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	<title>examensrelevant.de</title>
	
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	<description>das webzine für angehende juristen</description>
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		<title>Schadenersatz bei arglistigem Verschweigen eines Mangels</title>
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		<comments>http://www.examensrelevant.de/2013/02/16/schadenersatz-bei-arglistigem-verschweigen-eines-mangels/#comments</comments>
		<pubDate>Sat, 16 Feb 2013 08:42:14 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jakob Wahlers</dc:creator>
				<category><![CDATA[Urteile]]></category>
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		<category><![CDATA[olg koblenz]]></category>

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		<description><![CDATA[Wer bei dem Verkauf eines Hauses den Umfang eines bestehenden Mangels nicht vollständig und korrekt beschreibt, kann trotz eines Gewährleistungsausschlusses wegen Arglist auf Schadensersatz haften. Wenn der Verkäufer nach gravierenden Schäden durch Marderfraß sein Dach nur teilsaniert und fortbestehende Schäden &#8230; <a href="http://www.examensrelevant.de/2013/02/16/schadenersatz-bei-arglistigem-verschweigen-eines-mangels/">Weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;">Wer bei dem Verkauf eines Hauses den Umfang eines bestehenden Mangels nicht vollständig und korrekt beschreibt, kann trotz eines Gewährleistungsausschlusses wegen Arglist auf Schadensersatz haften. Wenn der Verkäufer nach gravierenden Schäden durch Marderfraß sein Dach nur teilsaniert und fortbestehende Schäden in anderen Bereichen des Daches für möglich hält, muss er dies dem Käufer gegenüber offenbaren. Sonst kann dieser die Sanierungskosten vom Verkäufer ersetzt verlangen. Dies hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz entschieden (Urteil vom 15. Januar 2013, Az.: 4 U 874/12) und damit die vorausgegangene Entscheidung des Landgerichts Koblenz bestätigt.</p>
<p style="text-align: justify;"><span id="more-1591"></span></p>
<p style="text-align: justify;">Im August 2009 hatte der Kläger von den Beklagten im Landkreis Neuwied ein mit einem Wohnhaus bebautes Grundstück erworben. Im Kaufvertrag wurde die Gewährleistung ausgeschlossen. Die Beklagten erklärten, ihnen seien keine versteckten Mängel bekannt. Einige Monate später stellte der Kläger fest, dass im Bereich der Speicherdecke die vorhandene Dämmung großflächig durch Marderfraß zerstört und mit Marderkot versetzt war. Der Kläger nahm daraufhin die Beklagten auf Schadensersatz in Höhe von knapp 25.000,- € in Anspruch und warf ihnen vor, den gravierenden Mangel arglistig verschwiegen zu haben. Die Beklagten erwiderten, sie hätten im Jahr 2004 die Dachisolierung teilerneuert und seien davon ausgegangen, damit sämtliche marderbedingten Schäden beseitigt zu haben.</p>
<p style="text-align: justify;">Bereits vor dem Landgericht Koblenz hatte die Klage nach umfangreicher Beweisaufnahme Erfolg. Die Beklagten seien zur Zahlung des Schadensersatzes verpflichtet, da die das Ausmaß der Schäden arglistig verschwiegen hätten. Hiergegen wandten sich die Beklagten mit ihrer Berufung, die nun ohne Erfolg blieb.</p>
<p style="text-align: justify;">Der OLG-Senat legte in seiner Entscheidung unter Einbeziehung des Sachverständigengutachtens dar, bei Kauf des Hauses sei die Dachisolierung durch Marderbefall weitgehend zerstört gewesen. Bei der Teilsanierung hätten die Beklagten mindestens für möglich gehalten und in Kauf genommen, dass auch das restliche Dach befallen sei. Aufgrund der Vorgeschichte und wegen des gravierenden Umfangs der Schäden sei diese Möglichkeit naheliegend gewesen. Denn der Marder hatte sich etwa ein Jahr im Dachbereich aufgehalten und nach Wahrnehmung der Beklagten einen unvorstellbaren Lärm verursacht. Nach Teilöffnung des Daches hätten die Beklagten zwingend zu dem Schluss kommen müssen, dass der Marder die Dachdämmung nicht nur in Teilbereichen, sondern umfangreich zerstört hatte. Dies hätten sie bei Abschluss des Vertrages dem Kläger mitteilen müssen, um diesem die Möglichkeit zu eröffnen, den Schadensumfang näher zu untersuchen und den beabsichtigten Vertragsschluss nochmals zu überdenken. Das Verschweigen dieser Umstände führe zur Haftung der Beklagten wegen Arglist und verdränge damit auch den Gewährleistungsausschluss im Kaufvertrag.</p>
<p style="text-align: justify;"><em><a href="http://www.mjv.rlp.de/icc/justiz/nav/a0b/broker.jsp?uMen=a0bc3768-b0b2-11d4-a737-0050045687ab&amp;uCon=14933cca-bfad-c311-9eb4-cf77fe9e30b1&amp;uTem=aaaaaaaa-aaaa-aaaa-aaaa-000000000042" target="_blank">Pressemitteilung des OLG Koblenz vom 15.02.2013</a></em></p>
<h3 style="text-align: justify;">Bewertung</h3>
<p style="text-align: justify;"><strong>Examensrelevanz</strong>: §§§§ &#8211; Dieser Fall spielt im klassischen Kaufgewährleistungsrecht und behandelt die Besonderheit des arglistigen Verschweigens eines Mangels. In einem solchen Fall kann der Verkäufer sich wegen <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/444.html" target="_blank" title="&sect; 444 BGB: Haftungsausschluss">§ 444 BGB</a> nicht auf einen Gewährleistungsausschluss berufen. Auch besteht in einem solchen Fall kein &#8220;Recht zur zweiten Andienung&#8221;, da gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/281.html" target="_blank" title="&sect; 281 BGB: Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung">§ 281 Abs. 2 BGB</a> &#8220;besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen.&#8221; (vgl. insoweit BGH Urteil vom 09.01.2008 &#8211; Az.  <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VIII ZR 210/06" target="_blank" title="BGH, 09.01.2008 - VIII ZR 210/06: Kaufrecht - Minderung bei arglistig verschwiegenem Mangel">VIII ZR 210/06</a>)</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Relevante Rechtsnormen</strong>: <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/444.html" target="_blank" title="&sect; 444 BGB: Haftungsausschluss">§ 444 BGB</a> (Haftungsausschluss), <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/437.html" target="_blank" title="&sect; 437 BGB: Rechte des K&auml;ufers bei M&auml;ngeln">§§ 437 Nr. 3</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/280.html" target="_blank" title="&sect; 280 BGB: Schadensersatz wegen Pflichtverletzung">280</a> I, III, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/281.html" target="_blank" title="&sect; 281 BGB: Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung">281 BGB</a> (Schadenersatz wegen Mangelhaftigkeit der Kaufsache)</p>
<h3 style="text-align: justify;">Lesehinweise</h3>
<ul style="text-align: justify;">
<li><a href="http://www.lto.de/recht/nachrichten/n/olg-koblenz-urteil-4u87412-sachmangel-hauskauf-arglist-gewaehrleistung-schadensersatz/" target="_blank"><span style="line-height: 16px;">LTO.de: &#8220;Über mögliche Schäden muss aufgeklärt werden&#8221;</span></a></li>
<li><a href="http://ruessmann.jura.uni-sb.de/bvr2003/Vorlesung/arglist.htm" target="_blank">Rüßmann: Anfechtung wegen arglistiger Täuschung nach § 123 BGB</a></li>
</ul>
<p style="text-align: justify;">
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		<item>
		<title>BGH: Auch viele kleine Mängel berechtigen nicht zum sofortigen Rücktritt</title>
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		<comments>http://www.examensrelevant.de/2013/02/11/bgh-auch-viele-kleine-mangel-berechtigen-nicht-zum-sofortigen-rucktritt/#comments</comments>
		<pubDate>Mon, 11 Feb 2013 16:52:49 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jakob Wahlers</dc:creator>
				<category><![CDATA[Urteile]]></category>
		<category><![CDATA[§§§§]]></category>
		<category><![CDATA[bgh]]></category>
		<category><![CDATA[fristsetzung]]></category>
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		<category><![CDATA[rücktritt]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Bundesgerichtshof hat sich vor kurzem (Urteil vom 23.1.2013, Az.: VIII ZR 140/12) in einer Entscheidung mit der Frage befasst, wann ein Fahrzeug als sogenanntes &#8220;Montagsauto&#8221; einzustufen ist und daher ein weiteres Nacherfüllungsverlangen für den Käufer unzumutbar ist. Der Kläger &#8230; <a href="http://www.examensrelevant.de/2013/02/11/bgh-auch-viele-kleine-mangel-berechtigen-nicht-zum-sofortigen-rucktritt/">Weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Der Bundesgerichtshof hat sich vor kurzem (Urteil vom 23.1.2013, Az.: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VIII ZR 140/12" target="_blank" title="BGH, 23.01.2013 - VIII ZR 140/12">VIII ZR 140/12</a>) in einer Entscheidung mit der Frage befasst, wann ein Fahrzeug als sogenanntes &#8220;Montagsauto&#8221; einzustufen ist und daher ein weiteres Nacherfüllungsverlangen für den Käufer unzumutbar ist.</p>
<p align="justify">Der Kläger kaufte am 14. Juni 2008 zum Preis von 133.743 € brutto von der Beklagten ein neues Wohnmobil, das ihm Ende April 2009 gegen Zahlung des Kaufpreises ausgeliefert wurde.</p>
<p align="justify">Im Zeitraum von Mai 2009 bis März 2010 brachte der Kläger das Wohnmobil insgesamt dreimal zur Durchführung von Garantiearbeiten in die Werkstatt der Beklagten. So rügte er am 16. Mai 2009 zwanzig Mängel (u.a. Knarren der Satellitenantenne beim Ausfahren, Flecken in der Spüle, schief sitzende Abdeckkappen der Möbelverbinder, lose Stoßstange, Lösen der Toilettenkassette aus der Halterung während der Fahrt). Am 6. August 2009 und am 1. März 2010 rügte er jeweils weitere Mängel.</p>
<p align="justify">Mit Anwaltsschreiben vom 1. April 2011 erklärte der Kläger – nachdem er zwischenzeitlich weitere Mängel selbst beseitigt hatte und erneut Garantiearbeiten hatte durchführen lassen &#8211; den Rücktritt vom Kaufvertrag und rügte das Vorhandensein von fünfzehn Mängeln, deren Beseitigung nach den Erkenntnissen eines von ihm beauftragten Sachverständigen einen Kostenaufwand von 5.464 € netto verursachen würde. Die Beklagte wies den Rücktritt zurück und bot die Beseitigung vorhandener Mängel im Wege der Nacherfüllung an. Hiervon machte der Kläger keinen Gebrauch. Er vertritt die Auffassung, in Anbetracht der Vielzahl der insgesamt aufgetretenen Mängel (&#8220;Montagsauto&#8221;) sei der Rücktritt vom Kaufvertrag ohne vorherige Fristsetzung zur Mängelbeseitigung zulässig.</p>
<p align="justify"><span id="more-1587"></span></p>
<p align="justify">Mit seiner Klage macht der Kläger Rückzahlung des Kaufpreises (abzüglich Wertminderung) und Erstattung aufgewendeter Gutachterkosten, insgesamt 125.185,86 € (nebst Zinsen), Zug um Zug gegen Rückgabe des Wohnmobils geltend. Die Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben.</p>
<p align="justify">Auch die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers hatte keinen Erfolg. Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Frage, unter welchen Voraussetzungen bei einem gehäuften Auftreten von Mängeln ein sogenanntes &#8220;Montagsauto&#8221; vorliegt, bei dem eine (weitere) Nacherfüllung für den Käufer gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/323.html" target="_blank" title="&sect; 323 BGB: R&uuml;cktritt wegen nicht oder nicht vertragsgem&auml;&szlig; erbrachter Leistung">§ 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB</a> entbehrlich oder nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/440.html" target="_blank" title="&sect; 440 BGB: Besondere Bestimmungen f&uuml;r R&uuml;cktritt und Schadensersatz">§ 440 Satz 1 Alt. 3 BGB</a> unzumutbar ist, der wertenden Betrachtung durch den Tatrichter unterliegt. <strong>Ob ein Neufahrzeug im Hinblick auf die Art, das Ausmaß und die Bedeutung der aufgetretenen Mängel als &#8220;Montagsauto&#8221; anzusehen ist, beurteilt sich dabei danach, ob der bisherige Geschehensablauf aus Sicht eines verständigen Käufers die Befürchtung rechtfertigt, es handele sich um ein Fahrzeug, das wegen seiner auf herstellungsbedingten Qualitätsmängeln beruhenden Fehleranfälligkeit insgesamt mangelhaft ist und auch zukünftig nicht frei von herstellungsbedingten Mängeln sein wird.</strong></p>
<p align="justify">Das Berufungsgericht hat im vorliegenden Fall eine Fristsetzung zur Nacherfüllung nicht als unzumutbar angesehen. Dabei ist es rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass der Umstand, dass innerhalb eines vergleichsweise kurzen Zeitraums zahlreiche Mängel aufgetreten sind, aufgrund anderer bedeutsamer Aspekte entscheidend an Gewicht verliert. Insbesondere handelt es sich nach der revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Wertung des Berufungsgerichts bei der weitaus überwiegenden Anzahl der vom Kläger beanstandeten Mängel um bloße Bagatellprobleme, die nicht die technische Funktionstüchtigkeit des Fahrzeugs, sondern dessen Optik und Ausstattung betreffen und denen das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei lediglich &#8220;Lästigkeitswert&#8221; beigemessen hat.</p>
<p align="justify"><em><a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=pm&amp;Datum=2013&amp;Sort=3&amp;nr=62906&amp;pos=16&amp;anz=27" target="_blank">Pressemitteilung des BGH vom 23.1.2012</a></em></p>
<h3 align="justify">Bewertung</h3>
<p align="justify"><strong>Relevante Rechtsnormen</strong>: <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/437.html" target="_blank" title="&sect; 437 BGB: Rechte des K&auml;ufers bei M&auml;ngeln">§§ 437 Nr. 2</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/440.html" target="_blank" title="&sect; 440 BGB: Besondere Bestimmungen f&uuml;r R&uuml;cktritt und Schadensersatz">440</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/323.html" target="_blank" title="&sect; 323 BGB: R&uuml;cktritt wegen nicht oder nicht vertragsgem&auml;&szlig; erbrachter Leistung">323 BGB</a> (Rücktritt vom Kaufvertrag)</p>
<p align="justify"><strong>Examensrelevanz</strong>: <strong>§§§§</strong> &#8211; Der Fall bietet an sich nicht viel Neues, eignet sich aber dennoch, in eine Examensklausur eingebaut zu werden. Der BGH bestätigt hier die bereits vom Berufungsgericht geäußerte Ansicht, dass auch bei vielen kleineren Bagatellmängeln eine Fristsetzung zur Nacherfüllung unbedingte Voraussetzung für einen Rücktritt ist. Ein sog. &#8220;Montagsauto&#8221; liege in einem solchen Fall nicht vor.</p>
<h3 align="justify">Lesehinweise</h3>
<ul>
<li><span style="line-height: 16px;"><a href="http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/duesseldorf/j2011/I_3_U_47_10urteil20110323.html" target="_blank">OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.3.2011</a> ebenfalls zum Vorliegen eines Montagsautos</span></li>
<li>Handelsblatt.com: <a href="http://www.handelsblatt.com/auto/ratgeber-service/bgh-urteil-35-bagatellen-machen-noch-kein-montagsauto/7680386.html" target="_blank">35 Bagatellen machen noch kein Montagsauto</a></li>
</ul>
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		<title>Keine Haftung des Saunabetreibers für Saunaunfall</title>
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		<comments>http://www.examensrelevant.de/2012/11/25/keine-haftung-des-saunabetreibers-fur-saunaunfall/#comments</comments>
		<pubDate>Sun, 25 Nov 2012 09:22:17 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jakob Wahlers</dc:creator>
				<category><![CDATA[Urteile]]></category>
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		<description><![CDATA[Das OLG Hamm hat in einem jetzt veröffentlichten Urteil vom August 2012 (Urteil vom 29.08.2012, Az. I-12 U 52/12) entschieden, dass ein Saunabetreiber nicht haftet, wenn eine Saunabesucherin während des Saunaganges einen Schwächeanfall erleidet und sich daraufhin schwere Verbrennungen zuzieht, &#8230; <a href="http://www.examensrelevant.de/2012/11/25/keine-haftung-des-saunabetreibers-fur-saunaunfall/">Weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;">Das OLG Hamm hat in einem jetzt veröffentlichten Urteil vom August 2012 (Urteil vom 29.08.2012, Az. I-<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=12 U 52/12" target="_blank" title="OLG Hamm, 29.08.2012 - 12 U 52/12">12 U 52/12</a>) entschieden, dass ein Saunabetreiber nicht haftet, wenn eine Saunabesucherin während des Saunaganges einen Schwächeanfall erleidet und sich daraufhin schwere Verbrennungen zuzieht, welche später zum Tod führen. Nach Auffassung des OLG Hamm besteht seitens des Saunabetreibers keine Pflicht, engmaschig das Wohlbefinden seiner Gäste zu kontrollieren.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Sachverhalt</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Die Be­klag­te be­treibt ein Fit­ness­stu­dio mit Sauna und Mas­sa­ge­be­reich. Die Mut­ter der Klä­ger, Frau L, war dort seit über 10 Jah­ren Mit­glied. Sie nutz­te re­gel­mä­ßig das Fit­ness­an­ge­bot im Hause der Be­klag­ten und eben­falls etwa ein bis zwei Mal pro Woche die Sauna. Am 28.3.2011 gegen Mit­tag wurde sie in der Sauna nicht an­sprech­bar und zu­sam­men­ge­sackt auf der un­te­ren Bank auf­ge­fun­den. Nach not­ärzt­li­cher Ver­sor­gung wurde sie in das Kli­ni­kum E ver­bracht und dort im Zent­rum für Schwer­brand­ver­letz­te bis zum 2.8.2011 sta­tio­när be­han­delt. Zu­letzt be­fand sie sich zur sta­tio­nä­ren Wei­ter­be­hand­lung im Evan­ge­li­schen Kran­ken­haus X. Dort ver­starb sie am 4.8.2011 auf­grund der er­lit­te­nen Ver­let­zun­gen.</p>
<p style="text-align: justify;"><span id="more-1576"></span></p>
<p style="text-align: justify;">Die Klä­ger füh­ren die von ihrer Mut­ter am 7.4.2011 er­ho­be­ne Klage fort, mit der sie die Be­klag­te auf Zah­lung von Schmer­zens­geld in An­spruch neh­men.</p>
<p style="text-align: justify;">Zur Be­grün­dung haben die Klä­ger aus­ge­führt, dass ihre Mut­ter wäh­rend des Sau­na­gangs einen Schwä­che­an­fall un­kla­rer Ur­sa­che er­lit­ten habe. Sie sei nicht mehr dazu in der Lage ge­we­sen, die Sauna zu ver­las­sen oder den dort be­find­li­chen Not­ruf­schal­ter zu be­tä­ti­gen. In der Folge sei sie min­des­tens 90 Mi­nu­ten in der 90 °C hei­ßen Sau­na un­ent­deckt ver­blie­ben und habe Ver­bren­nun­gen drit­ten Gra­des er­lit­ten. Bei re­gel­mä­ßi­gen Kont­roll­gän­gen im Ab­stand von 30 Mi­nu­ten wäre es hier­zu nicht ge­kom­men; die er­lit­te­nen Ver­let­zun­gen wären deut­lich ge­rin­ger aus­ge­fal­len. Die Klä­ger haben die Auf­fas­sung ver­tre­ten, dass die von der Be­klag­ten fest­ge­leg­ten Kont­roll­zei­ten um 10.00 Uhr, 14.30 Uhr, 17.30 Uhr und 21.00 Uhr nicht aus­­rei­chend seien. In­so­weit habe die Be­klag­te gegen die im Leit­fa­den für die Be­triebs­füh­rung „Si­cher­heit in Sau­na­bä­dern“ des Deut­schen Sau­na­bunds nie­der­ge­leg­ten An­for­de­run­gen ver­sto­ßen und ihre Ver­kehrs­si­che­rungs- und Auf­sichts­pflicht ver­letzt.</p>
<p style="text-align: justify;">Die Klä­ger haben be­an­tragt,</p>
<p style="text-align: justify;">die Be­klag­te zu ver­ur­tei­len, an sie ein an­ge­mes­se­nes Schmer­zens­geld, min­des­tens je­doch 10.000,00 €, nebst Zin­sen in Höhe von fünf Pro­zent­punk­ten über dem Ba­sis­zins­satz seit Rechts­hän­gig­keit zu zah­len.</p>
<p style="text-align: justify;">Die Be­klag­te hat be­an­tragt,</p>
<p style="text-align: justify;">die Klage ab­zu­wei­sen.</p>
<p style="text-align: justify;">Sie hat die Auf­fas­sung ver­tre­ten, dass auf­grund der bei An­mel­dung im Fit­ness­stu­dio aus­ge­hän­dig­ten „activ-club Ver­ein­ba­run­gen“, die eine Nut­zung der Sauna auf ei­ge­ne Ge­fahr vor­se­hen, ein Haf­tungs­aus­schluss be­ste­he. Im Üb­ri­gen seien die fest­ge­leg­ten Kont­roll­zei­ten im Hin­blick auf Aus­stat­tung und Lage der Sauna aus­rei­chend. Hier­zu hat sie auf den un­strei­tig in der Sauna be­find­li­chen Not­ruf­schal­ter ver­wie­sen, der einen akus­ti­schen Alarm an der Re­zep­tion des Fit­ness­stu­dios aus­lö­se. Auch be­fin­de sich im Be­reich der Sauna die an­ge­bo­te­ne Thai-Mas­sa­ge mit re­gel­mä­ßig ein bis zwei an­we­sen­den Mit­ar­bei­tern. Schließ­lich hat die Be­klag­te be­haup­tet, dass die Mut­ter der Klä­ger die Sauna ent­ge­gen einer wegen einer Epi­lep­sie­er­kran­kung er­teil­ten ärzt­li­chen An­wei­sung ge­nutzt habe. Es stehe zu ver­mu­ten, dass sie wäh­rend des Sau­na­gangs einen epi­lep­ti­schen Krampf­an­fall er­lit­ten habe. Mit einer sol­chen ihr un­be­kann­ten Ge­fah­ren­la­ge habe die Be­klag­te nicht rech­nen müs­sen. Je­den­falls sei in­so­weit ein er­heb­li­ches Mit­ver­schul­den zu be­rück­sich­ti­gen.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Verfahrensgang</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Das Land­ge­richt hat die Zeu­gin F schrift­lich be­fragt und so­dann mit dem am 16.2.2012 ver­kün­de­ten Urteil die Klage ab­ge­wie­sen.</p>
<p style="text-align: justify;">Zur Be­grün­dung hat das Land­ge­richt aus­ge­führt, dass sich aus den „activ-club Ver­ein­ba­run­gen“ der Be­klag­ten zwar keine Haf­tungs­frei­zeich­nung er­ge­be. Es sei aber in der Sache weder eine ver­trag­li­che Sorg­falts­pflicht­ver­let­zung noch eine Ver­let­zung all­­ge­mei­ner Ver­kehrs­si­che­rungs­pflich­ten ge­ge­ben.</p>
<p style="text-align: justify;">Mit der Be­ru­fung ver­fol­gen die Klä­ger ihr Kla­ge­be­geh­ren wei­ter. Sie hal­ten an ihrer Rechts­auf­fas­sung zur Ver­kehrs­si­che­rungs- und Auf­sichts­pflicht fest und stüt­zen sich in­so­weit auf ihr erst­ins­tanz­li­ches Vor­brin­gen. Die Klä­ger gehen davon aus, dass auf­grund der bei einem mehr als 60-mi­nü­ti­gen Ver­bleib in einer 90°C-Sauna ein­tre­ten­den Le­bens­ge­fahr eine Pflicht des Sau­na­be­trei­bers an­zu­neh­men sei, Kont­roll­gän­ge alle 30 Mi­nu­ten durch­zu­füh­ren.</p>
<p style="text-align: justify;">Die Be­klag­te ver­tei­digt das an­ge­foch­te­ne Urteil. Eine ver­trag­li­che Sorg­falts­pflicht­ver­let­zung oder eine Ver­let­zung all­ge­mei­ner Ver­kehrs­si­che­rungs­pflich­ten sei auf­grund der vor­lie­gen­den Um­stän­de nicht ge­ge­ben.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Entscheidung des OLG Hamm</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Die zu­läs­si­ge Be­ru­fung ist nicht be­grün­det.</p>
<p style="text-align: justify;">Den Klä­gern steht ein durch Erb­fol­ge gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1922.html" target="_blank" title="&sect; 1922 BGB: Gesamtrechtsnachfolge">§ 1922 Abs. 1 BGB</a> auf sie über­ge­gan­ge­ner Schmer­zens­geld­an­spruch gegen die Be­klag­te nicht zu.</p>
<p style="text-align: justify;">1. Ein ver­trag­li­cher An­spruch gemäß den <strong><a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/280.html" target="_blank" title="&sect; 280 BGB: Schadensersatz wegen Pflichtverletzung">§§ 280 Abs. 1</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/241.html" target="_blank" title="&sect; 241 BGB: Pflichten aus dem Schuldverh&auml;ltnis">241 Abs. 2</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/253.html" target="_blank" title="&sect; 253 BGB: Immaterieller Schaden">253 Abs. 2 BGB</a> in Ver­bin­dung mit dem ge­schlos­se­nen Fit­nesss­tu­dio­ver­tag</strong> be­steht nicht. Denn der Be­klag­ten ist eine Ver­let­zung der ihr aus dem Ver­trags­ver­hält­nis ob­lie­gen­den Sorg­falts­pflich­ten nicht vor­zu­wer­fen.</p>
<p style="text-align: justify;">a. Zwischen der Erb­las­se­rin und der Be­klag­ten ist ein Ver­trag über die Nut­zung des Fit­ness­stu­dios zu­stan­de ge­kom­men. Das ist zwi­schen den Par­tei­en nicht strei­tig. Der Ver­trag ist als Ge­brauchs­über­las­sungs­ver­trag – Miet­ver­trag – zu qua­li­fi­zie­ren, wenn we­sent­li­cher In­halt das Zur­ver­fü­gung­stel­len der Fit­ness­ge­rä­te und die Nut­zung der Räum­lich­kei­ten des Fit­ness­stu­dios ist. Das ist der Fall, wenn keine be­son­de­ren Ver­pflich­tun­gen mit dienst­ver­trag­li­chem Cha­rak­ter be­ste­hen, son­dern der Ver­trag le­dig­lich zur Nut­zung der Ge­rä­te und der Räum­lich­kei­ten be­rech­tigt. Eine et­wai­ge Ein­wei­sung in den Ge­brauch der Ge­rä­te sowie Be­ra­tung und Be­auf­sich­ti­gung sind dann als bloße ver­trag­li­che Ne­ben­leis­tun­gen ge­schul­det (vgl. BGH <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 2012, 1431" target="_blank" title="BGH, 08.02.2012 - XII ZR 42/10: AGB-Kontrolle im Fitness-Studiovertrag: K&uuml;ndigungsklausel">NJW 2012, 1431</a>, juris Tz. 17 f.). So liegt es hier.</p>
<p style="text-align: justify;">Der Fit­ness­stu­dio­ver­trag ist nach dem In­halt der zu­grun­de ge­leg­ten „activ-club Ver­ein­ba­rung“ und der Aus­ge­stal­tung des Nut­zungs­ver­hält­nis­ses auf eine Ge­brauchs­über­las­sung von Räum­lich­kei­ten und Ge­rä­ten ge­rich­tet. Diese um­fasst die Be­rech­ti­gung zur Nut­zung der Sauna.</p>
<p style="text-align: justify;">An­wen­dung fin­det auf die­sen Ver­trag, der ein Dau­er­schuld­ver­hält­nis (Miete) dar­stellt, ab dem 1.1.2003 das neue Schuld­recht, <a href="http://dejure.org/gesetze/EGBGB/229.html" target="_blank" title="Art. 229 EGBGB: Weitere &Uuml;berleitungsvorschriften">Art. 229</a> § 5 S. 2 EGBGB.</p>
<p style="text-align: justify;">b. Eine ihr aus dem Ver­trags­ver­hält­nis gegen­über der Erb­las­se­rin ob­lie­gen­de Pflicht hat die Be­klag­te nicht durch eine un­zu­rei­chen­de Kont­rol­le des Sau­na­be­reichs des Fit­ness­stu­dios ver­letzt.</p>
<p style="text-align: justify;">Ver­trag­li­che Schutz­pflich­ten im Sinne des <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/241.html" target="_blank" title="&sect; 241 BGB: Pflichten aus dem Schuldverh&auml;ltnis">§ 241 Abs. 2 BGB</a> um­fas­sen als schuld­recht­li­che Ne­ben­pflich­ten das Gebot, sich bei Ab­wick­lung des Schuld­ver­hält­nis­ses so zu ver­hal­ten, dass Kör­per, Leben, Eigen­tum und sons­ti­ge Rechts­gü­ter des an­de­ren Teils nicht ver­letzt wer­den. Die (de­lik­ti­sche) Ver­kehrs­si­che­rungs­pflicht ist in­ner­halb eines Ver­trags­ver­hält­nis­ses zu­gleich eine sol­che ver­trag­li­che Schutz­pflicht (vgl. Pa­landt/Grü­ne­berg, BGB, 71. Aufl., § 241, Rdnr. 7; § 280, Rdnr. 28).</p>
<p style="text-align: justify;">Hie­raus er­gibt sich, dass der­je­ni­ge, der eine Ge­fah­ren­la­ge schafft, grund­sätz­lich ver­pflich­tet ist, die not­wen­di­gen und zu­mut­ba­ren Vor­keh­run­gen zu tref­fen, um eine Schä­di­gung an­de­rer mög­lichst zu ver­hin­dern. Die hier­nach ge­bo­te­ne Ver­kehrs­si­che­rung um­fasst die­je­ni­gen Maß­nah­men, die ein um­sich­ti­ger und ver­stän­di­ger, in ver­nünf­ti­gen Gren­zen vor­sich­ti­ger Mensch für not­wen­dig und aus­rei­chend hält, um an­de­re vor Schä­den zu be­wah­ren.</p>
<p style="text-align: justify;">Bei der Be­stim­mung der zu stel­len­den An­for­de­run­gen ist indes stets auch zu be­rück­sich­ti­gen, dass nicht jeder ab­s­trak­ten Ge­fahr vor­beu­gend be­geg­net wer­den kann. Ein all­ge­mei­nes Ver­bot, an­de­re nicht zu ge­fähr­den, wäre uto­pisch und eine Ver­kehrs­si­che­rung, die jede Schä­di­gung aus­schließt, im prak­ti­schen Leben nicht er­reich­bar. Haf­tungs­be­grün­dend wird eine Ge­fahr des­halb erst dann, wenn sich die na­he­lie­gen­de Mög­lich­keit er­gibt, dass Rechts­gü­ter an­de­rer ver­letzt wer­den.</p>
<p style="text-align: justify;">Nach Maß­ga­be die­ser Grund­sät­ze ist der im Ver­kehr er­for­der­li­chen Sorg­falt (<a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/276.html" target="_blank" title="&sect; 276 BGB: Verantwortlichkeit des Schuldners">§ 276 Abs. 2 BGB</a>) ge­nügt, wenn im Er­geb­nis der Si­cher­heits­grad er­reicht ist, den die in dem ent­spre­chen­den Be­reich herr­schen­de Ver­kehrs­auf­fas­sung für er­for­der­lich hält. Zu tref­fen sind die Si­cher­heits­vor­keh­run­gen, die ein ver­stän­di­ger, um­sich­ti­ger, vor­sich­ti­ger und ge­wis­sen­haf­ter An­ge­hö­ri­ger der be­trof­fe­nen Ver­kehrs­krei­se für aus­rei­chend hal­ten darf und die ihm den Um­stän­den nach zu­zu­mu­ten sind (vgl. dazu ins­ge­samt: BGH <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 2008, 3775" target="_blank" title="BGH, 03.06.2008 - VI ZR 223/07: Verkehrssicherungspflicht - Anforderungen bei einer Trampolinan...">NJW 2008, 3775</a>, juris Tz. 9; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 2006, 610" target="_blank" title="BGH, 08.11.2005 - VI ZR 332/04">NJW 2006, 610</a>, juris Tz. 9 f.; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 2006, 2326" target="_blank" title="BGH, 16.05.2006 - VI ZR 189/05: Verkehrssicherungspflicht - Vermieter muss kein Sicherheitsglas...">NJW 2006, 2326</a>, juris Tz. 6 f.). Als maß­ge­bend lässt sich zu­sam­men­fas­sen:</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>· Es muss eine Ge­fah­ren­la­ge ge­schaf­fen wor­den sein,</strong><br />
<strong>· aus der sich die na­he­lie­gen­de Mög­lich­keit einer Schä­di­gung an­de­rer er­gibt.</strong><br />
<strong>· Die er­for­der­li­chen Maß­nah­men be­stim­men sich so­dann</strong><br />
<strong>· nach der herr­schen­den Ver­kehrs­auf­fas­sung</strong><br />
<strong>· und den Um­stän­den des Ein­zel­falls</strong><br />
<strong>· in den Gren­zen des Mög­li­chen und Zu­mut­ba­ren.</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Für den vor­lie­gen­den Fall er­gibt sich nach die­sen Grund­sät­zen:</p>
<p style="text-align: justify;">aa. Eine Ge­fah­ren­la­ge, die mit der na­he­lie­gen­den Mög­lich­keit einer Schä­di­gung an­de­rer ver­bun­den ist, ist nach all­ge­mei­ner An­sicht bei dem Be­trieb eines Fit­ness­stu­dios mit Sau­na­be­reich ge­ge­ben (vgl. etwa zur Haf­tung eines Sau­na­be­trei­bers: OLG Celle, Urteil vom 17.6.2010, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=8 U 25/10" target="_blank" title="8 U 25/10 (2 zugeordnete Entscheidungen)">8 U 25/10</a>; OLG Naum­burg, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VersR 2008, 1505" target="_blank" title="OLG Naumburg, 25.04.2007 - 6 U 191/06">VersR 2008, 1505</a>; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=OLG Hamm OLGR 1997, 308" target="_blank" title="OLG Hamm, 05.09.1997 - 9 U 103/97">OLG Hamm OLGR 1997, 308</a>; OLG Frank­furt <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VersR 1973, 625" target="_blank" title="OLG Frankfurt, 07.01.1972 - 2 U 105/71">VersR 1973, 625</a>).</p>
<p style="text-align: justify;">bb. In der Sache un­ter­schei­det sich eine Sauna in einem Fit­ness­stu­dio nicht we­sent­lich von dem all­ge­mei­nen Be­trieb einer Sauna in sons­ti­gen Ein­rich­tun­gen. Die vor­herr­schen­de Ver­kehrs­auf­fas­sung – Er­war­tungs­hal­tung der Sau­na­gäs­te – geht dahin, den Sau­na­be­such in Ruhe und ohne stö­ren­de Ein­flüs­se durch­füh­ren zu kön­nen. Im Vor­der­grund steht das durch Ent­span­nung und Ruhe ge­präg­te Sau­na­er­le­ben. Re­gel­mä­ßi­ge Kont­rol­len in en­ge­ren Zeit­ab­stän­den, etwa indem an die Sau­na­ka­bi­ne an­ge­klopft wird oder die Sau­na­gäs­te auf ihr Wohl­be­fin­den per­sön­lich an­ge­spro­chen wer­den, las­sen sich damit nicht ohne wei­te­res ver­ein­ba­ren. Der­ar­ti­ge Kont­rol­len wür­den über­wie­gend als stö­rend oder be­läs­ti­gend emp­fun­den und wi­der­sprä­chen der all­ge­mei­nen Er­war­tung eines un­ge­stör­ten Sau­na­er­le­bens.<strong> In­so­weit geht die he­ran­zu­zie­hen­de Ver­kehrs­auf­fas­sung dahin, dass ein nach tech­ni­scher Aus­stat­tung und Ein­rich­tung ge­fahr­lo­ser Sau­na­be­reich grund­sätz­lich un­ge­stört be­nutzt wer­den kann.</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Auch das Ver­trau­en eines Sau­na­nut­zers ist nicht da­rauf ge­rich­tet, dass der Be­trei­ber der Sauna eine stän­di­ge oder doch zeit­lich enge Kont­rol­le ge­währ­leis­tet. Denn die kör­per­li­chen Be­las­tun­gen im Zu­sam­men­hang mit der Be­nut­zung einer Sauna sind dem Grunde nach all­ge­mein be­kannt. <strong>In­so­weit muss es dem Ein­zel­nen über­las­sen blei­ben, ob er sich die­ser Ge­fahr aus­set­zen und das ge­sund­heit­li­che Ri­si­ko ein­ge­hen will.</strong> Diese Ent­schei­dungs­frei­heit muss dem Sau­na­nut­zer, der sei­nen Ge­sund­heits­zu­stand ein­schät­zen kann, grund­sätz­lich ver­blei­ben.</p>
<p style="text-align: justify;">Hier­nach be­we­gen sich die von der Be­klag­ten all­ge­mein vor­ge­se­he­nen re­gel­mä­ßi­gen Kont­rol­len um 10.00 Uhr, 14.30 Uhr, 17.30 Uhr und 21.00 Uhr nicht au­ßer­halb der durch­schnitt­li­chen Er­war­tung eines Sau­na­gas­tes und nicht au­ßer­halb der üb­li­chen Or­ga­ni­sa­tion eines Sau­na­be­triebs. Die be­trie­be­ne Sauna ver­füg­te über die er­for­der­li­che Si­cher­heits­ein­rich­tung (Not­fall­schal­ter) und war nach ihrer tech­ni­schen Aus­stat­tung und Ein­rich­tung ge­fahr­los nutz­bar.</p>
<p style="text-align: justify;">cc. Wei­ter­ge­hen­de Sorg­falts­an­for­de­run­gen las­sen sich den hier ge­ge­be­nen tat­säch­li­chen Um­stän­den nicht ent­neh­men.</p>
<p style="text-align: justify;">Die ein­zel­fall­be­zo­ge­nen Um­stän­de, die bei der Be­stim­mung der ge­bo­te­nen Maß­nah­men zu be­ach­ten sind, wer­den ins­be­son­de­re durch die kon­kre­te Aus­ge­stal­tung der be­trof­fe­nen Frei­zeit­ein­rich­tung ge­prägt. Dazu ge­hö­ren etwa ihre Größe und Lage und die An­zahl der Be­su­cher sowie all­ge­mein Art und Um­fang des er­öff­ne­ten Ver­kehrs und das Ver­trau­en, das die Be­su­cher einer sol­chen Ein­rich­tung in die Si­che­rung der ihnen zu­gäng­li­chen Räume set­zen kön­nen (vgl. BGH <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 2000, 1946" target="_blank" title="BGH, 21.03.2000 - VI ZR 158/99">NJW 2000, 1946</a>, juris Tz. 7; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=OLG Hamm OLGR 1997, 308" target="_blank" title="OLG Hamm, 05.09.1997 - 9 U 103/97">OLG Hamm OLGR 1997, 308</a>, juris Tz. 4).</p>
<p style="text-align: justify;">In die­sem Zu­sam­men­hang fällt vor­lie­gend ins Ge­wicht, dass der Sau­na­be­reich in der 3.000 qm gro­ßen Halle des Fit­ness­stu­dios zwar räum­lich ab­ge­grenzt ist. Es be­fin­det sich je­doch in un­mit­tel­ba­rer Nähe der Mas­sa­ge­be­reich, in dem sich un­strei­tig re­gel­mä­ßig ein bis zwei Mit­ar­bei­ter der Be­klag­ten auf­hal­ten. Der Zu­gang zur Sauna ist nur den re­gist­rier­ten Mit­glie­dern des Fit­ness­stu­dios er­öff­net. Diese müs­sen sich bei Be­tre­ten des Fit­ness­stu­dios an­mel­den.</p>
<p style="text-align: justify;">Auch für den Fall der Nut­zung der Sauna durch nur eine Per­son war eine ge­stei­ger­te Auf­sicht des Sau­na­be­reichs im vor­lie­gen­den Fall nicht ge­bo­ten. Denn der in Be­tracht kom­men­de Per­so­nen­kreis ist von vor­ne­he­rein auf die im Ein­zel­fall an­ge­mel­de­ten Mit­glie­der des Fit­ness­stu­dios be­schränkt. Auch bei Ein­zel­nut­zung be­steht die vor­ran­gi­ge Er­war­tung eines un­ge­stör­ten Sau­na­er­leb­nis­ses. Tat­säch­lich be­fand sich die Erb­las­se­rin über­dies nicht durch­gän­gig al­lein im Sau­na­be­reich. Fer­ner war sie eine er­fah­re­ne Sau­na­nut­ze­rin und seit vie­len Jah­ren etwa ein bis zwei Mal pro Woche in der Sauna des Fit­ness­stu­dios der Be­klag­ten.</p>
<p style="text-align: justify;">dd. Das Land­ge­richt hat zu­tref­fend aus­ge­führt, dass eine um­fas­sen­de und alle Ge­fah­ren er­fas­sen­de Be­auf­sich­ti­gung des Sau­na­be­reichs weder mög­lich noch zu­mut­bar ist.</p>
<p style="text-align: justify;">Der Ge­sund­heits­zu­stand der Sau­na­nut­zer ist dem Be­trei­ber re­gel­mä­ßig nicht be­kannt. In­so­weit ist es ihm nicht mög­lich, Ge­fah­ren etwa in Bezug auf Herz-/Kreis­lauf der Sau­na­nut­zer ver­läss­lich ein­zu­schät­zen. Es blie­be hier­nach zur Ver­mei­dung jeg­li­cher Ge­fahr nur eine durch­ge­hen­de Be­auf­sich­ti­gung der Sauna. Selbst die von den Klä­gern vor­ge­schla­ge­nen Kont­roll­in­ter­val­le von 30 Mi­nu­ten wären je­den­falls bei Ein­zel­nut­zung der Sauna nicht stets aus­rei­chend, um jeg­li­cher ab­s­trak­ter Ge­fahr mit letz­ter Si­cher­heit zu be­geg­nen.</p>
<p style="text-align: justify;">2. Auch ein de­lik­ti­scher Schmer­zens­geld­an­spruch aus den <strong><a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/823.html" target="_blank" title="&sect; 823 BGB: Schadensersatzpflicht">§§ 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/229.html" target="_blank" title="&sect; 229 StGB: Fahrl&auml;ssige K&ouml;rperverletzung">229 StGB</a> in Ver­bin­dung mit <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/253.html" target="_blank" title="&sect; 253 BGB: Immaterieller Schaden">§ 253 Abs. 2 BGB</a></strong> ist hier­nach nicht ge­ge­ben. Denn der Be­klag­ten ist aus den vor­ge­nann­ten Grün­den eine Ver­let­zung der ihr ob­lie­gen­den Ver­kehrs­si­che­rungs­pflicht nicht vor­zu­wer­fen.</p>
<h3 style="text-align: justify;">Bewertung</h3>
<p style="text-align: justify;"><strong>Relevante Rechtsnormen</strong>: <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/280.html" target="_blank" title="&sect; 280 BGB: Schadensersatz wegen Pflichtverletzung">§§ 280 Abs. 1</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/241.html" target="_blank" title="&sect; 241 BGB: Pflichten aus dem Schuldverh&auml;ltnis">241 Abs. 2 BGB</a> (Schadensersatzpflicht wegen Sorgfaltspflichtverletzungen / pVV), <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/823.html" target="_blank">§§ 823 Abs. 1, Abs. 2</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/229.html" target="_blank" title="&sect; 229 StGB: Fahrl&auml;ssige K&ouml;rperverletzung">229 StGB</a> (Schadensersatzpflicht wegen Verkehrssicherungspflichtverletzungen)</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Examensrelevanz</strong>: §§§§§ &#8211; Dieses Urteil eignet sich hervorragend für eine Examensklausur im 1. und 2. Staatsexamen. Das OLG Hamm geht zunächst allgemein auf die Grundsätze von Sorgfaltspflichten als vertragliche Nebenpflichten ein um sodann festzustellen, dass ein Saunabetreiber keine engmaschigen Kontrollen durchführen muss, um das Wohlbefinden seiner Gäste zu überwachen. Ein Saunabenutzer erwarte vielmehr, während seiner Saunagänge nicht gestört zu werden und könne selbst am besten die Risiken seines Saunabesuches abschätzen. Aus den selben Gründen verneint das OLG Hamm dann auch eine Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht i.S.d. <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/823.html" target="_blank" title="&sect; 823 BGB: Schadensersatzpflicht">§ 823 BGB</a>.</p>
<p style="text-align: justify;">Neben diesen materiell-rechtlichen Fragen könnten in einer Assessorklausur zusätzlich Zulässigkeitsprobleme (z.B. <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/239.html" target="_blank" title="&sect; 239 ZPO: Unterbrechung durch Tod der Partei">§ 239 ZPO</a> &#8211; Unterbrechung durch Tod der Partei) und Beweisfragen abgeprüft werden.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Lesehinweise</strong>:</p>
<ul>
<li style="text-align: justify;"><a href="http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2012/I_12_U_52_12_Urteil_20120829.html" target="_blank">Das Urteil im Volltext</a> (NRW.de)</li>
<li style="text-align: justify;">LTO.de: <a href="http://www.lto.de/recht/feuilleton/f/sauna-solarium-von-wasserpfuetzen-und-gereizten-rothaeuten/" target="_blank">Sauna &amp; Solarium: Von Wasserpfützen und gereizten Rothäuten</a></li>
<li style="text-align: justify;">Schiedsamtszeitung (PDF, S. 2): <a href="http://www.schiedsstellen.de/fileadmin/schiedsamtszeitungsarchiv/2000/Heft04/2000_04_S_82-87.pdf" target="_blank">Verkehrssicherungspflichten in einem Saunabetrieb</a></li>
<li style="text-align: justify;"><a href="http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml?doc.id=KORE216492010&amp;st=null&amp;showdoccase=1&amp;paramfromHL=true" target="_blank">OLG Celle: Sicherung eines Dampfausströmers in einer Dampfsauna</a> (Niedersachsen.de)</li>
</ul>
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		<title>Bezeichnung als “rechtsradikal” ist von der Meinungsfreiheit gedeckt</title>
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		<pubDate>Sat, 17 Nov 2012 13:27:37 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jakob Wahlers</dc:creator>
				<category><![CDATA[Beschlüsse]]></category>
		<category><![CDATA[Öffentliches Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>
		<category><![CDATA[§§§§]]></category>
		<category><![CDATA[art. 5]]></category>
		<category><![CDATA[bverfg]]></category>
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		<category><![CDATA[quasinegatorisch]]></category>
		<category><![CDATA[rechtsradikal]]></category>
		<category><![CDATA[unterlassung]]></category>
		<category><![CDATA[werturteil]]></category>

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		<description><![CDATA[Eine Person in einem Internetforum in Auseinandersetzung mit deren Beiträgen als „rechtsradikal“ zu betiteln, ist ein Werturteil und grundsätzlich von der Meinungsfreiheit gedeckt. Dies entschied das Bundesverfassungsgericht in einem kürzlich veröffentlichten Beschluss vom 17. September 2012 und hob daher die &#8230; <a href="http://www.examensrelevant.de/2012/11/17/bezeichnung-als-rechtsradikal-ist-von-der-meinungsfreiheit-gedeckt/">Weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;">Eine Person in einem Internetforum in Auseinandersetzung mit deren Beiträgen als „rechtsradikal“ zu betiteln, ist ein Werturteil und grundsätzlich von der Meinungsfreiheit gedeckt. Dies entschied das Bundesverfassungsgericht in einem kürzlich veröffentlichten Beschluss vom 17. September 2012 und hob daher die angegriffenen Unterlassungsurteile<br />
auf. Es obliegt nun den Zivilgerichten, das Grundrecht auf Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der kritisierten Person abzuwägen.</p>
<p style="text-align: justify;"><span id="more-1564"></span></p>
<p style="text-align: justify;">Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde:</p>
<p style="text-align: justify;">1. Der im zivilrechtlichen Ausgangsverfahren auf Unterlassung klagende Rechtsanwalt beschäftigte sich auf seiner Kanzleihomepage und in Zeitschriftenveröffentlichungen mit politischen Themen. Er schrieb unter anderem über die „khasarischen, also nicht-semitischen Juden“, die das Wirtschaftsgeschehen in der Welt bestimmten, und über den „transitorischen Charakter“ des Grundgesetzes, das lediglich ein „ordnungsrechtliches Instrumentarium der Siegermächte“ sei.</p>
<p style="text-align: justify;">Der Beschwerdeführer, ebenfalls Rechtsanwalt, setzte sich in einem Internet-Diskussionsforum mit diesen Veröffentlichungen auseinander: Der Verfasser liefere „einen seiner typischen rechtsextremen originellen Beiträge zur Besatzerrepublik BRD, die endlich durch einen bioregionalistisch organisierten Volksstaat zu ersetzen sei“. Wer meine,<br />
„die Welt werde im Grunde von einer Gruppe khasarischer Juden beherrscht, welche im Verborgenen die Strippen ziehen“, müsse „es sich gefallen lassen, rechtsradikal genannt zu werden“.</p>
<p style="text-align: justify;">Das Landgericht und das Oberlandesgericht verurteilten den Beschwerdeführer zur Unterlassung der Äußerungen, wobei das Landgericht sie teilweise als unwahre Tatsachenbehauptungen und das Oberlandesgericht sie als Schmähkritik aus dem Schutzbereich der Meinungsfreiheit herausfallen ließen. Das Bundesverfassungsgericht hat<br />
beide Urteile aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen.</p>
<p style="text-align: justify;">2. Diese Urteile verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf Meinungsfreiheit (<a href="http://dejure.org/gesetze/GG/5.html" target="_blank" title="Art. 5 GG">Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG</a>).</p>
<p style="text-align: justify;">a) Es handelt sich um Meinungsäußerungen in Form eines Werturteils, denn es ist nicht durch eine Beweiserhebung festzustellen, wann ein Beitrag „rechtsextrem“ ist, wann sich ein Denken vom „klassisch rechtsradikalen verschwörungstheoretischen Weltbild“ unterscheidet und wann man „es sich gefallen lassen muss, rechtsradikal genannt zu werden“.</p>
<p style="text-align: justify;">b) Bedeutung und Tragweite der Meinungsfreiheit werden verkannt, wenn eine Äußerung unzutreffend als Tatsachenbehauptung, Formalbeleidigung oder Schmähkritik eingestuft wird mit der Folge, dass sie dann nicht im selben Maß am Grundrechtsschutz teilnimmt wie Äußerungen, die als Werturteil ohne beleidigenden oder schmähenden Charakter anzusehen sind. Verfassungsrechtlich ist die Schmähung eng definiert, da bei ihrem Vorliegen schon jede Abwägung mit der Meinungsfreiheit entfällt. Eine Schmähkritik ist nicht einfach jede Beleidigung, sondern spezifisch dadurch gekennzeichnet, dass nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht. Dies kann hier aber nicht angenommen werden, denn alle Äußerungen haben einen Sachbezug.</p>
<p style="text-align: justify;">c) Verfassungsrechtlich geboten war also eine Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers und dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Unterlassungsklägers. Das Ergebnis dieser Abwägung hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. In der Abwägung muss das Gericht, an das zurückverwiesen wurde, berücksichtigen, dass der Unterlassungskläger weder in seiner Intim- noch in seiner Privatsphäre betroffen ist, sondern allenfalls in seiner Sozialsphäre. Dagegen ist die Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers in ihrem Kern betroffen. Die Verurteilung zur Unterlassung eines Werturteils muss im Interesse des Schutzes der Meinungsfreiheit auf das zum Rechtsgüterschutz unbedingt Erforderliche beschränkt werden. Der Unterlassungskläger hat seine Beiträge öffentlich zur Diskussion gestellt; dann muss zur öffentlichen Meinungsbildung auch eine inhaltliche Diskussion möglich sein.</p>
<p style="text-align: right;"><em>Text: <a href="http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg12-077.html" target="_blank">Pressemitteilung des BVerfG vom 13.11.2012</a></em></p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Relevante Rechtsnormen</strong>: <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/5.html" target="_blank" title="Art. 5 GG">Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG</a> (Meinungsfreiheit); <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1004.html" target="_blank" title="&sect; 1004 BGB: Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch">§ 1004 BGB</a> analog (quasinegatorischer Unterlassungsanspruch bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen)</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Examensrelevanz</strong>: §§§§ &#8211; Unterlassungsansprüche wegen Persönlichkeitsrechtsverletzungen sind immer wieder Thema von Examensklausuren. Im entschiedenen Fall hatten die Zivilgerichte die Bezeichnung &#8220;rechtsradikal&#8221; uneinheitlich beurteilt. Während das LG die Bezeichnung als unwahre Tatsachenbehauptung qualifizierte, stufte sie das OLG richtigerweise als Meinungsäußerung ein. Die Ansicht, dass es sich hierbei allerdings um eine per se unzulässige Schmähkritik handele, teilte das BVerfG nicht. Vielmehr sei bei der Äußerung ein Sachbezug gegeben. <del>Die danach erforderliche Interessenabwägung fiel dann zugunsten des Klägers aus, da der damalige Unterlassungskläger weder in seiner Intim- noch in der Privatsphäre betroffen ist</del>. Bei der danach erforderlichen Interessenabwägung sei zu berücksichtigen, dass der damalige Unterlassungskläger weder in seiner Intim- noch in seiner Privatsphäre betroffen ist. (Danke &#8220;Korrektor&#8221; für diese Korrektur).</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Lesehinweise</strong>:</p>
<ul>
<li><a href="http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20120917_1bvr297910.html" target="_blank">Der Beschluss des BVerfG im Volltext</a></li>
<li>law blog: <a href="https://www.lawblog.de/index.php/archives/2012/11/13/rechtsradikal-ist-zulssiges-werturteil/" target="_blank">&#8220;Rechtsradikal&#8221; ist zulässiges Werturteil</a></li>
<li>faz.net: <a href="http://www.faz.net/aktuell/politik/inland/bundesverfassungsgericht-bezeichnung-rechtsradikal-von-meinungsfreiheit-gedeckt-11959236-l1.html" target="_blank">Bezeichnung &#8220;rechtsradikal&#8221; von Meinungsfreiheit gedeckt</a></li>
<li>lto.de: <a href="http://www.lto.de/recht/nachrichten/n/bezeichnung-als-rechtsradikal-faellt-unter-meinungsfreiheit/" target="_blank">Rechtsanwalt darf Kollegen &#8220;rechtsradikal&#8221; nennen</a></li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
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		<item>
		<title>Zur Aufsichtspflichtverletzung bei illegalem Filesharing durch Kinder</title>
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		<comments>http://www.examensrelevant.de/2012/11/15/zur-aufsichtspflichtverletzung-bei-illegalem-filesharing-durch-kinder/#comments</comments>
		<pubDate>Thu, 15 Nov 2012 17:06:25 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jakob Wahlers</dc:creator>
				<category><![CDATA[Urteile]]></category>
		<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>
		<category><![CDATA[§§§]]></category>
		<category><![CDATA[aufsichtspflicht]]></category>
		<category><![CDATA[bgh]]></category>
		<category><![CDATA[filesharing]]></category>

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		<description><![CDATA[Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden (Urteil vom 15.11.2012, Az. I ZR 74/12 &#8211; Morpheus), dass Eltern für das illegale Filesharing eines 13-jährigen Kindes grundsätzlich nicht haften, wenn sie das Kind über &#8230; <a href="http://www.examensrelevant.de/2012/11/15/zur-aufsichtspflichtverletzung-bei-illegalem-filesharing-durch-kinder/">Weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;">Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden (Urteil vom 15.11.2012, Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=I ZR 74/12" target="_blank" title="BGH, anh&auml;ngiges Verfahren - I ZR 74/12">I ZR 74/12</a> &#8211; Morpheus), <strong>dass Eltern für das illegale Filesharing eines 13-jährigen Kindes grundsätzlich nicht haften, wenn sie das Kind über das Verbot einer rechtswidrigen Teilnahme an Internettauschbörsen belehrt hatten und keine Anhaltspunkte dafür hatten, dass ihr Kind diesem Verbot zuwiderhandelt.</strong></p>
<p style="text-align: justify;"><span id="more-1560"></span></p>
<p style="text-align: justify;">Die Klägerinnen sind Tonträgerhersteller. Sie sind Inhaber ausschließlicher urheberrechtlicher Nutzungsrechte an zahlreichen Musikaufnahmen.</p>
<p style="text-align: justify;">Am 28. Januar 2007 wurden nach den Ermittlungen eines von den Klägerinnen beauftragten Unternehmens in einer Internettauschbörse unter einer bestimmten IP-Adresse 1147 Audiodateien zum kostenlosen Herunterladen angeboten. Die Klägerinnen stellten Strafanzeige gegen Unbekannt und teilten der Staatsanwaltschaft die IP-Adresse mit. Nach der im Ermittlungsverfahren eingeholten Auskunft des Internetproviders war die IP-Adresse zur fraglichen Zeit dem Internetanschluss der Beklagten zugewiesen.</p>
<p style="text-align: justify;">Bei den Beklagten handelt es sich um ein Ehepaar. Sie hatten den Internetanschluss auch ihrem damals 13 Jahre alten Sohn zur Verfügung gestellt, dem sie zu seinem 12. Geburtstag den gebrauchten PC des Beklagten zu 1 überlassen hatten.</p>
<p style="text-align: justify;">Bei einer vom zuständigen Amtsgericht angeordneten Durchsuchung der Wohnung der Beklagten wurde am 22. August 2007 der PC des Sohnes der Beklagten beschlagnahmt. Auf dem Computer waren die Tauschbörsenprogramme &#8220;Morpheus&#8221; und &#8220;Bearshare&#8221; installiert; das Symbol des Programms &#8220;Bearshare&#8221; war auf dem Desktop des PC zu sehen.</p>
<p style="text-align: justify;">Nach Einsichtnahme in die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft ließen die Klägerinnen die Beklagten durch einen Rechtsanwalt abmahnen und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auffordern. Die Beklagten gaben die Unterlassungserklärung ab. Sie weigerten sich jedoch, Schadensersatz zu zahlen und die Abmahnkosten zu erstatten.</p>
<p style="text-align: justify;">Die Klägerinnen sind der Ansicht, die Beklagten seien wegen einer Verletzung ihrer elterlichen Aufsichtspflicht zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der durch das unbefugte öffentliche Zugänglichmachen der Musikstücke entstanden sei. Sie nehmen die Beklagten wegen des öffentlichen Zugänglichmachens von 15 Musikaufnahmen auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 200 € je Titel, insgesamt also 3.000 € nebst Zinsen sowie auf Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von 2.380,80 € in Anspruch.</p>
<p style="text-align: justify;">Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagten hafteten nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/832.html" target="_blank" title="&sect; 832 BGB: Haftung des Aufsichtspflichtigen">§ 832 Abs. 1 BGB</a> für den durch das illegale Filesharing ihres minderjährigen Sohnes entstandenen Schaden, weil sie ihre elterliche Aufsichtspflicht verletzt hätten. Sie hätten die Einhaltung der von ihnen aufgestellten Verhaltensregeln für die Internetnutzung nicht &#8211; wie von ihnen behauptet &#8211; kontrolliert. Hätten die Beklagte auf dem Computer ihres Sohnes tatsächlich eine Firewall und ein Sicherheitsprogramm installiert, das bezüglich der Installation weiterer Programme auf &#8220;keine Zulassung&#8221; gestellt gewesen wäre, hätte ihr Sohn die Filesharingsoftware nicht installieren können. Hätte der Beklagte zu 1 den PC seines Sohnes monatlich überprüft, hätte er die von seinem Sohn installierten Programme bei einem Blick in die Softwareliste oder auf den Desktop des Computers entdecken müssen.</p>
<p style="text-align: justify;">Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung des Berufungsgerichts aufgehoben und die Klage abgewiesen. Nach Ansicht des BGH genügen Eltern ihrer Aufsichtspflicht über ein normal entwickeltes 13-jähriges Kindes, das ihre grundlegenden Gebote und Verbote befolgt, regelmäßig bereits dadurch, dass sie das Kind über das Verbot einer rechtswidrigen Teilnahme an Internettauschbörsen belehren. Eine Verpflichtung der Eltern, die Nutzung des Internet durch das Kind zu überwachen, den Computer des Kindes zu überprüfen oder dem Kind den Zugang zum Internet (teilweise) zu versperren, besteht grundsätzlich nicht. Zu derartigen Maßnahmen sind Eltern &#8211; so der BGH &#8211; erst verpflichtet, wenn sie konkrete Anhaltspunkte für eine rechtsverletzende Nutzung des Internetanschlusses durch das Kind haben.</p>
<p style="text-align: right;"><em>Text: <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=pm&amp;Datum=2012&amp;Sort=3&amp;nr=62207&amp;pos=0&amp;anz=192" target="_blank">Pressemitteilung des BGH vom 15.11.2012</a></em></p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Relevante Rechtsnormen</strong>: <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/823.html" target="_blank" title="&sect; 823 BGB: Schadensersatzpflicht">§ 823 BGB</a> (Schadensersatzpflicht bei unerlaubter Handlung), <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/832.html" target="_blank" title="&sect; 832 BGB: Haftung des Aufsichtspflichtigen">§ 832 BGB</a> (Haftung des Aufsichtspflichtigen)</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Examensrelevanz</strong>: <strong>§§§</strong> &#8211; Dieser Fall besitzt, da er lediglich eine Rechtsfrage behandelt, keine besonders hohe Examensrelevanz. Er ist letztendlich &#8220;nur&#8221; eine moderne Variante des Falles &#8220;13-jähriger Junge zerkratzt Auto des Nachbarn&#8221;. Dennoch eignet er sich prima, das Deliktsrecht abzuprüfen. Neben der Haftung der Eltern könnte dann auch eine eigene Haftung des Kindes nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/823.html" target="_blank" title="&sect; 823 BGB: Schadensersatzpflicht">§§ 823</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/828.html" target="_blank" title="&sect; 828 BGB: Minderj&auml;hrige">828 BGB</a> zur Debatte stehen.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Lesehinweise</strong></p>
<ul>
<li style="text-align: justify;">Zeit.de: <a href="http://www.zeit.de/digital/internet/2012-11/bgh-filesharing-urteil" target="_blank">Eltern haften nicht für Downloads ihrer Kinder</a></li>
<li style="text-align: justify;">Golem: <a href="http://www.golem.de/news/bundesgerichtshof-eltern-muessen-filesharing-der-kinder-nicht-kontrollieren-1211-95741.html" target="_blank">Eltern müssen Filesharing der Kinder nicht kontrollieren</a></li>
</ul>
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