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	<title>Presserecht aktuell</title>
	
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	<description>Kanzlei Hoesmann, Berlin</description>
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		<title>Einstweilige Verfügung gegen “Die Geldeintreiber”</title>
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		<pubDate>Mon, 16 Apr 2012 08:00:08 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Hoesmann</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Persönlichkeitsrecht]]></category>
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		<description><![CDATA[Die Kanzlei Heinemann und Partner aus Essen hat eine einstweilige Verfügung gegen die Sendung &#8220;Die Geldeintreiber&#8221; erwirkt, dass in der Sendung nicht mehr die fiktive Figur des Rechtsanwalts Heinemann in Essen verwendet werden darf. Die Verwendung des Charakters stellt nach Ansicht der Essener Richter einen Eingriff in den Gewerbebetrieb der Kanzlei Heinemann &#038; Partner dar. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Kanzlei Heinemann und Partner aus Essen hat eine einstweilige Verfügung gegen die Sendung &#8220;Die Geldeintreiber&#8221; erwirkt, dass in der Sendung nicht mehr die fiktive Figur des Rechtsanwalts Heinemann in Essen verwendet werden darf.</p>
<p>Die Verwendung des Charakters stellt nach Ansicht der Essener Richter einen Eingriff in den Gewerbebetrieb der Kanzlei Heinemann &#038; Partner dar. Durch die Verwendung des Namens wird suggeriert, dass es einen Rechtsanwalt dieses Namens in Essen tatsächlich gibt. Dies ist für die bestehende Kanzlei Heinemann verunglimpfend und herabwürdigend, da dies dem Ansehen und in der Folge dem Gewerbe der Kanzlei schade. (LG Essen, Beschlüsse vom 29.03.2012 – 4 O 93/12 – und vom 30.03.2012 – 4 O 94/12)<br />
<span id="more-2344"></span><br />
Die das Urteil zeigt, auch bei fiktiven Charakteren ist auf den Bezug zur Realität zu achten. Selbst wenn rein fiktive Charaktere vorliegen, können Verstöße gegen das Persönlichkeitsrecht nicht ausgeschlossen werden.</p>
<p>Bei der Wahl von Namen für fiktive Charaktere sollte höchste Sorgfalt gelten und gerade bei etwas zwielichtig angelegten Charakteren eine Überprüfung durch einen Rechtsanwalt durchaus sinnvoll sein, um spätere Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden.</p>
<p>Für Menschen oder Unternehmen, deren Namen von einem fiktiven Charakter verwendet wird, bedeutet dies nicht, dass die Namensnennung klaglos hingenommen werden muss. Man kann man sich auch mithilfe des Gerichts gegen die Verwendung seines Namens zur Wehr setzen.</p>
<p>Bei Fragen zum Persönlichkeitsrecht und Medienrecht stehen wir Ihnen gerne als Ansprechpartner zur Verfügung.</p>
<p>Kanzlei Hoesmann<br />
Storkower 158 &#8211; 10407 Berlin</p>
<p>www.hoesmann.eu<br />
E-Mail office@hoesmann.eu<br />
Telefon 030 956 07 17</p>
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		<title>BVerwG: Polizisten dürfen fotografiert werden</title>
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		<pubDate>Thu, 29 Mar 2012 07:06:53 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Hoesmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Fernsehen]]></category>
		<category><![CDATA[Fotografie]]></category>
		<category><![CDATA[Journalismus]]></category>
		<category><![CDATA[Pressefreiheit]]></category>
		<category><![CDATA[BVerwG 6 C 12.11 - Urteil vom 28. März 2012]]></category>
		<category><![CDATA[Foto]]></category>
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		<category><![CDATA[Polizei]]></category>
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		<description><![CDATA[Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat entschieden, dass ein von der Polizei gegenüber Mitarbeitern einer Zeitung ausgesprochenes Verbot rechtswidrig war, Polizeibeamte des Spezialeinsatzkommandos während eines Einsatzes zu fotografieren. Die Beamte des SEK waren beauftragt, den der gewerbsmäßigen Geldwäsche beschuldigten mutmaßlichen Sicherheitschef einer russischen Gruppierung organisierter Kriminalität aus der Untersuchungshaft bei einer Augenarztpraxis in der Schwäbisch Haller [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat entschieden, dass ein von der Polizei gegenüber Mitarbeitern einer Zeitung ausgesprochenes Verbot rechtswidrig war, Polizeibeamte des Spezialeinsatzkommandos während eines Einsatzes zu fotografieren.<br />
<span id="more-2340"></span><br />
Die Beamte des SEK waren beauftragt, den der gewerbsmäßigen Geldwäsche beschuldigten mutmaßlichen Sicherheitschef einer russischen Gruppierung organisierter Kriminalität aus der Untersuchungshaft bei einer Augenarztpraxis in der Schwäbisch Haller Fußgängerzone vorzuführen. </p>
<p>Der Einsatz wurde von zwei Journalisten einer lokalen Zeitung, darunter einem Fotoreporter, bemerkt. Nachdem dieser sich anschickte, Bilder von den Dienstfahrzeugen und den eingesetzten Beamten anzufertigen, forderte der Einsatzleiter den Fotografen auf, das Fotografieren zu unterlassen. Der Journalist unterließ es daraufhin, Bilder anzufertigen.<br />
Die Polizei rechtfertigte das Verbot unter anderem damit: </p>
<blockquote><p>Die eingesetzten Beamten des Spezialeinsatzkommandos hätten durch die Veröffentlichung der angefertigten Fotografien in der Zeitung der Klägerin enttarnt werden können. Dadurch hätte ihre künftige Einsetzbarkeit im Spezialeinsatzkommando beeinträchtigt und sie selbst hätten persönlich durch Racheakte gefährdet werden können. </p></blockquote>
<p>Das Verwaltungsgericht Stuttgart wies die Klage des Zeitungsverlags ab, für den die Journalisten tätig sind. Auf die Berufung des Verlags stellte der Verwaltungsgerichtshof Mannheim fest, dass das Vorgehen des Einsatzleiters rechtswidrig war.<br />
Der Verwaltungsgerichtshof hat dabei unter anderem angenommen: </p>
<blockquote><p>Die Gefahr einer unzulässigen Veröffentlichung der angefertigten Fotografien habe nicht bestanden, weil mangels gegenteiliger konkreter Anhaltspunkte von einer Vermutung rechtstreuen Verhaltens der Presse und damit davon auszugehen sei, dass sie keine Porträtaufnahmen der eingesetzten Beamten und im Übrigen nur Fotografien veröffentlichen werde, auf denen die Beamten insbesondere durch Verpixelung ihrer Gesichter unkenntlich gemacht seien.</p></blockquote>
<p>Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision des beklagten Landes zurückgewiesen.<br />
Zur Begründung führt das höchste deutsche Verwaltungsgericht aus:</p>
<blockquote><p>Die Polizei durfte nicht schon das Anfertigen der Fotografien untersagen. Der Einsatz von Polizeibeamten, namentlich ein Einsatz von Kräften des Spezialeinsatzkommandos stellt im Sinne der einschlägigen Bestimmung des Kunsturhebergesetzes ein zeitgeschichtliches Ereignis dar, von dem Bilder auch ohne Einwilligung der abgelichteten Personen veröffentlicht werden dürfen. Ein berechtigtes Interesse der eingesetzten Beamten kann dem entgegenstehen, wenn die Bilder ohne den erforderlichen Schutz gegen eine Enttarnung der Beamten veröffentlicht werden. Zur Abwendung dieser Gefahr bedarf es aber regelmäßig keines Verbots der Anfertigung von Fotografien, wenn zwischen der Anfertigung der Fotografien und ihrer Veröffentlichung hinreichend Zeit besteht, den Standpunkt der Polizei auf andere, die Pressefreiheit stärker wahrende Weise durchzusetzen. Eine solche Lage war hier nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs gegeben.</p></blockquote>
<p>BVerwG 6 C 12.11 &#8211; Urteil vom 28. März 2012</p>
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		<title>Lizenzgebühren können anhand DJV Tabelle errechnet werden</title>
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		<pubDate>Mon, 26 Mar 2012 07:46:27 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Hoesmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Journalismus]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
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		<description><![CDATA[Ob Honorartabellen zur Bewertung der fiktiven Lizenzgebühren bei Urheberrechtsverletzungen herangezogen werden können, ist unter Juristen und Gerichten umstritten. Das Landgericht Potsdam hat nun entschieden, dass die Honorartabelle des Deutschen Journalistenverbandes zur Ermittlung einer fiktiven Lizenzgebühr für ein bisher unveröffentlichtes Werk herangezogen werden kann. In seiner Entscheidung führt das Gericht zudem aus, dass der Streitwert bei [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ob Honorartabellen zur Bewertung der fiktiven Lizenzgebühren bei Urheberrechtsverletzungen herangezogen werden können, ist unter Juristen und Gerichten umstritten.</p>
<p>Das Landgericht Potsdam hat nun entschieden, dass die Honorartabelle des Deutschen Journalistenverbandes zur Ermittlung einer fiktiven Lizenzgebühr für ein bisher unveröffentlichtes Werk herangezogen werden kann.</p>
<p>In seiner Entscheidung führt das Gericht zudem aus, dass der Streitwert bei einer  unlizensierte Textnutzung der Regel mit 16.000 € zu bemessen ist, je nach Dauer der Urheberrechtsverletzungen können sogar bis zu 50.000 € festgelegt werden.</p>
<p>LG Potsdam, Urteil vom 27.01.2011, Az. 2 O 232/10</p>
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		<item>
		<title>Persönlichkeits- und Urheberrechtsverletzungen durch Suchmaschinen</title>
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		<comments>http://www.presserecht-aktuell.de/personlichkeits-und-urheberrechtsverletzungen-durch-suchmaschinen/#comments</comments>
		<pubDate>Fri, 16 Mar 2012 11:59:13 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Hoesmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Basiswissen]]></category>
		<category><![CDATA[featured]]></category>
		<category><![CDATA[Medienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[google]]></category>
		<category><![CDATA[Personensuchmaschine]]></category>
		<category><![CDATA[Suchmaschine]]></category>

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		<description><![CDATA[Soziale Plattformen und Suchmaschinen sind in der heutigen Gesellschaft ein wichtiger Bestandteil zur Kommunikation. Dabei nutzen die Plattformen eine Vielzahl von Informationen ihrer Nutzer und es stellt sich die Frage, ob nicht die Plattformen mit ihren Angeboten gegen das Urheberrecht und Persönlichkeitsrecht verstoßen. Bildersuche Die Suchmaschine ist eines der wesentlichsten Instrumente im Internet, um an [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><img class="alignleft" src="http://hoesmann.eu/wp-content/uploads/2011/12/Paragraph.jpg"/><br />
Soziale Plattformen und Suchmaschinen sind in der heutigen Gesellschaft ein wichtiger Bestandteil zur Kommunikation.<br />
Dabei nutzen die Plattformen eine Vielzahl von Informationen ihrer Nutzer und es stellt sich die Frage, ob nicht die Plattformen mit ihren Angeboten gegen das Urheberrecht und Persönlichkeitsrecht verstoßen.</p>
<p><strong>Bildersuche</strong><br />
Die Suchmaschine ist eines der wesentlichsten Instrumente im Internet, um an Informationen zu gelangen. Anhand der Eingabe von Keywords wird der Nutzer gezielt zu Inhalten geführt. Hierbei nimmt ein sog. Spider die Aufgabe wahr, selbständig durch das Verfolgen von Links den Datenbestand des Internets zu erfassen. Um diese Aufgabe zu erfüllen, muss die Suchmaschine einen Zugriff auf sämtliche, nicht von der Nutzung ausgeschlossene Inhalte haben können. Hierbei stellt sich die Frage nach der Haftung der Suchmaschinenbetreiber hinsichtlich der Vorschaubilder in ihren Suchmaschinenergebnissen.<br />
<span id="more-2331"></span><br />
Der BGH entschied (Urteil vom 29.04.2010, Az. I ZR 69/08), dass die Anzeige von Vorschaubildern in den Suchmaschinenergebnissen keine vorübergehende Vervielfältigungshandlung ohne eigenständige wirtschaftliche Bedeutung sei. Vielmehr handelt es sich hierbei um eine dauerhafte Anzeige, welche dem Verwerter eine Vielzahl von Einnahmemöglichkeiten bietet.<br />
Weiterhin ist das Hochladen eines Avatarbildes als eine Vervielfältigungshandlung i.S. von § 16 II UrhG anzusehen. Da eine Suchmaschine in ihren Ergebnissen Bilder lediglich verkleinert, aber unverändert darstellt, handelt es sich hierbei ebenfalls um eine Vervielfältigung gem. § 16 II UrhG. Dies ist allerdings das ausschließliche Recht des Urhebers.<br />
Mithin greifen Suchmaschinen mit der Veröffentlichung in das Recht des Urhebers aus § 19 a UrhG auf öffentliche Zugänglichmachung ein. Dies ist das Recht, das Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist.<br />
Selbst wenn der Betroffene angibt, dass bestimmte Texte oder Wörter das Auffinden des Bildes durch die Suchmaschine erleichtern sollen, genügt dies laut BGH nicht, eine konkludente Erklärung anzunehmen.<br />
Der BGH sieht anders als das LG Köln auch in der Handlung des Hochladens des Bildes im Internet keine stillschweigende Einwilligung.<br />
Allerdings geht der BGH von einer schlichten Einwilligung aus, wenn dem schlüssigen Verhalten des Betroffenen die objektive Erklärung entnommen werden kann, dass er mit der Nutzung seines Bildes durch die Bildersuchmaschine einverstanden sei. Hierbei betont der BGH, dass bei Auslegung der Einwilligung zu beachten bleibt, dass diese keinen Rechtsfolgenwillen zum Ausdruck bringen muss. Der Erklärende möchte also kein privatrechtliches Rechtsverhältnis begründen, das dem Erklärungsempfänger ein dingliches Recht oder zumindest einen schuldrechtlichen Anspruch eines Nutzungsrechtes einräumen würde.<br />
Wenn jedoch der Benutzer die Möglichkeit der Nutzung durch Suchmaschinen komplett ausschließen wolle, hätte er laut BGH auch die Option der Blockierung der Suchmaschinenindexierungen von Bildern vornehmen können, alsbald es ihm technisch möglich war. Anderenfalls ergäbe sich hier ein Widerspruch, da mit Hochladen ohne technische Sicherung, aus Sicht der Betreiber einer Suchmaschine,  der Benutzer objektiv sein Einverständnis dahingehend abgibt, dass die Bilder des Benutzers in dem bei der Bildersuche üblichen Umfang genutzt werden dürfen. Es wird somit auf den objektiven Erklärungsinhalt des Erklärungsempfängers abgestellt, sodass es nicht darauf ankommt, ob der Benutzer weiß, welche Nutzungshandlungen im Einzelnen mit der üblichen Bildersuche durch eine Bildersuchmaschine verbunden sind.<br />
Weiterhin kann eine solche Einwilligung gem. § 183 Satz 1 BGB mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Hierfür wird aber eine gegenwärtige Sicherungsvornahme des Benutzers gefordert. Sollte der Benutzer diese hingegen nicht vornehmen und sein Bild weiterhin frei zugänglich lassen, hat er keinen Unterlassungsanspruch auf Nutzung gegen die Suchmaschinenbetreiber.</p>
<p><strong>Nutzung des Avatarbild</strong><br />
Das LG Köln musste sich in seiner Entscheidung vom 22.06.2011 (Az. 28 O 819/10) nun damit befassen, ob das Hochladen eines Avatarbildes ohne Vorkehrung technischer Einschränkungen dazu führt, dass der Benutzer konkludent seine Einwilligung zur Verwendung des Bildes durch Suchmaschinen und entsprechender Veröffentlichung der Suchmaschinenergebnisse erteilt.<br />
Es entschied, dass der Suchmaschine durch Hochladen des Avatarbildes konkludent die Einwilligung erklärt wird, auf Bilder zuzugreifen. Eine Haftung des Suchmaschinenbetreibers käme nicht in Betracht, da dieser vom Einverständnis des Rechteinhabers zur Benutzung des Bildes in dem bei der Bildersuche üblichen Umfang ausgehen dürfe, wenn der Benutzer das Bild selbst ins Internet gestellt habe und bestehende Möglichkeiten Suchmaschinen den Zugriff zu verweigern, nicht genutzt hat.<br />
Dennoch erscheint es fraglich, ob das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Betroffenen aus Art. 2 I GG i.V.m. Art 1 I GG hierbei ausreichend Beachtung gefunden hat.<br />
Im Ergebnis hat das LG Köln die Bedeutung des Persönlichkeitsrechtes keineswegs übersehen. Im Gegenteil; es ist der Auffassung, dass der Benutzer mit Hochladen des Bildes von seinem Recht schon Gebrauch gemacht hat, indem er sein Bild einstellte und es nicht gegen den Zugriff durch Dritte sicherte. Mithin soll der Zugriff durch die Suchmaschine bezweckt gewesen sein. Somit sei der Benutzer weder durch § 22 KUG noch durch sein allgemeines Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 I i.V.m. Art. 1 I GG geschützt. </p>
<p><strong>Fremde Inhalte</strong><br />
Fraglich ist hingegen, ob der Benutzer einen Anspruch auf Löschung eines Bildes hat, wenn nicht er  selbst, sondern ein Dritter dieses in das Internet gestellt hat, aber der Benutzer auf diesem abgebildet wird.</p>
<p>Hier ist das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 I i.V.m. Art. 1 I GG zu beachten, dies ist eines der wichtigsten Grundrechte des Medienrechts. Ihm kommt eine zentrale Rolle zu. Sein Schutzbereich umfasst den unmittelbaren Freiheitsbereich des Individuums, den es vor staatlichen und privaten Eingriffen zu schützen gilt (Frank Fechner: Medienrecht, Aufl. 12, S. 65). Der Einzelne soll also selbst bestimmen können, wie er sich der Öffentlichkeit oder Dritten gegenüber darstellen möchte. Dennoch ist das Persönlichkeitsrecht nicht grenzenlos gewährt. Es muss – wie bei jedem anderen Grundrecht – in Kollisionsfällen eine Abwägung erfolgen. </p>
<p>Der BGH (Urteil vom 19.04.2007, Az. I ZR 35/04) entschied in einem solchen Fall, dass auch hier die Suchmaschinenbetreiber als sog. Störer zunächst keine Haftung trifft. Die Betreiber  können zwar aus dem Einstellen keine Berechtigung zum Eingriff in Urheberrechte Dritter ableiten, allerdings kann auch keine Haftung vor Kenntnis der Rechtsverletzung von den Betreibern verlangt werden. Diese Beschränkung lässt sich aus Art. 14 I der Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Rechtsverkehr herleiten. Aus dieser geht im Abs. 1 a) hervor, dass der Anbieter einer Suchmaschine von der Haftung ausgeschlossen wird, solange er keine tatsächliche Kenntnis der rechtswidrigen Nutzung hat. In Bezug auf Schadensersatzansprüche erfolgt die Haftung nicht, solange der Anbieter sich keiner Tatsachen oder Umstände bewusst ist, aus denen die rechtswidrige Nutzung offensichtlich wird.<br />
Sobald der Suchmaschinenbetreiber allerdings eine solche Kenntnis erlangt hat, steht dem Nutzer gegen diesen jedoch gemäß Art. 14 I b) der Richtlinie 2000/31/EG ein Anspruch auf Löschung oder Sperrung des Zugangs zum Bild zu. Diese Bewertung entspricht ebenfalls dem § 10 TMG. </p>
<p><strong>Personensuchmaschinen</strong><br />
Die oben genannten Ergebnisse lassen sich problemlos auf Suchmaschinen wie z.B. „Google“ anwenden. Fraglich erscheint es jedoch, ob auch Personensuchmaschinen, wie z.B. „yasni“, „123people“ oder „wer-kennt-wen“ wie normale Suchmaschinen behandelt werden können.<br />
Datenschutzrechtler gehen gerade an diese Frage mit Bauchschmerzen heran, da Personensuchmaschinen zwar genau wie normale Suchmaschine Inhalte bloß wiedergeben, allerdings tritt hier eine weitere Komponente hinzu. Informationen von Benutzern des Internets werden zusammengetragen und zugeordnet. Allerdings sagen die Gerichte, dass auch den Personensuchmaschinen eine stillschweigende Einwilligung zumindest zur Nutzung der verwendeten Bilder erteilt worden ist, wenn der Benutzer sein Bild nicht gegen den Zugriff gesichert hat. Bezüglich der eingestellten Informationen greifen § 4 und § 4a BDSG ein. Suchmaschinen können vom Benutzer hochgeladene Informationen erschließen und in anderen Zusammenhängen wieder nutzen. Anderes gilt wieder nur, wenn ein Dritter solche Informationen preisgibt (Thilo Weichert, MR-Int 2007, 188-194). Das heißt, dass sich der Benutzer bei der Einstellung seines Bildes in das Internet oder bei der Preisgabe ihn betreffender Information darüber bewusst sein muss, dass er ohne technische Sicherung dieser gegen den Zugriff von Suchmaschinen immer konkludent seine Einwilligung zur Nutzung durch diese erteilt. </p>
<p><strong>Fazit</strong><br />
Sobald ein Benutzer ein Bild im Internet öffentlich zugänglich macht und es nicht gegen den Zugriff von Suchmaschinen schützt, muss er davon ausgehen, dass Suchmaschinenbetreiber dieses Verhalten als stillschweigende Einwilligung zur Verwendung des Bildes als Vorschaubild in den Suchergebnissen deuten und das Bild einer breiten Öffentlichkeit zur Verfügung stellen. Dieser Konsequenz muss sich der Benutzer stellen.<br />
Eine Rechtsverletzung liegt noch nicht allein mit dem Widerruf der Einwilligung durch den Benutzer vor, sondern erst wenn dieser sein Bild auch vor dem Zugriff durch Suchmaschinen technisch schützt. Erst dann verletzt der Suchmaschinenbetreiber durch weiteres Vervielfältigen des Bildes die Rechte des Benutzers.<br />
Auch bei Rechtsverletzungen durch Dritte scheidet eine Haftung der Suchmaschinenbetreiber bis zur Kenntniserlangung dieser Rechtsverletzung aus.</p>
<hr size="1" noshade>
Die Autorin, Frau Nadine Belger ist wissenschaftliche Mitarbeiterin der Kanzlei Hoesmann.<br />
Mehr zu Frau Belger erfahren Sie hier: <a href="http://hoesmann.eu/belger/"> http://hoesmann.eu/belger/</a></p>
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		<item>
		<title>Journalist übt Kritik an Abmahnung von Nachrichtenagentur</title>
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		<comments>http://www.presserecht-aktuell.de/journalist-ubt-kritik-an-abmahnung-von-nachrichtenagentur/#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 13 Mar 2012 08:53:48 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Hoesmann</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Der bekannte Journalist Jens Weinreich und Grimme-Preisträger ist von der Hamburger Inkassokanzlei KSP abgemahnt, wegen der Übernahme eines Textes der Nachrichtenagentur dapd abgemahnt worden. Die Kanzlei KSP wirft Weinreich vor, dass er unberechtigt einen Text von AP Deutschland verwendet hat, und fordert eine Löschung und auch eine Vergütung für die übernommene Textpassage. Die Kanzlei KSP [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><img class="alignleft" src="http://hoesmann.eu/wp-content/uploads/2012/03/ksp.jpg"/><br />
Der bekannte Journalist Jens Weinreich und Grimme-Preisträger ist von der Hamburger Inkassokanzlei KSP abgemahnt, wegen der Übernahme eines Textes der Nachrichtenagentur dapd abgemahnt worden.</p>
<p>Die Kanzlei KSP wirft Weinreich vor, dass er unberechtigt einen Text von AP Deutschland verwendet hat, und fordert eine Löschung und auch eine Vergütung für die übernommene Textpassage.<br />
Die Kanzlei KSP setzt in ihrem Abmahnschreiben eine hypothetische Lizenzgebühr in Höhe 300 € für den Artikel an.</p>
<p>Weinreich weist in seinem Artikel darauf hin, dass diese Lizenzgebühr nach seiner Ansicht kaum einer Überprüfung seitens des Gerichts standhalten würde.<br />
Die Tagespauschale für einen freien Mitarbeiter der Nachrichtenagentur liegt bei bis zu 8h Arbeit bei 77 €.<br />
<span id="more-2322"></span><br />
Da ist es natürlich schwer verständlich, wie für einen kurzen Text plötzlich 300 € Gebühren angesetzt werden können.</p>
<hr size="1" noshade>
<img class="alignleft" src="http://hoesmann.eu/wp-content/uploads/2012/02/Hoesmann_buch_2.jpg" alt="Rechtsanwalt Hoesmann" width="75" height="75" /><br />
<u>Anmerkungen Rechtsanwalt Hoesmann </u><br />
Juristischer Hintergrund dieser Diskrepanz ist, dass bei der Verletzung von Urheberrechten die hypothetische Gebühr durch den Verletzer zu zahlen ist, die bei Kenntnis aller Umstände zwischen den Parteien vereinbart worden wäre.<br />
Dies eröffnet natürlich Konfliktpotenzial.<br />
Daher versuchen Rechtsanwälte und Gerichte, bei der Berechnung der Gebühren auf allgemeine Richtlinien auszuweichen.<br />
Hilfreich bei der Berechnung sind Vergütungshinweise und Vergütungsregeln, wie sie von dem DJV (Deutscher Journalistenverband) oder von der MFM (Mittelstandsvereinbarung Foto-Marketing) herausgegeben werden.</p>
<p>Diese wurden auch in dem aktuellen, von Weinreich geschilderten Fall angesetzt.<br />
Ob diese Vergütungsrichtlinien allerdings noch der realen wirtschaftlichen Realität entsprechen, wird vonseiten der Medienschaffenden und auch von einigen Gerichten immer wieder bezweifelt. Es gibt zahlreiche Urteile, in denen die Richter von den Richtlinien abwichen.<br />
Wichtig bei der Berechnung der hypothetischen Gebühren sind immer die Umstände des Einzelfalls und man sollte sich nicht pauschal auf die Richtlinien bei der Berechnung verlassen.</p>
<p>Hintergrund: <a href="http://hoesmann.eu/urheberrecht-von-nachrichtentexten/">Urheberrecht an einem Nachrichtentext</a></p>
<p><a href="http://www.jensweinreich.de/2012/03/13/vom-urheberrecht-oder-wie-dapd-zu-geld-kommen-will/">Artikel Jens Weinreich  </a></p>
<p>UPDATE 14.03.2012<br />
Wie der Journalist berichtet, hat er zwei Emails aus dem dapd-Office erhalten. Demnach ist die Schadenersatzforderung gegen ihn gegenstandslos.<br />
Leider ist dies nicht der Regelfall. Ganz im Gegenteil, es gibt zahlreiche Fälle, in denen die besagte Hamburger Kanzlei vor Gericht gezogen ist und genau diese Ansprüche im Namen Ihrer Mandantschaft eingeklagt hat. </p>
<p>Wenn Sie Fragen zum Thema haben, steht Ihnen der Autor, Rechtsanwalt Tim Hoesmann von der Berliner Medienkanzlei Hoesmann gerne zu Ihrer Verfügung.</p>
<p><a href="http://hoesmann.eu/kontakt/">Kontakt</a><br />
E-Mail <a href="mailto:office@hoesmann.eu">office@hoesmann.eu</a><br />
Telefon 030 956 07 177</p>
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