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	<title>Presserecht aktuell</title>
	
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	<description>Kanzlei Hoesmann, Berlin</description>
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		<title>Verwaltungsgericht Gelsenkirchen: Stadt darf Rechtsextremisten in Informationsbroschüre namentlich benennen</title>
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		<pubDate>Wed, 10 Oct 2012 08:10:42 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Hoesmann</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Die Stadt Dortmund darf in ihrer Informationsbroschüre „Rechtsextreme Strukturen in Dortmund, Formationen und neuere Entwicklungen – ein Update 2012“ ein führendes Mitglied der rechtsextremen Szene in Dortmund auch namentlich benennen. Einen Antrag des Betroffenen, der Stadt die namentliche Benennung im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, lehnte die 12 Kammer des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen mit Beschluss [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Stadt Dortmund darf in ihrer Informationsbroschüre „Rechtsextreme Strukturen in Dortmund, Formationen und neuere Entwicklungen – ein Update 2012“ ein führendes Mitglied der rechtsextremen Szene in Dortmund auch namentlich benennen. Einen Antrag des Betroffenen, der Stadt die namentliche Benennung im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, lehnte die 12 Kammer des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen mit Beschluss vom 28. September 2012 ab.</p>
<p>Die Stadt Dortmund gab 2011 im Rahmen ihres Aktionsplans gegen Rechtsextremismus über die Koordinierungsstelle für Vielfalt, Toleranz und Demokratie eine Studie über die Entwicklung der rechtsextremen Szene in der Stadt in Auftrag, deren Ergebnisse in der oben genannten Broschüre veröffentlicht wurden. Im Text wurde der Antragsteller im Zusammenhang mit den „Autonomen Nationalisten“ namentlich genannt und als „Anführer der Nationalen Front Eving“, „lokaler Meinungsführer“, als „Helfer“ anderer Rechtsextremer und als „Neonazi“ bezeichnet.<br />
<span id="more-2374"></span><br />
Diese Äußerungen wertete die Kammer als Werturteile, die den sachlich gebotenen Rahmen nicht überschreiten und auf einem im Wesentlichen zutreffenden oder zumindest sachlich und vertretbar gewürdigten Tatsachenkern beruhen. Zwar sei der Antragsteller dadurch in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht betroffen, dieser Eingriff sei jedoch rechtmäßig, weil sich die Stadt bei der Veröffentlichung der Studie im Rahmen der ihr zugewiesenen Aufgaben bewege und die rechtsstaatlichen Anforderungen an die Sachlichkeit und Verhältnismäßigkeit hoheitlicher Äußerungen gewahrt seien. Die streitgegenständliche Studie betreffe das unmittelbare Umfeld der Gemeindeeinwohner, da sie zielgerichtet die Versuche rechtsextremer Gruppierungen untersucht, Einflusssphären zu gewinnen und lokale Räume im Alltag zu besetzen. Gegenstand der Studie sei nicht die zielgerichtete Beobachtung und Untersuchung verfassungsfeindlicher, verfassungsgefährdender, sicherheitsgefährdender oder geheimdienstlicher Bestrebungen im Allgemeinen, die in die Zuständigkeit der Verfassungsschutzbehörden falle, sondern die spezielle Untersuchung, wie sich das Phänomen des Rechtsextremismus auf örtlicher Ebene darstellt.</p>
<p>Die namentliche Nennung des Antragstellers sei, gemessen an dem Ziel der Veröffentlichung, auch nicht unverhältnismäßig. Nur die freie öffentliche Diskussion über Gegenstände von allgemeiner Bedeutung sichere die freie Bildung der öffentlichen Meinung, die sich im demokratischen Gemeinwesen notwendig pluralistisch im Widerstreit verschiedener und aus verschiedenen Motiven vertretener Auffassungen vor allem in Rede und Gegenrede vollziehe. Der Antragsteller könne nicht mit Erfolg geltend machen, von dritter Seite negativ auf die Schrift angesprochen und beschimpft worden zu sein. Wer sich selbst in führender Funktion politisch betätige und mit seiner Überzeugung mehrfach selbst in die Öffentlichkeit getreten sei, der müsse im politischen Diskurs hinnehmen, mit seinen politischen Überzeugungen öffentlich identifiziert zu werden.</p>
<p>Gegen den Beschluss ist die Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen möglich. Der Beschluss wird in Kürze unter www.nrwe.de veröffentlicht.</p>
<p>Aktenzeichen: 12 L 874/12<br />
Quelle: PM Justizministerium NRW</p>
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		<title>Presserat:  Mit Social Media Inhalten sorgsam umgehen</title>
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		<pubDate>Thu, 20 Sep 2012 12:17:54 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Hoesmann</dc:creator>
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		<description><![CDATA[„Nicht alles was verfügbar ist, darf auch veröffentlicht werden“ Damit lässt sich die Aussage des Deutschen Presserates auf seiner Jahreskonferenz 2012 zusammenfassen. Der Deutsche Presserat erhält zunehmend Beschwerden, bei denen Leser die Verwendung von Fotos und Informationen aus sozialen Netzwerken wie Facebook, Xing, studiVZ kritisieren. Hierbei geht es um grundlegende Fragen der Recherche und der [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>„Nicht alles was verfügbar ist, darf auch veröffentlicht werden“<br />
Damit lässt sich die Aussage des Deutschen Presserates auf seiner Jahreskonferenz 2012 zusammenfassen.</p>
<p>Der Deutsche Presserat erhält zunehmend Beschwerden, bei denen Leser die Verwendung von Fotos und Informationen aus sozialen Netzwerken wie Facebook, Xing, studiVZ kritisieren. Hierbei geht es um grundlegende Fragen der Recherche und der Veröffentlichung von Informationen. </p>
<p>„Grundsätzlich gehört die Recherche in sozialen Netzwerken zum legitimen journalistischen Handwerkszeug. Soziale Netzwerke sind jedoch kein Selbstbedienungsladen. Mit den Inhalten muss sorgsam umgegangen werden“, sagt Sprecherin des Presserats Ursula Ernst.<br />
<span id="more-2371"></span></p>
<p>Die ethischen Grenzen der Recherche werden in Ziffer 4 des Pressekodex klar umrissen.</p>
<p>Grenzen existieren im nächsten Schritt auch für die Veröffentlichung von privaten Informationen aus sozialen Netzwerken. Ursula Ernst dazu: „Nicht alles, was verfügbar ist, darf auch ohne Einschränkung veröffentlicht werden. Denn die eigene Darstellung, z. B. in einem Facebook-Profil, bedeutet nicht zwingend eine ‚Medienöffentlichkeit‘. Journalisten müssen bei der Veröffentlichung sorgfältig abwägen, welches Interesse überwiegt: Das Recht der Öffentlichkeit auf Information oder das Recht einer Person auf den Schutz des Privatlebens.“ </p>
<p>Der Wandel der Informationsgesellschaft findet sich auch im Pressekodex wieder, der Presserat überarbeitet zurzeit die Ziffer 8 (Persönlichkeitsrechte) des Pressekodex und die dazu gehörigen Richtlinien. Insbesondere sollen die ethischen Regeln für Straftäter- und Opferberichterstattung novelliert werden. Klar ist schon jetzt, dass zwischen Opfern und Tätern deutlich unterschieden werden soll. Beide Gruppen wurden bislang in einer gemeinsamen Richtlinie 8.1 behandelt. „Geplant ist eine eigene Richtlinie zur Opferberichterstattung, die dem besonderen Stellenwert des Opferschutzes beim Presserat gerecht werden soll. Das Recht des Opfers auf Anonymität ist ein grundlegendes und wichtiges Anliegen für den Presserat, das durch die jahrelange Spruchpraxis untermauert wird“, sagt Geschäftsführer Lutz Tillmanns. Das Plenum des Presserats wird sich auf seinen nächsten Sitzungen mit dem Thema befassen.</p>
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		<title>Rezension: Fotorecht von Oliver Catsebdyk (Hrsg)</title>
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		<comments>http://www.presserecht-aktuell.de/rezension-fotorecht-von-oliver-catsebdyk-hrsg/#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 03 Jul 2012 10:02:09 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Hoesmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Rezensionen]]></category>

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		<description><![CDATA[Bereits in der zweiten Auflage erschienen Buch von Prof. Dr. Oliver Castebdyk herausgegebene Buch &#8220;Fotorecht, Rechte der Aufnahme, Gestaltung und Verwertung von Bildern&#8221;. Das Buch entstand in Zusammenarbeit mit Studenten und Mitarbeitern des Instituts für Telekommunikation und Medienrecht in Münster. Für ein juristisches Lehrbuch ungewöhnlich geht der Autor auch auf die technischen Grundlagen der Fotografie [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Bereits in der zweiten Auflage erschienen Buch von Prof. Dr. Oliver Castebdyk herausgegebene Buch &#8220;Fotorecht, Rechte der Aufnahme, Gestaltung und Verwertung von Bildern&#8221;.</p>
<p>Das Buch entstand in Zusammenarbeit mit Studenten und Mitarbeitern des Instituts für Telekommunikation und Medienrecht in Münster. </p>
<p>Für ein juristisches Lehrbuch ungewöhnlich geht der Autor auch auf die technischen Grundlagen der Fotografie ein und schildert unter anderem auch die Arbeitsweise des Belichtungsmessers und der Autor stellt zum Beispiel auch detaillierte dar, inwieweit sich eine mittelbetonte Messung von einer Sportmessung unterscheidet. </p>
<p>Auf auf der juristischen Seite geht der Autor umfangreich auf die Fragen des Urheberrechts des Fotografen ein. Castendyk legt hier insbesondere einen Schwerpunkt auf die digitale Nutzung von Fotos und auf die Frage, was bei der unberechtigten Nutzung von Bildern für urheberrechtliche Ansprüche entstehen.<br />
<span id="more-2369"></span></p>
<p>Auch die vertraglichen Grundlagen bilden einen Schwerpunkt des Buches und der Autor stellt ausführlich die verschiedenen von Vertragsarten dar.<br />
Ein Manko für den Praktiker ist, dass leider keine Musterverträgen mit an die Hand gereicht werden.</p>
<p>Neben den vertraglichen und urheberrechtlichen Fragen, geht der Autor auch auf die Sachfotografie und insbesondere auch auf die Personenfotografie, spricht das Recht am eigenen Bild ein.</p>
<p>Die Ausführungen werden mit umfangreichen Fußnoten belegt und teilweise ergänzt, wodurch dieses Buch einen optimalen Einstieg in das Fotorecht darstellt.</p>
<p>Abgerundet wird das Buch durch eine umfangreiche Rechtsprechungsübersicht zu den wichtigsten fotorechtlichen Entscheidungen der letzten Jahre.</p>
<p>Fazit<br />
Für den Praktiker und auch Studenten des Medienrechts ein empfehlenswertes juristisches Lehrbuch und Nachschlagewerk.</p>
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		<item>
		<title>Verstoß gegen das Urheberrecht des Fotografen – Berechnung des Schadensersatzes</title>
		<link>http://feedproxy.google.com/~r/PresserechtAktuell/~3/dwTa2VmAbeY/</link>
		<comments>http://www.presserecht-aktuell.de/verstos-gegen-das-urheberrecht-des-fotografen-berechnung-des-schadensersatzes/#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 27 Jun 2012 09:11:37 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Hoesmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Fotografie]]></category>
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		<description><![CDATA[Zurzeit beobachten wir, dass über einen Erfurter Rechtsanwalt Abmahnungen wegen der vermeintlichen Verletzung von Namensnennungsrechten ausgesprochen werden. Hier geht es insbesondere um Bilder, welche auf der Plattform aboutapixel zum Kauf angeboten werden. Bei den Abmahnungen werden erhebliche Schadensersatzforderungen geltend gemacht, die in dieser Form vor Gericht sicher nicht zu halten sind. Werden unberechtigt Bildrechte verletzt, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Zurzeit beobachten wir, dass über einen Erfurter Rechtsanwalt Abmahnungen wegen der vermeintlichen Verletzung von Namensnennungsrechten ausgesprochen werden. Hier geht es insbesondere um Bilder, welche auf der Plattform aboutapixel zum Kauf angeboten werden. Bei den Abmahnungen werden erhebliche Schadensersatzforderungen geltend gemacht, die in dieser Form vor Gericht sicher nicht zu halten sind.</p>
<p>Werden unberechtigt Bildrechte verletzt, ist unter Umständen Schadensersatz zu zahlen. Die Höhe des zu zahlenden Schadensersatzes ist umstritten. Bei Berechnung der Schadensersatzansprüche wird regelmäßig die sogenannte MfM-Tabelle herangezogen. Diese Liste wird jährlich von der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM) veröffentlicht und gibt die im Foto-Bereich üblichen Honorare für Berufsfotografen wieder.<br />
<span id="more-2367"></span><br />
Die Anwendung der MfM-Tabelle auf jeden Verstoß im Bereich Bildrecht ist jedoch umstritten.  Bei der Berechnung des möglichen Schadensersatzes wird im Urheberrecht darauf abgestellt, was ein vernünftiger Lizenznehmer als Lizenzentgelt gezahlt hätte. Daher können die Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing nicht schematisch übernommen werden. Nach Ansicht des LG Köln (Az. 137 C 53/12) findet die Tabelle keine Anwendung, wenn es sich nicht um einen Berufsfotografen handelt. Amateurfotografen können sich somit nicht auf diese Liste berufen.</p>
<p>Ebenso wird ein Schadensersatz nicht über die MfM-Liste berechnet, wenn für die Bilder bereits eine andere, eigenständige Lizenzvereinbarung getroffen worden ist. (LG Kassel 1 O 772/10), auch wenn diese im Ergebnis deutlich geringer ist, als die Sätze der MfM. Werden die Bilder zum Beispiel über eine Plattform zu einem festen Preis zum Kauf angeboten, muss sich der Verkäufer auch diesen Preis bei der Schadensberechnung anrechnen lassen.</p>
<p>Auch findet die Liste keine Anwendung, wenn Ansprüche gelten gemacht werden, die von der Liste gar nicht erfasst gerade. Gerade bei Bildpublikationen im Internet bietet die Liste wenig Anhaltspunkte. Daher findet sie zum Beispiel bei Bildrechtsverletzung bei eBay Auktionen keine Anwendung (OLG Braunschweig 2 U 7/11).</p>
<p>Ebenso ist in vielen Fällen ein Aufschlag auf den Schadensersatz wegen Nichtnennung des Klägers nicht geboten, wie es gerade der Rechtsanwalt aus Erfurt probiert.</p>
<p>Dieser Zuschlag ist nur dann geboten, wenn tatsächlich dargelegt wird, dass es für den Fotografen als eine auf dem Gebiet der Produktfotografie tätige Person von wesentlicher Bedeutung ist, dass er durch Namensnennung auf seine diesbezüglichen Leistungen hinweisen kann (vgl. OLG München NJW &#8211; RR 2000, 1574).</p>
<p>Wir können daher nur jedem empfehlen, der eine Abmahnung wegen der Verletzung vermeintlicher Namensnennungsrechte oder Bildrechte bekommen hat, diese umgehend von einem Medienanwalt überprüfen zu lassen. Wir sind als Kanzlei fast ausschließlich im Medien- und Urheberrecht tätig und insbesondere auf Fragen des Fotorechts ausgerichtet.</p>
<p>Gerne helfen wir Ihnen, wenn Sie Fragen und Probleme im Fotorecht bekommen haben.</p>
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		<title>Gesetzesentwurf zum Leistungsschutzrecht für Verlage</title>
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		<comments>http://www.presserecht-aktuell.de/gesetzesentwurf-zum-leistungsschutzrecht-fur-verlage/#comments</comments>
		<pubDate>Fri, 15 Jun 2012 09:56:11 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Hoesmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[featured]]></category>
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		<description><![CDATA[Das Leistungsschutzrecht für Verlage wird schon lange öffentlich diskutiert. Jetzt liegt der erste Referentenentwurf des geplanten Leistungsschutzrechts vor. Mit den neuen §§ 87f, 87g und 87h UrhG soll den Presseverlegern ein eigenständiges Leistungsschutzrecht für ihre Publikationen gegeben werden. Die Presseverleger sollen das ausschließliche Recht bekommen, Presseerzeugnisse oder auch Teile davon zu nutzen. Im Ergebnis bedeutet [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><img class="alignleft" src="http://hoesmann.eu/wp-content/uploads/2012/02/zeitungsartikel.jpg"/><br />
Das Leistungsschutzrecht für Verlage wird schon lange öffentlich diskutiert. Jetzt liegt der erste Referentenentwurf des geplanten Leistungsschutzrechts vor. Mit den neuen §§ 87f, 87g und 87h UrhG soll den Presseverlegern ein eigenständiges Leistungsschutzrecht für ihre Publikationen gegeben werden.</p>
<p>Die Presseverleger sollen das ausschließliche Recht bekommen, Presseerzeugnisse oder auch Teile davon zu nutzen. Im Ergebnis bedeutet dies, die Verlage dürfen Publikation umfassend nutzen und schon die Übernahme von Überschriften oder kürzesten Inhalten können als Verstoß gegen das Leistungsschutzrecht geahndet werden. Dieses Recht soll dem Presseverleger befristet für ein Jahr lang zustehen.</p>
<p>Eine Ausnahme soll für die pravte Nutzung gelten.  Gemäß der Vorlage dürfen zu nicht gewerblichen Zwecken Presseerzeugnisse öffentlich zugänglich gemacht werden, sprich rein private Webseitenbetreiber und Blogger haben weiterhin die Möglichkeit, Presseerzeugnisse nutzen und verlinken zu können.<br />
<span id="more-2359"></span><br />
Allerdings ist die Abgrenzung zwischen privat und gewerblich nicht immer ganz eindeutig und im Zweifel ist von einer gewerblichen Tätigkeit auszugehen.</p>
<p>Eine gewerbliche Tätigkeit wird nach Ansicht der Gerichte schon dann angenommen, wenn auf einer Webseite zur Refinanzierung der Unkosten ein Banner eines Micro-Payment Dienstes (z.b: flattr) oder Google Werbung einblendet wird. Ob er damit tatsächlich Umsätze erzielt, ist unerheblich.<br />
Auch wenn durch den Blog oder die Webseite auf die berufliche Tätigkeit des Autors verwiesen werden soll oder die Seite der Eigenwerbung dient, liegt gewerbliche Tätigkeit vor.</p>
<p>Der genaue Umfang des Leistungsschutzrechts ist ebenfalls unklar und wird sicherlich zu gerichtlichen Auseinandersetzungen führen.<br />
Im Grunde ist es nach dem Wortlaut des Gesetzes schon ausreichend, dass eine Überschrift oder der Linktext übernommen wird, um einen neuen Verstoß annehmen zu können, da bereits in diesem Fall ein, wenn auch kleiner Teil des Presseerzeugnisses genutzt wird.</p>
<p>Inwieweit hier eine Kollision mit dem Zitatrecht besteht bzw. mit dem höchstrichterlich anerkannten Recht, öffentliche Inhalte verlinken zu dürfen, ist sicherlich eine der Frage, die von den Gerichten zu klären sind.</p>
<p>Da dieses Leistungsschutzrecht ganz bewusst auf Presseerzeugnisse zugeschnitten ist, wird es eine Ungleichbehandlung mit den übrigen Publizisten im Internet geben.<br />
Bislang galt der Grundsatz, dass wenn ich Inhalte in das Netz einstelle, ich auch einwillige, dass diese von anderen genutzt werden dürfen, sprich zumindest verlinkt werden dürfen. Diese stillschweigende Einwilligung soll nach dem Willen des Gesetzgebers nicht mehr für Verlage gelten.<br />
Auf der anderen Seite dürfen sich aber Verlage weiterhin noch frei und inebschränkt bei Bloggern und auf Fachwebseiten bedienen.</p>
<p>Es gibt keine Beschränkung hinsichtlich der Länge des geschützten Textes, was zu einer erheblichen Einschränkung des Zitatrechts führen kann.<br />
Schon heute fordern die Verlage und Agenturen umfangreiche Lizenzgebühren von Bloggern die Artikel, oder auch nur Ausschnitte von Artikeln übernommen haben. Dabei werden selbst kürzester Texte abgemahnt und auf das Urheberrecht verwiesen. Leider folgen die Gerichte, insbesondere das Hambuger Gericht, gerne dieser Argumentation und bejahen selbst bei kurzen übernommenen Texten ein Verstoß gegen das Urheberrecht.</p>
<p>Wird jetzt diese Schutzgrenze durch das geplante Leistungsschutzrecht noch weiter nach unten verschoben, würde der gesamte Inhalt einer Publikation, sprich jede mögliche Wortkombination bereits urheberrechtlich geschützt sein. Hier droht möglicherweise eine Monopolisierung von Sprache – etwas, was eigentlich nicht Sinn und Zweck des Urheberrechts ist.</p>
<hr size="1" noshade>
<img class="alignleft" src="http://hoesmann.eu/wp-content/uploads/2012/02/Hoesmann_buch_2.jpg" alt="Rechtsanwalt Hoesmann" width="75" height="75" /><br />
<u> </u><br />
Wenn Sie Fragen zum Thema haben, steht Ihnen Rechtsanwalt Hoesmann gerne für Medienanfragen zur Verfügung.</p>
<p><a href="http://hoesmann.eu/kontakt/">Kontakt</a><br />
E-Mail <a href="mailto:office@hoesmann.eu">office@hoesmann.eu</a><br />
Telefon 030 956 07 177</p>
<img src="http://feeds.feedburner.com/~r/PresserechtAktuell/~4/BcbxoDo6jn4" height="1" width="1"/>]]></content:encoded>
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