechend diente die Einladung des Klägers, in seiner Wohnung Vertragsverhandlungen zu führen, allein dem Zweck, Kontakt zu der in der Zeitungsanzeige beschriebenen Dame zu finden und hierfür gegebenenfalls auch einen entgeltlichen (Partnervermittlungs-) Vertrag mit der Beklagten abzuschließen. <strong>Demgegenüber betrafen die mündlichen Vertragsverhandlungen in der Privatwohnung des Klägers den Abschluss eines von diesem konkreten Partnerwunsch gelösten allgemeinen Partnervermittlungsvertrages, der die Unterbreitung einer gewissen Zahl von Partnervorschlägen (Partneradressen) gegen ein &#8211; beträchtliches &#8211; Entgelt von 9. 000 € vorsah</strong>. Hierin hat das Berufungsgericht zutreffend Hinweise auf eine &#8220;Geschäftsmethode&#8221; der Beklagten gesehen, die auf eine Überrumpelung des Kunden mit dem Effekt einer für diesen (letztlich) überraschenden Vertragsunterzeichnung angelegt ist. Zwischen der Erwartung des Kunden, die seiner Einladung zum Hausbesuch zugrunde liegt, und dem Inhalt der in der Privatwohnung geführten Vertragsverhandlungen besteht unter den vorerwähnten Umständen eine &#8211; von der Beklagten so erkannte und mindestens hingenommene, wenn nicht sogar beabsichtigte &#8211; erhebliche Diskrepanz, mit welcher der in Bezug auf Partnervermittlungsverträge unerfahrene Kunde (wie hier der Kläger) typischerweise nicht rechnet und auch nicht rechnen muss.<strong> Der Vertragsschluss trifft ihn in einer &#8220;Haustürsituation&#8221; und &#8220;unvorhergesehen&#8221;.</strong></p>
<p>Unter Berücksichtigung des Schutzzwecks des Widerrufsrechts nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/312.html" target="_blank" title="&sect; 312 BGB: Widerrufsrecht bei Haust&uuml;rgesch&auml;ften">§ 312 BGB</a> kann bei einer solchen Lage nicht angenommen werden, dass der Vertragsschluss und die ihm zugrunde liegenden mündlichen Verhandlungen in der Privatwohnung auf eine &#8220;vorhergehende Bestellung&#8221; des Kunden (im Sinne von <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/312.html" target="_blank" title="&sect; 312 BGB: Widerrufsrecht bei Haust&uuml;rgesch&auml;ften">§ 312 Abs. 3 Nr. 1 BGB</a>) zurückgehen. Vielmehr verbleibt es bei der für &#8220;Haustürsituationen&#8221; typischen &#8220;Überrumpelungsgefahr&#8221;, so dass es angezeigt ist, dem Verbraucher zur Wiederherstellung seiner Entschließungsfreiheit das Widerrufsrecht nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/312.html" target="_blank" title="&sect; 312 BGB: Widerrufsrecht bei Haust&uuml;rgesch&auml;ften">312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB</a> einzuräumen (vgl. für einen ähnlich gelagerten Fall: OLG Düsseldorf, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=MDR 2009, 915" target="_blank" title="OLG D&uuml;sseldorf, 30.12.2008 - 24 U 89/08">MDR 2009, 915</a>, 916).</p>
<p>Vor diesem Hintergrund kommt es nicht darauf an, ob und gegebenenfalls in welcher Weise die vom Kläger unterzeichnete &#8220;Bestätigung&#8221;, wonach er die Beklagte &#8220;am 16. 07. 08 zum Abschluss eines Partnervermittlungsvertrages zu mir bestellt habe&#8221;, geeignet ist, eine Verschiebung der Darlegungs- und Beweislast vom Unternehmer (hier: der Beklagten) auf den Verbraucher (hier: den Kläger) zu bewirken. Es bedarf auch keiner Klärung, ob diese &#8220;Bestätigung&#8221; &#8211; die über eine vorhandene oder fehlende Diskrepanz zwischen den erkennbaren Erwartungen des Kunden beim Ausspruch seiner &#8220;Bestellung&#8221; und dem Inhalt der in der Privatwohnung geführten Vertragsverhandlungen nichts aussagt &#8211; als eine von der Beklagten gestellte Allgemeine Geschäftsbedingung zu würdigen ist, die als solche gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/309.html" target="_blank" title="&sect; 309 BGB: Klauselverbote ohne Wertungsm&ouml;glichkeit">§ 309 Nr. 12 Buchst. b BGB</a> unwirksam wäre (vgl. Senatsurteil vom 6. Oktober 1988 aaO [zu <a href="http://dejure.org/gesetze/AGBG/11.html" target="_blank" title="&sect; 11 AGBG: Klauselverbote ohne Wertungsm&ouml;glichkeit">§ 11 Nr. 15 Buchst. b AGBG</a>]; OLG Düsseldorf, OLGR 2009 aaO; MDR 2009 aaO; Palandt/ Grüneberg aaO § 309 Rn. 101 und § 312 Rn. 22; Masuch aaO § 312 Rn. 113).</p>
<p>Der Kläger hat das Widerrufsrecht form- und fristgerecht ausgeübt (<a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/355.html" target="_blank" title="&sect; 355 BGB: Widerrufsrecht bei Verbrauchervertr&auml;gen">§ 355 BGB</a>). Infolge des wirksamen Widerrufs des Vertrages steht dem Kläger ein Anspruch auf Zahlung des von ihm begehrten Betrages zu (§ <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/346.html" target="_blank" title="&sect; 346 BGB: Wirkungen des R&uuml;cktritts">346 Abs. 1</a> i. V. m. <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/357.html" target="_blank" title="&sect; 357 BGB: Rechtsfolgen des Widerrufs und der R&uuml;ckgabe">§ 357 Abs. 1 Satz 1 BGB</a>).</p>
<p><strong><em>2. Rechtsfolge des Widerrufs</em></strong></p>
<p>Der Wertersatzanspruch der Beklagten richtet sich nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/357.html" target="_blank" title="&sect; 357 BGB: Rechtsfolgen des Widerrufs und der R&uuml;ckgabe">357 Abs. 1 Satz 1</a> i. V. m. <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/346.html" target="_blank" title="&sect; 346 BGB: Wirkungen des R&uuml;cktritts">§ 346 Abs. 2 BGB</a>, da die Rückgewähr der von der Beklagten geleisteten Dienste (hier: Übermittlung von Partnervorschlägen) wegen ihrer Beschaffenheit ausgeschlossen ist (§ <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/346.html" target="_blank" title="&sect; 346 BGB: Wirkungen des R&uuml;cktritts">346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB</a>; vgl. dazu allgemein etwa BT-Drucks. 14/ 6857, S. 22; Palandt/ Grüneberg aaO § 346 Rn. 8; MünchKommBGB/ Gaier, 5. Aufl., § 346 Rn. 20). Die Darlegungs- und Beweislast für den Umfang dieses Anspruchs trifft denjenigen, der den Wertersatz verlangt, hier also die Beklagte (s. OLG Düsseldorf, OLGR 2008, 619, 621; Palandt/ Grüneberg aaO § 346 Rn. 21; Gaier aaO § 346 Rn. 69), wobei <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/287.html" target="_blank" title="&sect; 287 ZPO: Schadensermittlung; H&ouml;he der Forderung">§ 287 ZPO</a> zu beachten ist (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHZ 178, 355" target="_blank" title="BGH, 19.11.2008 - VIII ZR 311/07: Sonstiges Zivilrecht - &Uuml;bergabe von Pferd gegen &Uuml;bernahme der...">BGHZ 178, 355</a>, 359 Rn. 11, 12).</p>
<p>Ein Anspruch auf Wertersatz steht der Beklagten dem Grunde nach allein für die dem Kläger übermittelten zwei Partnervorschläge zu. Entgegen der Ansicht der Revision ist es ohne Belang, ob die Beklagte vor dem Widerruf des Klägers bereits ein &#8220;Partnerdepot&#8221; mit 15 Partnervorschlägen erstellt hatte, da der Kläger hierdurch noch keine Leistung der Beklagten &#8220;empfangen&#8221; bzw. &#8220;erlangt&#8221; hätte (§ <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/346.html" target="_blank" title="&sect; 346 BGB: Wirkungen des R&uuml;cktritts">346 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 BGB</a>).</p>
<p><strong>§ <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/346.html" target="_blank" title="&sect; 346 BGB: Wirkungen des R&uuml;cktritts">346 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BGB</a> gilt zwar im Allgemeinen auch für das gesetzliche Rücktrittsrecht (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHZ 178, 355" target="_blank" title="BGH, 19.11.2008 - VIII ZR 311/07: Sonstiges Zivilrecht - &Uuml;bergabe von Pferd gegen &Uuml;bernahme der...">BGHZ 178, 355</a>, 360 Rn. 14 und 361 Rn. 16), nicht aber zu Lasten des nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/312.html" target="_blank" title="&sect; 312 BGB: Widerrufsrecht bei Haust&uuml;rgesch&auml;ften">§ 312 BGB</a> zum Widerruf eines Haustürgeschäfts berechtigten Verbrauchers</strong>. Die in <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/357.html" target="_blank" title="&sect; 357 BGB: Rechtsfolgen des Widerrufs und der R&uuml;ckgabe">§ 357 Abs. 1 Satz 1 BGB</a> enthaltene allgemeine Verweisung auf die entsprechende Anwendung der &#8220;Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt&#8221; ist nach richtiger Ansicht in diesem Sinne einschränkend auszulegen. <strong>Maßgeblich für die Bemessung des Wertersatzes, den der Verbraucher nach dem (wirksamen) Widerruf eines Haustürgeschäfts für bis dahin erbrachte Leistungen des Unternehmers gewähren muss, ist demnach nicht das vertraglich vereinbarte Entgelt, sondern der objektive Wert der Unternehmerleistungen, soweit dieser das vertragliche Entgelt nicht übersteigt</strong> (ähnlich Arnold/ Dötsch, NJW 2003, 187, 188 f; modifizierend &#8211; kein Ersatz des Gewinnanteils des Unternehmers &#8211; OLG Düsseldorf, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=FamRZ 2008, 1252" target="_blank" title="(3 zugeordnete Entscheidungen)">FamRZ 2008, 1252</a>, 1254 m. w. N.; OLGR 2008, 619, 621; Grigoleit, NJW 2002, 1151, 1154; Palandt/ Grüneberg aaO § 357 Rn. 15; Erman/ Saenger, BGB, 12. Aufl., § 357 Rn. 5; a. A. Masuch aaO § 357 Rn. 25; wohl auch Lorenz, NJW 2005, 1889, 1893; differenzierend hinsichtlich der Rückabwicklung von Kaufverträgen Staudinger/ Kaiser, BGB [2004], § 357 Rn. 13 und 21).</p>
<p>Diese einschränkende Auslegung steht im Einklang mit der Regelungsabsicht des Gesetzgebers.</p>
<p>Gemäß § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/361a.html" target="_blank">361a Abs. 2 Satz 4 und 6 BGB</a>, der durch das Gesetz vom 27. Juni 2000 (BGBl. I S. 897) in das Bürgerliche Gesetzbuch eingefügt worden und mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts am 1. Januar 2002 wieder außer Kraft getreten ist, hatte der Verbraucher für die bis zur Ausübung seines Rechts auf Widerruf eines Haustürgeschäfts empfangenen Leistungen deren objektiven Wert zu vergüten, wobei dieser Wertersatz auf den Höchstbetrag der vertraglich vereinbarten Gegenleistung begrenzt war (s. dazu Staudinger/ Kaiser aaO § 357 Rn. 12, 17 m. w. N.; Arnold/ Dötsch aaO S. 187 und 188). Diese Regelung hat der Gesetzgeber im Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts zwar nicht übernommen, andererseits aber auch nicht zu erkennen gegeben, dass er die bisherige Rechtslage bewusst ändern wolle (im Gesetzentwurf der Fraktionen der SPD und Bündnis 90/ Die Grünen wird zu § 357 lediglich gesagt, dass Absatz 1 dem bisherigen § 361a Abs. 2 Satz 1 und Absatz 2 dem bisherigen § 361b Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 entspreche; vgl. BT-Drucks. 14/ 6040, S. 199). Auch der Begründung zu <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/346.html" target="_blank" title="&sect; 346 BGB: Wirkungen des R&uuml;cktritts">§ 346 Abs. 2 Satz 2 BGB</a> ist nicht zu entnehmen, dass der Gesetzgeber den Verbraucher bei Ausübung eines Widerrufsrechts in jedem Falle darauf verweisen wollte, für bereits empfangene Leistungen das vertraglich vereinbarte Entgelt zu entrichten. Dem Gesetzgeber erschien das in dieser Vorschrift vorgesehene grundsätzliche Festhalten an den vertraglichen Bewertungen deshalb interessengerecht, weil &#8220;die aufgetretene Störung allein die Rückabwicklung, nicht aber die von den Parteien privatautonom ausgehandelte Entgeltabrede betrifft&#8221; (BT-Drucks. 14/ 6040, S. 196; vgl. hierzu auch die Stellungnahme des Bundesrats, BT-Drucks. 14/ 6857, S. 22, in der von einem vorausgesetzten &#8220;Äquivalenzverhältnis&#8221; zwischen Leistung und Gegenleistung die Rede ist). <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/346.html" target="_blank" title="&sect; 346 BGB: Wirkungen des R&uuml;cktritts">§ 346 Abs. 2 Satz 2 BGB</a> setzt demnach eine privatautonom ausgehandelte Entgeltabrede voraus; fehlt es an einer solchen, so sollen die objektiven Wertverhältnisse maßgebend sein (s. BT-Drucks. 14/ 6040 aaO; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHZ 178, 355" target="_blank" title="BGH, 19.11.2008 - VIII ZR 311/07: Sonstiges Zivilrecht - &Uuml;bergabe von Pferd gegen &Uuml;bernahme der...">BGHZ 178, 355</a>, 361 Rn. 16). Von einer privatautonom ausgehandelten Entgeltabrede kann indes regelmäßig nicht ausgegangen werden, wenn dem Verbraucher wegen einer Vertragsverhandlungssituation, die für ihn typischerweise mit einem &#8220;Überraschungsmoment&#8221; und einer &#8220;Überrumpelungsgefahr&#8221; verbunden ist, zur Wiederherstellung seiner dadurch beeinträchtigten Entschließungsfreiheit ein Widerrufsrecht eingeräumt wird. <strong>Nach seinem Sinn und Zweck &#8211; Beachtung der privatautonom ausgehandelten Entgeltabrede &#8211; greift § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/346.html" target="_blank" title="&sect; 346 BGB: Wirkungen des R&uuml;cktritts">346 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BGB</a> mithin zu Lasten des nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/312.html" target="_blank" title="&sect; 312 BGB: Widerrufsrecht bei Haust&uuml;rgesch&auml;ften">§ 312 BGB</a> zum Widerruf eines Haustürgeschäfts berechtigten Verbrauchers nicht ein.</strong></p>
<p>Die einschränkende Auslegung der Verweisung in <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/357.html" target="_blank" title="&sect; 357 BGB: Rechtsfolgen des Widerrufs und der R&uuml;ckgabe">§ 357 Abs. 1 Satz 1 BGB</a> auf <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/346.html" target="_blank" title="&sect; 346 BGB: Wirkungen des R&uuml;cktritts">§ 346 Abs. 2 BGB</a> beruht auf dem Erfordernis der effektiven und zweckentsprechenden Gewährleistung des Rechts zum Widerruf von Haustürgeschäften. Wie ausgeführt, soll das Widerrufsrecht die infolge von Vertragsverhandlungen in einer &#8220;Haustürsituation&#8221; typischerweise &#8211; durch eine &#8220;situative Überrumpelung&#8221; &#8211; beeinträchtigte Entschließungsfreiheit des Verbrauchers wiederherstellen. Dies entspricht sowohl der Regelungsabsicht des Gesetzgebers als auch den damit korrespondierenden Erwägungen der Richtlinie 85/ 577/ EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABlEG L 372 S. 31). <strong>Die Ausübung des Widerrufsrechts wäre insbesondere im Bereich der Dienstleistungen in vielen Fällen wirtschaftlich sinnlos und somit dieses Recht wesentlich entwertet, wenn der Verbraucher für die an ihn erbrachten Unternehmerleistungen das vertraglich vereinbarte Entgelt entrichten müsste. Auf diese Weise wäre er nämlich trotz des Widerrufs letztlich doch zur Zahlung des vereinbarten Entgelts verpflichtet; der Zweck des Widerrufsrechts, der dem Verbraucher gerade die Möglichkeit geben will, sich von einem nachteiligen, unter Beeinträchtigung seiner Entschließungsfreiheit zustande gekommenen Vertrag wieder lösen zu können, würde verfehlt.</strong> Daher kann das Recht des Verbrauchers, seine auf Abschluss eines Vertrags in einer &#8220;Haustürsituation&#8221; gerichtete Willenserklärung zu widerrufen, effektiv nur ausgeübt werden, wenn die vertragliche Entgeltregelung für die Bemessung des Wertersatzes nicht maßgebend ist (Arnold/ Dötsch aaO S. 188; s. auch Grigoleit, NJW 2002, 1151, 1154; für den Fall des Wertersatzes bei Unmöglichkeit der Rückgabe der gelieferten Sache auch Staudinger/ Kaiser aaO § 357 Rn. 21).</p>
<p>Die Gefahr einer zweckwidrigen Entwertung des Haustürwiderrufsrechts zeigt sich insbesondere bei Verträgen, die die Übermittlung von Partnervorschlägen zum Gegenstand haben (siehe hierzu auch OLG Düsseldorf, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW-RR 1992, 506" target="_blank" title="OLG D&uuml;sseldorf, 11.07.1991 - 8 U 84/90">NJW-RR 1992, 506</a>). Wird die vertraglich vorgesehene Zahl von Partnervorschlägen noch in der Haustürsituation oder kurz darauf dem Verbraucher übermittelt und müsste dieser dafür in jedem Falle das vertraglich vereinbarte Entgelt entrichten, so wäre das Widerrufsrecht für den Verbraucher ohne Sinn: Im Ergebnis blieben hohe Entgeltverpflichtungen, die der Verbraucher unter dem Eindruck der typischen Überrumpelungssituation beim Haustürgeschäft eingegangen ist und wie sie gerade bei solchen Verträgen häufiger vorkommen, vom Widerrufsrecht unberührt; das Widerrufsrecht liefe weitestgehend leer.</p>
<p>Für die Bemessung des Wertersatzes für schon erbrachte Leistungen des Unternehmers nicht nach dem vertraglich vereinbarten Entgelt, sondern nach deren objektivem Wert spricht auch <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/357.html" target="_blank" title="&sect; 357 BGB: Rechtsfolgen des Widerrufs und der R&uuml;ckgabe">§ 357 Abs. 3 BGB</a>. Danach besteht eine Wertersatzpflicht für Verschlechterungen der gelieferten Sache infolge einer bestimmungsgemäßen Ingebrauchnahme nur dann, wenn der Verbraucher in dieser Hinsicht belehrt worden ist, und gar keine Wertersatzpflicht, wenn die Verschlechterung ausschließlich auf eine Prüfung der Sache zurückzuführen ist. Hiermit wäre es wertungsmäßig nicht vereinbar, wenn bei Verträgen über unkörperliche Leistungen stets und ohne jegliche Abwendungsmöglichkeit des Verbrauchers das vertragliche Entgelt entrichtet werden müsste (Arnold/ Dötsch aaO).</p>
<p>Der Wertersatz, den die Beklagte für die dem Kläger übermittelten zwei Partnervorschläge verlangen kann, richtet sich mithin nach dem objektiven Wert dieser Leistungen. Bei Dienstleistungen allgemein ist insoweit im Ausgangspunkt auf die übliche bzw. angemessene Vergütung abzustellen, die für eine solche Leistung zu bezahlen ist (vgl. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHZ 37, 258" target="_blank" title="BGH, 25.06.1962 - VII ZR 120/61: nicht zugelassener Rechtsberater">BGHZ 37, 258</a>, 264). Bei Verträgen der vorliegenden Art steht allerdings die Mitteilung von Adressen &#8220;passender&#8221; und &#8220;vermittlungsbereiter&#8221; Partner im Vordergrund. Derartige Informationen entfalten, ähnlich einem Maklernachweis (siehe dazu <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHZ 163, 332" target="_blank" title="BGH, 07.07.2005 - III ZR 397/04: Bankrecht - Kreditvermittlungsvertrag">BGHZ 163, 332</a>, 336), nur im Erfolgsfall ihren vollen Wert, während sie bei Nichtgefallen eigentlich wertlos sind; daher haben sie für sich genommen einen kaum oder nur unter großen Schwierigkeiten zu ermittelnden Marktwert.</p>
<p>Die Frage der &#8220;richtigen&#8221; Ermittlung des objektiven Wertes der beiden dem Kläger überlassenen Adressen braucht im vorliegenden Fall freilich nicht vertieft zu werden. Denn zum einen hat die &#8211; insoweit darlegungspflichtige &#8211; Beklagte zum objektiven Wert der ausgereichten Partnervorschläge nichts Greifbares vorgetragen. Und zum anderen ist sie dem Vortrag des Klägers, dass die beiden Partnervorschläge nicht dem gewünschten Profil entsprochen hätten und für ihn deshalb gänzlich unbrauchbar gewesen seien, nicht substantiiert entgegengetreten. Vor diesem Hintergrund durfte das Berufungsgericht den Wertersatzanspruch der Beklagten &#8211; im Einklang mit dem vom Kläger selbst einberechneten Abzug &#8211; auf eine Höhe von 300 € schätzen</p>
<h3>Bewertung</h3>
<p><strong>Relevante Rechtsnormen: <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/312.html" target="_blank" title="&sect; 312 BGB: Widerrufsrecht bei Haust&uuml;rgesch&auml;ften">§ 312 BGB</a> (Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften), §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/357.html" target="_blank" title="&sect; 357 BGB: Rechtsfolgen des Widerrufs und der R&uuml;ckgabe">357</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/346.html" target="_blank" title="&sect; 346 BGB: Wirkungen des R&uuml;cktritts">346 BGB</a> (Rechtsfolgen des Widerrufs)</strong></p>
<p><strong>Examensrelevanz: §§§§§ &#8211; Eine höchst examensrelevante Entscheidung, die sich mit dem Widerruf von Haustürgeschäften beschäftigt. Die beiden Fallprobleme (1. Besteht Widerrufsrecht oder liegt eine &#8220;Bestellung&#8221; gem. <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/312.html" target="_blank" title="&sect; 312 BGB: Widerrufsrecht bei Haust&uuml;rgesch&auml;ften">§ 312 III Nr. 1 BGB</a> vor?; 2. Wie bemisst sich der Wertersatz nach Widerruf des Haustürgeschäfts?) können als Probleme des allgemeinen Schuldrechts von jedem Examenskandidaten erwartet werden.</strong></p>
<h3>Lesehinweise</h3>
<ul>
<li><a href="http://dejure.org/dienste/internet2?juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;nr=51812&amp;pos=0&amp;anz=1" target="_blank">Das Urteil im Volltext (PDF)</a></li>
<li><a href="http://www.rechtslupe.de/zivilrecht/partnervermittlung-als-haustuergeschaeft-318512" target="_blank">Rechtslupe.de zum Urteil</a></li>
<li><a href="http://www.lto.de/de/plain/jurion/rechtsprechung/8a1327a5fab1444a82fb07100f9e69a2" target="_blank">Meldung bei lto.de</a></li>
<li><a href="http://www.wdr.de/tv/servicezeit/familie/sendungsbeitraege/2010/0106/01_unserioese_partnervermittlung.jsp" target="_blank">Artikel zum Urteil auf WDR.de</a></li>
</ul>
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<p><strong>Schuldrecht AT Vertiefung 8: Verbraucherschutzrechte</strong><br />
<iframe src="http://www.lecturio.de/de/l/ap/33831bef08091e128a65113cc1717657?url=http%3A%2F%2Fwww.examensrelevant.de%2F2010%2F06%2Fwiderruf-partnervermittlung%2F&#038;w=700&#038;h=427&#038;pc=exare" scrolling="no" frameborder="0" style="border:none; overflow:hidden; width:700px; height:427px;" allowTransparency="true"></iframe></p>
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<p><a href="http://feedads.g.doubleclick.net/~a/ejJnqWnJUxmDxsWxyZoBBd-I86g/0/da"><img src="http://feedads.g.doubleclick.net/~a/ejJnqWnJUxmDxsWxyZoBBd-I86g/0/di" border="0" ismap="true"></img></a><br/>
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		<title>Schönheitsreparaturen in Eigenleistung</title>
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		<pubDate>Tue, 15 Jun 2010 15:43:36 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jakob</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 9.6.2010 entschieden (VIII ZR 294/09), dass eine Klausel in einem Wohnraummietvertrag wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam ist, wenn dem Mieter durch die Klausel die Pflicht zur Vornahme von Schönheitsreparaturen auferlegt wird, ohne dass ihm die Möglichkeit zur Vornahme dieser Arbeiten in Eigenleistung offen steht.

Die Beklagten waren bis September 2007 Mieter einer Wohnung der klagenden Wohnungsbaugesellschaft in München. Zu den Schönheitsreparaturen enthält der Mietvertrag folgende Bestimmungen:

"Der Mieter ist verpflichtet, die Schönheitsreparaturen, wie z.B. das Kalken, Anstreichen oder Tapezieren der Wände und Decken, das Streichen und die Behandlung der Fußböden, der Fenster und der Türen, in der Wohnung ausführen zu lassen, (…)" (...)]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://www.examensrelevant.de/wp-content/uploads/2010/06/anstreichen_kl.jpg"><img class="alignright size-medium wp-image-1048" title="Der Mieter darf auch in Eigenleistung renovieren" src="http://www.examensrelevant.de/wp-content/uploads/2010/06/anstreichen_kl-224x300.jpg" alt="" width="300" /></a>Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 9.6.2010 entschieden (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VIII ZR 294/09" target="_blank" title="BGH, 09.06.2010 - VIII ZR 294/09">VIII ZR 294/09</a>), dass eine Klausel in einem Wohnraummietvertrag wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam ist, wenn dem Mieter durch die Klausel die Pflicht zur Vornahme von Schönheitsreparaturen auferlegt wird, ohne dass ihm die Möglichkeit zur Vornahme dieser Arbeiten in Eigenleistung offen steht.</p>
<p>Die Beklagten waren bis September 2007 Mieter einer Wohnung der klagenden Wohnungsbaugesellschaft in München. Zu den Schönheitsreparaturen enthält der Mietvertrag folgende Bestimmungen:</p>
<p>&#8220;Der Mieter ist verpflichtet, die Schönheitsreparaturen, wie z.B. das Kalken, Anstreichen oder Tapezieren der Wände und Decken, das Streichen und die Behandlung der Fußböden, der Fenster und der Türen, in der Wohnung <strong>ausführen zu lassen</strong>, (…)&#8221;</p>
<p>Die Klägerin begehrt unter anderem Schadensersatz wegen unterlassener Schönheitsreparaturen in Höhe von 7.036,35 €. Das Amtsgericht hat die Klage insoweit abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung der Vermieterin zurückgewiesen.</p>
<p>Die dagegen gerichtete Revision der Vermieterin hatte keinen Erfolg. Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Mieter nicht zur Vornahme von Schönheitsreparaturen verpflichtet waren. <strong>Die im entschiedenen Fall verwendete Klausel zu den Schönheitsreparaturen kann aufgrund ihres Wortlauts (&#8220;ausführen zu lassen&#8221;) jedenfalls auch dahin verstanden werden, dass der Mieter unter Ausschluss der Möglichkeit einer Selbstvornahme die Arbeiten durch einen Fachhandwerker ausführen lassen muss. In dieser hier maßgeblichen – &#8220;kundenfeindlichsten&#8221; – Auslegung hält die Klausel einer Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 BGB nicht stand.</strong></p>
<p>Zwar ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die formularvertragliche Überwälzung der nach dem Gesetz dem Vermieter obliegenden Pflicht zur Vornahme von Schönheitsreparaturen auf den Mieter grundsätzlich zulässig. Allerdings hat der Bundesgerichtshof zugleich darauf hingewiesen, dass die zur Verkehrssitte gewordene Praxis einer Überwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter auch dadurch geprägt ist, dass der Mieter die ihm übertragenen Schönheitsreparaturen in Eigenleistung ausführen kann. Wird dem Mieter die Möglichkeit einer Vornahme der Schönheitsreparaturen in Eigenleistung – gegebenenfalls durch Hinzuziehung von Verwandten und Bekannten – genommen, stellt die Überwälzung dieser Arbeiten eine unangemessene Benachteiligung des Mieters dar. Denn Schönheitsreparaturen sind – gleich ob sie der Mieter oder der Vermieter durchführen muss – lediglich fachgerecht in mittlerer Art und Güte auszuführen. Das setzt aber nicht zwingend die Beauftragung einer Fachfirma voraus.</p>
<p>Text: <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=pm&amp;Datum=2010&amp;Sort=3&amp;nr=52239&amp;pos=5&amp;anz=120" target="_blank">Pressemitteilung des BGH vom 9.6.2010</a> &#8211; Bild: <a href="http://www.sxc.hu/photo/868544" target="_blank">stock.xchng</a></p>
<h3>Bewertung</h3>
<p><strong>Relevante Rechtsnormen: <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/307.html" target="_blank" title="&sect; 307 BGB: Inhaltskontrolle">§ 307 I BGB</a> (Inhaltskontrolle von AGB-Klauseln)</strong></p>
<p><strong>Examensrelevanz: §§§§ &#8211; Die Inhaltskontrolle von Schönheitsreparaturklauseln wird immer wieder vom BGH entschieden und taucht daher auch häufig in Examensklausuren auf. Auch die vorliegende Fallproblematik sollte daher beherrscht werden.</strong></p>
<h3>Lesehinweise</h3>
<ul>
<li><a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=pm&amp;Datum=2010&amp;Sort=3&amp;anz=120&amp;pos=5&amp;nr=52254&amp;linked=urt&amp;Blank=1&amp;file=dokument.pdf" target="_blank">Das Urteil im Volltext (PDF)</a></li>
<li><a href="http://de.wikipedia.org/wiki/Sch%C3%B6nheitsreparatur" target="_blank">Überblick bei Wikipedia</a></li>
<li><a href="http://www.welt.de/die-welt/wirtschaft/article7981707/Schoenheitsreparaturen-Mieter-muss-keine-Handwerker-holen.html" target="_blank">Welt.de zum Urteil</a></li>
</ul>
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<p><strong>Schuldrecht AT Vertiefung 9: Allgemeine Geschäftsbedingungen</strong><br />
<iframe src="http://www.lecturio.de/de/l/ap/40ef1e3b9c919f1787994d52dc09373b?url=http%3A%2F%2Fwww.examensrelevant.de%2F2010%2F06%2Fschoenheitsreparatur-eigenleistung%2F&#038;w=700&#038;h=427&#038;pc=exare" scrolling="no" frameborder="0" style="border:none; overflow:hidden; width:700px; height:427px;" allowTransparency="true"></iframe></p>
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		<title>Entschädigung für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit von Mitreisenden</title>
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		<pubDate>Tue, 15 Jun 2010 15:06:09 +0000</pubDate>
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		<guid isPermaLink="false">http://www.examensrelevant.de/?p=1039</guid>
		<description><![CDATA[Der für das Reiserecht zuständige Xa-Zivilsenat hat über die Frage entschieden, unter welchen Voraussetzungen ein Reisender Ansprüche auf eine angemessene Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit wirksam auch für Mitreisende geltend machen kann, für die er die Reise im eigenen Namen mitgebucht hat (Urteil vom 26.5.2010 - Xa ZR 124/09).

Der Kläger buchte bei dem beklagten Reiseunternehmen für seine Ehefrau und für sich eine Donaukreuzfahrt in der Zeit vom 30. Mai bis 16. Juni 2008 zum Preis von 2.273 Euro pro Person. Mit Schreiben vom 9. Mai 2008 sagte die Beklagte die Reise ab und bot eine Umbuchung auf das Jahr 2009 oder wahlweise die Stornierung der Reise an. Der Kläger entschied sich für die Stornierung und beanspruchte mit Schreiben vom 28. Mai 2008 unter anderem Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit, die "ihm als Rentner und seiner Ehefrau als Hausfrau" zustehe. Später trat seine Ehefrau ihren Anspruch aus dem Reisevertrag auf Schadensersatz wegen vergeblich aufgewendeter Urlaubszeit gemäß § 651f BGB an ihn ab (...)]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><img class="alignright size-medium wp-image-1042" title="Entschädigung für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit" src="http://www.examensrelevant.de/wp-content/uploads/2010/06/urlaub_kl-300x225.jpg" alt="" width="300" height="225" />Der für das Reiserecht zuständige Xa-Zivilsenat hat über die Frage entschieden, unter welchen Voraussetzungen ein Reisender Ansprüche auf eine angemessene Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit wirksam auch für Mitreisende geltend machen kann, für die er die Reise im eigenen Namen mitgebucht hat (Urteil vom 26.5.2010 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=Xa ZR 124/09" target="_blank" title="BGH, 26.05.2010 - Xa ZR 124/09">Xa ZR 124/09</a>).</p>
<p>Der Kläger buchte bei dem beklagten Reiseunternehmen für seine Ehefrau und für sich eine Donaukreuzfahrt in der Zeit vom 30. Mai bis 16. Juni 2008 zum Preis von 2.273 Euro pro Person. Mit Schreiben vom 9. Mai 2008 sagte die Beklagte die Reise ab und bot eine Umbuchung auf das Jahr 2009 oder wahlweise die Stornierung der Reise an. Der Kläger entschied sich für die Stornierung und beanspruchte mit Schreiben vom 28. Mai 2008 unter anderem Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit, die &#8220;ihm als Rentner und seiner Ehefrau als Hausfrau&#8221; zustehe. Später trat seine Ehefrau ihren Anspruch aus dem Reisevertrag auf Schadensersatz wegen vergeblich aufgewendeter Urlaubszeit gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/651f.html" target="_blank" title="&sect; 651f BGB: Schadensersatz">§ 651f BGB</a> an ihn ab.</p>
<p>Die Beklagte zahlte dem Kläger unter anderem eine Entschädigung in Höhe von 50 Prozent des Reisepreises für eine Person (1.136,50 Euro). Die Zahlung einer entsprechenden Entschädigung für die Ehefrau lehnte sie mit der Begründung ab, dieser Anspruch sei nicht wirksam innerhalb der in § 651g BGB vorgesehenen Frist von einem Monat nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise geltend gemacht worden. Der Kläger habe keine Vollmacht gehabt, den Anspruch auch für seine Ehefrau geltend zu machen. Die Ehefrau habe das vollmachtlose Handeln innerhalb der Frist des § 651g BGB auch nicht wirksam genehmigt.</p>
<p>Die Vorinstanzen haben dem Kläger den geltend gemachten Betrag von 1.136,50 Euro wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit seiner Ehefrau zugesprochen. Zwar sei vor der nach Klageerhebung erfolgten Abtretung nur die Ehefrau befugt gewesen, diesen Anspruch geltend zu machen. In der Abtretungserklärung liege aber eine Genehmigung des vollmachtlosen Handelns. Dass die Genehmigung nicht innerhalb der Monatsfrist des § 651g BGB erteilt worden ist, sei rechtlich unerheblich.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Beklagten gegen das Urteil der Vorinstanz zurückgewiesen.</p>
<p>Der Senat neigt zu der Auffassung, dass der Kläger als Vertragspartner des beklagten Reiseunternehmens <strong>ohnehin den Anspruch auf angemessene Entschädigung wegen der von seiner Ehefrau nutzlos aufgewendeten Urlaubszeit aus eigenem Recht geltend machen kann und dem nicht, wie das Berufungsgericht gemeint hat, die &#8220;höchstpersönliche&#8221; Natur des Entschädigungsanspruchs entgegensteht. Dies bedarf im vorliegenden Fall allerdings keiner Entscheidung, weil auch die Begründung des Berufungsgerichts zutrifft. Die gesetzliche Ausschlussfrist für die Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs von einem Monat nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise ist gewahrt, wenn der Anspruch innerhalb dieser Frist von einem vollmachtlosen Vertreter gegenüber dem Reiseveranstalter geltend gemacht und dies später genehmigt wird. Hierzu muss die Genehmigung nicht innerhalb der Monatsfrist erfolgen.</strong></p>
<p>Text: <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=pm&amp;Datum=2010&amp;Sort=3&amp;nr=52102&amp;pos=11&amp;anz=120" target="_blank">Pressemitteilung des BGH vom 26.5.2010</a> &#8211; Bild: <a href="http://www.sxc.hu/photo/1280039" target="_blank">stock.xchng</a></p>
<h3>Bewertung</h3>
<p><strong>Relevante Rechtsnormen: <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/651f.html" target="_blank" title="&sect; 651f BGB: Schadensersatz">§ 651f BGB</a> (Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit), <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/651g.html" target="_blank" title="&sect; 651g BGB: Ausschlussfrist, Verj&auml;hrung">§ 651g BGB</a> (Ausschlussfrist), <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/184.html" target="_blank" title="&sect; 184 BGB: R&uuml;ckwirkung der Genehmigung">§ 184 I BGB</a> (Genehmigung)</strong></p>
<p><strong>Bewertung: §§§ &#8211; Die Entscheidung klärt nicht die Frage, ob der Reisende auch einen Anspruch auf Entschädigung wegen der von Mitreisenden nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit aus eigenem Recht hat. Dies muss hier auch nicht geklärt werden, da in der Abtretung der Ehefrau eine nachträgliche Genehmigung des zunächst vollmachtlosen Handelns gesehen wird. Als Motiv für eine Examensklausur ist dieser Fall durchaus geeignet.</strong></p>
<h3>Lesehinweise</h3>
<ul>
<li><a href="http://de.wikipedia.org/wiki/Reisevertrag" target="_blank">Überblick über den Reisevertrag bei Wikipedia</a></li>
<li><a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=pm&amp;Datum=2010&amp;Sort=3&amp;anz=120&amp;pos=11&amp;nr=52103&amp;linked=urt&amp;Blank=1&amp;file=dokument.pdf" target="_blank">Das Urteil im Volltext</a> (PDF)</li>
<li><a href="http://www.finanztip.de/tip/home/0reiserecht.htm" target="_blank">Umfangreiche Darstellung des Reiserechts bei finanztip.de</a></li>
<li><a href="http://www.justiz.nrw.de/BS/Verbraucherschutz/Reiserecht/index.php" target="_blank">Kurzskript Reiserecht</a> von justiz.NRW</li>
</ul>
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<p><a href="http://feedads.g.doubleclick.net/~a/ENe3U8l15IFCn9pEaj4cCjk_wrc/0/da"><img src="http://feedads.g.doubleclick.net/~a/ENe3U8l15IFCn9pEaj4cCjk_wrc/0/di" border="0" ismap="true"></img></a><br/>
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		<title>Umfang der Begründungspflicht gem. § 569 IV</title>
		<link>http://feedproxy.google.com/~r/examensrelevant/~3/LPxcpdDRL0A/</link>
		<comments>http://www.examensrelevant.de/2010/05/kuendigung-begruendung/#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 18 May 2010 08:15:19 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jakob</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Urteile]]></category>
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		<category><![CDATA[begründung]]></category>
		<category><![CDATA[bgh]]></category>
		<category><![CDATA[kündigung]]></category>
		<category><![CDATA[mietrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Bundesgerichtshof hat am 12. Mai 2010 eine Entscheidung (Az. VIII ZR 96/09) zu den Begründungsanforderungen bei fristloser Kündigung wegen Zahlungsverzugs eines Wohnungsmieters in einem Fall getroffen, in dem der Zahlungsrückstand über mehrere Jahre mit schwankenden Monatsbeträgen aufgelaufen war.

Die Vermieterin hat die Beklagten, ihre Mieter, auf Räumung einer Wohnung in Leipzig in Anspruch genommen. Die Mieter hatten von März 2004 bis einschließlich Oktober 2007 überwiegend nur eine geminderte Miete gezahlt. Nachdem die Vermieterin, die die Minderungen in der geltend gemachten Höhe nicht hinnimmt, im März 2007 zur Zahlung eines Mietrückstandes von 5.023,80 € aufgefordert hatte, kündigte sie das Mietverhältnis mit Schreiben vom 21. Mai 2007 wegen Zahlungsverzugs fristlos. Hierbei listete sie für den Zeitraum von Mai 2004 bis April 2007 die aus ihrer Sicht bestehenden Rückstände in Bezug auf die Kaltmiete und die Vorauszahlungen jeweils monatsbezogen auf und errechnete für die Kaltmiete einen Gesamtrückstand von 5.303,27 € sowie für die Vorauszahlungen von 2.038,80 €. (...)]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundesgerichtshof hat am 12. Mai 2010 eine Entscheidung (Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VIII ZR 96/09" target="_blank" title="BGH, 12.05.2010 - VIII ZR 96/09">VIII ZR 96/09</a>) zu den Begründungsanforderungen bei fristloser Kündigung wegen Zahlungsverzugs eines Wohnungsmieters in einem Fall getroffen, in dem der Zahlungsrückstand über mehrere Jahre mit schwankenden Monatsbeträgen aufgelaufen war.</p>
<p>Die Vermieterin hat die Beklagten, ihre Mieter, auf Räumung einer Wohnung in Leipzig in Anspruch genommen. Die Mieter hatten von März 2004 bis einschließlich Oktober 2007 überwiegend nur eine geminderte Miete gezahlt. Nachdem die Vermieterin, die die Minderungen in der geltend gemachten Höhe nicht hinnimmt, im März 2007 zur Zahlung eines Mietrückstandes von 5.023,80 € aufgefordert hatte, kündigte sie das Mietverhältnis mit Schreiben vom 21. Mai 2007 wegen Zahlungsverzugs fristlos. Hierbei listete sie für den Zeitraum von Mai 2004 bis April 2007 die aus ihrer Sicht bestehenden Rückstände in Bezug auf die Kaltmiete und die Vorauszahlungen jeweils monatsbezogen auf und errechnete für die Kaltmiete einen Gesamtrückstand von 5.303,27 € sowie für die Vorauszahlungen von 2.038,80 €.</p>
<p>Das Amtsgericht hat die fristlose Kündigung wegen Verstoßes gegen die Begründungspflicht des <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/569.html" target="_blank" title="&sect; 569 BGB: Au&szlig;erordentliche fristlose K&uuml;ndigung aus wichtigem Grund">§ 569 Abs. 4 BGB</a> für unwirksam gehalten und die Räumungsklage der Vermieterin abgewiesen. Das Landgericht ist demgegenüber zu dem Ergebnis gelangt, dass das Mietverhältnis durch die fristlose Kündigung vom 21. Mai 2007 beendet worden sei, und hat die Mieter zur Räumung verurteilt.</p>
<p>Die dagegen gerichtete Revision der Mieter hatte keinen Erfolg. Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die fristlose Kündigung vom 21. Mai 2007 den Begründungsanforderungen des <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/569.html" target="_blank" title="&sect; 569 BGB: Au&szlig;erordentliche fristlose K&uuml;ndigung aus wichtigem Grund">§ 569 Abs. 4 BGB</a> gerecht wird und deshalb nicht unwirksam ist. <strong>Zweck der Vorschrift ist es, dem Mieter die Erkenntnis zu ermöglichen, auf welche Vorgänge oder auf welches Verhalten der Vermieter die fristlose Kündigung stützt und ob oder wie er sich hiergegen verteidigen kann. Von diesem Zweck ausgehend hat der Bundesgerichtshof für einfache Fallgestaltungen bereits früher entschieden, dass es ausreicht, wenn der Vermieter den Zahlungsverzug als Kündigungsgrund angibt und den Gesamtbetrag der rückständigen Miete beziffert</strong>.</p>
<p><strong>Diese Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof nun für Fallgestaltungen weiter entwickelt, in denen der Vermieter – wie im entschiedenen Fall – die Kündigung auch auf frühere Rückstände stützt. In solchen Fällen genügt es zur formellen Wirksamkeit der Kündigung, dass der Mieter anhand der Begründung des Kündigungsschreibens erkennen kann, von welchem Mietrückstand der Vermieter ausgeht, um mit Hilfe dieser Angaben die Kündigung eigenständig auf ihre Stichhaltigkeit überprüfen zu können.</strong> Diesen Anforderungen wird die im entschiedenen Fall ausgesprochene Kündigung vom 21. Mai 2007 gerecht.</p>
<p><em><a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=pm&amp;Datum=2010&amp;Sort=3&amp;nr=51937&amp;pos=2&amp;anz=104" target="_blank">Pressemitteilung des BGH vom 12.5.2010</a></em></p>
<h3>Bewertung</h3>
<p><strong>Relevante Rechtsnormen: <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/543.html" target="_blank" title="&sect; 543 BGB: Au&szlig;erordentliche fristlose K&uuml;ndigung aus wichtigem Grund">§ 543 BGB</a> (Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund), <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/569.html" target="_blank" title="&sect; 569 BGB: Au&szlig;erordentliche fristlose K&uuml;ndigung aus wichtigem Grund">§ 569 IV BGB</a> (Begründungspflicht des Vermieters)</strong></p>
<p><strong>Examensrelevanz: §§§ &#8211; Die in der Entscheidung formulierten Vorgaben für die Begründung der fristlosen Kündigung eines Wohnraummietvertrages können problemlos in eine Examensklausur eingebaut werden.</strong></p>
<h3>Lesehinweise</h3>
<ul>
<li><a href="http://lto.de/de/html/nachrichten/523/Fristlose-Kuendigung-muss-detailliert-begrC3BCndet-werden-/" target="_blank">LTO-Artikel zum Urteil</a></li>
<li><a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=pm&amp;Datum=2010&amp;Sort=3&amp;anz=104&amp;pos=2&amp;nr=51936&amp;linked=urt&amp;Blank=1&amp;file=dokument.pdf" target="_blank">Das Urteil des BGH</a> (PDF &#8211; wird noch veröffentlicht)</li>
</ul>
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			<content:encoded><![CDATA[<p>Über das <a href="http://malkus.wordpress.com/2010/04/13/entscheidungen-zur-examensvorbereitung/" target="_blank">Blawg von Martin Malkus</a> sind wir auf die umfangreiche Sammlung wichtiger Entscheidungen zur Examensvorbereitung gestoßen, die wir hier nicht vorenthalten möchten. Herausgeber sind <a href="http://www.zr1.jura.uni-erlangen.de/aktuelles.shtml" target="_blank">Prof. Dr. Reinhard Greger, Sven Muht und Martin Zwickel</a> von der Uni Erlangen. Der Stand des 358-Seiten-PDFs ist März 2009. <a href="http://www.opus.ub.uni-erlangen.de/opus/volltexte/2009/1280/pdf/rspr.pdf" target="_blank">Hier geht es direkt zum Download des Dokuments</a>.</p>
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		<pubDate>Tue, 11 May 2010 12:53:11 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[Wir möchten euch kurz auf ein hilfreiches Angebot aufmerksam machen. Der Jurist Peter Schuster hat unter http://www.peterfelixschuster.de/jura.htm eine Reihe von Kurzeinführungen und Schemata zum Bürgerlichen Recht (BGB AT, Schuldrecht, Sachenrecht) zum kostenlosen Download bereitgestellt. Außerdem finden sich dort noch diverse Klausurbögen zum Ausdrucken. Mehr kostenlose Lernmaterialien gibt es wie immer in unserer Übersicht. Ähnliche ArtikelZwei [...]]]></description>
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		<title>Anspruch auf Nebenkostennachzahlung bei Abrechnung an nur einen Mieter</title>
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		<comments>http://www.examensrelevant.de/2010/05/nebenkosten-gesamtschuldne/#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 11 May 2010 12:25:58 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jakob</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Der Bundesgerichtshof hat am 28.4.2010 (Az. VIII ZR 263/09) entschieden, dass ein Vermieter von einem Mieter auch dann die Nachzahlung von Betriebskosten verlangen kann, wenn die Betriebskostenabrechnung nur dem in Anspruch genommenen Mieter, nicht aber auch den weiteren Mietern der Wohnung zugegangen ist, die ebenfalls Vertragspartner des Vermieters sind.

Die Beklagte in dem entschiedenen Rechtsstreit ist neben ihrem Ehemann Mieterin einer Wohnung der Klägerin in Berlin. Im Mietvertrag ist eine monatliche Vorauszahlung für Betriebs-, Heiz- und Wasserkosten vereinbart. Mit einem an die Beklagte und ihren Ehemann gerichtetem Schreiben vom 5. Dezember 2006 rechnete die Klägerin die Nebenkosten für das Abrechnungsjahr 2005 ab. Aus der Abrechnung ergab sich ein Nachzahlungsbetrag, wovon ein Teilbetrag von 254,89 € auf in diesem Schreiben nicht näher aufgeschlüsselte Heizkosten entfiel. Die Einzelheiten der Berechnung des Heizkostensaldos ergeben sich jedoch aus einer für das Jahr 2005 erstellten Heizkostenabrechnung vom 27. November 2006. Allerdings ist diese nur an die Beklagte adressiert worden und ist auch nur ihr zugegangen. Die Beklagte und ihr Ehemann haben einen Ausgleich des von der Klägerin geforderten Nachzahlungsbetrags abgelehnt. (...)]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundesgerichtshof hat am 28.4.2010 (Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VIII ZR 263/09" target="_blank" title="BGH, 28.04.2010 - VIII ZR 263/09">VIII ZR 263/09</a>) entschieden, dass ein Vermieter von einem Mieter auch dann die Nachzahlung von Betriebskosten verlangen kann, wenn die Betriebskostenabrechnung nur dem in Anspruch genommenen Mieter, nicht aber auch den weiteren Mietern der Wohnung zugegangen ist, die ebenfalls Vertragspartner des Vermieters sind.</p>
<p>Die Beklagte in dem entschiedenen Rechtsstreit ist neben ihrem Ehemann Mieterin einer Wohnung der Klägerin in Berlin. Im Mietvertrag ist eine monatliche Vorauszahlung für Betriebs-, Heiz- und Wasserkosten vereinbart. Mit einem an die Beklagte und ihren Ehemann gerichtetem Schreiben vom 5. Dezember 2006 rechnete die Klägerin die Nebenkosten für das Abrechnungsjahr 2005 ab. Aus der Abrechnung ergab sich ein Nachzahlungsbetrag, wovon ein Teilbetrag von 254,89 € auf in diesem Schreiben nicht näher aufgeschlüsselte Heizkosten entfiel. Die Einzelheiten der Berechnung des Heizkostensaldos ergeben sich jedoch aus einer für das Jahr 2005 erstellten Heizkostenabrechnung vom 27. November 2006. Allerdings ist diese nur an die Beklagte adressiert worden und ist auch nur ihr zugegangen. Die Beklagte und ihr Ehemann haben einen Ausgleich des von der Klägerin geforderten Nachzahlungsbetrags abgelehnt. Das Amtsgericht hat beide Mieter als Gesamtschuldner zur Zahlung der &#8220;kalten Betriebskosten&#8221; und die Beklagte darüber hinaus zur Nachzahlung von 254,89 € auf die Heizkosten verurteilt. Auf die Berufung der Mieter hat das Landgericht die Verurteilung zur Zahlung von &#8220;kalten Betriebskosten&#8221; aufgehoben, jedoch die Verpflichtung der Beklagten zur Tragung der Heizkosten bestätigt.</p>
<p>Die dagegen gerichtete Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg. Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, <strong>dass der Vermieter nicht gehindert ist, die nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/556.html" target="_blank" title="&sect; 556 BGB: Vereinbarungen &uuml;ber Betriebskosten">§ 556 Abs. 3 BGB</a> geschuldete Abrechnung der Betriebskosten, die eine Nachforderung zu seinen Gunsten ausweist, nur einem Mieter gegenüber zu erteilen und lediglich diesen auf Ausgleich des Nachzahlungsbetrags in Anspruch zu nehmen</strong>. Mieten mehrere Personen eine Wohnung an, haften sie grundsätzlich für die Mietforderungen einschließlich der Nebenkosten als Gesamtschuldner. Der Vermieter ist daher berechtigt, nach seinem Belieben jeden Schuldner ganz oder teilweise in Anspruch zu nehmen (<a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/421.html" target="_blank" title="&sect; 421 BGB: Gesamtschuldner">§ 421 Satz 1 BGB</a>). Die Übermittlung einer formell ordnungsgemäßen Abrechnung an den Mieter dient dazu, die Fälligkeit des sich aus der Abrechnung ergebenden Saldos herbeizuführen. <strong>Diese Fälligstellung ist kein Umstand, der einheitlich gegenüber allen Gesamtschuldnern erfolgen muss.</strong> Der hiergegen vorgebrachte Einwand, der Vermieter könne in diesem Fall nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/421.html" target="_blank" title="&sect; 421 BGB: Gesamtschuldner">§ 421 BGB</a> auch den Mieter, dem keine Abrechnung erteilt worden sei, auf Ausgleich von Nachzahlungen in Anspruch nehmen, ist schon deswegen nicht stichhaltig, weil die Nachforderung diesem Mieter gegenüber gerade nicht fällig gestellt worden ist.</p>
<p><a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=pm&amp;Datum=2010&amp;Sort=3&amp;nr=51759&amp;pos=12&amp;anz=100" target="_blank"><em>Text: Pressemitteilung des BGH vom 28.4.2010</em></a></p>
<h3>Bewertung</h3>
<p><strong>Relevante Rechtsnormen: <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/556.html" target="_blank" title="&sect; 556 BGB: Vereinbarungen &uuml;ber Betriebskosten">§ 556 III BGB</a> (Verpflichtung des Vermieters zur Abrechnung der Betriebskosten), <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/421.html" target="_blank" title="&sect; 421 BGB: Gesamtschuldner">§ 421 BGB</a> (Gesamtschuldner)</strong></p>
<p><strong>Examensrelevanz: §§§ &#8211; Die Entscheidung bringt zwar keine neuen Erkenntnisse, bietet jedoch die Möglichkeit, sich nochmals mit dem Thema Gesamtschuldnernschaft auseinanderzusetzen (siehe Lesehinweise).</strong></p>
<h3>Lesehinweise</h3>
<ul>
<li><a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=pm&amp;Datum=2010&amp;Sort=3&amp;anz=100&amp;pos=12&amp;nr=51760&amp;linked=urt&amp;Blank=1&amp;file=dokument.pdf" target="_blank">Das Urteil im Volltext</a> (wird noch veröffentlicht)</li>
<li><a href="http://de.wikipedia.org/wiki/Gesamtschuld" target="_blank">&#8220;Gesamtschuld&#8221; bei Wikipedia</a></li>
<li><a href="http://ruessmann.jura.uni-sb.de/bvr2006/faelle/gesamtschuld.htm" target="_blank">Übungsfall zum Thema Gesamtschuld von Prof. Rüßmann</a></li>
<li><a href="http://www.peterfelixschuster.de/juraag/sat-gesamtschuld.pdf" target="_blank">Kurzeinführung zum Thema Gesamtschuld</a> (PDF &#8211; 3 Seiten)</li>
</ul>
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		<title>Effekt des “Negatives Stimmgewichts” verletzt Wahlrechtsgrundsätze</title>
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		<comments>http://www.examensrelevant.de/2010/05/negatives-stimmgewicht/#comments</comments>
		<pubDate>Sun, 09 May 2010 16:44:44 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jakob</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Urteile]]></category>
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		<category><![CDATA[bverfg]]></category>
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		<description><![CDATA[Die Entscheidung des BVerfG zum Effekt des "negativen Stimmgewichts" (2 BvC 1/07 und 2 BvC 7/07) ist zwar nicht mehr ganz frisch, hat jedoch wegen ihrer Auseinandersetzung mit den Wahlrechtsgrundsätzen auch heute noch Examensrelevanz.

Der durch § 7 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 4 und 5 Bundeswahlgesetz bewirkte Effekt des negativen Stimmgewichts kann dazu führen, dass in bestimmten Konstellationen abgegebene Zweitstimmen für solche Parteien, die Überhangmandate in einem Land gewinnen, insofern negativ wirken, als diese Parteien in demselben oder einem anderen Land Mandate verlieren. Umgekehrt ist es auch möglich, dass die Nichtabgabe einer Wählerstimme der zu unterstützenden Partei dienlich ist (vgl. Pressemitteilung Nr. 38 vom 19. März 2008) (...)]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://www.flickr.com/photos/awaya/44122759/"><img class="alignright size-medium wp-image-1005" title="Stimmzettel zur Bundestagswahl" src="http://www.examensrelevant.de/wp-content/uploads/2010/05/stimmzettel-300x261.jpg" alt="" width="300" height="261" /></a>Die Entscheidung des BVerfG zum Effekt des &#8220;negativen Stimmgewichts&#8221; (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 BvC 1/07" target="_blank" title="BVerfG, 03.07.2008 - 2 BvC 1/07: Landeslisten">2 BvC 1/07</a> und <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 BvC 7/07" target="_blank" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">2 BvC 7/07</a>) ist zwar nicht mehr ganz frisch, hat jedoch wegen ihrer Auseinandersetzung mit den Wahlrechtsgrundsätzen auch heute noch Examensrelevanz.</p>
<p>Der durch § 7 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 4 und 5 Bundeswahlgesetz bewirkte Effekt des negativen Stimmgewichts kann dazu führen, dass in bestimmten Konstellationen abgegebene Zweitstimmen für solche Parteien, die Überhangmandate in einem Land gewinnen, insofern negativ wirken, als diese Parteien in demselben oder einem anderen Land Mandate verlieren. Umgekehrt ist es auch möglich, dass die Nichtabgabe einer Wählerstimme der zu unterstützenden Partei dienlich ist (<a href="http://www.bverfg.de/pressemitteilungen/bvg08-038.html" target="_blank">vgl. Pressemitteilung Nr. 38 vom 19. März 2008</a>).</p>
<p>Dieser Effekt des negativen Stimmgewichts verletzt die Grundsätze der Gleichheit und Unmittelbarkeit der Wahl. Die Regelung ist daher, soweit hierdurch der Effekt des negativen Stimmgewichts ermöglicht wird, verfassungswidrig. Dies entschied der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts mit Urteil vom 3. Juli 2008. Der Wahlfehler wirkt sich zwar auf die Zusammensetzung des 16. Deutschen Bundestages aus, führt aber nicht zu dessen Auflösung, da das Interesse am Bestandsschutz der im Vertrauen auf die Verfassungsmäßigkeit des Bundeswahlgesetzes zusammengesetzten Volksvertretung überwiegt. Der Gesetzgeber wurde verpflichtet, spätestens bis zum 30. Juni 2011 eine verfassungsgemäße Regelung zu treffen.</p>
<p>Im Zusammenhang mit der erhobenen Wahlprüfungsbeschwerde hatte der Zweite Senat auch über die Frage zu entscheiden, ob die nichtöffentliche Neuauszählung von Stimmen in einigen Wahlkreisen durch den Kreiswahlleiter gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl verstößt. Dies hat der Senat verneint.</p>
<p>Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:</p>
<p>I. Soweit der Beschwerdeführer zu 2. sich gegen die nichtöffentliche Neuauszählung der Stimmen in einigen Wahlkreisen wendet, ist die Wahlprüfungsbeschwerde unbegründet. Aus dem Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl folgt nicht, dass sämtliche Handlungen im Zusammenhang mit der Ermittlung des Wahlergebnisses unter Beteiligung der Öffentlichkeit stattfinden müssen. Die Ordnungsmäßigkeit und Nachvollziehbarkeit der Feststellung des Wahlergebnisses wird nicht in Frage gestellt, wenn für einzelne Nachzählungen des Kreiswahlleiters im Rahmen seiner vorbereitenden Aufgaben die gebotene Öffentlichkeit nur mittelbar dadurch hergestellt wird, dass das Ergebnis solcher Nachzählungen der Überprüfung durch den Kreiswahlausschuss unterliegt, der seinerseits in öffentlicher Sitzung entscheidet. Ein Wahlfehler kann in diesem Zusammenhang nur festgestellt werden, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass es bei der vorbereitenden Neuauszählung zu Unregelmäßigkeiten gekommen ist und der zuständige Wahlausschuss seinen Aufgaben nicht nachgekommen ist. Ein derartiger Wahlfehler ist nicht geltend gemacht worden.</p>
<p>II. Der Effekt des negativen Stimmgewichts verletzt den Grundsatz der Gleichheit der Wahl.</p>
<p>1. Die Erfolgswertgleichheit fordert, dass der Erfolgswert jeder Stimme, für welche Partei sie auch immer abgegeben wurde, gleich ist. Dies bedeutet auch, dass sie für die Partei für die sie abgegeben wurde, positive Wirkung entfalten können muss. Ein Wahlsystem, das darauf angelegt ist oder doch jedenfalls in typischen Konstellationen zulässt, dass ein Zuwachs an Stimmen zu Mandatsverlusten führt oder dass für den Wahlvorschlag einer Partei insgesamt mehr Mandate erzielt werden, wenn auf ihn selbst weniger oder auf einen konkurrierenden Vorschlag mehr Stimmen entfallen, führt zu willkürlichen Ergebnissen und lässt den demokratischen Wettbewerb um Zustimmung bei den Wahlberechtigten widersinnig erscheinen. Der Effekt des negativen Stimmgewichts beeinträchtigt aber auch die Erfolgschancengleichheit der Stimmen. Diese erlaubt zwar, dass &#8211; wie z.B. im Mehrheitswahlrecht &#8211; Stimmen nicht gewertet werden, nicht aber, dass einer Wahlstimme neben der Chance, zum beabsichtigten Erfolg beizutragen, auch die Gefahr, dem eigenen Wahlziel zu schaden, innewohnt.</p>
<p>2. Die Beeinträchtigung der Gleichheit der Wahl durch den Effekt des negativen Stimmgewichts kann nicht durch &#8220;zwingenden Gründe&#8221; gerechtfertigt werden. Die Regelungen, aus denen sich der Effekt des negativen Stimmgewichts ergibt, dienen Belangen des föderalen Proporzes. Föderale Belange können zwar grundsätzlich bei der Ausgestaltung des Wahlrechts berücksichtigt werden. Diese Aspekte bilden jedoch keinen zwingenden Grund, der geeignet wäre, den Effekt des negativen Stimmgewichts zu rechtfertigen. Der Eingriff in die Gleichheit der Wahl durch den Effekt des negativen Stimmgewichts ist von hoher Intensität. Er führt nicht nur dazu, dass Wählerstimmen bei der Zuteilung der Mandate unterschiedlich gewichtet werden, sondern bewirkt, dass der Wählerwille in sein Gegenteil verkehrt wird. Demgegenüber kommt dem föderalen Element hier kein hinreichendes Gewicht zu, zumal der Gesetzgeber die bundesstaatliche Gliederung und den daraus folgenden Aufbau der Parteien im Wahlrecht in vielfältiger Weise berücksichtigt hat und die insoweit getroffenen Regelungen unabhängig sind von den Regelungen, aus denen sich der Effekt des negativen Stimmgewichts ergibt. Bei der Gewichtung des Anliegens einer föderalen Zuordnung der Stimmen ist zudem zu berücksichtigen, dass es bei der Wahl zum Bundestag um die Wahl des unitarischen Vertretungsorgans des Bundesvolkes geht. Bei einer solchen Wahl ist der Bundesgesetzgeber nicht verpflichtet, föderative Gesichtspunkte zu berücksichtigen.</p>
<p>Der Effekt des negativen Stimmgewichts ist auch keine zwangsläufige Folge einer mit der Personenwahl verbundenen Verhältniswahl. Der Effekt hängt von verschiedenen Faktoren, vor allem aber von der Konzeption der Verrechnung der Erst- mit den Zweitstimmenmandaten ab, die das Wahlsystem als solche nicht determinieren. Von Verfassungs wegen ist der Gesetzgeber nicht gehindert, eine mit der Personenwahl verbundene Verhältniswahl ohne den Effekt des negativen Stimmgewichts anzuordnen.</p>
<p>III. Die Regelung verletzt auch die verfassungsrechtlich verbürgte Unmittelbarkeit der Wahl. Der Wähler kann schon nicht erkennen, ob sich seine Stimme stets für die zu wählende Partei und deren Wahlbewerber positiv auswirkt, oder ob er durch seine Stimme den Misserfolg eines Kandidaten seiner eigenen Partei verursacht.</p>
<p>IV. § 7 Abs. 3 in Verbindung mit § 6 Abs. 4 und 5 BWG ist daher verfassungswidrig, soweit er den Effekt des negativen Stimmgewichts bewirkt. Der Wahlfehler hat auch Mandatsrelevanz. Es handelt sich bei diesem Effekt nicht um eine sehr seltene Ausnahme, sondern er wirkt sich regelmäßig auf das Wahlergebnis aus, wenn bei einer Wahl zum Deutschen Bundestag Überhangmandate entstehen. Dies gilt auch für die Wahl zum 16. Deutschen Bundestag, bei der es zu insgesamt 16 Überhangmandaten kam. Wären zum Beispiel in Hamburg für die SPD etwa 19.500 Zweitstimmen weniger abgegeben worden, so hätte diese Partei im Ergebnis einen Sitz mehr im Deutschen Bundestag beanspruchen können.</p>
<p>Gleichwohl führt der Wahlfehler nicht zur Ungültigerklärung der Wahl und damit zur Auflösung des 16. Deutschen Bundestags. Der Fehler beruht auf einer nicht ganz einfach nachzuvollziehenden Paradoxie des geltenden Bundeswahlgesetzes und betrifft insgesamt nur wenige Mandate des Deutschen Bundestages. Eine Auflösung des Deutschen Bundestages, ohne dass zuvor dem Parlament Gelegenheit gegeben wird, das Bundeswahlgesetz anzupassen, würde darüber hinaus dazu führen, dass auch der dann zu wählende Bundestag auf einer verfassungswidrigen Rechtsgrundlage gewählt werden müsste. Im Gegensatz dazu sind die Folgen einer Entscheidung, die die bisherige Rechtslage für eine angemessene Übergangszeit billigt, von Verfassungs wegen hinnehmbar.</p>
<p>V. Dem Gesetzgeber ist eine angemessene Frist einzuräumen, die Verfassungswidrigkeit des geltenden Wahlsystems zu beheben. Die Behebung der Verfassungswidrigkeit dieser Normen betrifft nicht nur die Unterverteilung von Sitzen bei Listenverbindungen einer Partei, sondern das gesamte Berechnungssystem der Sitzzuteilung im Deutschen Bundestag. Der Gesetzgeber hat mehrere Möglichkeiten der Neuregelung, die jeweils deutliche Auswirkungen auf die geltenden Regelungen der Sitzzuteilung im Deutschen Bundestag haben. Im Hinblick darauf, dass der Effekt des negativen Stimmgewichts untrennbar mit den Überhangmandaten und der Möglichkeit von Listenverbindungen zusammenhängt, kann eine Neuregelung sowohl beim Entstehen der Überhangmandate oder bei der Verrechnung von Direktmandaten mit den Zweitstimmenmandaten oder auch bei der Möglichkeit von Listenverbindungen ansetzen. Je nach dem, für welche Alternative sich der Gesetzgeber entscheidet, ergeben sich Auswirkungen auf das gesamte Wahlsystem. Im Hinblick auf die hohe Komplexität des Regelungsauftrags und unter Berücksichtigung der gesetzlichen Fristen zur Vorbereitung einer Bundestagswahl erscheint es daher unangemessen, dem Gesetzgeber aufzugeben, das Wahlrecht rechtzeitig vor Ablauf der gegenwärtigen Wahlperiode zu ändern. Ein derart kurzer Zeitraum birgt die Gefahr, dass die Alternativen nicht in der notwendigen Weise bedacht und erörtert werden können. Dem Gesetzgeber wäre damit auch die Möglichkeit genommen, das für den Wähler kaum noch nachzuvollziehende Regelungsgeflecht der Berechnung der Sitzzuteilung im Deutschen Bundestag auf eine neue, normenklare und verständliche Grundlage zu stellen.</p>
<p><em>Bild: </em><a href="http://www.flickr.com/photos/awaya/44122759/" target="_blank"><em>AwayLegends auf flickr</em></a><em> (</em><a href="http://creativecommons.org/licenses/by-sa/2.0/deed.de" target="_blank"><em>CC</em></a><em>)</em></p>
<h3>Bewertung</h3>
<p><strong>Relevante Rechtsnormen: § 7 III BWG, § 6 IV, V BWG, <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/38.html" target="_blank">Art. 38 GG</a></strong></p>
<p><strong>Examensrelevanz: §§§§§ &#8211; Die Wahlrechtsgrundsätze sind immer wieder Thema bei Examensklausuren. In diesem Urteil liegt der Schwerpunkt bei der Prüfung des Grundsatzes der Gleichheit der Wahl.  Es lohnt sich jedoch, auch die anderen Wahlrechtsgrundsätze nochmals anzuschauen: Allgemeinheit der Wahl (z.B. im Zusammenhang mit der Forderung nach einem &#8220;Kinderwahlrecht&#8221;), </strong><strong>Geheimheit der Wahl, </strong><strong>Unmittelbarkeit der Wahl (Beispiel Listenwahl &#8211; vgl. BVerfG <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 BvL 30/56" target="_blank" title="BVerfG, 09.07.1957 - 2 BvL 30/56: Platzerhalt-Mandat">2 BvL 30/56</a>), Freiheit der Wahl (Stichwort Wahlpflicht oder auch Öffentlichkeitsarbeit der Regierung),  und Öffentlichkeit der Wahl (Stichwort Wahlcomputer &#8211; BVerfG <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 BvC 3/07" target="_blank" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">2 BvC 3/07</a> und <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 BvC 4/07" target="_blank" title="BVerfG, 03.03.2009 - 2 BVC 3/07">2 BvC 4/07</a>).</strong></p>
<h3>Lesehinweise</h3>
<ul>
<li><a href="http://www.bverfg.de/entscheidungen/cs20080703_2bvc000107.html" target="_blank">Das Urteil des BVerfG im Volltext</a></li>
<li><a href="http://de.wikipedia.org/wiki/Negatives_Stimmgewicht_bei_Wahlen" target="_blank">Wikipedia-Artikel zum &#8220;negativen Stimmgewicht&#8221;</a></li>
<li><a href="http://www.wahlrecht.de/" target="_blank">wahlrecht.de &#8211; sehr informative Seite zum Wahlrecht</a> (insb. auch zum <a href="http://www.wahlrecht.de/systemfehler/index.html" target="_blank">negativen Stimmgewicht</a>)</li>
<li><a href="http://www.juraexamen.info/klarstellung-uberhangmandate-sind-nicht-per-se-verfassungswidrig/" target="_blank">juraexamen.info &#8211; Überhangmandate sind nicht per se verfassungswidrig</a></li>
</ul>
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		<title>Linktipp: Downloads für Referendare</title>
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		<pubDate>Sun, 09 May 2010 08:16:09 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jakob</dc:creator>
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			<content:encoded><![CDATA[<p>Jens Ferner, der Betreiber von <a href="http://www. jurakopf.de" target="_blank">Jurakopf.de</a>, hat unter <a href="http://www.referendarszeit.de/" target="_blank">Referendarszeit.de</a> ein neues Blogprojekt gestartet, das sich mit dem Rechtsreferendariat beschäftigt. Dort sammelt er auch frei verfügbare Downloads (Skripte, Klausuren und Software), die für Referendare nützlich sein können. <a href="http://www.referendarszeit.de/downloads-skripte-klausuren-software/" target="_blank">Hier geht&#8217;s direkt zur Übersicht</a>. Kostenlose Lernmaterialien finden sich wie immer auch <a href="http://www.examensrelevant.de/kostenlose-lernmaterialien/">in unserer Übersicht</a>.</p>
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