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		<title>Vorratsdatenspeicherung in konkreter Ausgestaltung verfassungswidrig</title>
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		<pubDate>Thu, 04 Mar 2010 15:07:31 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jakob</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Am Dienstag verkündete das Bundesverfassungsgericht sein Urteil im größten Masseklageverfahren seiner Geschichte. 35.000 Bürger hatten Beschwerde gegen die so genannte Vorratsdatenspeicherung eingelegt (BVerfG, 1 BvR 256/08 vom 2.3.2010).

Die Verfassungsbeschwerden richten sich gegen §§ 113a, 113b TKG und gegen § 100g StPO, soweit dieser die Erhebung von nach § 113a TKG gespeicherten Daten zulässt. Eingeführt wurden die Vorschriften durch das Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung vom 21. Dezember 2007 (...)]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><img class="alignright size-medium wp-image-895" title="Datenspeicherung auf Vorrat? Laut BVerfG nur in engen Grenzen möglich." src="http://www.examensrelevant.de/wp-content/uploads/2010/03/vorratsdaten-300x199.jpg" alt="" width="300" height="199" />Am Dienstag verkündete das Bundesverfassungsgericht sein Urteil im größten Masseklageverfahren seiner Geschichte. 35.000 Bürger hatten Beschwerde gegen die so genannte Vorratsdatenspeicherung eingelegt (BVerfG, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 BvR 256/08" target="_blank" title="(6 zugeordnete Entscheidungen)">1 BvR 256/08</a> vom 2.3.2010).</p>
<p>Die Verfassungsbeschwerden richten sich gegen <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/113a.html" target="_blank" title="&sect; 113a TKG: Speicherungspflichten f&uuml;r Daten">§§ 113a</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/113b.html" target="_blank" title="&sect; 113b TKG: Verwendung der nach &sect; 113a gespeicherten Daten">113b TKG</a> und gegen <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/100g.html" target="_blank">§ 100g StPO</a>, soweit dieser die Erhebung von nach <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/113a.html" target="_blank" title="&sect; 113a TKG: Speicherungspflichten f&uuml;r Daten">§ 113a TKG</a> gespeicherten Daten zulässt. Eingeführt wurden die Vorschriften durch das Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung vom 21. Dezember 2007.</p>
<p><a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/113a.html" target="_blank" title="&sect; 113a TKG: Speicherungspflichten f&uuml;r Daten">§ 113a TKG</a> regelt, dass öffentlich zugängliche Telekommunikationsdiensteanbieter verpflichtet sind, praktisch sämtliche Verkehrsdaten von Telefondiensten (Festnetz, Mobilfunk, Fax, SMS, MMS), E Mail Diensten und Internetdiensten vorsorglich anlasslos zu speichern. Die Speicherungspflicht erstreckt sich im Wesentlichen auf alle Angaben, die erforderlich sind, um zu rekonstruieren, wer wann wie lange mit wem von wo aus kommuniziert hat oder zu kommunizieren versucht hat. Nicht zu speichern ist demgegenüber der Inhalt der Kommunikation, und damit auch, welche Internetseiten von den Nutzern aufgerufen werden. Nach Ablauf der Speicherungspflicht von sechs Monaten sind die Daten innerhalb eines Monats zu löschen.</p>
<p><a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/113b.html" target="_blank" title="&sect; 113b TKG: Verwendung der nach &sect; 113a gespeicherten Daten">§ 113b TKG</a> regelt die möglichen Zwecke, für die diese Daten verwendet werden dürfen. Die Vorschrift versteht sich dabei als Scharniernorm: Sie enthält selbst keine Ermächtigung zur Datenabfrage, sondern bezeichnet nur grobmaschig allgemein mögliche Nutzungszwecke, die durch fachrechtliche Regelungen des Bundes und der Länder konkretisiert werden sollen. In Satz 1 Halbsatz 1 werden dabei die möglichen Zwecke der unmittelbaren Nutzung der Daten aufgelistet: Die Verfolgung von Straftaten, die Abwehr von erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit und die Erfüllung von nachrichtendienstlichen Aufgaben. Halbsatz 2 erlaubt darüber hinaus die mittelbare Nutzung der Daten für Auskünfte nach <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/113.html" target="_blank" title="&sect; 113 TKG: Manuelles Auskunftsverfahren">§ 113 Abs. 1 TKG</a> in Form eines Auskunftsanspruchs gegenüber den Diensteanbietern zur Identifizierung von IP Adressen. Behörden können danach, wenn sie etwa durch Anzeige oder durch eigene Ermittlungen eine IP Adresse schon kennen, Auskunft verlangen, welchem Anschlussnehmer diese Adresse zugeordnet war. Der Gesetzgeber erlaubt dies unabhängig von näher begrenzenden Maßgaben zur Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten sowie zur Gefahrenabwehr; ein Richtervorbehalt ist insoweit ebenso wenig vorgesehen wie Benachrichtigungspflichten.</p>
<p><a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/100g.html" target="_blank">§ 100g StPO</a> regelt &#8211; in Konkretisierung des <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/113b.html" target="_blank" title="&sect; 113b TKG: Verwendung der nach &sect; 113a gespeicherten Daten">§ 113b Satz 1 Halbsatz 1 Nr. 1 TKG</a> &#8211; die unmittelbare Verwendung der vorsorglich gespeicherten Daten für die Strafverfolgung. Insgesamt betrachtet ist die Vorschrift dabei weiter und regelt den Zugriff auf Telekommunikationsverkehrsdaten überhaupt. Sie erlaubt also auch und ursprünglich nur den Zugriff auf Verbindungsdaten, die aus anderen Gründen (etwa zur Geschäftsabwicklung) bei den Diensteanbietern gespeichert sind. Der Gesetzgeber hat sich entschieden, insoweit nicht zwischen der Nutzung der nach <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/113a.html" target="_blank" title="&sect; 113a TKG: Speicherungspflichten f&uuml;r Daten">§ 113a TKG</a> vorsorglich gespeicherten Daten und anderer Verkehrsdaten zu unterscheiden. Er erlaubt die Nutzung auch der Vorratsdaten unabhängig von einem abschließenden Straftatenkatalog für die Verfolgung von Straftaten mit erheblicher Bedeutung sowie darüber hinaus nach Maßgabe einer einzelfallbezogenen Verhältnismäßigkeitsprüfung auch allgemein zur Verfolgung von Straftaten, die mittels Telekommunikation begangen wurden. Erforderlich ist eine vorherige richterliche Entscheidung; auch kennt die Strafprozessordnung insoweit Benachrichtigungspflichten und nachträglichen Rechtsschutz.</p>
<p>Die angegriffenen Vorschriften verstehen sich als Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Vorratsdatenspeicherung aus dem Jahre 2006. Nach dieser Richtlinie sind Anbieter von Telekommunikationsdiensten dazu zu verpflichten, die in <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/113a.html" target="_blank" title="&sect; 113a TKG: Speicherungspflichten f&uuml;r Daten">§ 113a TKG</a> erfassten Daten für mindestens sechs Monate und höchstens zwei Jahre zu speichern und für die Verfolgung von schweren Straftaten bereitzuhalten. Keine näheren Regelungen enthält die Richtlinie zur Verwendung der Daten; auch die Maßnahmen zum Datenschutz werden im Wesentlichen den Mitgliedstaaten überlassen.</p>
<p>Aufgrund der einstweiligen Anordnungen des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts (Pressemitteilungen Nr. 37/2008 vom 19. März 2008 und Nr. 92/2008 vom 6. November 2008) durften die nach <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/113a.html" target="_blank" title="&sect; 113a TKG: Speicherungspflichten f&uuml;r Daten">§ 113a TKG</a> gespeicherten Daten zu Strafverfolgungszwecken nach <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/113b.html" target="_blank" title="&sect; 113b TKG: Verwendung der nach &sect; 113a gespeicherten Daten">§ 113b Satz 1 Nr. 1 TKG</a> zunächst nur gemäß den in der einstweiligen Anordnung vorgesehenen Maßgaben und die nach <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/113a.html" target="_blank" title="&sect; 113a TKG: Speicherungspflichten f&uuml;r Daten">§ 113a TKG</a> auf Vorrat gespeicherten Daten für die Gefahrenabwehr (<a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/113b.html" target="_blank" title="&sect; 113b TKG: Verwendung der nach &sect; 113a gespeicherten Daten">§ 113b Satz 1 Nr. 2 TKG</a>) von den Telekommunikationsdiensteanbietern nur unter einschränkenden Bedingungen an die ersuchende Behörde übermittelt werden.</p>
<p>Die Beschwerdeführer sehen durch die Vorratsdatenspeicherung vor allem das Telekommunikationsgeheimnis und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt. Sie halten die anlasslose Speicherung aller Telekommunikationsverbindungen für unverhältnismäßig. Insbesondere machen sie geltend, dass sich aus den gespeicherten Daten Persönlichkeits- und Bewegungsprofile erstellen ließen. Eine Beschwerdeführerin, die einen Internetanonymisierungsdienst anbietet, rügt, die mit der Speicherung verbundenen Kosten beeinträchtigten die Anbieter von Telekommunikationsdiensten unverhältnismäßig in ihrer Berufsfreiheit.</p>
<p>Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat entschieden, dass die Regelungen des TKG und der StPO über die Vorratsdatenspeicherung mit <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/10.html" target="_blank">Art. 10 Abs. 1 GG</a> nicht vereinbar sind. Zwar ist eine Speicherungspflicht in dem vorgesehenen Umfang nicht von vornherein schlechthin verfassungswidrig. Es fehlt aber an einer dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechenden Ausgestaltung. Die angegriffenen Vorschriften gewährleisten weder eine hinreichende Datensicherheit, noch eine hinreichende Begrenzung der Verwendungszwecke der Daten. Auch genügen sie nicht in jeder Hinsicht den verfassungsrechtlichen Transparenz und Rechtsschutzanforderungen. Die Regelung ist damit insgesamt verfassungswidrig und nichtig.</p>
<p><strong>Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:</strong></p>
<p><span style="text-decoration: underline;"><strong>Zur Zulässigkeit:</strong></span></p>
<p>Die Verfassungsbeschwerden sind nicht unzulässig, soweit die angegriffenen Vorschriften in Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG ergangen sind. Die Beschwerdeführer erstreben, ohne dass sie dies angesichts ihrer unmittelbar gegen das Umsetzungsgesetz gerichteten Verfassungsbeschwerden vor den Fachgerichten geltend machen konnten, eine Vorlage durch das Bundesverfassungsgericht an den Europäischen Gerichtshof, damit dieser im Wege der Vorabentscheidung nach <a href="http://dejure.org/gesetze/AEU/267.html" target="_blank" title="Art. 267 AEU: (ex-Artikel 234 EGV)">Art. 267 AEUV</a> (vormals Art. 234 EGV) die Richtlinie für nichtig erkläre und so den Weg frei mache für eine Überprüfung der angegriffenen Vorschriften am Maßstab der deutschen Grundrechte. Jedenfalls auf diesem Weg ist eine Prüfung der angegriffenen Vorschriften am Maßstab der Grundrechte des Grundgesetzes nach dem Begehren der Beschwerdeführer nicht von vornherein ausgeschlossen.</p>
<p><span style="text-decoration: underline;"><strong>Zur Begründetheit:</strong></span></p>
<p><strong><em>1. Kein Vorabentscheidungsverfahren vor dem Europäischen Gerichtshof</em></strong></p>
<p>Eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof kommt nicht in Betracht, da es auf einen möglichen Vorrang des Gemeinschaftsrechts nicht ankommt. Die Wirksamkeit der Richtlinie 2006/24/EG und ein sich hieraus möglicherweise ergebender Vorrang des Gemeinschaftsrechts vor deutschen Grundrechten sind nicht entscheidungserheblich. Der Inhalt der Richtlinie belässt der Bundesrepublik Deutschland einen weiten Entscheidungsspielraum. Ihre Regelungen sind im Wesentlichen auf die Speicherungspflicht und deren Umfang beschränkt und regeln nicht den Zugang zu den Daten oder deren Verwendung durch die Behörden der Mitgliedstaaten. Mit diesem Inhalt kann die Richtlinie ohne Verstoß gegen die Grundrechte des Grundgesetzes umgesetzt werden. Das Grundgesetz verbietet eine solche Speicherung nicht unter allen Umständen.</p>
<p><strong><em>2. Schutzbereich des <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/10.html" target="_blank">Art. 10 Abs. 1 GG</a></em></strong></p>
<p>Die angegriffenen Vorschriften greifen auch soweit es um die Speicherung der Internetzugangsdaten und um die Ermächtigung zu Auskünften nach <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/113b.html" target="_blank" title="&sect; 113b TKG: Verwendung der nach &sect; 113a gespeicherten Daten">§ 113b Satz 1 Halbsatz 2 TKG</a> geht in den Schutzbereich des <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/10.html" target="_blank">Art. 10 Abs. 1 GG</a> (Telekommunikationsgeheimnis) ein. Dass die Speicherung durch private Diensteanbieter erfolgt, steht dem nicht entgegen, da diese allein als Hilfspersonen für die Aufgabenerfüllung durch staatliche Behörden in Anspruch genommen werden.</p>
<p><strong><em>3. Möglichkeit einer anlasslosen Speicherung von Telekommunikationsverkehrsdaten</em></strong></p>
<p>Eine sechsmonatige anlasslose Speicherung von Telekommunikationsverkehrsdaten für qualifizierte Verwendungen im Rahmen der Strafverfolgung, der Gefahrenabwehr und der Aufgaben der Nachrichtendienste, wie sie die <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/113a.html" target="_blank" title="&sect; 113a TKG: Speicherungspflichten f&uuml;r Daten">§§ 113a</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/113b.html" target="_blank" title="&sect; 113b TKG: Verwendung der nach &sect; 113a gespeicherten Daten">113b TKG</a> anordnen, ist mit <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/10.html" target="_blank">Art. 10 GG</a> nicht schlechthin unvereinbar. Bei einer Ausgestaltung, die dem besonderen Gewicht des hierin liegenden Eingriffs hinreichend Rechnung trägt, unterfällt eine anlasslose Speicherung der Telekommunikationsverkehrsdaten nicht schon als solche dem strikten Verbot einer Speicherung von Daten auf Vorrat im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Eingebunden in eine dem Eingriff adäquate gesetzliche Ausgestaltung kann sie den Verhältnismäßigkeitsanforderungen genügen.</p>
<p>Allerdings handelt es sich bei einer solchen Speicherung um einen besonders schweren Eingriff mit einer Streubreite, wie sie die Rechtsordnung bisher nicht kennt. Auch wenn sich die Speicherung nicht auf die Kommunikationsinhalte erstreckt, lassen sich aus diesen Daten bis in die Intimsphäre hineinreichende inhaltliche Rückschlüsse ziehen. Adressaten, Daten, Uhrzeit und Ort von Telefongesprächen erlauben, wenn sie über einen längeren Zeitraum beobachtet werden, in ihrer Kombination detaillierte Aussagen zu gesellschaftlichen oder politischen Zugehörigkeiten sowie persönlichen Vorlieben, Neigungen und Schwächen. Je nach Nutzung der Telekommunikation kann eine solche Speicherung die Erstellung aussagekräftiger Persönlichkeits und Bewegungsprofile praktisch jeden Bürgers ermöglichen. Auch steigt das Risiko von Bürgern, weiteren Ermittlungen ausgesetzt zu werden, ohne selbst hierzu Anlass gegeben zu haben. Darüber hinaus verschärfen die Missbrauchsmöglichkeiten, die mit einer solchen Datensammlung verbunden sind, deren belastende Wirkung. Zumal die Speicherung und Datenverwendung nicht bemerkt werden, ist die anlasslose Speicherung von Telekommunikationsverkehrsdaten geeignet, ein diffus bedrohliches Gefühl des Beobachtetseins hervorzurufen, das eine unbefangene Wahrnehmung der Grundrechte in vielen Bereichen beeinträchtigen kann.</p>
<p>Dennoch kann eine solche Speicherung unter bestimmten Maßgaben mit <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/10.html" target="_blank">Art. 10 Abs. 1 GG</a> vereinbar sein. Maßgeblich dafür ist zunächst, dass die vorgesehene Speicherung der Telekommunikationsverkehrsdaten nicht direkt durch den Staat, sondern durch eine Verpflichtung der privaten Diensteanbieter verwirklicht wird. Die Daten werden damit bei der Speicherung selbst noch nicht zusammengeführt, sondern bleiben verteilt auf viele Einzelunternehmen und stehen dem Staat unmittelbar als Gesamtheit nicht zur Verfügung. Eine Speicherung der Telekommunikationsverkehrsdaten für sechs Monate stellt sich auch nicht als eine Maßnahme dar, die auf eine Totalerfassung der Kommunikation oder Aktivitäten der Bürger insgesamt angelegt wäre. Sie knüpft vielmehr in noch begrenzt bleibender Weise an die besondere Bedeutung der Telekommunikation in der modernen Welt an und reagiert auf das spezifische Gefahrenpotential, das sich mit dieser verbindet. Eine Rekonstruktion gerade der Telekommunikationsverbindungen ist daher für eine effektive Strafverfolgung und Gefahrenabwehr von besonderer Bedeutung.</p>
<p>Die verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit einer vorsorglich anlasslosen Speicherung der Telekommunikationsverkehrsdaten setzt voraus, dass diese eine Ausnahme bleibt. Dass die Freiheitswahrnehmung der Bürger nicht total erfasst und registriert werden darf, gehört zur verfassungsrechtlichen Identität der Bundesrepublik Deutschland, für deren Wahrung sich die Bundesrepublik in europäischen und internationalen Zusammenhängen einsetzen muss. Durch eine vorsorgliche Speicherung der Telekommunikationsverkehrsdaten wird der Spielraum für weitere anlasslose Datensammlungen auch über den Weg der Europäischen Union erheblich geringer.</p>
<p><strong><em>4. Verhältnismäßigkeit der gesetzlichen Ausgestaltung der Regelung (Maßstäbe)</em></strong></p>
<p>Angesichts des besonderen Gewichts einer vorsorglichen Telekommunikationsverkehrsdatenspeicherung ist diese nur dann mit <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/10.html" target="_blank">Art. 10 Abs. 1 GG</a> vereinbar, wenn ihre Ausgestaltung besonderen verfassungsrechtlichen Anforderungen entspricht. Es bedarf insoweit hinreichend anspruchsvoller und normenklarer Regelungen zur Datensicherheit, zur Begrenzung der Datenverwendung, zur Transparenz und zum Rechtsschutz.</p>
<p><strong>Anforderungen an die Datensicherheit:</strong></p>
<p>Angesichts des Umfangs und der potentiellen Aussagekraft der mit einer solchen Speicherung geschaffenen Datenbestände ist die Datensicherheit für die Verhältnismäßigkeit der angegriffenen Vorschriften von großer Bedeutung. Erforderlich sind gesetzliche Regelungen, die ein besonders hohes Maß an Sicherheit jedenfalls dem Grunde nach normenklar und verbindlich vorgeben. Dabei steht es dem Gesetzgeber frei, die technische Konkretisierung des vorgegebenen Maßstabs einer Aufsichtsbehörde anzuvertrauen. Der Gesetzgeber hat dabei jedoch sicherzustellen, dass die Entscheidung über Art und Maß der zu treffenden Schutzvorkehrungen nicht letztlich unkontrolliert in den Händen der jeweiligen Telekommunikationsanbieter liegt.</p>
<p><strong>Anforderungen an die unmittelbare Datenverwendung:</strong></p>
<p>Angesichts des Gewichts der Datenspeicherung kommt eine Verwendung der Daten nur für überragend wichtige Aufgaben des Rechtsgüterschutzes in Betracht.</p>
<p>Für die Strafverfolgung folgt hieraus, dass ein Abruf der Daten zumindest den durch bestimmte Tatsachen begründeten Verdacht einer auch im Einzelfall schwerwiegenden Straftat voraussetzt. Welche Straftatbestände hiervon umfasst sein sollen, hat der Gesetzgeber abschließend mit der Verpflichtung zur Datenspeicherung festzulegen.</p>
<p>Für die Gefahrenabwehr ergibt sich aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, dass ein Abruf der vorsorglich gespeicherten Telekommunikationsverkehrsdaten nur bei Vorliegen einer durch bestimmte Tatsachen hinreichend belegten, konkreten Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person, für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder zur Abwehr einer gemeinen Gefahr zugelassen werden darf. Diese Anforderungen gelten, da es auch insoweit um eine Form der Gefahrenprävention geht, gleichermaßen für die Verwendung der Daten durch die Nachrichtendienste. Eine Verwendung der Daten von Seiten der Nachrichtendienste dürfte damit freilich in vielen Fällen ausscheiden. Dies liegt jedoch in der Art ihrer Aufgaben als Vorfeldaufklärung und begründet keinen verfassungsrechtlich hinnehmbaren Anlass, die sich aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ergebenden Voraussetzungen für einen Eingriff der hier vorliegenden Art abzumildern.</p>
<p>Verfassungsrechtlich geboten ist als Ausfluss des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes überdies, zumindest für einen engen Kreis von auf besondere Vertraulichkeit angewiesenen Telekommunikationsverbindungen ein grundsätzliches Übermittlungsverbot vorzusehen. Zu denken ist hier etwa an Verbindungen zu Anschlüssen von Personen, Behörden und Organisationen in sozialen oder kirchlichen Bereichen, die grundsätzlich anonym bleibenden Anrufern ganz oder überwiegend telefonische Beratung in seelischen oder sozialen Notlagen anbieten und die selbst oder deren Mitarbeiter insoweit anderen Verschwiegenheitsverpflichtungen unterliegen.</p>
<p><strong>Anforderungen an die Transparenz der Datenübermittlung:</strong></p>
<p>Der Gesetzgeber muss die diffuse Bedrohlichkeit, die die als solche nicht spürbare Datenspeicherung und verwendung für die Bürger erhalten können, durch wirksame Transparenzregeln auffangen. Hierzu zählt der Grundsatz der Offenheit der Erhebung und Nutzung von personenbezogenen Daten. Eine Verwendung der Daten ohne Wissen des Betroffenen ist verfassungsrechtlich nur dann zulässig, wenn andernfalls der Zweck der Untersuchung, dem der Datenabruf dient, vereitelt wird. Für die Gefahrenabwehr und die Wahrnehmung der Aufgaben der Nachrichtendienste darf der Gesetzgeber dies grundsätzlich annehmen. Demgegenüber kommt im Rahmen der Strafverfolgung auch eine offene Erhebung und Nutzung der Daten in Betracht. Eine heimliche Verwendung der Daten darf hier nur vorgesehen werden, wenn sie im Einzelfall erforderlich und richterlich angeordnet ist. Soweit die Verwendung der Daten heimlich erfolgt, hat der Gesetzgeber die Pflicht einer zumindest nachträglichen Benachrichtigung vorzusehen. Diese muss gewährleisten, dass diejenigen, auf die sich eine Datenabfrage unmittelbar bezogen hat, wenigstens im Nachhinein grundsätzlich in Kenntnis zu setzen sind. Ausnahmen hiervon bedürfen der richterlichen Kontrolle.</p>
<p><strong>Anforderungen an den Rechtsschutz und an Sanktionen:</strong></p>
<p>Eine Übermittlung und Nutzung der gespeicherten Daten ist grundsätzlich unter Richtervorbehalt zu stellen. Sofern ein Betroffener vor Durchführung der Maßnahme keine Gelegenheit hatte, sich vor den Gerichten gegen die Verwendung seiner Telekommunikationsverkehrsdaten zur Wehr zu setzen, ist ihm eine gerichtliche Kontrolle nachträglich zu eröffnen.</p>
<p>Eine verhältnismäßige Ausgestaltung setzt weiterhin wirksame Sanktionen bei Rechtsverletzungen voraus. Würden auch schwere Verletzungen des Telekommunikationsgeheimnisses im Ergebnis sanktionslos bleiben mit der Folge, dass der Schutz des Persönlichkeitsrechts angesichts der immateriellen Natur dieses Rechts verkümmern würde, widerspräche dies der Verpflichtung der staatlichen Gewalt, dem Einzelnen die Entfaltung seiner Persönlichkeit zu ermöglichen und ihn vor Persönlichkeitsrechtsgefährdungen durch Dritte zu schützen. Der Gesetzgeber hat diesbezüglich allerdings einen weiten Gestaltungsspielraum. Insoweit darf er auch berücksichtigen, dass bei schweren Verletzungen des Persönlichkeitsrechts bereits nach geltender Rechtslage sowohl Verwertungsverbote auf der Grundlage einer Abwägung als auch eine Haftung für immaterielle Schäden begründet sein können, und somit zunächst beobachten, ob der besonderen Schwere der Persönlichkeitsverletzung, die in der unberechtigten Erlangung oder Verwendung der hier in Frage stehenden Daten regelmäßig liegt, möglicherweise schon auf der Grundlage des geltenden Rechts hinreichend Rechnung getragen wird.</p>
<p><strong>Anforderungen an die mittelbare Nutzung der Daten zur Identifizierung von IP-Adressen:</strong></p>
<p>Weniger strenge verfassungsrechtliche Maßgaben gelten für eine nur mittelbare Verwendung der vorsorglich gespeicherten Daten in Form von behördlichen Auskunftsansprüchen gegenüber den Diensteanbietern hinsichtlich der Anschlussinhaber bestimmter, bereits bekannter IP Adressen. Von Bedeutung ist hierfür zum einen, dass dabei die Behörden selbst keine Kenntnis der vorsorglich zu speichernden Daten erhalten. Die Behörden rufen im Rahmen solcher Auskunftsansprüche nicht die vorsorglich anlasslos gespeicherten Daten selbst ab, sondern erhalten lediglich personenbezogene Auskünfte über den Inhaber eines bestimmten Anschlusses, der von den Diensteanbietern unter Rückgriff auf diese Daten ermittelt wurde. Systematische Ausforschungen über einen längeren Zeitraum oder die Erstellung von Persönlichkeits und Bewegungsprofilen lassen sich allein auf Grundlage solcher Auskünfte nicht verwirklichen. Maßgeblich ist zum anderen, dass für solche Auskünfte nur ein von vornherein feststehender kleiner Ausschnitt der Daten verwendet wird, deren Speicherung für sich genommen geringeres Eingriffsgewicht hat und damit unter deutlich geringeren Voraussetzungen angeordnet werden könnte. Allerdings hat auch die Begründung von behördlichen Auskunftsansprüchen zur Identifizierung von IP Adressen erhebliches Gewicht. Mit ihr wirkt der Gesetzgeber auf die Kommunikationsbedingungen im Internet ein und begrenzt den Umfang ihrer Anonymität. Auf ihrer Grundlage kann in Verbindung mit der systematischen Speicherung der Internetzugangsdaten hinsichtlich zuvor ermittelter IP Adressen die Identität von Internetnutzern in weitem Umfang ermittelt werden.</p>
<p>Innerhalb des ihm dabei zustehenden Gestaltungsspielraums darf der Gesetzgeber solche Auskünfte auch unabhängig von begrenzenden Straftaten oder Rechtsgüterkatalogen für die Verfolgung von Straftaten, für die Gefahrenabwehr und die Aufgabenwahrnehmung der Nachrichtendienste auf der Grundlage der allgemeinen fachrechtlichen Eingriffsermächtigungen zulassen. Hinsichtlich der Eingriffsschwellen ist allerdings sicherzustellen, dass eine Auskunft nicht ins Blaue hinein eingeholt wird, sondern nur aufgrund eines hinreichenden Anfangsverdachts oder einer konkreten Gefahr auf einzelfallbezogener Tatsachenbasis erfolgen darf. Ein Richtervorbehalt muss für solche Auskünfte nicht vorgesehen werden; die Betreffenden müssen von der Einholung einer solchen Auskunft aber benachrichtigt werden. Auch können solche Auskünfte nicht allgemein und uneingeschränkt zur Verfolgung oder Verhinderung jedweder Ordnungswidrigkeiten zugelassen werden. Die Aufhebung der Anonymität im Internet bedarf zumindest einer Rechtsgutbeeinträchtigung, der von der Rechtsordnung auch sonst ein hervorgehobenes Gewicht beigemessen wird. Dies schließt entsprechende Auskünfte zur Verfolgung oder Verhinderung von Ordnungswidrigkeiten nicht vollständig aus. Es muss sich insoweit aber um auch im Einzelfall besonders gewichtige Ordnungswidrigkeiten handeln, die der Gesetzgeber ausdrücklich benennen muss.</p>
<p><strong>Verantwortlichkeit für die Ausgestaltung der Regelungen:</strong></p>
<p>Die verfassungsrechtlich gebotene Gewährleistung der Datensicherheit sowie einer den Verhältnismäßigkeitsanforderungen genügenden normenklaren Begrenzung der Datenverwendung ist ein untrennbarer Bestandteil der Anordnung der Speicherungsverpflichtung und obliegt deshalb gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/73.html" target="_blank">Art. 73 Abs. 1 Nr. 7 GG</a> dem Bundesgesetzgeber. Hierzu gehören neben den Regelungen zur Sicherheit der gespeicherten Daten auch die Regelungen zur Sicherheit der Übermittlung der Daten sowie hierbei die Gewährleistung des Schutzes der Vertrauensbeziehungen. Dem Bund obliegt darüber hinaus auch die Sicherstellung einer den verfassungsrechtlichen Anforderungen entsprechenden, hinreichend präzisen Begrenzung der Verwendungszwecke der Daten, die mit der Speicherung verfolgt werden. Demgegenüber richtet sich die Verantwortung für die Schaffung der Abrufregelungen selbst sowie für die Ausgestaltung der Transparenz und Rechtsschutzbestimmungen nach den jeweiligen Sachkompetenzen. Im Bereich der Gefahrenabwehr und der Aufgaben der Nachrichtendienste liegt die Zuständigkeit damit weithin bei den Ländern.</p>
<p><strong><em>5. Zu den Bestimmungen im Einzelnen (Anwendung der Maßstäbe)</em></strong></p>
<p>Die angegriffenen Vorschriften genügen diesen Anforderungen nicht. Zwar ist <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/113a.html" target="_blank" title="&sect; 113a TKG: Speicherungspflichten f&uuml;r Daten">§ 113a TKG</a> nicht schon deshalb verfassungswidrig, weil die Reichweite der Speicherungspflicht von vornherein unverhältnismäßig wäre. Jedoch entsprechen die Regelungen zur Datensicherheit, zu den Zwecken und zur Transparenz der Datenverwendung sowie zum Rechtsschutz nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen. Damit fehlt es an einer dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechenden Ausgestaltung der Regelung insgesamt. <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/113a.html" target="_blank" title="&sect; 113a TKG: Speicherungspflichten f&uuml;r Daten">§§ 113a</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/113b.html" target="_blank" title="&sect; 113b TKG: Verwendung der nach &sect; 113a gespeicherten Daten">113b TKG</a> und <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/100g.html" target="_blank">§ 100g StPO</a>, soweit dieser den Abruf der nach <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/113a.html" target="_blank" title="&sect; 113a TKG: Speicherungspflichten f&uuml;r Daten">§ 113a TKG</a> zu speichernden Daten erlaubt, sind deshalb mit <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/10.html" target="_blank">Art. 10 Abs. 1 GG</a> nicht vereinbar.</p>
<p><strong>Datensicherheit:</strong></p>
<p>Es fehlt schon an der gebotenen Gewährleistung eines besonders hohen Standards hinsichtlich der Datensicherheit. Das Gesetz verweist im Wesentlichen nur auf die im Bereich der Telekommunikation allgemein erforderliche Sorgfalt (<a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/113a.html" target="_blank" title="&sect; 113a TKG: Speicherungspflichten f&uuml;r Daten">§ 113a Abs. 10 TKG</a>) und relativiert dabei die Sicherheitsanforderungen in unbestimmt bleibender Weise um allgemeine Wirtschaftlichkeitserwägungen im Einzelfall (<a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/109.html" target="_blank" title="&sect; 109 TKG: Technische Schutzma&szlig;nahmen">§ 109 Abs. 2 Satz 4 TKG</a>). Dabei bleibt die nähere Konkretisierung der Maßnahmen den einzelnen Telekommunikationsdienstleistern überlassen, die ihrerseits die Dienste unter den Bedingungen von Konkurrenz und Kostendruck anbieten müssen. Den Speicherungspflichtigen sind insoweit weder die von den Sachverständigen im vorliegenden Verfahren nahegelegten Instrumente zur Gewährleistung der Datensicherheit (getrennte Speicherung, asymmetrische Verschlüsselung, Vier-Augen-Prinzip verbunden mit fortschrittlichen Verfahren zur Authentifizierung für den Zugang zu den Schlüsseln, revisionssichere Protokollierung von Zugriff und Löschung) durchsetzbar vorgegeben, noch ist ein vergleichbares Sicherheitsniveau anderweitig garantiert. Auch fehlt es an einem ausgeglichenen Sanktionensystem, das Verstößen gegen die Datensicherheit kein geringeres Gewicht beimisst als Verstößen gegen die Speicherungspflichten selbst.</p>
<p><strong>Unmittelbare Verwendung der Daten zur Strafverfolgung:</strong></p>
<p>Mit den aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entwickelten Maßstäben unvereinbar sind auch die Regelungen zur Verwendung der Daten für die Strafverfolgung. <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/100g.html" target="_blank">§ 100g Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO</a> stellt nicht sicher, dass allgemein und auch im Einzelfall nur schwerwiegende Straftaten Anlass für eine Erhebung der entsprechenden Daten sein dürfen, sondern lässt unabhängig von einem abschließenden Katalog generell Straftaten von erheblicher Bedeutung genügen. Erst recht bleibt <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/100g.html" target="_blank">§ 100g Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 StPO</a> hinter den verfassungsrechtlichen Maßgaben zurück, indem er unabhängig von deren Schwere jede mittels Telekommunikation begangene Straftat nach Maßgabe einer allgemeinen Abwägung im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung als möglichen Auslöser einer Datenabfrage ausreichen lässt. Mit dieser Regelung werden die nach <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/113a.html" target="_blank" title="&sect; 113a TKG: Speicherungspflichten f&uuml;r Daten">§ 113a TKG</a> gespeicherten Daten praktisch in Bezug auf alle Straftatbestände nutzbar. Ihre Verwendung verliert damit angesichts der fortschreitenden Bedeutung der Telekommunikation im Lebensalltag ihren Ausnahmecharakter. Der Gesetzgeber beschränkt sich hier nicht mehr auf die Verwendung der Daten für die Verfolgung schwerer Straftaten, sondern geht hierüber und damit auch über die europarechtlich vorgegebene Zielsetzung der Datenspeicherung weit hinaus.</p>
<p>Nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen entspricht <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/100g.html" target="_blank">§ 100g StPO</a> auch insoweit, als er einen Datenabruf nicht nur für richterlich zu bestätigende Einzelfälle, sondern grundsätzlich auch ohne Wissen des Betroffenen zulässt (<a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/100g.html" target="_blank">§ 100g Abs. 1 Satz 1 StPO</a>).</p>
<p>Demgegenüber sind die gerichtliche Kontrolle der Datenabfrage und Datennutzung sowie die Regelung der Benachrichtigungspflichten im Wesentlichen in einer den verfassungsrechtlichen Anforderungen entsprechenden Weise gewährleistet. Die Erhebung der nach <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/113a.html" target="_blank" title="&sect; 113a TKG: Speicherungspflichten f&uuml;r Daten">§ 113a TKG</a> gespeicherten Daten bedarf gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/100g.html" target="_blank">§ 100g Abs. 2 Satz 1</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/100b.html" target="_blank">§ 100b Abs. 1 Satz 1 StPO</a> der Anordnung durch den Richter. Des Weiteren bestehen gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/101.html" target="_blank">§ 101 StPO</a> differenzierte Benachrichtigungspflichten sowie die Möglichkeit, nachträglich eine gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme herbeizuführen. Dass diese Vorschriften einen effektiven Rechtsschutz insgesamt nicht gewährleisten, ist nicht ersichtlich. Verfassungsrechtlich zu beanstanden ist hingegen das Fehlen einer richterlichen Kontrolle für das Absehen von einer Benachrichtigung gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/101.html" target="_blank">§ 101 Abs. 4 StPO</a>.</p>
<p><strong>Unmittelbare Verwendung der Daten für die Gefahrenabwehr und für die Aufgaben der Nachrichtendienste:</strong></p>
<p><a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/113b.html" target="_blank" title="&sect; 113b TKG: Verwendung der nach &sect; 113a gespeicherten Daten">§ 113b Satz 1 Nr. 2 und 3 TKG</a> genügt den Anforderungen an eine hinreichende Begrenzung der Verwendungszwecke schon seiner Anlage nach nicht. Der Bundesgesetzgeber begnügt sich hier damit, in lediglich generalisierender Weise die Aufgabenfelder zu umreißen, für die ein Datenabruf nach Maßgabe späterer Gesetzgebung, insbesondere auch der Länder, möglich sein soll. Damit kommt er seiner Verantwortung für die verfassungsrechtlich gebotene Begrenzung der Verwendungszwecke nicht nach. Vielmehr schafft der Bundesgesetzgeber durch die Pflicht der Diensteanbieter zur vorsorglichen Speicherung aller Telekommunikationsverkehrsdaten, verbunden gleichzeitig mit der Freigabe dieser Daten für die Verwendung durch die Polizei und die Nachrichtendienste im Rahmen annähernd deren gesamter Aufgabenstellung, ein für vielfältige und unbegrenzte Verwendungen offenen Datenpool, auf den nur durch grobe Zielsetzungen beschränkt jeweils aufgrund eigener Entscheidungen der Gesetzgeber in Bund und Ländern zugegriffen werden kann. Die Bereitstellung eines solchen seiner Zwecksetzung nach offenen Datenpools hebt den notwendigen Zusammenhang zwischen Speicherung und Speicherungszweck auf und ist mit der Verfassung nicht vereinbar.</p>
<p>Die Ausgestaltung der Verwendung der nach <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/113a.html" target="_blank" title="&sect; 113a TKG: Speicherungspflichten f&uuml;r Daten">§ 113a TKG</a> gespeicherten Daten ist auch insoweit unverhältnismäßig, als für die Übermittlung keinerlei Schutz von Vertrauensbeziehungen vorgesehen ist. Zumindest für einen engen Kreis von auf besondere Vertraulichkeit angewiesenen Telekommunikationsverbindungen ist ein solcher Schutz grundsätzlich geboten.</p>
<p><strong>Mittelbare Nutzung der Daten für Auskünfte der Diensteanbieter:</strong></p>
<p>Nicht in jeder Hinsicht genügt auch <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/113b.html" target="_blank" title="&sect; 113b TKG: Verwendung der nach &sect; 113a gespeicherten Daten">§ 113b Satz 1 Halbsatz 2 TKG</a> den verfassungsrechtlichen Anforderungen. Zwar begegnet es keinen Bedenken, dass nach dieser Vorschrift Auskünfte unabhängig von einem Straftaten oder Rechtsgüterkatalog zulässig sind. Nicht mit der Verfassung zu vereinbaren ist demgegenüber, dass solche Auskünfte ohne weitere Begrenzung auch allgemein für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten ermöglicht werden. Auch fehlt es an Benachrichtigungspflichten im Anschluss an solche Auskünfte.</p>
<p><strong><em>6. Vereinbarkeit mit <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/12.html" target="_blank">Art. 12 GG</a></em></strong></p>
<p>Demgegenüber sind die angegriffenen Vorschriften hinsichtlich <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/12.html" target="_blank">Art. 12 Abs. 1 GG</a>, soweit in diesem Verfahren hierüber zu entscheiden ist, keinen verfassungsrechtlichen Bedenken ausgesetzt. Die Auferlegung der Speicherungspflicht wirkt gegenüber den betroffenen Diensteanbietern typischerweise nicht übermäßig belastend. Unverhältnismäßig ist die Speicherungspflicht insbesondere nicht in Bezug auf die finanziellen Lasten, die den Unternehmen durch die Speicherungspflicht nach <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/113a.html" target="_blank" title="&sect; 113a TKG: Speicherungspflichten f&uuml;r Daten">§ 113a TKG</a> und die hieran knüpfenden Folgeverpflichtungen wie die Gewährleistung von Datensicherheit erwachsen. Der Gesetzgeber ist innerhalb seines insoweit weiten Gestaltungsspielraums nicht darauf beschränkt, Private nur dann in Dienst zu nehmen, wenn ihre berufliche Tätigkeit unmittelbar Gefahren auslösen kann oder sie hinsichtlich dieser Gefahren unmittelbar ein Verschulden trifft. Vielmehr reicht insoweit eine hinreichende Sach und Verantwortungsnähe zwischen der beruflichen Tätigkeit und der auferlegten Verpflichtung. Gegen die den Speicherungspflichtigen erwachsenden Kostenlasten bestehen danach keine grundsätzlichen Bedenken. Der Gesetzgeber verlagert auf diese Weise die mit der Speicherung verbundenen Kosten entsprechend der Privatisierung des Telekommunikationssektors insgesamt in den Markt. So wie die Telekommunikationsunternehmen die neuen Chancen der Telekommunikationstechnik zur Gewinnerzielung nutzen können, müssen sie auch die Kosten für die Einhegung der neuen Sicherheitsrisiken, die mit der Telekommunikation verbunden sind, übernehmen und in ihren Preisen verarbeiten.</p>
<p><strong><em>7. Nichtigkeit der angegriffenen Vorschriften</em></strong></p>
<p>Der Verstoß gegen das Grundrecht auf Schutz des Telekommunikationsgeheimnisses nach <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/10.html" target="_blank">Art. 10 Abs. 1 GG</a> führt zur Nichtigkeit der <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/113a.html" target="_blank" title="&sect; 113a TKG: Speicherungspflichten f&uuml;r Daten">§§ 113a</a> und <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/113b.html" target="_blank" title="&sect; 113b TKG: Verwendung der nach &sect; 113a gespeicherten Daten">113b TKG</a> sowie von <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/100g.html" target="_blank">§ 100g Abs. 1 Satz 1 StPO</a>, soweit danach Verkehrsdaten gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/113a.html" target="_blank" title="&sect; 113a TKG: Speicherungspflichten f&uuml;r Daten">§ 113a TKG</a> erhoben werden dürfen. Die angegriffenen Normen sind daher unter Feststellung der Grundrechtsverletzung für nichtig zu erklären (vgl. <a href="http://dejure.org/gesetze/BVerfGG/95.html" target="_blank">§ 95 Abs. 1 Satz 1</a> und <a href="http://dejure.org/gesetze/BVerfGG/95.html" target="_blank">§ 95 Abs. 3 Satz 1 BVerfGG</a>).</p>
<p>Die Entscheidung ist hinsichtlich der europarechtlichen Fragen, der formellen Verfassungsmäßigkeit und der grundsätzlichen Vereinbarkeit der vorsorglichen Telekommunikationsverkehrsdatenspeicherung mit der Verfassung im Ergebnis einstimmig ergangen. Hinsichtlich der Beurteilung der <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/113a.html" target="_blank" title="&sect; 113a TKG: Speicherungspflichten f&uuml;r Daten">§§ 113a</a> und <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/113b.html" target="_blank" title="&sect; 113b TKG: Verwendung der nach &sect; 113a gespeicherten Daten">113b TKG</a> als verfassungswidrig ist sie im Ergebnis mit 7:1 Stimmen und hinsichtlich weiterer materiellrechtlicher Fragen, soweit aus den Sondervoten ersichtlich, mit 6:2 Stimmen ergangen.</p>
<p>Dass die Vorschriften gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/BVerfGG/95.html" target="_blank">§ 95 Abs. 3 Satz 1 BVerfGG</a> für nichtig und nicht nur für unvereinbar mit dem Grundgesetz zu erklären sind, hat der Senat mit 4:4 Stimmen entschieden. Demzufolge können die Vorschriften auch nicht in eingeschränktem Umfang übergangsweise weiter angewendet werden, sondern verbleibt es bei der gesetzlichen Regelfolge der Nichtigerklärung.</p>
<p>Text: <a href="http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg10-011.html" target="_blank">Pressemitteilung des BVerfG vom 2.3.2010</a> &#8211; Bild: <a href="http://www.sxc.hu/photo/1144735" target="_blank">stock.xchng</a></p>
<h3>Bewertung</h3>
<p><strong>Relevante Rechtsnormen: <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/10.html" target="_blank">Art. 10 I GG</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/12.html" target="_blank">Art. 12 GG</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/113a.html" target="_blank" title="&sect; 113a TKG: Speicherungspflichten f&uuml;r Daten">§§ 113a</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/113b.html" target="_blank" title="&sect; 113b TKG: Verwendung der nach &sect; 113a gespeicherten Daten">113b TKG</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/100g.html" target="_blank">§ 100g StPO</a></strong></p>
<p><strong>Examensrelevanz: §§§§§ &#8211; Eine sehr wichtige Entscheidung, die im Hinblick auf  ihre prozessualen und materiell-rechtlichen Fragen von Examenskandidaten erwartet werden kann. Unbedingt lesen!</strong></p>
<h3>Lesehinweise</h3>
<ul>
<li><a href="http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rs20100302_1bvr025608.html" target="_blank">Die Entscheidung des BVerfG im Volltext</a></li>
<li><a href="http://www.zeit.de/digital/datenschutz/2010-03/bundesverfassungsgericht-vorratsdatenspeicherung" target="_blank">Meldung zum Thema auf Zeit.de</a></li>
<li><a href="http://www.tagesschau.de/inland/vorratsdatenspeicherung126.html" target="_blank">Dossier auf tagesschau.de zum Thema Vorratsdatenspeicherung</a></li>
<li><a href="http://www.vorratsdatenspeicherung.de/static/portal_de.html" target="_blank">Homepage des AK Vorratsdatenspeicherung</a></li>
<li><a href="http://www.netzpolitik.org/2010/vorratsdatenspeicherung-im-fernsehen-3/" target="_blank">Netzpolitik.org mit einigen Fernsehbeiträgen zum Urteil</a></li>
<li><a href="http://www.netzpolitik.org/2010/bverfg-urteilsverkuendung-im-fernsehen/" target="_blank">Die Urteilsverkündung bei Netzpolitik.org</a></li>
</ul>
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		<pubDate>Mon, 01 Mar 2010 20:07:13 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jakob</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Der Kölner Klausurenkurs hat eine neue Veranstaltung unter mit dem Titel &#8220;Typische Fehler in der Examensklausur&#8221; gestartet. Dort sollen anhand von Beispielen typische Fallen und Fehlerquellen in Examensklausuren besprochen werden. Die Materialien zur Veranstaltung sind auch online kostenlos abrufbar:

Übersicht über besonders fehlerträchtige Probleme in zivil- und strafrechtlichen Klausuren (PDF)

Wir werden die Liste nach Erscheinen der [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Kölner Klausurenkurs hat eine neue Veranstaltung unter mit dem Titel &#8220;<a href="http://www.uni-koeln.de/jur-fak/klausurenkurs/_download/Fehler%20in%20der%20Examensklausur.pdf" target="_blank">Typische Fehler in der Examensklausur</a>&#8221; gestartet. Dort sollen anhand von Beispielen typische Fallen und Fehlerquellen in Examensklausuren besprochen werden. Die Materialien zur Veranstaltung sind auch online kostenlos abrufbar:</p>
<ul>
<li><a href="http://www.uni-koeln.de/jur-fak/klausurenkurs/_download/Faelle%20mit%20Loesungen%20-%20Typische%20Fehler%20in%20der%20Examensklausur.pdf">Übersicht über besonders fehlerträchtige Probleme in zivil- und strafrechtlichen Klausuren (PDF)</a></li>
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		<pubDate>Sun, 28 Feb 2010 10:31:24 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jakob</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Beim Gedankensalat macht sich Jessica Köring Gedanken über den juristischen Stil und gibt hilfreiche Tipps zum Gutachten in Klausuren und Hausarbeiten:
&#8220;KKKS = Kurze, klare, knackige Sätze. Schachtelsätze alá “Der A hat nicht erkennen lassen, dass das Auto das dort stand, nicht sein eigenes war, was hier aber nicht relevant ist.” sind nicht nur für den [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Beim Gedankensalat macht sich Jessica Köring Gedanken <a href="http://gedankensalat.kilu.de/wordpress/?p=545" target="_blank">über den juristischen Stil</a> und gibt hilfreiche Tipps zum Gutachten in Klausuren und Hausarbeiten:</p>
<p><em>&#8220;KKKS = Kurze, klare, knackige Sätze. Schachtelsätze alá “Der A hat nicht erkennen lassen, dass das Auto das dort stand, nicht sein eigenes war, was hier aber nicht relevant ist.” sind nicht nur für den Lesefluss stark bremsend. Der Hauptsatz hat die Hauptaussage, der Nebensatz die Nebenaussage. Auch ist zu verzichten auf den übermäßigen Gebrauch von “dass” und “denn”.&#8221;</em></p>
<p>Unbedingt lesen!</p>
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<p><a href="http://feedads.g.doubleclick.net/~a/RpkS_CibPuL5jv_ko0e8sKZeZLI/0/da"><img src="http://feedads.g.doubleclick.net/~a/RpkS_CibPuL5jv_ko0e8sKZeZLI/0/di" border="0" ismap="true"></img></a><br/>
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		<title>Pferdeauktion als Verbrauchsgüterkauf?</title>
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		<pubDate>Thu, 25 Feb 2010 08:25:52 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jakob</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine von einem Pferdezuchtverband veranstaltete Pferdeauktion, die von einem öffentlich bestellten Versteigerer durchgeführt wird, als öffentliche Versteigerung anzusehen ist, auf die die Vorschriften des Verbrauchsgüterkaufrechts nicht anzuwenden sind.

Die Klägerin, die hobbymäßig ein Gestüt betreibt, verlangt die Rückerstattung des Kaufpreises für eine im Januar 2005 in einer Auktion des Beklagten ersteigerte Stute. Der Beklagte ist ein anerkannter Pferdezuchtverband. Er organisiert jährlich mehrere Auktionen, in deren Rahmen Pferde der Mitglieder des Beklagten versteigert werden. So auch bei der im Januar 2005 durchgeführten Auktion, die von einem nach § 34b GewO öffentlich bestellten Versteigerer geleitet wurde. (...)]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><img class="alignright size-medium wp-image-870" title="Pferdeauktion = Verbrauchsgüterkauf?" src="http://www.examensrelevant.de/wp-content/uploads/2010/02/pferdeauktion-300x199.jpg" alt="" width="300" height="199" />Der Bundesgerichtshof hat entschieden (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VIII ZR 71/09" target="_blank" title="BGH, 24.02.2010 - VIII ZR 71/09">VIII ZR 71/09</a>), dass eine von einem Pferdezuchtverband veranstaltete Pferdeauktion, die von einem öffentlich bestellten Versteigerer durchgeführt wird, als öffentliche Versteigerung anzusehen ist, auf die die Vorschriften des Verbrauchsgüterkaufrechts nicht anzuwenden sind.</p>
<p>Die Klägerin, die hobbymäßig ein Gestüt betreibt, verlangt die Rückerstattung des Kaufpreises für eine im Januar 2005 in einer Auktion des Beklagten ersteigerte Stute. Der Beklagte ist ein anerkannter Pferdezuchtverband. Er organisiert jährlich mehrere Auktionen, in deren Rahmen Pferde der Mitglieder des Beklagten versteigert werden. So auch bei der im Januar 2005 durchgeführten Auktion, die von einem nach <a href="http://dejure.org/gesetze/GewO/34b.html" target="_blank" title="&sect; 34b GewO: Versteigerergewerbe">§ 34b GewO</a> öffentlich bestellten Versteigerer geleitet wurde. Aus den allgemeinen Auktionsbedingungen des Verbandes ergibt sich unter anderem, dass die Versteigerungen vom Verband veranstaltet werden und dass die im Rahmen der Auktion geschlossenen Verträge zwischen dem Ersteigerer und dem Verband zustande kommen. Im März 2005 stellte die Klägerin fest, dass die im Januar ersteigerte Stute die Verhaltensauffälligkeit des &#8220;Freikoppens&#8221; aufweist, die den Zucht- und Wiederverkaufswert eines Pferdes mindert. Mit der Klage hat sie deshalb unter anderem die Rückerstattung des Kaufpreises von rund 160.000 € begehrt. Die Klage ist in erster und zweiter Instanz abgewiesen worden.</p>
<p>Die dagegen gerichtete Revision der Klägerin hatte im Ergebnis Erfolg. Allerdings hat der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschieden, <strong>dass die Klägerin sich nicht auf die Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf berufen kann, weil der in <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/474.html" target="_blank" title="&sect; 474 BGB: Begriff des Verbrauchsg&uuml;terkaufs">§ 474 Abs. 1 Satz 2 BGB</a> geregelte Ausnahmetatbestand des Verkaufs gebrauchter Sachen in einer öffentlichen Versteigerung erfüllt ist</strong>. Die Ausnahme von der Anwendbarkeit der Verbrauchsgüterkaufvorschriften ist zwar nur dann hinnehmbar, wenn der Versteigerer aufgrund seiner Person eine gesteigerte Gewähr für die ordnungsgemäße Durchführung der Versteigerung einschließlich einer zutreffenden Beschreibung der angebotenen Gegenstände bietet. Das ist jedoch – wie hier – bei einem öffentlich bestellten Versteigerer der Fall. <strong>Hingegen ist es nicht erforderlich, dass der Versteigerer selbst Veranstalter der Auktion ist.</strong></p>
<p>Die Sache ist an das Oberlandesgericht zurückverwiesen worden, weil weitere Feststellungen dazu getroffen werden müssen, ob die Verhaltensauffälligkeit des &#8220;Freikoppens&#8221; bereits bei Übergabe des Pferdes vorhanden war. Da die in <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/476.html" target="_blank" title="&sect; 476 BGB: Beweislastumkehr">§ 476 BGB</a> für den Verbrauchsgüterkauf geregelte Beweislastumkehr nicht zur Anwendung kommt, ist das von der Klägerin zu beweisen. Diese hat dazu aber, anders als es das Oberlandesgericht angenommen hat, hinreichende Anknüpfungstatsachen vorgetragen, zu denen ein Sachverständigengutachten einzuholen sein wird.</p>
<p>Text: <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=pm&amp;pm_nummer=0044/10" target="_blank">Pressemitteilung des BGH vom 24.2.2010</a> | Bild: <a href="http://www.flickr.com/photos/albazi/296199843/" target="_blank">ALBAZ (flickr)</a></p>
<h3>Bewertung</h3>
<p><strong>Relevante Rechtsnormen: <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/476.html" target="_blank" title="&sect; 476 BGB: Beweislastumkehr">§ 476 BGB</a> (Beweislastumkehr beim Verbrauchsgüterkauf), <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/474.html" target="_blank" title="&sect; 474 BGB: Begriff des Verbrauchsg&uuml;terkaufs">§ 474 I 2 BGB</a> (Ausnahme von den verbraucherschützenden Vorschriften bei öffentlicher Versteigerung von gebrauchten Sachen), <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/383.html" target="_blank" title="&sect; 383 BGB: Versteigerung hinterlegungsunf&auml;higer Sachen">§ 383 III 1 BGB</a> (Legaldefinition von &#8220;öffentliche Versteigerung&#8221;)</strong></p>
<p><strong>Examensrelevanz: §§§§ &#8211; Auch dieser Fall gibt für sich alleine zu wenig her für eine fünfstündige Examensklausur. Die zugrunde liegende Frage nach der Anwendbarkeit der verbraucherschützenden Vorschrift des <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/476.html" target="_blank" title="&sect; 476 BGB: Beweislastumkehr">§ 476 BGB</a> ist allerdings sehr beliebt in Examensklausuren.</strong></p>
<h3>Lesehinweise</h3>
<ul>
<li><a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=pm&amp;Datum=2010&amp;nr=51061&amp;linked=urt&amp;Blank=1&amp;file=dokument.pdf" target="_blank">Das Urteil im Volltext</a> (wird noch veröffentlicht)</li>
</ul>
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		<title>Lest Blogs!</title>
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		<pubDate>Wed, 24 Feb 2010 18:00:18 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[Ein sehr guter Tipp von Jens Ferner (Jurakopf.de), den wir hier nur wiederholen können:
&#8220;Das Lesen von Blogs, und die Energie sich mit bestimmten Feeds zu beschäftigen, ist jedenfalls fürs Examen wirklich gewinnbringend.&#8221;
Anlass war die Ankündigung von Wolters Kluwer, demnächst einen (kostenpflichtigen) Dienst für Examenskandidaten (JurionExamen) zu starten. Wir haben uns für den Testmonat registriert und [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://www.jurakopf.de/jura-studenten-lest-blogs/" target="_blank">Ein sehr guter Tipp von Jens Ferner (Jurakopf.de)</a>, den wir hier nur wiederholen können:</p>
<p><em>&#8220;Das Lesen von Blogs, und die Energie sich mit bestimmten Feeds zu beschäftigen, ist jedenfalls fürs Examen wirklich gewinnbringend.&#8221;</em></p>
<p>Anlass war die Ankündigung von Wolters Kluwer, demnächst einen (kostenpflichtigen) Dienst für Examenskandidaten (JurionExamen) zu starten. Wir haben uns für den Testmonat registriert und werden schauen, ob JurionExamen einen Mehrwert für die Examensvorbereitung bringt.</p>
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		<title>Ein Monat Jurion Examen-Telegramm gratis</title>
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		<pubDate>Wed, 24 Feb 2010 13:56:38 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[Wolters Kluwer startet in wenigen Tagen einen neuen Informationsdienst speziell für Examenskandidaten (JurionExamen). Um den Dienst zu testen kann man sich derzeit für einen kostenlosen Testmonat des Examen-Telegramms registrieren. Außerdem werden 33 Gratis-Abos unter den Teilnehmern verlost. Der Test endet übrigens automatisch &#8211; eine Abmeldung ist nicht erforderlich.
Zitat Wolters Kluwer:
&#8220;Das JurionExamen-Telegramm liefert Ihnen wöchentlich aktuell [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wolters Kluwer startet in wenigen Tagen einen neuen Informationsdienst speziell für Examenskandidaten (JurionExamen). Um den Dienst zu testen kann man sich derzeit für <a href="http://www.wolterskluwer.de/de/html/wkd/newsletter/order/jurion/4020319093/4031610566/" target="_blank">einen kostenlosen Testmonat des Examen-Telegramms</a> registrieren. Außerdem werden 33 Gratis-Abos unter den Teilnehmern verlost. Der Test endet übrigens automatisch &#8211; eine Abmeldung ist nicht erforderlich.</p>
<p>Zitat Wolters Kluwer:</p>
<p><em>&#8220;Das JurionExamen-Telegramm liefert Ihnen wöchentlich aktuell alle für Ihre Klausuren, Hausarbeiten und mündlichen Prüfungen relevanten Gerichtsentscheidungen und zusätzlich alle wichtigen Informationen zu aktuellen Gesetzesvorhaben. Alle Entscheidungen der Woche werden von der aus erfahrenen Volljuristen bestehenden Jurion-Redaktion bewertet, aufbereitet und zusammengefasst. Ein kurzes Abstract informiert Sie über den wesentlichen Inhalt der aktuellen Entscheidung.&#8221;</em></p>
<p>Wir werden den Dienst im Probemonat testen und hier weiter darüber berichten.</p>
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		<title>Anwendbarkeit von AGB-Vorschriften bei Kauf unter Privatleuten</title>
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		<pubDate>Sun, 21 Feb 2010 12:19:40 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[Der Bundesgerichtshof hat über die Frage entschieden, ob die Vorschriften über Allgemeine Geschäftsbedingungen (§§ 305 ff. BGB) im Falle eines Kaufs unter Privatleuten anwendbar sind, wenn dem Geschäft ein Vertragsformular zugrunde gelegt wird, das der einen Vertragspartei vorliegt, aber von Dritten stammt (hier von einer Versicherung als Serviceleistung angeboten wurde). Die Anwendbarkeit der Vorschriften wurde in dem entschiedenen Fall verneint.

Die Beklagte verkaufte im Mai 2007 als Privatperson einen gebrauchten Volvo zum Preis von 4.600 € an den Kläger. Die Beklagte hatte das Fahrzeug selbst zwei Jahre zuvor von einem Gebrauchtwagenhändler erworben. Als Vertragsformular wurde ein Vordruck einer Versicherung verwendet, der als "Kaufvertrag Gebrauchtwagen - nur für den Verkauf zwischen Privatpersonen" gekennzeichnet ist. Die Parteien hatten zuvor telefonisch darüber gesprochen, wer ein Vertragsformular mitbringen solle, und sich auf das der Beklagten bereits vorliegende Vertragsformular der Versicherung geeinigt. Dieses Formular enthält folgende Klausel:

"Der Käufer hat das Fahrzeug überprüft und Probe gefahren. Die Rechte des Käufers bei Mängeln sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verkäufer hat einen Mangel arglistig verschwiegen und/oder der Verkäufer hat eine Garantie für die Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes abgegeben, die den Mangel betrifft". (...)]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundesgerichtshof hat über die Frage entschieden, ob die Vorschriften über Allgemeine Geschäftsbedingungen (<a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/305.html" target="_blank" title="&sect; 305 BGB: Einbeziehung Allgemeiner Gesch&auml;ftsbedingungen in den Vertrag">§§ 305 ff. BGB</a>) im Falle eines Kaufs unter Privatleuten anwendbar sind, wenn dem Geschäft ein Vertragsformular zugrunde gelegt wird, das der einen Vertragspartei vorliegt, aber von Dritten stammt (hier von einer Versicherung als Serviceleistung angeboten wurde). Die Anwendbarkeit der Vorschriften wurde in dem entschiedenen Fall verneint.</p>
<p>Die Beklagte verkaufte im Mai 2007 als Privatperson einen gebrauchten Volvo zum Preis von 4.600 € an den Kläger. Die Beklagte hatte das Fahrzeug selbst zwei Jahre zuvor von einem Gebrauchtwagenhändler erworben. Als Vertragsformular wurde ein Vordruck einer Versicherung verwendet, der als &#8220;Kaufvertrag Gebrauchtwagen &#8211; nur für den Verkauf zwischen Privatpersonen&#8221; gekennzeichnet ist. Die Parteien hatten zuvor telefonisch darüber gesprochen, wer ein Vertragsformular mitbringen solle, und sich auf das der Beklagten bereits vorliegende Vertragsformular der Versicherung geeinigt. Dieses Formular enthält folgende Klausel:</p>
<p>&#8220;Der Käufer hat das Fahrzeug überprüft und Probe gefahren. Die Rechte des Käufers bei Mängeln sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verkäufer hat einen Mangel arglistig verschwiegen und/oder der Verkäufer hat eine Garantie für die Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes abgegeben, die den Mangel betrifft&#8221;.</p>
<p>Mit der Behauptung, das Fahrzeug habe vor Übergabe an ihn einen erheblichen Unfallschaden gehabt, hat der Käufer eine Minderung des von ihm gezahlten Kaufpreises um 1.000 € geltend gemacht und Klage erhoben. In den ersten beiden Instanzen ist die Klage abgewiesen worden.</p>
<p>Die dagegen gerichtete Revision des Klägers hatte keinen Erfolg. Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Verkäuferin die Gewährleistung für Mängel des verkauften Fahrzeugs wirksam ausgeschlossen hat. Zwar hätte der uneingeschränkte Gewährleistungsausschluss einer Prüfung am Maßstab des <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/309.html" target="_blank" title="&sect; 309 BGB: Klauselverbote ohne Wertungsm&ouml;glichkeit">§ 309 Nr. 7 BGB</a> nicht standgehalten, wenn es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung gehandelt hätte. <strong>Das ist aber nicht der Fall, weil die Vertragsbedingung nicht im Sinne des <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/305.html" target="_blank" title="&sect; 305 BGB: Einbeziehung Allgemeiner Gesch&auml;ftsbedingungen in den Vertrag">§ 305 Abs. 1 Satz 1 BGB</a> von der Verkäuferin gestellt worden ist.</strong></p>
<p><strong>In einem Stellen vorformulierter Vertragsbedingungen kommt die einseitige Ausnutzung der Vertragsgestaltungsfreiheit einer Vertragspartei zum Ausdruck. Daran fehlt es, wenn die Einbeziehung der Vertragsbedingungen sich als das Ergebnis einer freien Entscheidung der anderen Vertragspartei darstellt.</strong> Dazu ist erforderlich, dass diese in der Auswahl der in Betracht kommenden Vertragstexte frei ist und Gelegenheit erhält, alternativ eigene Textvorschläge mit der effektiven Möglichkeit ihrer Durchsetzung in die Verhandlungen einzubringen. Diese Freiheit hat im entschiedenen Fall für den Käufer bestanden, weil die Parteien sich auf ein Vertragsformular geeinigt hatten und der Käufer damit nach den Feststellungen des Landgerichts die Möglichkeit hatte, dem Vertragsschluss ein Vertragsformular eigener Wahl zugrunde zu legen.</p>
<p><em>Text: </em><a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=pm&amp;Datum=2010&amp;Sort=3&amp;nr=50931&amp;pos=5&amp;anz=41" target="_blank"><em>Pressemitteilung des BGH vom 17.2.2010</em></a></p>
<h3>Bewertung</h3>
<p><strong>Relevante Rechtsnormen: <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/305.html" target="_blank" title="&sect; 305 BGB: Einbeziehung Allgemeiner Gesch&auml;ftsbedingungen in den Vertrag">§ 305 ff. BGB</a> (Vorschriften über AGB)</strong></p>
<p><strong>Examensrelevanz: §§§§ &#8211; Das AGB-Recht ist häufig Bestandteil einer schuldrechtlichen Examensklausur. Die diesem Fall zugrunde liegende Problematik, wann Vertragsbedingungen als &#8220;gestellt&#8221; gelten, ist sehr examensrelevant.</strong></p>
<h3>Lesehinweise</h3>
<ul>
<li><a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=pm&amp;Datum=2010&amp;Sort=3&amp;anz=41&amp;pos=5&amp;nr=50950&amp;linked=urt&amp;Blank=1&amp;file=dokument.pdf" target="_blank">Das Urteil im Volltext</a> (wird noch veröffentlicht)</li>
</ul>
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<p><a href="http://feedads.g.doubleclick.net/~a/d0qa59rnChtrF15JjSumnic2n8w/0/da"><img src="http://feedads.g.doubleclick.net/~a/d0qa59rnChtrF15JjSumnic2n8w/0/di" border="0" ismap="true"></img></a><br/>
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		<title>Erhebliche Pflichtverletzung bei Lieferung eines Kfz in anderer Farbe</title>
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		<pubDate>Sun, 21 Feb 2010 11:59:49 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jakob</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Lieferung eines Kraftfahrzeugs in einer anderen als der bestellten Farbe im Regelfall einen erheblichen Sachmangel und eine erhebliche Pflichtverletzung des Verkäufers darstellt.

Der Beklagte kaufte im März 2005 bei einem in Florida/USA ansässigen Unternehmen einen Pkw Chevrolet Corvette zu einem Preis von rund 55.000 US-Dollar. Das von der Verkäuferin anschließend zur Lieferung angebotene Fahrzeug weist nicht, wie im Vertrag angegeben, eine Lackierung in "Le Mans Blue Metallic" auf, sondern ist schwarz. Der Beklagte verweigert die Annahme des Fahrzeugs und die Zahlung des Kaufpreises mit der Begründung, die Verkäuferin habe den Vertrag nicht ordnungsgemäß erfüllt. Die Klägerin verlangt aus abgetretenem Recht der Verkäuferin Zahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Lieferung des Fahrzeugs. (...)]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Lieferung eines Kraftfahrzeugs in einer anderen als der bestellten Farbe im Regelfall einen erheblichen Sachmangel und eine erhebliche Pflichtverletzung des Verkäufers darstellt.</p>
<p>Der Beklagte kaufte im März 2005 bei einem in Florida/USA ansässigen Unternehmen einen Pkw Chevrolet Corvette zu einem Preis von rund 55.000 US-Dollar. Das von der Verkäuferin anschließend zur Lieferung angebotene Fahrzeug weist nicht, wie im Vertrag angegeben, eine Lackierung in &#8220;Le Mans Blue Metallic&#8221; auf, sondern ist schwarz. Der Beklagte verweigert die Annahme des Fahrzeugs und die Zahlung des Kaufpreises mit der Begründung, die Verkäuferin habe den Vertrag nicht ordnungsgemäß erfüllt. Die Klägerin verlangt aus abgetretenem Recht der Verkäuferin Zahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Lieferung des Fahrzeugs. Der Käufer ist in den ersten beiden Instanzen verurteilt worden. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung dabei im Wesentlichen darauf gestützt, dass ein Zurückweisungsrecht des Käufers noch vor Lieferung nur dann bestehe, wenn er ein Rücktrittsrecht nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/323.html" target="_blank" title="&sect; 323 BGB: R&uuml;cktritt wegen nicht oder nicht vertragsgem&auml;&szlig; erbrachter Leistung">§ 323 BGB</a> habe. Dies sei aber gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/323.html" target="_blank" title="&sect; 323 BGB: R&uuml;cktritt wegen nicht oder nicht vertragsgem&auml;&szlig; erbrachter Leistung">§ 323 Abs. 5 Satz 2 BGB</a> ausgeschlossen, weil die Lieferung einer schwarzen statt einer blauen Corvette keine erhebliche Pflichtverletzung darstelle.</p>
<p>Die dagegen gerichtete Revision des Käufers hatte Erfolg. Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, <strong>dass die Lieferung eines Kraftfahrzeugs in einer anderen als der bestellten Farbe im Regelfall einen erheblichen Sachmangel und damit auch eine erhebliche Pflichtverletzung gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/323.html" target="_blank" title="&sect; 323 BGB: R&uuml;cktritt wegen nicht oder nicht vertragsgem&auml;&szlig; erbrachter Leistung">§ 323 Abs. 5 Satz 2 BGB</a> darstellt</strong>, und zwar auch dann, wenn vom Käufer zunächst auch eine andere Fahrzeugfarbe in Betracht gezogen wurde. Die Lackfarbe bestimmt maßgeblich das Erscheinungsbild eines Kraftfahrzeugs und gehört deshalb für den Käufer zu den maßgeblichen Gesichtspunkten seiner Kaufentscheidung.</p>
<p>Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden, weil aufgrund weiterer Umstände des Falles noch zu klären ist, ob die Kaufvertragsparteien sich nachträglich auf die Lieferung einer schwarzen Corvette geeinigt haben.</p>
<p><em>Text: </em><a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=pm&amp;Datum=2010&amp;Sort=3&amp;nr=50934&amp;pos=2&amp;anz=41" target="_blank"><em>Pressemitteilung des BGH vom 17.2.2010</em></a></p>
<h3>Bewertung</h3>
<p><strong>Relevante Rechtsnormen: <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/323.html" target="_blank" title="&sect; 323 BGB: R&uuml;cktritt wegen nicht oder nicht vertragsgem&auml;&szlig; erbrachter Leistung">§ 323 BGB</a> (insb. Abs. 5), <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/434.html" target="_blank" title="&sect; 434 BGB: Sachmangel">§ 434 BGB</a></strong></p>
<p><strong>Examensrelevanz: §§§§§ &#8211; Ein Fall mit dieser Konstellation gehört zum Kernwissen und wird daher bestimmt in dieser oder abgewandelter Form Einzug in eine Examensklausur finden.</strong></p>
<h3>Lesehinweise</h3>
<ul>
<li><a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=pm&amp;Datum=2010&amp;Sort=3&amp;anz=41&amp;pos=2&amp;nr=50952&amp;linked=urt&amp;Blank=1&amp;file=dokument.pdf" target="_blank">Das Urteil des BGH im Volltext</a> (wird noch veröffentlicht)</li>
<li><a href="http://www.focus.de/auto/news/recht-falsche-farbe-bei-autokauf-ist-erheblicher-mangel_aid_482653.html" target="_blank">Bericht auf Focus.de</a></li>
<li><a href="http://ra-frese.de/2007/05/16/erheblichkeit-der-pflichtverletzung-beim-ruecktritt-vom-kaufvertrag/" target="_blank">Artikel zur Erheblichkeit der Pflichtverletzung von RA Frese</a></li>
</ul>
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<p><a href="http://feedads.g.doubleclick.net/~a/15rx9gUJI5O0YOFOlpiDSNnNDRM/0/da"><img src="http://feedads.g.doubleclick.net/~a/15rx9gUJI5O0YOFOlpiDSNnNDRM/0/di" border="0" ismap="true"></img></a><br/>
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		<title>Glasverbot im Kölner Karneval bestätigt</title>
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		<comments>http://www.examensrelevant.de/2010/02/glasverbot-im-kolner-karneval-bestatigt/#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 10 Feb 2010 16:18:15 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jakob</dc:creator>
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		<category><![CDATA[vorläufiger rechtsschutz]]></category>

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		<description><![CDATA[Nachdem das VG Köln per Beschluss vom 3.2.2010 (wir berichteten) das von der Stadt Köln erlassene "Glasverbot" gekippt hatte, hob heute das OVG NRW diesen Beschluss wieder auf:

Mit Eilbeschluss vom 10.2.2010 hat der 5. Senat des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (Az.: 5 B 119/10) das für den Kölner Straßenkarneval verfügte Glasverbot der Stadt Köln bestätigt und damit eine anderslautende Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln aufgehoben.

Mit einer für sofort vollziehbar erklärten Allgemeinverfügung hatte die Stadt Köln für bestimmte Zeiten an den Karnevalstagen in der Altstadt, im Zülpicher Viertel und im Bereich der Ringe ein allgemeines Verbot ausgesprochen, Glasbehältnisse mitzuführen und zu benutzen. (...)]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><img class="alignright" title="Nun also doch: Das Glasverbot in Köln bleibt vorerst bestehen..." src="http://www.examensrelevant.de/wp-content/uploads/2010/02/bierflaschen-200x300.jpg" alt="" width="200" height="300" />Nachdem das VG Köln per Beschluss vom 3.2.2010 (<a href="http://www.examensrelevant.de/2010/02/aufhebung-der-sofortigen-vollziehung-des-glasverbots-an-karneval/" target="_blank">wir berichteten</a>) das von der Stadt Köln erlassene &#8220;Glasverbot&#8221; gekippt hatte, hob heute das OVG NRW diesen Beschluss wieder auf:</p>
<p>Mit Eilbeschluss vom 10.2.2010 hat der 5. Senat des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (Az.: 5 B 119/10) das für den Kölner Straßenkarneval verfügte Glasverbot der Stadt Köln bestätigt und damit eine anderslautende Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln aufgehoben.</p>
<p>Mit einer für sofort vollziehbar erklärten Allgemeinverfügung hatte die Stadt Köln für bestimmte Zeiten an den Karnevalstagen in der Altstadt, im Zülpicher Viertel und im Bereich der Ringe ein allgemeines Verbot ausgesprochen, Glasbehältnisse mitzuführen und zu benutzen.</p>
<p>Zur Begründung seiner Entscheidung hat der 5. Senat ausgeführt:<strong> Zwar werde im Allgemeinen durch das bloße Mitführen und Benutzen von Glasbehältnissen eine Gefahrenschwelle nicht überschritten. Jedoch gäben die besonderen Verhältnisse des Kölner Straßenkarnevals nach den Erfahrungen der letzten Jahre Anlass zu einer differenzierteren Betrachtung.</strong> Es komme alljährlich durch am Boden liegende Glasflaschen und Scherben inmitten dicht gedrängter Menschenmassen zu einer Störung der öffentlichen Sicherheit. Nach Auffassung des Senats sei zwar fraglich, ob diese Gefahrenlage effektiv durch das in Rede stehende Glasverbot bekämpft werden könne, ob unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten auch die Inanspruchnahme nicht verantwortlicher Personen gerechtfertigt sei und ob das Vorgehen der Stadt Köln nicht einer besonderen gesetzlichen Ermächtigung bedürfe.</p>
<p><strong>Bei der im vorliegenden Eilverfahren gebotenen allgemeinen Folgenabwägung bestehe jedoch ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Durchsetzung des Glasverbots. </strong>Das von der Stadt Köln ausgearbeitete Kontrollkonzept sei nicht von vornherein ungeeignet zur Bekämpfung der von Glasbruch beim Karneval ausgehenden Gefahren. Es spreche vielmehr vieles dafür, dass dieses Konzept zu einer erheblichen Reduzierung der durch Glasbruch verursachten Schäden führen werde. Diese Annahme rechtfertigten insbesondere die Erfahrungen, welche die Stadt Dortmund anlässlich der Loveparade im Jahre 2008 mit einem ähnlichen Konzept gemacht habe. Danach sei die Zahl der Schnittverletzungen gegenüber einer entsprechenden Vorjahresveranstaltung in Essen ganz erheblich zurückgegangen. Gegenüber diesen Gesichtspunkten wiege die mit dem Verbot einhergehende Belastung für die Karnevalisten, Glasbehältnisse weder mitführen noch benutzen zu dürfen, weniger schwer.</p>
<p>Hingegen hatte der Antrag Erfolg, soweit er sich gegen die Androhung von Zwangsmitteln im Wege der Allgemeinverfügung richtete. Der 5. Senat bestätigte die bereits vom Verwaltungsgericht angeführten Bedenken gegen eine ordnungsgemäße förmliche Zustellung an die Betroffenen. Er wies darauf hin, dass es der Stadt allerdings unbenommen sei, etwaige Zwangsmittelandrohungen den jeweils Betroffenen vor Ort unmittelbar zuzustellen. Die Beschlüsse sind unanfechtbar.</p>
<p><em>Text: </em><a href="http://www.justiz.nrw.de/Presse/presse_weitere/PresseOVG/10_02_2010/index.php" target="_blank"><em>Pressemitteilung des OVG NRW</em></a><em> &#8211; Bild: </em><a href="http://www.sxc.hu/photo/895346" target="_blank"><em>stock.xchng</em></a></p>
<h3>Bewertung</h3>
<p><strong>Relevante Rechtsnormen: </strong><strong><a href="http://dejure.org/gesetze/BVwVfG/35.html" target="_blank" title="&sect; 35 BVwVfG: Begriff des Verwaltungsaktes">§ 35</a> S. 2 VwVfG (NW) (Allgemeinverfügung), <a href="http://dejure.org/gesetze/VwGO/80.html" target="_blank">§ 80 V VwGO</a>(Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage), § 14 OBG NW (Ordnungsrechtliche Generalklausel)</strong></p>
<p><strong>Examensrelevanz: §§§§ &#8211; Auch wenn der Beschluss des VG Köln gekippt wurde, an unserer Einordung hinsichtlich der Examensrelevanz ändert dies nichts. Schön, dass das OVG NRW hier zwar seine Zweifel an der Rechtmäßigkeit des &#8220;Glasverbots&#8221; äußert, jedoch wegen der im Eilverfahren gebotenen Folgenabwägung das Verbot vorerst bestehen lässt.</strong></p>
<h3>Lesehinweise</h3>
<ul>
<li><a href="http://www.stadt-koeln.de/mediaasset/content/pdf32/strassen-gruen/2009-10-20-allgemeinverf__gung.pdf" target="_blank">Die Allgemeinverfügung &#8220;Glasverbot&#8221; der Stadt Köln (PDF)</a></li>
<li><a href="http://www.rundschau-online.de/html/artikel/1265053926880.shtml">Artikel der Kölnischen Rundschau zum Thema</a></li>
<li><a href="http://www.express.de/regional/koeln/karneval/glasverbot-zu-karneval-gilt-jetzt-doch/-/3152/1181022/-/index.html" target="_blank">EXPRESS.de zum Beschluss des OVG</a></li>
<li><a href="http://www.welt.de/vermischtes/article6244204/Glasverbot-beim-Koelner-Karneval-gekippt.html" target="_blank">Welt.de zum Thema</a></li>
</ul>
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<p><a href="http://feedads.g.doubleclick.net/~a/WQivWmXPH-Uex8H60OOzLAS0tyM/0/da"><img src="http://feedads.g.doubleclick.net/~a/WQivWmXPH-Uex8H60OOzLAS0tyM/0/di" border="0" ismap="true"></img></a><br/>
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		<title>Aufhebung der sofortigen Vollziehung des “Glasverbots” an Karneval</title>
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		<pubDate>Thu, 04 Feb 2010 10:23:11 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jakob</dc:creator>
				<category><![CDATA[Beschlüsse]]></category>
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		<category><![CDATA[aufschiebende wirkung]]></category>
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		<category><![CDATA[vorläufiger rechtsschutz]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.examensrelevant.de/?p=834</guid>
		<description><![CDATA[Mit Beschluss vom 3.2.2010 (Az. 20 L 88/10) hat das Verwaltungsgericht Köln die sofortige Vollziehung des „Glasverbots“ an Karneval in der Kölner Innenstadt aufgehoben. Das Gericht gab damit dem Eilantrag eines Anwohners aus dem Zülpicher Viertel statt, der gegen eine entsprechende Allgemeinverfügung der Stadt Köln vom 13.01.2010 geklagt hatte.

Mit der Allgemeinverfügung hatte die Stadt für bestimmte Zeiten an den Karnevalstagen in der Altstadt, im Zülpicher Viertel und im Bereich der Ringe ein allgemeines Verbot des „Mitführens und Benutzens von Glasbehältnissen“ ausgesprochen. Die von der Stadt ebenfalls angeordnete sofortige Vollziehung hob das Gericht nun auf (...)]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;"><a href="http://www.examensrelevant.de/wp-content/uploads/2010/02/bierflaschen.jpg"><img class="alignright size-medium wp-image-836" style="margin-left: 10px;" title="Glasverbot gekippt" src="http://www.examensrelevant.de/wp-content/uploads/2010/02/bierflaschen-200x300.jpg" alt="" width="200" height="300" /></a></p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Update: Der Beschluss des VG Köln wurde mittlerweile vom OVG Münster <a href="http://www.examensrelevant.de/2010/02/glasverbot-im-kolner-karneval-bestatigt/">aufgehoben</a>.</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Mit Beschluss vom 3.2.2010 (Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=20 L 88/10" target="_blank" title="VG K&ouml;ln, 03.02.2010 - 20 L 88/10">20 L 88/10</a>) hat das Verwaltungsgericht Köln die sofortige Vollziehung des „Glasverbots“ an Karneval in der Kölner Innenstadt aufgehoben. Das Gericht gab damit dem Eilantrag eines Anwohners aus dem Zülpicher Viertel statt, der gegen eine entsprechende Allgemeinverfügung der Stadt Köln vom 13.01.2010 geklagt hatte.</p>
<p style="text-align: justify;">Mit der Allgemeinverfügung hatte die Stadt für bestimmte Zeiten an den Karnevalstagen in der Altstadt, im Zülpicher Viertel und im Bereich der Ringe ein allgemeines Verbot des „Mitführens und Benutzens von Glasbehältnissen“ ausgesprochen. Die von der Stadt ebenfalls angeordnete sofortige Vollziehung hob das Gericht nun auf.</p>
<p style="text-align: justify;">Zur Begründung hat das Gericht darauf hingewiesen, dass das allgemeine Recht der Gefahrenabwehr rein vorsorgliche Maßnahmen, wie ein vorbeugendes Verbot, grundsätzlich nicht zulasse. Allein das in der Allgemeinverfügung verbotene Mitführen und Benutzen von Gläsern und Glasflaschen stelle noch keine „Gefahr“ im Rechtssinne dar. So sei die Benutzung von Glasbehältern an sich nicht gefährlich. Sie werde es im Regelfall erst dadurch, dass ordnungswidriges oder strafbares Verhalten, etwa die rechtswidrige Beseitigung von Gläsern und Flaschen oder Sachbeschädigungs- bzw. Köperverletzungsdelikte, hinzukämen. Das Verbot träfe aber auch eine Vielzahl von Personen, die sich ordnungsgemäß verhielten und deswegen im Rechtssinne „Nichtstörer“ seien.</p>
<p style="text-align: justify;">Die Stadt Köln will nun beim OVG NW eine Beschwerde einlegen.</p>
<p style="text-align: justify;"><em>Text: </em><a href="http://www.vg-koeln.nrw.de/presse/pressemitteilungen/02_100203/index.php" target="_blank"><em>Pressemitteilung des VG Köln vom 3.2.2010</em></a><em> &#8211; Bild: </em><a href="http://www.sxc.hu/photo/895346" target="_blank"><em>stock.xchng</em></a></p>
<h3>Bewertung</h3>
<p style="text-align: justify;"><strong>Relevante Rechtsnormen: <a href="http://dejure.org/gesetze/BVwVfG/35.html" target="_blank" title="&sect; 35 BVwVfG: Begriff des Verwaltungsaktes">§ 35 S. 2 VwVfG</a> (NW) (Allgemeinverfügung), <a href="http://dejure.org/gesetze/VwGO/80.html" target="_blank">§ 80 V VwGO</a> (Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage)</strong></p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Examensrelevanz: §§§§ &#8211; Die Pressemitteilung über den Beschluss des VG Köln ist etwas dünn in der Begründung. Allerdings setzt sich dieser Beschluss mit den sehr examensrelevanten Themen Gefahr, Störer und vorläufiger Rechtsschutz auseinander und eignet sich daher sowohl für Klausuren als auch für die mündliche Prüfung.</strong></p>
<h3>Lesehinweise</h3>
<ul>
<li><a href="http://www.welt.de/die-welt/regionales/article6247809/Gericht-stoppt-Glasverbot.html" target="_blank">Welt.de zum Thema</a></li>
<li><a href="http://www.rundschau-online.de/html/artikel/1265053923492.shtml" target="_blank">Kölnische Rundschau zum Thema</a></li>
<li><a href="http://www.rundschau-online.de/html/artikel/1264185819531.shtml" target="_blank">Artikel der Kölnischen Rundschau zur Reaktion der Stadt Köln auf den Beschluss</a></li>
</ul>
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